Fortbildungskosten einer Yoga-Lehrerin
Rechtssätze
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RV/3100663/2012-RS1 | Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende (idR psychologische) Schulung erforderlich ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz. 1 und 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A in der Beschwerdesache Bf, Anschrift, gegen den Bescheid des FA K vom , betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen sowie die darauf entfallende Einkommensteuer sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin erzielt neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Yoga-Lehrerin. Um diese Tätigkeit ausüben zu können, hat sie nach der Aktenlage in den Jahren bis 2010 entsprechende Ausbildungen absolviert.
In der beim Finanzamt für das Streitjahr 2011 eingereichten Einkommensteuererklärung erklärte sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.338 €. Das Finanzamt erließ in weiterer Folge einen erklärungsgemäßen Bescheid betreffend Einkommensteuer.
Mit Eingabe vom erhob die Abgabepflichtige Berufung und verwies darin auf eine beigefügte „vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“. Darin wurden Einnahmen in Höhe von 1.500 € sowie Ausgaben in Höhe von 2.298,31 € (148,11 € Afa; 681,70 € Reise- und Fahrtkosten; 100 € Pflichtversicherungsbeiträge und 1.368,50 € übrige Aufwendungen) erklärt.
Über Vorhalt des Finanzamtes wurde die Abgabepflichtige darauf hingewiesen, dass die erklärten Einnahmen nicht mit den an das Finanzamt übermittelten Daten übereinstimmen würden und weiters aufgefordert, eine entsprechende Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit detaillierter Aufstellung und dazugehörigen Belegen vorzulegen.
In der hiezu übermittelten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurden sodann Einnahmen in Höhe von 1.566 € sowie Ausgaben in Höhe von 63,94 € für Afa, in Höhe von 18,50 € für Zeitschriften sowie in Höhe von 1.350 €, 533,35 € und 1.149 € für die Berücksichtigung von Ausgaben für Kurskosten, Flugkosten und Tagesdiäten sowie Nächtigungskosten (in Summe sohin 3.032,95 €) für den Besuch von 3 Seminaren „Kreatives Arbeiten mit dem inneren ICH“ auf Zypern erklärt.
Mit Berufungsvorentscheidung versagte das Finanzamt diesen Aufwendungen die Anerkennung als Betriebsausgaben mit der Begründung (vgl. gesonderte Bescheidbegründung), dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen würden. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, seien grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig (Aufteilungsverbot). Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil sei auch im Schätzungsweg nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit solle vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen könne (, ). Bei dem auf Zypern besuchten dreiteiligen Seminar "Kreatives Arbeiten mit dem inneren ICH" handle es sich um Seminare mit Panayiota Theotoki-Atteshli, die die Lehren Ihres Vaters, Dr. Stylianos Atteshlis, bekannt als Daskalos, christlicher Mystiker u. Wahrheitsforscher, weitergebe. Die Seminare seien nicht auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt, sondern für jeden an der Thematik Interessierten frei zugänglich. Zum Kursinhalt würden u.a. mentales Training, Erkennen der positiven Seiten schmerzhafter Erfahrungen und deren Integration in den Lebensalltag, Entdecken und Offenbaren der inneren Ressourcen und Meditationen zur Körperwahrnehmung zählen. Die Kurse hätten einerseits Auswirkungen auf die berufliche Entwicklung der Abgabepflichtigen, würden aber zu einem wesentlichen Teil auch der eigenen Persönlichkeitsentwicklung und Festigung der eigenen Meditationspraxis dienen und könne daher nicht von einer nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung ausgegangen werden, weshalb die geltend gemachten Kosten nicht abzugsfähig seien.
In weiterer Folge stellte die Abgabepflichtige den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 Z 7 erster Satz EStG 1988 sind Betriebsausgaben jedenfalls Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen sind dann als Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen. Eine berufliche Fortbildung ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der Aufwendungen zur Zielerreichung ist ausreichend. Gefordert ist folglich ein Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit. Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können ().
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung ist wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung nach Auffassung des VwGH für die steuerliche Abzugsfähigkeit als Fortbildungskosten entscheidend, ob im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle (Tätigkeit) eine entsprechende (i.d.R. psychologische bzw. persönlichkeitsbildende) Schulung erforderlich ist ( sowie , 2011/15/0068).
Diesbezüglich durchgeführte weitere Erhebungen des Bundesfinanzgerichtes (Anforderung von Kursprogrammen bei der Bildungsanstalt, für welche die Abgabepflichtige tätig ist) haben ergeben, dass die Abgabepflichtige in Zusammenhang mit den erklärten Einkünften in den Jahren 2010 bis 2013 nachstehende Kurse bzw. Seminare mehrfach abgehalten hat:
„Yoga für Anfänger und leicht Fortgeschrittene am Abend“ mit nachstehendem Inhalt:
Yoga- ein Weg zur Erhaltung von Gesundheit und Wohlbefinden.
