Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.07.2015, RV/7500855/2015

Parkometerstrafe, kein subjektives Recht auf Erlassung einer Anonym- oder Organstrafverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf. , Anschrift , über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom , GZ. MA 67-PA-769703/4/6, betreffend fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00 zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien erließ am gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) eine Strafverfügung und führte aus, dass er am um 18:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Enenkelstraße 8, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, begangen habe. Die Parkometerabgabe sei demnach fahrlässig verkürzt worden.

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden verhängt.

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Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom Einspruch und brachte vor, dass er während seines Wien-Besuches Mitte Juli 2014 einen Strafzettel in Höhe von € 36,00 wegen Falschparkens erhalten habe. Diesen Strafzettel habe er per Online-Überweisung am bezahlt. Eine Kopie des Zahlungsbeleges habe er beigefügt.

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Mit Schreiben vom verständigte der Magistrat der Stadt Wien den Bf. vom Ergebnis der Beweisaufnahme und führte aus, dass die eingewendete und nachgewiesene Zahlung eine Übertretung vom mit der OM-Nummer 0304786695 betreffe, die fristgerecht bezahlt worden sei. Gegenständliches Verfahren beruhe auf einer Übertretung vom zur OM-Nummer 0304781762, für die noch keine Zahlung aufscheine. Sollte der Bf. eine Zahlung bezüglich der OM-Nummer 0304781762 nachweisen können, werde um eine Übermittlung des Zahlungsbeleges ersucht.

Der Bescheid werde auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen, sofern nicht eine Stellungnahme des Bf. anderes erfordere.

Gleichzeitig habe er die Gelegenheit, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben (§ 19 VStG). Wenn er davon Gebrauch mache, könnten seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bei einer allfälligen Strafbemessung nicht berücksichtigt werden. Bei einer Schätzung müsste von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden.

Seitens des Bf. wurde keine Stellungnahme erstattet.

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Im Straferkenntnis vom führte der Magistrat der Stadt Wien aus, dass der Bf. am um 18:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Enenkelstraße 8, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, begangen habe. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz werde über die Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden verhängt. Es werde ihm zudem ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 70,00.

Aufgrund der Aktenlage ergebe sich folgender Sachverhalt:

Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Organstrafverfügung, welche von einem Überwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien Parkraumüberwachung ausgestellt worden sei, gehe hervor, dass das vom Bf. gelenkte Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY am um 18:40 Uhr in Wien 16, Enenkelstraße 8, im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden sei.

In seinem Einspruch habe der Bf. zu seiner Verteidigung im Wesentlichen vorgebracht, dass die verhängte Strafe bezahlt worden sei, und eine Kopie des Einzahlungsbeleges übermittelt.

Beweis sei durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, die Zulassungsdaten, den Einspruch sowie die Kontodaten erhoben worden.

Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem Bf. zur Kenntnis gebracht worden, dass sich die von ihm angeführte Zahlung auf eine Übertretung vom beziehe und für die gegenständliche Übertretung bis dato keine Zahlung vorliege.

Eine Stellungnahme sei dazu nicht erfolgt.

Rechtlich sei dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gelte auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthalte und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben werde.

Die Unterlassung der fristgerechten Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gelte gemäß § 50 Abs. 6 VStG als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages. In diesem Fall sei die Anzeige an die Behörde zu erstatten.

Die Anonymverfügung werde gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolge (§ 49a Abs. 6 VStG). In diesem Fall sei das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Auf das gegenständliche Verfahrenskonto sei bis dato keine Zahlung geleistet worden. Die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens sei daher zu Recht erfolgt.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche (§ 6 StGB).

Die Verschuldensfrage sei nach der Aktenlage zu bejahen gewesen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Zur Strafbemessung habe die Behörde Folgendes erwogen:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgaben hinterzogen oder fahrlässig verkürzt würden, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz).

Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung diene. Der objektive Unrechtsgehalt sei daher im gegenständlichen Fall nicht als gering anzusehen.

Die Strafe nehme ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorlägen. Der Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit komme dem Bf. bei dieser Behörde zugute.

Da der Bf. keine Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten gemacht habe, sei von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen.

