Beförderungen von Waren in Nichterhebungsverfahren
Rechtssätze
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RV/4200065/2012-RS1 | Bei entsprechender Bewilligung ist für in das Zollverfahren der aktiven Veredelung übergeführte Nichtgemeinschaftswaren die formlose Beförderung vom Veredelungsort bis zur bewilligten Beendigungszollstelle vorgesehen. Beförderungen zu einer anderen Zollstelle als der Beendigungszollstelle haben im externen Versandverfahren zu erfolgen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der AAA GmbH, Adresse, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt, Adresse1, gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom betreffend Eingangsabgaben zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom wird Folge gegeben.
Der Bescheid vom , Zahl: xx, wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom wurden für die Beschwerdeführerin gemäß Art. 203 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit Art. 865 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Abgaben in der Höhe von insgesamt 9.947,01 Euro festgesetzt und buchmäßig erfasst. Als Folge der Entstehung der Abgabenschuld erfolgte die Vorschreibung der Abgabenerhöhung in der Höhe von 170,59 Euro. In der Begründung wurde neben der Angabe der rechtlichen Grundlagen ausgeführt, mit der Warenanmeldung CRN yy seien zwei Industrieroboter in des Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt worden. Als Frist für die Beendigung des Verfahrens sei der festgesetzt worden. Am sei im Rahmen der zollamtlichen Überwachung am Veredelungsort eine Kontrolle durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass sich die Waren nicht mehr am Veredelungsort befunden haben. Diese seien am mit dem Verfahrenscode "1000" aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden. Da es sich bei den Robotern um Nichtgemeinschaftswaren gehandelt habe sei diesen fälschlicherweise der zollrechtliche Status von Gemeinschaftswaren zuerkannt worden. Dadurch seien die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden und dadurch die Einfuhrzollschuld nach Art. 203 ZK für die Beschwerdeführerin entstanden. Diese habe als Anmelder die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen, das konkrete Tun sei ausreichend. Bei entsprechender Sorgfalt hätte die Beschwerdeführerin feststellen können, dass es sich um Nichtgemeinschaftswaren gehandelt habe. Sie hätte auf Grund der Hinweise auf den Rechnungen auch nachfragen können, ob es sich um Gemeinschaftswaren handle oder nicht. Dadurch sei es möglich gewesen, den tatsächlichen zollrechtlichen Status festzustellen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme sei zu entgegnen, erst die Abgabe der Ausfuhranmeldung habe zum Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung geführt, vor der Abgabe der Anmeldung sei ein Entziehen nicht vorgelegen. Anmelder, also der konkret Handelnde sei die Beschwerdeführerin gewesen. Vor der Abgabe der Zollanmeldung habe vom Versender der Waren der Tatbestand des Art. 203 ZK verwirklicht werden können. Die Ausgangsrechnungen hätten einen Hinweis auf reparierte Waren gehabt. Der Beschwerdeführerin sei zwar zuzustimmen, dass daraus nicht eindeutig der Schluss zu ziehen sei, es müsse sich um eine Rücksendung im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs handeln. Bei entsprechender Sorgfalt hätte ein solcher Hinweis sehr wohl zu Rückfragen betreffend zollrechtlichen Status führen sollen. Dies wäre der Beschwerdeführerin mit sehr geringem Aufwand zumutbar gewesen. Da die Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden sei, sei die Abgabenerhöhung vorzuschreiben gewesen.
Dagegen richtete sich die als Beschwerde zu erledigende Berufung vom . Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt, brachte vor, der Versender habe bereits durch seine Verfügung, die Waren ohne Hinweise auf das besondere Zollverfahren des aktiven Veredelungsverkehrs zu exportieren, diese der zollamtlichen Überwachung entzogen. Die Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Rahmen des Vormerkverfahrens der aktiven Veredelung sei einer der Zollentstehungstatbestände und typisch bei der aktiven Veredelung. Eine Entziehung könne durch jede Handlung und jede Unterlassung geschehen, die zur Folge habe, dass Verbleib und Verwendung der Einfuhrwaren nicht mehr wirksam kontrolliert werden könnten. Teil der Bewilligung des Verfahrens bei aktiver Veredelung sei die Bestimmung des Warenortes. Das heiße, dass im vorliegenden Fall beim Abtransport der Waren vom bewilligten Warenort die Zollschuld für den Versender entstanden sei. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Warenanmeldung und der Annahme, es handle sich um eine Gemeinschaftsware, sei die Ware bereits der zollamtlichen Überwachung entzogen gewesen.
