Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.06.2015, RV/3100447/2015

Freiwilliges Soziales Jahr ist keine "Berufsausbildung"

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betr. die  Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli - August 2014 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Rahmen der Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches hat Frau A (= Beschwerdeführerin, Bf) betr. die Tochter B , geb. , das Reifeprüfungszeugnis vorgelegt und bekannt gegeben, dass die Tochter ab Oktober 2014 ein Studium beginne. Laut Zeugnis hat die Tochter am BORG   X am die Matura erfolgreich abgelegt.
Im Anschluss wurde eine Bestätigung des Vereines XY vom vorgelegt, wonach die Tochter in der Zeit vom bis einschl. das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) gemäß Freiwilligengesetz (idF BGBl I 17/2012) absolviert; Einsatzstelle: Lebenshilfe xxx – Wohnheim yyy .

Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom , SV-Nr , für die Tochter im Zeitraum Juli und August 2014 zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Höhe von gesamt € 462 von der Bf zurückgefordert. Begründend wird ausgeführt: Da die Tochter kein Studium aufnehme, sondern ab September 2014 das "Freiwillige Soziale Jahr" leiste, sei für die Zeit zwischen Reifeprüfung und FSJ kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben. Der bereits ausbezahlte Überbezug müsse daher rückgefordert werden.

Mit dagegen rechtzeitig erhobener Beschwerde (samt Verbesserung) wurde die ersatzlose Bescheidaufhebung beantragt und eingewendet:

Aufgrund ihres sozialen Engagements habe sich die Tochter zur Absolvierung des FSJ entschlossen, welches immer im Herbst am 1.9. oder 1.10. starte; zum Nachweis wurde ein FSJ-Anmeldeformular beigebracht. Sie habe sich für den nächstmöglichen Termin entschieden. Gemäß § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lj. noch nicht vollendet haben, auch für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn diese zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird, gewährt (§ 2 lit d); des Weiteren für Kinder, die am freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes teilnehmen (lit l aa). Nach § 7 des Freiwilligengesetzes BGBl 17/2012 sei die Teilnahme am freiwilligen Sozialjahr als Ausbildungsverhältnis anzusehen. Es kämen das ASchG als auch das KJbG und das ArblG zur Anwendung. Die Tochter arbeite bei der Lebenshilfe und sei im Rahmen des FSJ zur Arbeitsleistung verpflichtet. Auch wenn es keine diesbezüglich ausdrückliche Gesetzesbestimmung gebe, sei in analoger Anwendung zu den Rechtsfolgen bei der Berufsausbildung die Familienbeihilfe dann zu gewähren, wenn das FSJ zum frühest möglichen Zeitpunkt nach dem Abschluss der Schulausbildung begonnen werde, di. gegenständlich mit September 2014. Die Absolvierung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sei mit dem FSJ als vergleichbar anzusehen. Beim freiwilligen Ausbildungsdienst für Frauen handle es sich weder um Berufsausbildung noch um ein Studium. Es läge eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vor, wenn Frauen, die das FSJ absolvierten, anders gestellt würden als solche, die den Ausbildungsdienst leisteten. Junge Menschen mit sozialem Engagement, die ehestmöglich nach Schulabschluss ein Jahr der Allgemeinheit zur Verfügung stellten, dürften wohl nicht dafür bestraft werden, dass der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung im FLAG für den Zeitraum zwischen Beendigung der Schulausbildung und dem Antritt des Sozialjahres getroffen habe.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde im Wesentlichen dahin begründet, dass bei Teilnahme am freiwilligen Sozialjahr nicht alle Kriterien für eine "Berufsausbildung" iSd FLAG erfüllt würden, weshalb § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 nicht anwendbar sei. Die Argumentation in Zhg. mit dem "Ausbildungsdienst" (§ 2 Abs. 1 lit e) erscheine nicht zielführend, da für die Zeit der Ableistung des Ausbildungsdienstes – im Gegensatz zum FSJ gem. § 2 Abs. 1 lit l aa) - keine Familienbeihilfe zustehe.

Mit (nach Mängelbehebungsauftrag rechtzeitig verbessertem) Antrag vom wurde die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ohne weitere Begründung begehrt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1.) Sachverhalt:

An Sachverhalt ist unstrittig, dass die im September 1995 geborene Tochter der Bf am erfolgreich die Matura abgelegt hat und zunächst beabsichtigte, im Herbst 2014 ein Studium zu beginnen. Tatsächlich absolviert sie nunmehr zunächst (lt. beigebrachter Bestätigung) von bis , dh. ab dem nächstmöglichen Termin, das freiwillige Sozialjahr im Sinne des Freiwilligengesetzes bei einem anerkannten Trägerverein des Freiwilligen Sozialjahres, und zwar in einer Einrichtung für Behindertenbetreuung (betreutes Wohnheim). Sie ist dabei in einem Ausbildungsverhältnis angestellt. Der Einsatz dauert 10 Monate.

