Anschaffungskostenzuschüsse als nicht steuerbare Zuschüsse
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer-Verein, vertreten durch Steuerberater G , gegen die Bescheide des Finanzamt Oststeiermark vom betreffend Umsatzsteuer 2011 und vom betreffend Umsatzsteuer 2012 zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes abgeändert:
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer ist ein gemeinnütziger Verein. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass der Verein in den Jahren 2011 und 2012 eine Förderung iHv 500.900 Euro erhalten hat.
Laut Förderzusage sollte das Geld für die Errichtung eines von der Bf. betriebenen Museums genutzt werden.
Das Finanzamt hat diesen Zuschuss als Leistungsentgelt beurteilt und das im BP-Bericht wie folgt begründet:
„Im Rahmen der Betriebsprüfung war zu untersuchen, ob es sich bei dem o.a. Zuschuss der MG in Höhe von € 500.900,00 um ein Entgelt für eine Leistung des Vereines an den Zuschussgeber handelt (Projekt- " "Museum" ).
Es war somit zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Leistungsaustausch vorliegt, der unter dem Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 zu subsumieren ist und es sich somit um ein steuerbares Entgelt handelt (die Voraussetzung von Leistung und damit verbundener Gegenleistung ist gegeben).
Steht der jeweiligen Zahlung des Zuschusses an den Zuschussnehmereine Leistung des Zuschussgebers gegenüber, liegen jedenfalls steuerbare Leistungsentgelte vor. Die Zuwendung löst demnach einen unter das UStG fallenden Tatbestand aus, wenn ein Leistungsempfänger vorliegt, eine Gegenleistung vorhanden ist und zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere Verknüpfung besteht, dh die Gegenleistung muss um der Leistungswillen gegeben werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Leistung für den Zuschussgeber einen eigenen wirtschaftlichen Nutzen darstellt. Auch die Tatsache, dass dieser Nutzen im öffentlichen Interesse liegt, steht der Beurteilung als steuerbares Entgelt nicht entgegen. Die Überprüfbarkeit der Zweckgebundenheit der Mittelverwendung ist durch die engen Beziehungen zwischen Zuschussgeber und Zuschussempfänger (z.B. der handelnden Personen) jedenfalls gesichert. Die aktuelle Judikatur stützt diese Rechtsansicht der Finanzverwaltung ebenfalls ().“
In der dagegen eingebrachten Beschwerde ergänzte die Bf den Sachverhalt um folgende Details: „ Um das Erleben der Kunst besser veranschaulichen zu können und den Menschen das Verständnis näher zu bringen, tätigte der Verein Investitionen in das " Museum ". Die Bf. hat gegenüber der MG keinerlei Verpflichtung, das Budget offenzulegen oder sich für Investitionen zu rechtfertigen.Die Bf. erhielt von der MG in Zusammenhang mit der Anschaffung dieser Wirtschaftsgüter eine Subvention in Höhe von insgesamt € 500.900,-. Die MG wiederum bekam die Mittel vom Land Steiermark.“
Inhaltlich erachtete die Bf. das von der Finanzverwaltung zitierte Erkenntnis des als nicht einschlägig und verwies hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung auf RZ 27 der UStR 2000. Es bestehe im Hinblick auf die Subventionen weder ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Hinblick auf eine Leistungsaustausch noch sei eine Lieferung oder sonstige Leistung des Bf. an den Zuschussgeber erbracht worden. Die Zuwendung sei dem Verein ausschließlich geben worden, um ihn zu einem im öffentliche Interesse gelegenen Handeln anzuregen.
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgewiesen, dass die Errichtung und Durchführung dieser Ausstellung im Zentrum von G (das Ausstellungsgebäude liegt direkt im Anschluss an den oberen Teil des zentralen Platzes der MG) offensichtlich eine für die MG in ihrem Interesse gelegene Leistung darstelle. Damit sei die Subvention aber mit einer eindeutigen, genau definierten Gegenleistung verbunden und somit ein Leistungsaustausch gegeben.