Die Strafe habe sich vor allem am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren, und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

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Dagegen brachte der Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte aus, dass mit dem Erkenntnis die diesem zugrundeliegende Strafverfügung von ursprünglich € 60,00 auf inzwischen € 70,00 erhöht worden sei. Bevor die Behörde nun unter Zuhilfenahme weiterer ihm als unbescholtenen Ausländer unbekannter österreichischer Rechtsvorschriften, Parkometerabgaben und Gesetze sowie Verwaltungsstrafgesetze oder sonstiger ihr zu diesem Zwecke sicherlich zahlreich zur Verfügung stehender zusätzlicher Direktiven den Betrag weiter erhöhe, ziehe der Bf. in Betracht, unter Vorbehalt zu zahlen. Vorsorglich und für den Fall, dass der im deutschsprachigen Rechtskontext feststehende Terminus „unter Vorbehalt“ im österreichischen Sprachgebrauch der juristischen Semantik nicht gerecht werden sollte, verweise er auf das dementsprechende Pendant.

Unabhängig davon lege er hiermit form- und fristgerecht Beschwerde sowie vorsorglich nochmals Einspruch/Widerspruch bzw. sonstige außergerichtliche Rechtsmittel ein und begründe dies gern im Folgenden:

1. Im Erkenntnis behaupte die Behörde, ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht zu haben. Dies sei schlichtweg falsch. Er habe von Ihr nach Zugang des originären Schreibens vom bis zum heutigen Tage keine weiteren Schreiben oder Rückmeldungen erhalten bzw. zur Kenntnis nehmen können.

2. Der Bf. sei nach eigener Recherche am gegen 18:30 Uhr in der besagten Kurzparkzone in Wien eingetroffen und habe besagtes Fahrzeug dort geparkt. Für einen ortsfremden Ausländer sei diese Zone überhaupt nicht nachvollziehbar als Kurzparkzone ausgewiesen, dies sei ihm erst nach dem Strafzettel vom bewusst geworden.

3. Da der Bf. am einen Termin gegen 19:30 Uhr in der Innenstadt gehabt habe, sei er erst gegen 21:30 Uhr in die besagte Kurzparkzone zurückgekehrt. Da er zu diesem Zeitpunkt noch letzte persönliche Dinge aus dem Fahrzeug geholt habe, könne er eidesstattlich versichern, dass zu diesem Zeitpunkt kein Strafzettel am Fahrzeug angebracht gewesen sei.

4. Den in seiner letzten E-Mail angesprochenen Strafzettel habe der Bf. nach nochmaliger eigener Recherche am gegen 16:00 Uhr an seinem Fahrzeug gefunden. Diesen Strafzettel habe er als Kopie dieser Mail angehängt. Ein solcher Strafzettel als originäres Beweisstück, dass am der streitgegenständliche Verstoß erfolgt sei, sei ihm bis dato ebenso wenig wie ein entsprechendes Beweisfoto, das die Behauptungen der Behörde stütze, zugegangen.

5. Der in Kopie angehängte Strafzettel vom 15:12 Uhr (vorgefunden am Fahrzeug) sei in Übereinstimmung mit den Informationen auf http://derstandard.at/
1334796429151/15-Euro-ErhoehungHoehere-Strafen-fuer-Wiener-Parksuender-ab-1-Mai sowie http://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parkraumueberwachung/strafen/
strafverfuegung.html über € 36,00 ausgestellt gewesen. Der von der Behörde nun zusätzlich angeführte Strafzettel vom 18:40 Uhr (nicht am Fahrzeug vorgefunden) sei über € 60,00 ausgestellt. Dies sei im Lichte der zuvor genannten Zusammenhänge sowie dem Hintergrund, dass die genannte Parkzone ab 19:00 Uhr ohne Ticket benutzt werden könne, und der Tatsache, dass ihm erst per Einschreiben vom der Parkraumverstoß vom offiziell bekannt gemacht worden sei, im deutschen Rechtskontext „unverhältnismäßig und willkürlich“.

