Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.07.2015, RV/6100691/2015

Antrag auf Verfahrenshilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Schitter in der Beschwerdesache A., AdrA, Tür 14, X., gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte A. die Beigabe eines Verteidigers zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags betreffend Familienbeihilfe.

Das Finanzamt Salzburg-Stadt wies diesen Antrag mit Bescheid vom als unzulässig zurück.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin (Bf.) eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Verweis auf die Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates, wonach Verfahrenshilfe in der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen sei, als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. einen Vorlageantrag.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Die Bf. hat mit Eingabe vom einen Antrag auf Verfahrenshilfe mit der Begründung eingebracht, auf Grund des Urteils des OGH Wien habe ihr der Staatsanwalt geraten, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. In ihrem Verfahren seien viele gesetzwidrige Bescheide ergangen. Ihre 3 Kinder seien in Österreich geboren und nur auf Grund der Fehlentscheidungen der Fremdenbehörde habe sie keinen Aufenthaltstitel bekommen und sei so geschädigt worden.

Zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages ersuche sie daher um Verfahrenshilfe.
 

Rechtslage:

Anbringen sind zurückzuweisen, wenn sie unzulässig sind. Unzulässig sind u.a. Anbringen, die in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen sind.

In Abgabenverfahren ist die Bundesabgabenordnung anzuwenden. In dieser ist eine dem § 61 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) vergleichbare Bestimmung betreffend Verfahrenshilfe nicht vorgesehen.

Nach § 113 Bundesabgabenordnung (BAO) haben "die Abgabenbehörden (...) den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren."

Die Rechtsbelehrungspflicht gemäß § 113 BAO bezieht sich allerdings nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auf Fragen des materiellen Rechtes.

Die im Rechtsmittelverfahren anzuwendenden Verfahrensvorschriften sehen die Möglichkeit der Bewilligung von Verfahrenshilfe nicht vor. Mangels Rechtsgrundlage kann daher von den Abgabenbehörden im Beihilfenbereich keine Verfahrenshilfe gewährt werden.
Sowohl im Verfahren vor der Abgabenbehörde als auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht besteht für die Parteien kein Anspruch auf Beigabe eines Rechtsbeistandes.

Dies wurde der Bf. bereits im Verfahren RV/0488-S/12 zur Kenntnis gebracht. In diesem Verfahren wurde auch auf die ständige Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (Vorgänger des nunmehrigen Bundesfinanzgerichtes) hingewiesen (Vgl. , und .

Gem. § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist ein Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückzuweisen. Der Zurückweisungsbescheid vom ist somit zu Recht ergangen und die dagegen eingebracht Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Frage, ob Parteien im Abgabenverfahren Anspruch auf Verfahrenshilfe haben, durch die Rechtsprechung geklärt ist, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 61 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100691.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at