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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 31.03.2015, RV/5100126/2015

Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages mit Beschluss

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Bf_Adresse_1 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , betreffend Einkommensteuer 2013 (Arbeitnehmerveranlagung) beschlossen:

Der Vorlageantrag wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahren vor dem Finanzamt (FA)

1 Arbeitnehmerveranlagung
1.1
 Der Beschwerdeführer (Bf) reichte am einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 elektronisch beim Finanzamt (FA) ein.

1.2 Mit Vorhalt vom ersuchte das FA um Beantwortung diverser Fragen zum geltend gemachten Pendlerpauschale und zu Sonderausgaben. Wörtlich führte das FA insbesondere aus:
"Kurze Beschreibung Ihrer Tätigkeit bzw Ihres Aufgabengebietes
Bekanntgabe der Normalarbeitszeit - bestand Gleitzeitmöglichkeit?
Wie oft pro Monat wurde die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte zurückgelegt?
Betreffend dem geltend gemachten Berufsgruppenpauschale ist eine Bestätigung beider Dienstgeber vorzulegen, aus der folgende Daten hervorgehen:

- die ausgeübte Tätigkeit
- der Umstand, dass die Tätigkeit ausschließlich ausgeübt wird
- der Zeitraum der Tätigkeit und allfälliger Unterbrechungen
- die Kostenersätze
Zusätzlich ist eine Kopie vom Arbeitsvertrag vorzulegen."

1.3  Mit Vorhaltsbeantwortung vom gab der Bf Folgendes bekannt:

"1. Ich bitte um Herausnahme meines Antrages zur Pendlerpauschale und des Pendlereuro aus meiner Arbeitnehmerveranlagung 2013, da mir im Jahr 2013 ein Arbeitgebereigenes KFZ zur Verfügung stand. Leider habe ich dies erst später den Pendlerrechner gefunden wo der Punkt Arbeitgebereigenes KFZ angeführt ist.

2. Mein Tätigkeitsbereich umfasst/e, bei Arbeitgeber_1 GmbH wie auch bei Arbeitgeber_2 GmbH, technische und kaufmännische Beratung von Installateuren, Planern, Bauträgern, öffentlichen Stellen und Entscheidungsträgern sowie Großhändlern über Produkte, Techniken und Methoden der beiden Firmen. Zu 90% findet diese Tätigkeit im Außendienst statt, die restlichen 10% der Arbeitszeit werden zum Angebotswesen und Planung im Innendienst verwendet.

Die Normalarbeitszeit richtet/e sich nach dem Kollektivvertrag und beträgt 38,5h/Woche, in der Regel von 8:00-16:00. Gleitzeit war nicht möglich.

ln der Regel wurde der Bürostandort 8-10 mal im Monat besucht.
Betreffend der Bestätigung der beiden Dienstnehmer bezüglich Berufsgruppenpauschale entnehmen Sie bitte der Kopie der beigelegten Arbeitsverträge, hier werden die geforderten Punkte genauestens angeführt. Dies sollte laut einer Ihrer Mitarbeiterinnen ausreichend sein."

Diesem Schreiben legte der Bf eine Bestätigung des Arbeitgebers betreffend "Vertretertätigkeit", sowie Angestelltendienstverträge zweier Arbeitgeber vom und vom bei.

1.4  Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom anerkannte das FA das Pendlerpauschale und den Pendlereuro nur für die ersten vier Monate, verweigerte die Anwendung des Vertreterpauschales und anerkannte diverse Sonderausgaben nicht. Als Begründung führte es an:

"Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro konnten nur für den Zeitraum 1-4/2013 berücksichtigt werden. Laut gesetzlicher Regelung steht ab 5/2013 kein Pendlerpauschale und Pendlereuro zu, wenn ein arbeitgebereigenes KFZ für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte zur Verfügung steht.
Da die Sonderausgaben nicht belegt wurden, konnten diese nicht berücksichtigt werden. Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre Personen, die regelmäßig im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit. Vorrangiges Ziel einer Vertretertätigkeit ist die Akquisition (Erlangung und Abschluss) von Aufträgen.
Lt vorgelegtem Dienstvertrag führen Sie keine Geschäftsabschlüsse durch, deshalb entspricht Ihre Tätigkeit nicht dem Berufsbild eines Vertreters und das Vertreterpauschale steht daher nicht zu (Fa
Arbeitgeber_2 GmbH)."

2 Beschwerdeverfahren
2.1 Gegen diesen Bescheid erhob der Bf auf elektronischem Weg rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Bekämpft wurde die Nichtanerkennung des Vertreterpauschales für den Zeitraum bis . Die Vertretertätigkeit sei  vom Arbeitgeber nochmals bestätigt worden. Die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers betreffend "Vertretertätigkeit" werde als Anhang beigefügt.