6. Ziehe man in Betracht, dass der Bf. am ein Überwachungsorgan in der genannten Parkzone persönlich auf den ihm am selben Tag erstmalig bekannt gewordenen Sachverhalt angesprochen und daraufhin lediglich die Aussage erhalten habe, bei online-Zahlung der € 36,00 wäre der Fall abschließend erledigt, obwohl hier die Möglichkeit bestanden habe, ihn unter Zuhilfenahme der technischen Möglichkeiten ebenfalls auf den zwei Tage zuvor ausgestellten, ihm jedoch unbekannten Strafzettel hinzuweisen, sei dies aus deutschem Rechtskontext heraus seitens der Behörde „grob fahrlässig und vorsätzlich“.

Abschließend und zusammenfassend möchte der Bf. seine zum heutigen Tage erstmals in diesem Verfahren mögliche Stellungnahme dahingehend konkretisieren, dass er nicht ausschließen könne, das besagte Fahrzeug am zum besagten Zeitpunkt in der genannten Kurzparkzone ohne entsprechendes Parkticket abgestellt zu haben. Aus diesem Grund und der obigen Schilderungen erkläre er sich bereit, eine auf € 36,00 festzusetzende Strafe zu zahlen.

Dahin gehend möchte er ferner auf einen ähnlich gelagerten Fall verweisen:
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1&stammNr=102458&fassungsNr=1

Darin heiße es: „Die Unterlassung der Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt gemäߧ 50 Abs. 6 VStG 1991 als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages. In diesem Fall ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten.“

Und weiters: „Gemäß § 50 Abs. 6 letzter Satz VStG gilt als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.“

Der Bf. möchte hiermit unmissverständlich feststellen, dass eine fristgerechte Zahlung nach diesen Vorgaben nicht möglich gewesen sei, da zum einen am Tatort kein Beleg hinterlassen (wenigstens liege ihm kein Beweis dafür vor) bzw. ihm dies erstmalig am mittels Strafverfügung offiziell mitgeteilt worden sei, gegen die er Einspruch erhoben habe. Der ihm zu Last gelegte Straftatbestand sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. ln diesem Zusammenhang sei darüber hinaus im Lichte dieser Erkenntnisse der Betrag von € 60,00 zu hoch, da es nicht zu seinen Lasten gehen könne, wenn am Tatort kein Beleg hinterlassen werde, der ihm eine fristgerechte Zahlung überhaupt ermögliche.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bf. als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY dieses am gegen 18:30 Uhr in Wien 16, Enenkelstraße 8, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellte, ohne bei Beginn des Abstellvorganges, vor Verlassen des Fahrzeuges, für seine Kennzeichnung mit einem zum Beanstandungszeitpunkt (18:40 Uhr) gültig entwerteten oder aktivierten Parkschein gesorgt zu haben.

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Strafakt, wobei insbesondere der Bf. selbst in seiner Beschwerde vom einbekannte, am gegen 18:30 Uhr in der besagten Kurzparkzone eingetroffen zu sein und besagtes Fahrzeug dort geparkt zu haben.

Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des „Abstellens“ zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom „abgestellten Fahrzeug“ (wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen in einer Trafik oder ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. ).

Der Bf. entfernte sich von seinem Kraftfahrzeug, ohne zuvor für die Entrichtung der Parkometerabgabe gesorgt zu haben. Somit hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

Zu den Ausführungen des Bf. wird im Einzelnen festgestellt:

Ad 1.: Das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom , mit dem der Bf. vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt wurde, wurde ordnungsgemäß zugestellt, jedoch seitens des Bf. nicht behoben. Da dem Bf. allerdings im Straferkenntnis vom das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht wurde, hatte er ausreichend Gelegenheit, in seiner Beschwerde darauf Bezug zu nehmen.

Ad 2.: Dem Einwand des Bf., dass für einen ortsfremden Ausländer dieses Gebiet nicht nachvollziehbar als Kurzparkzone ausgewiesen sei, muss entgegengehalten werden, dass sowohl in allen Einfallsstraßen ordnungsgemäße Beschilderungen der flächendeckenden Kurzparkzonen vorhanden als auch diese im Internet unter wien.gv.at mit den Begrenzungen Alszeile im Norden, Mariahilfer Gürtel, Schweglerstraße und Lerchenfelder Gürtel im Osten, Hadikgasse im Süden und Savoyenstraße/Heschweg im Westen (der Tatort Enenkelstraße befindet sich in der Mitte dieses Gebietes) ersichtlich sind.

