Zulässigkeit eines Antrages auf Verfahrenshilfe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom , beim Finanzamt persönlich abgegeben am , stellte der Beschwerdeführer (kurz: Bf) einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Hilfeleistung bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Familienbeihilfe. Aufgrund des OGH-Urteils sei von einem Staatsanwalt der Rat gegeben worden, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Aufgrund der Aktenlage seien sehr viele gesetzeswidrige Bescheide ergangen. Sie haben drei Kinder, die alle in Österreich geboren sind. Ohne die Verurteilung hätten alle Familienangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten und er eine Arbeit aufnehmen können.
Zur Bekräftigung seines Ansuchens legte er die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , GZ. 13 Os 1, 13 Os 2, bei, in welchem das Strafurteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom aufgehoben wurde.
Das Finanzamt wies den Antrag als nicht zulässig zurück, da eine Bewilligung der Verfahrenshilfe in der Bundesabgabenordnung (kurz: BAO) gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Innerhalb offener Frist wurde vom Bf Einspruch erhoben und vorgebracht, dass er und seine Familie durch die unrechtmäßige Verurteilung des Strafgerichtes, welche vom OGH aufgehoben und in Freisprüche umgewandelt wurde, Nachteile erlitten hätten. Diese Verurteilung sei der Republik Österreich anzulasten, seit 2008 hätte er eine Arbeit haben und Kinderbeihilfe beziehen können. Die seinerzeitigen Bescheide seien daher rechtswidrig gewesen. Er und seine Frau seien nicht juristisch geschult, weshalb ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt wird, da Österreich laut Artikel 6 des EMRK die Pflicht habe, Waffengleichheit herzustellen.
Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und begründete dies unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/0502-S/12, im Wesentlichen gleichlautend wie im angefochtenen Bescheid.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, über die Beschwerde das Verwaltungsgericht entscheiden zu lassen.
Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 85a BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
§ 85a BAO (idF FVwGG 2012) entspricht dem bisherigen § 311 Abs. 1 BAO.
Die Entscheidungspflicht gehört zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. Ritz, BAO5, § 85a Tz 3, mit weiteren Nachweisen [kurz: mwN]).
Die Entscheidungspflicht (die Pflichtzum bescheidmäßigen Abspruch über ein Anbringen) besteht auch für im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Anbringen (vgl. Ritz, BAO5, § 85a Tz 7, mwN).
Die Entscheidungspflicht besteht nicht nur für Anbringen, die meritorisch zu erledigen sind. Sie besteht auch dann, wenn das Anbringen zurückzuweisen ist. Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist (vgl. Ritz, BAO5, § 85a Tz 10, mwN) .
Unzulässig sind u.a. Anbringen, die in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen sind (vgl. Unabhängiger Finanzsenat vom , RV/2600-W/12).
Sofern sich aus diesem Bundesgesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt, sind gemäß § 312 BAO die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte von Amts wegen zu tragen.
Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
In Abgabenverfahren ist die Bundesabgabenordnung anzuwenden.
In dieser ist eine dem § 61 Verwaltungsgerichtshofgesetz bzw. § 63 Abs. 1 Zivilprozeßordnung vergleichbare Bestimmung nicht vorgesehen.
Das Finanzamt hat daher den Antrag auf Verfahrenshilfe zu Recht zurückgewiesen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend darf noch auf die Bestimmung des § 113 BAO hingewiesen werden:
Gemäß § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auch auf Fragen des materiellen Rechts; daher besteht keine Verpflichtung, zB Rechtsauskünfte über alle nur möglichen abgabenrechtlichen Konsequenzen aus dem Verhalten von Abgabepflichtigen vor Einreichung von Abgabenerklärungen zu erteilen (vgl. Ritz, BAO5, § 113 Tz 1, mwN) .
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge des gegenständlichen Antrages unmittelbar aus der BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100676.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at