„Yoga für Anfänger am Abend“ sowie „Yoga für leicht Fortgeschrittene am Abend“ mit nachstehenden Inhalten:
Achtsame Körper- und Atemübungen zum Lösen von Anspannungen und Verspannungen sowie die Schulung der eigenen Körperwahrnehmung, die hilft, konstruktiv den täglichen Anforderungen zu begegnen und zunehmend mehr Gelassenheit, innere Ruhe, Stabilität und Kraft zu entwickeln.
„Yoga für Anfänger“ mit nachstehendem Inhalt:
Yoga- ein Weg zur Erhaltung von Gesundheit und Wohlbefinden. Die Körper-, Atem- und Konzentrationsübungen werden der jeweiligen Verfassung der TeilnehmerInnen angepasst.
„Lebenskraft“ mit nachstehendem Inhalt:
Mit sanften Körperübungen werden unsere inneren Energien ausgeglichen. Wir kommen in unserer Mitte an. Schrittweises Wahrnehmen und Lösen von Anspannungen auf körperlicher und geistiger Ebene bildet den Hauptteil der Entspannungspraxis. Mit achtsamen Atemübungen finden wir Zugang zum harmonischen Fließen unserer Lebendenergie. Dieses Üben, gemeinsam mit theoretischem Hintergrundwissen unterstützt uns, die an uns gestellten Aufgaben und Herausforderungen im Alltag auf gute Weise zu begegnen.
Aus den von der Abgabepflichtigen zu den von ihr besuchten streitgegenständlichen Seminaren vorgelegten Teilnahmebestätigungen lässt sich entnehmen, dass diese täglich jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr abgehalten wurden und nachstehende Inhalte aufwiesen:
Teil 1: Mentales Training; Hilfestellung bei der Begleitung von Menschen in schwierigen Situationen; das Erkennen der positiven Seite schmerzhafter Erfahrungen und deren Integration in den Lebensalltag; Entdecken und Offenbaren der inneren Ressourcen; schöpferischer Umgang in der Auseinandersetzung mit Herausforderungen des Alltags (privat und beruflich); Meditationen zur Körperwahrnehmung; Visualisierungsarbeit.
Teil 2: Mentale Übungen zur Gesunderhaltung des physischen und psychischen Körpers; Vertiefende Arbeit in der Entfaltung der eigenen schöpferischen Kraft; über das Denken und dessen Einfluss auf die Gefühlswelt sowie der daraus resultierenden Handlungsweisen; Analysieren und Erkennen der eigenen Persönlichkeit und deren Gewohnheitsmuster; über das bewusste Umwandeln und Gestalten von negativer zu positiver Denkweise; Erleben der wohltuenden und befreienden Liebe in der Mediation; Visualisierungsarbeit.
Teil 3: Vertiefende Übungen zur Steigerung der geistigen und körperlichen Gesundheit; Reflexion über die Qualität des inneren Erlebens; Erkennen von tiefliegenden und "versteckten" Emotionen und der intelligente Umgang damit; das Auflösen und Umformen von Gedankenmustern; Entwicklung und Verfestigung persönlicher Kompetenzen im Umgang mit dem "Du"; Meditationsübungen; Visualisierungsarbeit.
Aus dem nunmehr vorliegenden Sachverhalt erhellt sich nach Auffassung des Gerichtes bereits aus den Inhalten der von Beschwerdeführerin bei der Bildungsanstalt abgehaltenen Kurse und den diesbezüglichen Überschneidungen mit den im Rahmen der von ihr besuchten Seminare vermittelten Kenntnissen und Techniken zweifelsfrei, dass die erworbenen Kenntnisse konkret von Nutzen sind und im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (vgl. ). Der Besuch der Seminare war insoweit objektiv sinnvoll und daher im Sinne von Lehre und Rechtsprechung notwendig. Dass insoweit auch eine entsprechende Schulung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, damit die Abgabepflichtige ihrem Beruf bestmöglich nachgehen kann, steht damit ebenfalls fest.
Insoweit kann die Erforderlichkeit der von der Beschwerdeführerin besuchten Seminare für die Berufsausübung nach Ansicht des Gerichtes fallbezogen nicht in Abrede gestellt werden. Dass in den von der Beschwerdeführerin besuchten Seminaren, Kenntnisse vermittelt wurden, welche bei der im Beschwerdefall vorliegenden Tätigkeit von Nutzen sind, wird mit den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, dass die Kurse Auswirkungen auf die berufliche Entwicklung der Abgabepflichtigen hatten, auch von der Abgabenbehörde nicht in Abrede gestellt. Soweit in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, dass im konkreten Fall, die besuchten Seminare die Persönlichkeitsentwicklung und Festigung der Meditationspraxis der Abgabepflichtigen fördern, wird angemerkt, dass dies wohl kaum zu verhindern ist. Es darf aber darauf hingewiesen werden, dass gerade dieser Umstand auch die berufliche Qualifikation der Abgabepflichtigen erhöht hat und darüberhinaus die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden konnten.
Die geltend gemachten Ausgaben sind daher steuerlich zu berücksichtigen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu behandelnde Rechtsfrage ist bereits durch die im Beschwerdefall zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen geklärt. Feststellungen auf Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugänglich.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100663.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at