Ad 3.-6.: Aus dem Vorbringen des Bf., dass am Fahrzeug kein Strafzettel angebracht gewesen sei, lässt sich nichts gewinnen, da dem Organ der öffentlichen Aufsicht ein Wahlrecht eingeräumt ist, ob es eine Anonymverfügung gemäß § 49a VStG (im Falle eines Organs der Verwaltungsstrafbehörde selbst) bzw. eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG (im Falle eines Organes der Landespolizeidirektion Wien) oder eine Anzeige erstattet (Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 50 Tz 4), durch die das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 40 ff. VStG gegen eine bestimmte Person als Lenker des Fahrzeuges eingeleitet wird.

Jedenfalls steht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Erlassung einer Anonymverfügung oder einer Organstrafverfügung zu (; ).

Im gegenständlichen Fall wurde jedoch seitens des Parkraumüberwachungsorganes am Fahrzeug gar kein Beleg hinterlassen, sondern am eine Anonymverfügung an die Zulassungsbesitzerin des Mietautos mit dem polizeilichen Kennzeichen XY übermittelt. Da diese nicht selbst Lenkerin war und daher die Einzahlung des Strafbetrages unterblieb, war das Verwaltungsstrafverfahren, ua zur Lenkererhebung, einzuleiten.

Zur Höhe der bemessenen Geldstrafe wandte der Bf. ein, dass ihm der Betrag von € 60,00 zu hoch sei, da es nicht zu seinen Lasten gehen könne, wenn am Tatort kein Beleg hinterlassen werde, und er sich bereit erklärte, eine auf € 36,00 herabgesetzte Strafe zu entrichten.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. (…) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da der Bf. keinen Anspruch auf Erhalt einer Organstrafverfügung hatte, hatte er auch keinen Anspruch auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 36,00. Seine diesbezüglichen Ausführungen gehen daher ins Leere.

Die Strafe von € 60,00 bewegt sich bei einem Strafrahmen von € 365,00 mit weniger als 10% im untersten Bereich. Sie ist daher auch im Hinblick auf fehlende einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen und unter Berücksichtigung des Schuldeingeständnisses keinesfalls überhöht.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten ist einerseits auf die Judikatur des VwGH, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. ), und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. ), zu verweisen. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (; , 2001/21/0087).

Andererseits besteht für eine solche Annahme nach der Aktenlage auch kein Anhaltspunkt, da der Bf. dazu nichts vorgebracht hat. Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Bf. im Verwaltungsverfahren nicht bekanntgegeben, die belangten Behörde ist daher zu Recht im Schätzungsweg von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen (vgl. z.B. ).

Dass die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und das an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient, schädigte, entspricht der Judikatur der Höchstgerichte. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Ziel der Parkraumrationierung kann nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Zu Recht hat die Erstbehörde die bisherige Unbescholtenheit des Bf. in Bezug auf die Parkometerabgabe als mildernd berücksichtigt.

Erschwerungsgründe wurden zu Recht nicht angenommen.

Die Höhe der verhängten Strafe ist daher schuld- und tatangemessen.

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht.

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitstrafe (…) zwei Wochen nicht übersteigen.

Die gemäß § 16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit in Höhe von 12 Stunden bemessene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Gesetz und der ordnungsgemäßen Ermessensübung.

In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 VStG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Abs. 1). Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (Abs. 2).

Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz.

Aus den dargelegten Erwägungen war der Beschwerde keine Folge zu geben.

Kosten:

In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist gemäß § 52 VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Abs. 1). Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen (Abs. 2).

Gemäß § 52 VwGVG waren die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht daher mit € 12,00 zu bestimmen.

Vollstreckungsbehörde:

Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DR oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Das Bundesfinanzgericht hatte somit nach § 25 Abs. 2 BFGG eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seines Erkenntnisses sicherzustellen.

Da der Magistrat der Stadt Wien auch eine Abgabenbehörde ist, war dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde zulässig.

Zahlung:

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen (…) binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00), insgesamt daher € 82,00, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Dazu wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:


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Empfänger:
MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen (Parkometerstrafen MA 67)
BIC:
BKAUATWW
IBAN:
AT38 1200 0006 9625 5207
Verwendungszweck:
Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-769703/4/6)

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch die beschwerdeführende Partei nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500855.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at