Art. 865 ZK-DVO sei auch deshalb zu Unrecht herangezogen worden, weil es Art. 78 ZK erlaube, die Ausfuhranmeldung nachträglich zu prüfen, um den Zollverfahrenscode zu korrigieren. Unter Hinweis auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) führte die Beschwerdeführerin aus, die Zollbehörden müssten prüfen, ob die Bestimmungen über das betreffende Zollverfahren auf unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen angewandt worden seien und die Ziele des Verfahrens der aktiven Veredelung nicht gefährdet worden seien. Es wäre ein Leichtes gewesen, aus Anlass der Nachschau den Zollverfahrenscode richtig zu stellen und das Vormerkverfahren zu erledigen. Der Hinweis auf der Rechnung auf eine Reparatur ("repair") alleine sei kein zwingender Grund, beim Versender nachzufragen, ob es sich vielleicht um ein Vormerkverfahren handeln könnte. Eine derartige detektivische Sorgfaltspflicht sei lebensfremd, da dieser oder ähnliche Begriffe ständig vorkommen würden. Es sei durchaus üblich, Reparaturen derart abzuwickeln, dass die Waren im freien Verkehr eingeführt und als Gemeinschaftswaren ausgeführt würden. Damit habe sich das Zollamt nicht auseinander gesetzt.
Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stelle eine Ermessensentscheidung dar. Das Zollamt vertrete die Ansicht, alleine der Umstand, eine Rückfrage wegen der Bezeichnung "repair" unterlassen zu haben, sei ausreichend, die Beschwerdeführerin als Zollschuldner heranzuziehen. Die Abgabenbehörde habe sich über die besonderen Gegebenheiten des Gesamtschuldverhältnisses hinweg gesetzt, die Regelungen im Innenverhältnis blieben unberücksichtigt. Bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisiken sei es ermessensfehlerhaft, wenn bei Auswahl des Schuldners nicht auf das Innenverhältnis zwischen Gesamtschuldnern Bedacht genommen werde. Der Auftraggeber der Beschwerdeführerin sei ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen, von diesem könne erwartet werden, dass es wie ein sorgfältiger Unternehmer handle. Dieses Unternehmen habe wissentlich eine Vormerkware an die Beschwerdeführerin zum Versand übergeben ohne auch nur den geringsten Hinweis auf dieses Vormerkverfahren abzugeben. Der Versender sei daher sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht der Zollschuld am nächsten. Auch dürfe nicht übersehen werden, wie viel die Beschwerdeführerin für die Ausfuhrabfertigung und wie viel der Versender für die Reparatur verdient hätten. Es bestehe also überhaupt kein vernünftiges Verhältnis zwischen der Last, die die Zollschuld für einen, der ein besonderes Zollverfahren zu seinen Gunsten in Anspruch genommen habe, und für den anderen, der lediglich Hilfsdienste geleistet habe und einen Bruchteil des Verdienstes lukriert habe. Letztendlich sei auf das Innenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Auftraggeber einzugehen. Dem Versender träfen die üblichen Sorgfaltspflichten und dieser hafte für unrichtige und unvollständige Angaben und für die Unterlassung des Hinweises auf öffentlich rechtliche Verpflichtungen. Aus zivilrechtlicher Sicht sei das Innenverhältnis so beschaffen, dass der Absender seine Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beschwerdeführerin gegenüber verletzt habe, weil er die Beschwerdeführerin auf die Existenz des Vormerkverfahrens nicht hingewiesen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach zusammengefasster Wiedergabe des Verfahrensverlaufes führte die belangte Behörde neben den bereits im Bescheid angeführten Begründungselementen aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um einen im Firmenbuch eingetragenen Zolldienstleister und somit habe der Auftraggeber davon ausgehen können, dass die Zollabfertigung in rechtlich richtiger Weise durchgeführt werde. Ein Zolldienstleister habe bei Unklarheiten sehr wohl die Verpflichtung, sich über Art und Umfang seines Auftrages beim Auftraggeber zu erkundigen. Die auf Grund dieses Versäumnisses entstandene Zollschuld könne nicht durch den Nachweis der Ausfuhr in ein Drittland und auch nicht durch eine nachträgliche Prüfung der Anmeldung gemäß Art. 78 ZK mit anschließender Berichtigung des Verfahrenscodes saniert werden, da Art. 203 ZK keine Heilungsmöglichkeiten vorsehe. Als Zollschuldner sei jene Person heranzuziehen, welche die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Diese Zuwiderhandlung sei dem Zolldienstleister, der Beschwerdeführerin, zuzurechnen, da sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit im indirekten Vertretungsverhältnis als Anmelder aufgetreten sei und durch Abgabe einer Ausfuhranmeldung mit Verfahrenscode "1000" bewirkt habe, dass den unverzollten Waren fälschlicher Weise der Status von Gemeinschaftswaren zuerkannt worden sei.