2.2  Am erließ das FA eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Als Begründung führte es aus:

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 2008/15/0231) sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften tätig sind. Laut dem vorgelegten Angestelltendienstvertrag ist Ihr Aufgabenbereich die technische und kaufmännische Beratung von Installateuren, Planern, Bauträgern, öffentlichen Stellen und Entscheidungsträgern sowie Großhändlern über die Produkte, Techniken und Methoden von Arbeitgeber_2 . Weiters die Durchführung von Schulungen, Einregulierungen an Projekten, Teilnahme an Messen, Hausmessen sowie Schulungen im In- und Ausland.
Sie haben laut Angestelltendienstvertrag keine Abschlussvollmacht. Das Vertreterpauschale steht daher nicht zu."

2.3  Mit Eingabe vom , beim FA eingelangt am , brachte der Bf Folgendes vor:

" Vermisstes Einschreiben zu Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom betr. Arbeitnehmerveranlagung 2013, Vorlageantrag BFG

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe fristgerecht eine Beschwerde zu Ihrer Ablehnung meiner Beschwerde bezüglich Aberkennung der Vertreterpauschale für die Arbeitnehmerveranlagung 2013 per Einschreiben an das Finanzamt Lilienfeld erbracht.
Laut meines Telefonats mit einer Mitarbeiterin wurde mir jedoch mitgeteilt das keine weitere Beschwerde per Einschreiben an Sie gerichtet wurde.
Aufgrund des Anratens Ihrer Mitarbeiterin richte ich diesen Brief nochmals an das Finanzamt
1 .
Ich schicke Ihnen nochmals die erbrachte 2. Beschwerde bezüglich der Ablehnung der Vertreterpauschale und möchte dieses Schreiben sogleich für eine etwaige Ablehnung meiner zukünftig erbrachten Arbeitnehmerveranlagungen verwendet sehen."

Als Beilage zu diesem Schreiben legte der Bf ein mit datiertes Schreiben betreffend "Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2013, Vorlageantrag BFG" vor. Mit diesem Schreiben begründete der Bf näher, warum das von ihm im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachte Vertreterpauschale – so wie in vergleichbaren Fällen seiner Arbeitskollegen - anzuerkennen sei. Diesem Schreiben legte der Bf zwei im Wesentlichen gleich lautende Bestätigungen seines Arbeitgebers bei, wonach der Bf im Unternehmen als Vertreter im Zeitraum bis im Außendienst tätig gewesen sei.

2.4  Mit Vorhalt vom ersuchte das FA den Bf um Übermittlung einer Kopie der Einschreibebestätigung wie folgt:

"Eine Beschwerde vom gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom ist beim Finanzamt nicht eingelangt. In Ihrem Schreiben vom (Kuvert vom ), eingelangt am führen Sie an, dass Sie den Vorlageantrag per Einschreiben an das Finanzamt übermittelt haben. Bitte übermitteln Sie eine Kopie der Einschreibebestätigung."

2.4.1  Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

2.5  Mit Vorlagebericht vom legte das FA die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor. Es wurde die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung beantragt.

II. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG)

1 Ergänzende Ermittlungen

1.1  Mit Vorhalt des an den Bf wurde der bisher bekannte Sachverhalt wie folgt zusammengefasst, auf die offenbare Verspätung des Vorlageantrages hingewiesen und um Stellungnahme ersucht:

"Das Finanzamt (im Folgenden kurz: FA) hat Ihr Schreiben vom , beim FA eingelangt am , als Vorlageantrag gewertet, diesen mit Beschwerdevorlage am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und den Antrag auf Zurückweisung wegen Verspätung gestellt.

Nach den aus "FinanzOnline" ersichtlichen bzw nach den seitens des FA vorgelegten Akten haben Sie den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2013 am elektronisch eingebracht. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom haben Sie rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Erledigung dieses Rechtmittels in Form der Beschwerdevorentscheidung vom wurde Ihnen im Wege des elektronischen Kommunikationssystems FinanzOnline zugestellt. Einen Vorlageantrag haben Sie erst am (laut Postaufgabebestätigung) gestellt (siehe nachstehenden Auszug aus "FinanzOnline"):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommensteuer - Erklärung elektronisch eingelangt
 
 
Einkommensteuer - Erstbescheid
-964,00
FinanzOnline
Einkommensteuer - Beschwerde elektronisch eingelangt
 
 
Einkommensteuer - Rechtsmittelerledigung
0,00
FinanzOnline
Einkommensteuer - Vorlageantrag eingelangt
 
 
 
 
 
 
Ergänzungsersuchen:
 
 
 
Ergänzungsersuchen - versendet
 
FinanzOnline
Ergänzungsersuchen - eingelangt
 
 
Ergänzungsersuchen - versendet
 
FinanzOnline
Ergänzungsersuchen - gesperrt
 
 

Nach der Aktenlage bzw nach dem derzeit bekannten Sachverhalt sind bei der Einkommensteuer-Rechtsmittelerledigung vom keine Zustellmängel unterlaufen.

In Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend den Einkommensteuerbescheid 2013 wurde erst mit Schreiben vom , beim FA eingelangt am , (also erst nach beinahe vier Monaten und nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 264 Abs 1 BAO) behauptet, dass fristgerecht ein Vorlageantrag per Einschreiben beim FA eingereicht worden sei (Eingangsstempel des FA: ). Als Beilage wurde ein als "Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2013, Vorlageantrag BFG" bezeichnetes Schreiben vom beigeschlossen.

Mit Vorhalt des FA vom wurde folgendes Ersuchen an Sie gerichtet:

"Eine Beschwerde vom gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom ist beim Finanzamt nicht eingelangt. In Ihrem Schreiben vom (Kuvert vom ), eingelangt am führen Sie an, dass Sie den Vorlageantrag per Einschreiben an das Finanzamt übermittelt haben. Bitte übermitteln Sie eine Kopie der Einschreibebestätigung."

§ 264 Abs 1 BAO lautet:

"(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag)."

Demnach dürfte eine offenbare Verspätung Ihres Rechtsmittels vorliegen.

Sie haben Gelegenheit, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens dazu schriftlich (in Papierform) Stellung zu nehmen, den Vorhalt zu beantworten und die entsprechenden Nachweise vorzulegen."

1.2  Diesen Vorhalt beantwortete der Bf wie folgt:

"Leider habe ich keine Postaufgabebestätigung meines Einspruches auf die Arbeitnehmerveranlagung 2013 mehr vorliegen, diese wurde im Zuge von Reinigungstätigkeiten vermutlich entsorgt.
Ein Mitarbeiter des FA
1_2 empfahl jedoch, dass ich trotz allem besagtes Beschwerdeschreiben nochmals senden sollte. Dies war im Nov. 2014, auch wusste der Mitarbeiter des FA, dass die Postaufgabebestätigung nicht mehr vorliegt.
Sollte auf eine Postaufgabebestätigung bestanden werden bitte ich um Einstellung der weiteren Bearbeitung meiner Beschwerde.
Sollte jedoch die besagte Postaufgabebestätigung nicht zwingend erforderlich sein ist mein Einspruch zur nicht Anerkennung meiner angeforderten Vertreterpauschale sehr wohl aufrecht."

2 Entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Der oben in Punkt II. 1.1 dargestellte Sachverhalt (laut Vorhalt des ) wird dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt. Fest zu halten ist auch, dass der Vorlageantrag am zur Post gegeben wurde (siehe Postaufgabebestätigung) und am beim FA eingelangt ist (siehe Eingangsstempel des FA). Der Vorhalt des wurde dem Bf nachweislich (mit Rsb-Rückschein) am zugestellt.

3 Beweiswürdigung

Der oben genannte Sachverhalt ergibt sich vollständig und widerspruchsfrei aus der Aktenlage und wird vom Bf nicht bestritten. Insbesondere wird mangels gegenteiligen Vorbringens als erwiesen angenommen, dass dem Bf die Beschwerdevorentscheidung am im Wege des elektronischen Kommunikationssystems FinanzOnline zugestellt wurde. Unstrittig ist weiters, dass hinsichtlich des mit datierten Vorlageantrages eine Postaufgabebestätigung nicht vorgelegt werden konnte. Ein Nachweis der Postaufgabe per (Eingangsstempel des FA vom 7. November 20114) existiert lediglich für das mit datierte Schreiben des Bf und den beigeschlossenen, mit datierten Vorlageantrag. Die bloße Erklärung des Bf, die Postaufgabebestätigung sei "im Zuge von Reinigungsarbeiten vermutlich entsorgt" worden, stellt nach Ansicht des BFG keinen Nachweis für die Behauptung dar, der mit datierte Vorlageantrag wäre fristgerecht dem FA übermittelt worden. Angesichts der festgestellten Umstände kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Schriftstück zwar am verfasst, jedoch aus welchem Grund auch immer, nicht fristgerecht an das FA abgesendet wurde.
Das FA hat den sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt sowie die daraus resultierende Rechtsfolge der Verspätung dem Bf mit Schreiben vom mitgeteilt, dies jedoch ohne Nachweis der Zustellung. Das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Bf laut Rsb-Rückschein am nachweislich zugestellt.