Die für den Zeitraum zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Sozialjahres – Monate Juli und August 2014 - bereits ausbezahlte Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) wurde in der Folge vom Finanzamt mit gegenständlich bekämpftem Bescheid zurückgefordert.

In Streit gezogen ist die Frage, ob es sich bei dem "Freiwilligen Sozialen Jahr" (FSJ) um eine "Berufsausbildung" iSd FLAG 1967 handelt bzw. ob es damit vergleichbar und daher - nach dem Dafürhalten der Bf - die Regelung nach § 2 Abs. 1 lit d FLAG (FB-Anspruch besteht auch für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn diese zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird) analog anwendbar ist.

2.) Rechtsgrundlagen:

A) Gesetzliche Bestimmungen:

§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 376/1967 idF BGBl I Nr. 35/2014, lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiterenStudienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. …
…..
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
…..
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, ….."

B) Gesetzesmaterialien:

Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem ua. ein Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) erlassen wird (BGBl. I Nr. 17/2012, RV 1634 BlgNR 24. GP), ist zu § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 zu entnehmen, dass es sich beim "Freiwilligen Sozialen Jahr" und vergleichbaren Diensten nicht um Berufsausbildung, sondern um "begleitete, strukturierte, praxisbezogene Berufsorientierung" handelt und weiters:

"... Die gesellschaftspolitische Bedeutung von Freiwilligem Sozialjahr, Freiwilligem Umweltschutzjahr und Gedenkdienst außerhalb des Zivildienstes liegt in der Verbindung eines persönlichen Bildungsjahres mit beruflicher Orientierung und der Übernahme sozialer, gesellschaftlicher und umweltpolitischer Verantwortung. In dieser Zeit erworbene Kompetenzen sind in allen Kontexten, aber ganz besonders in der Berufsfindung und im Arbeitsleben sehr gefragt (Employability) ...
... Das Freiwillige Sozialjahr beruht auf zwei Säulen: Zum einen hat es Bildungs- und Berufsorientierungselemente, zum anderen ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient somit dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung. So lernen die Teilnehmenden die Tätigkeiten der jeweiligen Einsatzstelle unmittelbar kennen und können sich bei der Durchführung von Hilfstätigkeiten praktische Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen. In den geblockten Bildungszeiten stehen neben Fachinformationen (wie z. B. Grundzüge der Behindertenarbeit, der Altenhilfe bzw. der heil- und sozialpädagogischen Arbeit mit Kindern sowie Techniken und Methoden der
Sozialarbeit) Selbst- und Gruppenerfahrung sowie Reflexionsmöglichkeiten über den Einsatz unter professioneller Anleitung im Mittelpunkt. Neben der Funktion als Berufsorientierung oder als Überbrückung von Wartezeiten für die Zulassung an einer Schule bzw. Fachhochschule soll die Eignung für einen Beruf im Sozial-, Gesundheits- bzw. Pflegebereich erprobt werden.
Während des Einsatzes für andere lernen die Teilnehmenden ihre eigenen Stärken kennen und gewinnen Selbständigkeit. Neben einem umfassenden Einblick in praktische Tätigkeiten und Strukturen erfahren sie berufliche Orientierung und haben die Gelegenheit, Schlüssel- und Sozialkompetenzen, wie Kommunikationsfähigkeit, Einsatzbereitschaft, Verantwortungsfähigkeit, Selbständigkeit, Fairness und Konfliktfähigkeit zu erwerben.
Steuerrechtlich erfolgt die Tätigkeit der Teilnehmer/innen des freiwilligen Sozialjahres im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 und das an die Teilnehmer/innen ausbezahlte Taschengeld stellt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar ...
... Die Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen. Die Teilnahme ist daher als Ausbildungsverhältnis anzusehen. Auf Ausbildungsverhältnisse kommen sowohl das ASchG als auch das KJBG und das ArbIG zur Anwendung. Besteht nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit und liegt somit ein Arbeitsverhältnis vor, bleibt es dem/der Teilnehmer/in am Freiwilligen Sozialjahr unbenommen, seine/ihre Ansprüche beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzuklagen ...
... Neben der praktischen Tätigkeit in der Einsatzstelle wird durch das Angebot von Exkursionen zu Ausbildungsstätten und Sozialeinrichtungen sowie fachliche Einführungen ein Überblick über die vielfältigen Berufs- und Einsatzmöglichkeiten im Sozialbereich gewährleistet. Da die Teilnehmer/innen hier mit einem hohen Einsatz über einen längeren Zeitraum tätig sind, benötigt dieser Einsatz auch eine entsprechende Absicherung, d.h. v.a.
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Weiterbezug der Familienbeihilfe ...
... Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Da es sich bei der Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, sowie des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland aber um keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 handelt, wird eine Sonderregelung geschaffen, um die Gewährung der Familienbeihilfe sicherzustellen ..."