Dagegen richtete sich die (nun als Vorlageantrag zu wertende) Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei aktenwidrig, dass der Versender dem Anmelder den Auftrag erteilt habe, die Zollformalitäten durchzuführen. Der Versender habe mitgeteilt, sein Kunde habe die Ausfuhr mit der Beschwerdeführerin durchgeführt und dabei sei es zu einem Problem gekommen, weil die falschen Codes verwendet worden seien und sich der verantwortliche Spediteur bei der Ausfuhr nicht um die Einfuhrdokumente gekümmert habe. Aus dieser Mitteilung könne nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt worden sei, die nötigen Zollformalitäten durchzuführen, und wegen des Veredelungsverkehrs nachzufragen. Der Beschwerdeführerin erscheine es völlig unverhältnismäßig zu sein, einerseits den Vormerknehmer, der den Vorteil aus dem Geschäft genieße und der seine kaufmännische Sorgfaltspflicht völlig außer Acht lasse, völlig zu entlasten und dem Spediteur detektivische Pflichten aufzuerlegen, die mit der realen Welt nicht in Einklang zu bringen seien. Die "Auftragserteilung ohne entsprechende Hinweise bloß aus Überzeugung, dass ein Spediteur die fehlenden Informationen des Auftraggebers erahnen müsse, [stelle] sehr wohl den Tatbestand der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung" dar. Es sei ja geradezu absurd, dem Vormerknehmer zuzubilligen, darauf zu vertrauen, dass ein Spediteur, der die Einfuhr der betreffenden Ware nicht besorgt habe, ohne Hinweise darauf kommen werde, dass es sich um ein Vormerkverfahren der aktiven Veredelung handle. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die belangte Behörde um Mitteilung ersucht, ob die Beförderung vom Veredelungsort zu der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben worden ist, im externen Versandverfahren erfolgt ist, oder ob die Beendigungszollstelle von der in der Bewilligung angeführten auf die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung angegeben wurde, abgeändert worden ist. Für den Fall, dass weder eine Beförderung im Versandverfahren erfolgt ist, noch die Beendigungszollstelle abgeändert worden ist, wurde die belangte Behörde gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, Ermittlungen dahingehend anzustellen, wann die Waren von dem in der Bewilligung festgelegten Veredelungsort weggebracht worden sind, wer die Veranlassung dazu gegeben hat, die Waren nicht zu der in der Bewilligung festgelegten Beendigungszollstelle sondern zu der Zollstelle zu verbringen, bei der die Ausfuhranmeldung angenommen worden ist.
Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde mit, die Waren seien nicht im externen Versandverfahren zur Ausfuhrzollstelle befördert worden, die in der Bewilligung festgelegte Beendigungszollstelle sei nicht auf die Ausfuhrzollstelle abgeändert worden. Die Waren seien am vom Veredelungsort abgeholt worden und die Veranlassung, die Waren zu der Zollstelle zu transportieren, bei der die Ausfuhranmeldung angenommen worden ist, habe die Beschwerdeführerin getroffen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht über. § 323 Abs. 38 BAO normiert, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
Mit der Warenanmeldung zu CRN yy vom wurden die verfahrensgegenständlichen Waren (Roboter) in das Zollverfahren der aktiven Veredelung (Ausbesserung) überführt. In der im vereinfachten Verfahren erteilten Bewilligung wurde als Veredelungsort ein näher bezeichneter Ort in Ort1 und als Beendigungszollstelle die Zollstelle Kufstein des Zollamtes Innsbruck festgelegt. Nach erfolgter Veredelung wurde die Ware am von der Beschwerdeführerin vom Veredelungsort abgeholt und ohne Eröffnung eines Versandverfahrens nach Ort2 verbracht. Am wurde für die Ware beim Zollamt Name die Warenanmeldung zur Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Code 1000) abgegeben und die Anmeldung vom Zollamt angenommen. Die Beendigungszollstelle ist nicht auf das Zollamt Name abgeändert worden.