Im Vorlageantrag wiederholte der Bf. im Wesentlichen ihr Vorbringen in der Beschwerde.
Rechtslage:
UStG 1994 idgF:
§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt; (...)
§ 4 (2) Zum Entgelt gehört auch,
1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten,
2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Bf. hat ein Museum errichtet, das er auch selbst betreibt. In Zusammenhang mit der Anschaffung diverser Wirtschaftsgüter für das Museum hat der Bf. einen Zuschuss iHv 500.900 Euro erhalten. Der Zuschussgeber, die MG ist weder (Mit)eigentümer des Museums noch hat sei ein eigenes Nutzungsrecht am Museum. Auch konnte sich die MG keine Öffnungszeiten, Eintrittspreise o.ä. ausbedingen. Der Zuschuss wurde pauschal gewährt und ist hinsichtlich der Berechnung der Höhe nach unabhängig von den Besuchern oder anderen Leistungen des Bf.
Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, ist bei Zahlungen, die als Subvention, Zuschuss, Zuwendung, Prämie, Ausgleichsbetrag, Förderungsbetrag, usw. bezeichnet werden, zu untersuchen, ob sie
- (zusätzliches) Entgelt des Zuschussgebers für eine Leistung an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger (Entgelt von Dritter Seite),
- Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber (direktes Leistungsentgelt) oder ob sie
- Zahlungen, die mangels Entgeltscharakter kein Leistungsentgelt sind (echter Zuschuss)
darstellen (vgl auch Ruppe/Achatz, UStG 19944, § 4 Tz 114).
Aus der Berechnung des Zuschusses ergibt sich bereits, dass der Zuschuss keinesfalls ein Entgelt von Dritter Seite darstellen kann, weil er nicht im Zusammenhang mit Leistungen der Bf. an Dritte steht. (Ein Entgelt von Dritter Seite wäre beispielsweise gegeben, wenn der Bf. pro Besucher einen bestimmten Zuschuss bekäme).
Ein Leistungsentgelt liegt vor, wenn der Zuschussempfänger eine Leistung an den Zuschussgeber erbringt und dafür ein als Zuschuss bezeichnetes Entgelt erhält (Leistungsaustausch).
Das Finanzamt geht von einer Leistung des Bf. aus, weil dieser eine im Interesse der MG gelegene Leistung (Errichtung eines Museums) erbracht hat.
Selbstverständlich liegt die Errichtung des Museums im Interesse der MG: Keine Gebietskörperschaft könnte/dürfte öffentliche Mittel für etwas aufwenden, was nicht im öffentlichen (und damit ihrem) Interesse liegt.
Wesentlich für einen Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinn ist jedoch nicht das Interesse des Zahlenden, sondern die synallagmatische Verbindung von Leistung und Gegenleistung. Unter Berufung auf "Mohr" und „Landboden Argrardienste“ ist nach zu untersuchen, ob der Zuschussempfänger dem Zuschussgeber durch sein Verhalten einen Vorteil in seiner Eigenschaft als Verbraucher zukommen lässt, maW ihm ein verbrauchsfähiger Nutzen zukommt (idS oder ).
Im Beschwerdefall hat der Zuschussgeber überhaupt keinen disponiblen Nutzen in seiner Eigenschaft als Verbraucher erhalten: Die MG wurde weder Miteigentümer des Museums noch hatte sie Einfluss auf die Gestaltung oder den Betrieb des Museums. Auch ist die MG nicht direkt als "Verbraucher" des Museum anzusehen, da ihr selbst kein verbrauchsfähiger Nutzen zukommt. Damit fehlt die für einen Umsatz notwendige innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung.
Der Zuschuss stellt weder ein Entgelt von Dritter Seite noch ein Leistungsentgelt dar. Daher ist der Zuschuss zur Anschaffung diverser Wirtschaftsgüter des Museums als echter Zuschuss nicht steuerbar.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 26 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100560.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at