Der Gesetzgeber sieht durch Nennung des Freiwilligen Sozialen Jahres in § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 dieses - ebenso wie etwa den Präsenz- und Ausbildungsdienst oder den Zivildienst - nicht als Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) an, auch wenn alle diese im Interesse der Gesellschaft gelegenen  Dienste wertvolle Erfahrungen für eine spätere Berufsausübung vermitteln können.

3.) Rechtsprechung:

Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. ).

Das Freiwillige Soziale Jahr ist von seiner Konzeption her einem Praktikum vergleichbar. Auch ein Praktikum kann "Berufsausbildung" sein (vgl. ). Der Begriff Praktikum bezeichnet eine auf eine bestimmte Dauer ausgelegte Vertiefung erworbener oder noch zu erwerbender Kenntnisse in praktischer Anwendung oder für das Erlernen neuer Kenntnisse und Fähigkeiten durch Mitarbeit in einer Organisation oder Firma (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Praktikum).

Dies ist für sich keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967. Ein Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermittelndes Praktikum muss entweder Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung sein (etwa Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung wie an berufsbildenden höheren Schulen) oder selbst in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert sein. Ein Praktium, das sich im Wesentlichen auf die praktische Erfahrung beschränkt, ohne dass eine umfassende "schulische oder kursmäßige Ausbildung" vorliegt, erfüllt das Kriterium einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht (vgl. ).

Das Freiwillige Soziale Jahr ist zwar für das Erlangen und Vertiefen sozialer Kompetenzen zweckmäßig und sicherlich eine gute Voraussetzung für eine Berufsausbildung in einem Sozialberuf, stellt aber für sich allein keine Berufsausbildung dar (vgl. ).
Die Zweckmäßigkeit der Absolvierung des FSJ allein, wenn es nicht auch (unabdingbare) Voraussetzung für eine weitere Ausbildung ist, macht es noch nicht zum integrativen Bestandteil der folgenden Ausbildung (vgl. ; ).

Auf Grund der geltenden Rechtslage ist für die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Freiwilligendienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben (vgl. ; ).

4.) Rechtliche Beurteilung:

Das "Freiwillige Soziale Jahr" ist – wie oben dargelegt - nach den Gesetzesmaterialien, der bisherigen Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) sowie dem folgend nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) wie auch nach der Literatur (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45 "Freiwilliges Soziales Jahr") keine "Berufsausbildung".

Der Gesetzgeber hat mit dem Freiwilligengesetz zwar für den Freiwilligendienst selbst einen eigenständigen Anspruch auf Familienbeihilfe (in § 2 Abs. 1 lit l aa FLAG 1967) normiert, jedoch - nach Ansicht des BFG ganz bewusst - keine Regelung geschaffen, die einen Familienbeihilfenbezug auch zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn des Freiwilligendienstes vorsieht.

Wenn daher im Gegenstandsfalle feststeht, dass sich die Tochter der Bf im Juli und August 2014 weder in Berufsausbildung befunden noch am Freiwilligen Sozialjahr teilgenommen hat, dann kommt der Bf kein Anspruch auf Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) zu. Dass das Freiwillige Soziale Jahr daneben etwa (unbedingte) Voraussetzung für eine weitere (für welche ?) Ausbildung der Tochter gewesen wäre, wurde im Vorbringen nicht einmal behauptet.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass das freiwillige Sozialjahr zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung im September 2014 begonnen wurde. Eine "analoge Anwendung" der Bestimmung nach § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 kommt diesfalls, wenn definitiv keine "Berufsausbildung" vorliegt und das FSJ mit einer solchen auch nach Obigem in keinster Weise vergleichbar ist, sondern allenfalls nur für eine weitere Berufsausbildung als zweckmäßig erscheint, nicht in Betracht.

Der seitens der Bf zum "Ausbildungsdienst für Frauen" gezogene Vergleich samt diesbezüglich monierter "nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung" muss schon deshalb ins Leere gehen, da für die Zeit der Ableistung des Ausbildungsdienstes (wie auch des Präsenz- und Zivildienstes) nach dem FLAG 1967 - im Gegensatz zur Teilnahme am FSJ – kein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, insofern wohl keine benachteiligende "Ungleichbehandlung" des FSJ erblickt werden kann. Die gesetzliche Bestimmung nach § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 regelt darüberhinaus, abweichend von dem hier strittigen Zeitraum, den Anspruch für die Zeit nach Beendigung ua. des Ausbildungsdienstes bis zum Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung.

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage erweist sich daher der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); die Beschwerde ist somit gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, da die Frage, ob das Freiwillige Soziale Jahr Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ist, eine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt und diese Frage bisher nicht an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen wurde.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Freiwilliges Soziales Jahr
Schulausbildung
Berufsausbildung
Freiwilligendienst
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100447.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at