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).
Unter Berücksichtigung der Ermittlungen der belangten Behörde, der im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht hervorgekommenen Unterlagen, der Angaben und Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erachtete das Bundesfinanzgericht den vorstehenden Sachverhalt als erwiesen. Aufgrund der vorliegenden Warenanmeldungen und der darin enthaltenen Angaben standen der Veredelungsort, die Beendigungszollstelle und die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben und angenommen worden ist, unstrittig fest. Aufgrund der im auf Ersuchen gemäß § 269 Abs. 2 BAO von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben stand auch fest, dass die Beschwerdeführerin die Waren am vom Veredelungsort abgeholt und nach Ort2 verbracht hat. Dass die Waren dabei nicht im externen Versandverfahren befördert worden sind, ergab sich eindeutig aus den Ausführungen der belangten Behörde und aus den der Beschwerdeführerin.
Gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden. Sie bleiben gemäß Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs. 1 ZK, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 ZK vernichtet oder zerstört werden.
Gemäß Art. 114 Abs. 1 Buchstabe a ZK können im aktiven Veredelungsverkehr Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in Form von Veredelungserzeugnissen bestimmt sind, und zwar, ohne dass für diese Waren Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahmen angewandt werden, im Zollgebiet der Gemeinschaft einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden.
Durch die Überführung der gegenständlichen Waren in das Zollverfahren der aktiven Veredelung änderte sich der zollrechtliche Status nicht; es handelte sich weiterhin um Nichtgemeinschaftsware (Art. 4 Nummer 8 ZK). Die gegenständlichen Waren unterlagen somit (mangels Wechsels des zollrechtlichen Status) auch nach ihrer Überführung in die aktive Veredelung der zollamtlichen Überwachung.
Gemäß Art. 84 Abs. 1 Buchstaben a und b ZK handelt es sich bei der aktiven Veredelung (nach dem Nichterhebungsverfahren) sowohl um ein Nichterhebungsverfahren als auch um ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung. Ein Nichterhebungsverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung endet, wenn die in dieses Verfahren übergeführten Waren oder gegebenenfalls die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Veredelungs- oder Umwandlungserzeugnisse eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten (Art. 89 Abs. 1 ZK). Wird ein Zollverfahren nicht unter den vorgesehenen Voraussetzungen beendet, so treffen gemäß Art. 89 Abs. 2 ZK die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls.
Nichtgemeinschaftswaren können gemäß Art. 91 Abs. 1 ZK im externen Versandverfahren (ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen) zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden.
Das externe Versandverfahren gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Beförderung von Waren, die sich in einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung befinden (Art. 91 Abs. 3 ZK).
Nach Art. 511 ZK-DVO wird im Rahmen der Bewilligungserteilung festgelegt, ob ein Verzicht auf das externe Versandverfahren in Betracht kommt und gegebenenfalls wie die Waren in Nichterhebungsverfahren befördert werden können. Anlässlich der Einfuhrabfertigung der gegenständlichen Waren wurde der Antrag gemäß Art. 512 Abs. 2 ZK-DVO auf das vereinfachte Beförderungsverfahren zwischen der Zollstelle der Überführung und dem Veredelungsort (Ort1) gestellt.
Nach Art. 512 Abs. 1 ZK-DVO kann die Beförderung zwischen zwei in derselben Bewilligung bezeichneten Orten ohne Zollförmlichkeiten durchgeführt werden. In gleicher Weise können mangels einer Spezialregelung die Veredelungserzeugnisse oder die unveränderten Waren formlos von der Betriebsstätte des Veredlers zur Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens befördert werden (Witte, Zollkodex6, Vor Art. 118 Rz. 13). Art. 512 Abs. 3 ZK-DVO erlaubt darüber hinaus auch den Transport zur Ausgangszollstelle bei Wiederausfuhr.
Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Zollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (Art. 203 Abs. 2 ZK). Der Begriff des Entziehens einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung umfasst jede Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollstelle auch nur zweitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung von Zollkontrollen gehindert wird.
Im gegenständlichen Fall wurden die Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterlagen, am vom Veredelungsort abgeholt und ohne das erforderliche Versandverfahren nach Ort2 befördert. Beim dortigen Zollamt wurden die Waren zur Ausfuhr (aus dem freien Verkehr) angemeldet und die Waren ausgeführt. Dadurch war die Zollbehörde an einer wirksamen Kontrolle gehindert und die Waren sind der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Die Zollschuld ist somit am durch das Wegbringen vom Veredelungsort nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden. Auch ein anschließender Export kann das Entziehen nicht ungeschehen machen (Witte, Zollkodex6, Art. 203 Rz. 10).
Im verfahrensgegenständlichen Fall wären bei entsprechenden Anträgen nur eine formlose Beförderung der Waren vom Veredelungsort zu der in der Bewilligung genannten Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens, die zur Annahme der Zollanmeldung ermächtigt gewesen ist (Zollstelle Kufstein des Zollamtes Innsbruck), und nach erfolgter Anmeldung zur (Wieder-) Ausfuhr von dort eine formlose Beförderung zur Ausgangszollstelle zulässig gewesen. Eine formlose Beförderung vom Veredelungsort zu einer anderen Zollstelle als der Beendigungszollstelle ist nicht vorgesehen, solche Beförderungen von Nichtgemeinschaftswaren können nur im externen Versandverfahren erfolgen. Ebenso setzt der zulässige Transport zur Ausgangszollstelle im Sinne des Art. 512 Abs. 3 ZK-DVO (neben einer entsprechenden Bewilligung) entsprechend dem zweistufigen Ausfuhrverfahren die ordnungsgemäße Anmeldung der Waren zur Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung bei der Beendigungszollstelle voraus.
Der Sachverhaltskomplex des angefochtenen Bescheides besteht hingegen darin, dass die Waren am zur Ausfuhr (Verfahren "1000") und nicht zur Wiederausfuhr angemeldet worden sind, diese dadurch fälschlicherweise den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren zuerkannt erhielten und dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien. Nach Ansicht der belangten Behörde sei dadurch am die Zollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK in Verbindung mit Art. 865 ZK-DVO entstanden.
Da die Zollschuld bereits durch das Wegbringen der Waren vom Veredelungsort zu einer anderen Zollstelle als der vorgesehenen Beendigungszollstelle ohne diese im externen Versandverfahren zu befördern am gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden ist, vermochte die am vorgenommene Anmeldung der Waren zur Ausfuhr aus dem freien Verkehr nicht zu einer weiteren Zollschuldentstehung führen. Eine (weitere) Zollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK in Verbindung mit Art. 865 ZK-DVO ist nicht entstanden. Eine darauf gestützte Abgabenvorschreibung erfolgte daher zu Unrecht.
Gemäß § 279 Abs. 1 hat das Bundesfinanzgericht (außer in den Fällen des § 278 BAO) immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Abänderungsbefugnis ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat ().
Gegenstand des Spruches des angefochtenen Bescheides war die Entstehung der Zollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK in Verbindung mit Art. 865 ZK-DVO, weil die Waren zur Ausfuhr aus dem freien Verkehr angemeldet worden sind. Der Spruch des angefochtenen Bescheides stützte sich somit auf einen anderen Sachverhaltskomplex als auf den, dass die Waren ohne Eröffnung eines Versandverfahrens und ohne dass die Voraussetzungen für eine formlose Beförderung vorgelegen sind, am vom bewilligten Veredelungsort zu einer anderen Zollstelle als der Beendigungszollstelle verbracht worden sind (vgl. ). Das Bundesfinanzgericht war daher mangels Sachidentität nicht befugt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Zollschuld durch das Wegbringen vom Veredelungsort am gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die klaren und eindeutigen einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 91 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 511 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 512 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 512 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200065.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at