4 Rechtliche Beurteilung

4.1 Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 260 Abs 1 BAO in der seit geltenden Fassung des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 (FVwGG 2012), BGBl I 2013/14, (= n.F.) ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO n.F. ist  § 260 Abs 1 für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 vom (BGBl I 2014/13) wurde in die Bundesabgabenordnung in § 264 der neue Absatz 5 angefügt, der folgendermaßen lautet: „Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.“

Die Beurteilung der Frage, ob ein Vorlageantrag verspätet eingebracht wurde, obliegt daher dem Bundesfinanzgericht.

4.2. Zur Verspätung des Vorlageantrages

4.2.1  Im gegenständlichen Fall ist das den Fristenlauf auslösende Ereignis der Zustellung der Berufungsvorentscheidung am eingetreten.

4.2.2 Gemäß § 276 Abs 2 BAO in der vor BGBl I 2013/14 geltenden Fassung konnte gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).

Diese Frist von einem Monat gilt ebenso gemäß § 264 Abs. 1 BAO idF BGBl I 2013/14 ab .

4.2.3 Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs 3 BAO).

Gemäß § 108 Abs 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet.

Bei Eingaben des Steuerpflichtigen ist daher der Stempel des Aufgabepostamtes maßgebend (Ritz, BAO5 § 108 Rz 14).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage zum Ausdruck gebracht, dass der Tag der Postaufgabe grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen wird, wobei ein Gegenbeweis zulässig ist ().

Die Beförderung einer Sendung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders (), den hinsichtlich der Postaufgabe die Beweislast trifft.

Auch eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können. (). Gleiches gilt, wenn der Bf zwar behauptet, eine Sendung eingeschrieben zur Post gegeben zu haben, den Nachweis der Postaufgabe jedoch nicht erbringen kann.

4.2.4 Auf den gegenständlichen Fall bezogen, bedeutet dies Folgendes:

4.2.4.1 Die Berufungsvorentscheidung wurde dem Bf am im Wege des elektronischen Kommunikationssystems FinanzOnline zugestellt.

4.2.4.2 Die Frist für die Stellung des Vorlageantrages endete gemäß § 276 Abs 2 BAO a.F. (= ident mit § 264 Abs 1 BAO n.F.) einen Monat ab Bekanntgabe der Berufungsvorentscheidung, somit am Freitag, den .

4.2.4.3 Mit Schreiben vom beantragte der Bf die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das BFG (Vorlageantrag).

Dieser Vorlageantrag wurde jedoch erst am Donnerstag, den zur Post gegeben (siehe Postaufgabestempel/Einschreiben) und langte beim Finanzamt am Freitag, den ein.

4.2.4.4 Für die fristgerechte Eingabe des Steuerpflichtigen ist der Stempel des Aufgabepostamtes vom maßgeblich.

Der Vorlageantrag war somit verspätet iSd § 273 Abs 1 lit b BAO a.F. bzw. § 260 Abs 1 lit b BAO n.F. Für diesen Fall ersuchte der Bf in seinem Antwortschreiben vom sogar selbst um Einstellung der weiteren Behandlung seiner Beschwerde.

4.3 Zur Wahrung des Parteiengehörs

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB ) ist dem Rechtsmittelwerber zwecks Wahrung des Parteiengehörs eine offenbare Verspätung vorzuhalten.

Dies ist im gegenständlichen Fall nachweislich mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom erfolgt.

Der Bf hat mit Vorhaltsbeantwortung vom keine Einwände erhoben, die Zweifel an dem sich aus der Aktenlage des Finanzamtes ergebenden offenkundigen Sachverhaltes aufkommen hätten lassen können, weshalb erwiesenermaßen von einer Verspätung auszugehen war.

4.4 Rechtsfolge der Verspätung

Wie sich aus den unter Punkt 4.1 zitierten Rechtsgrundlagen ergibt, sind nicht fristgerecht eingebrachte Vorlageanträge vom Bundesfinanzgericht mittels Beschluss gemäß § 278 BAO n.F. zurückzuweisen.

Da der Vorlageantrag im gegenständlichen Fall eindeutig verspätet eingebracht wurde, musste er gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 BAO n.F. zurückgewiesen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5 Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung wegen erwiesener Verspätung aus dem Gesetz ergibt (§ 260 Abs 1 lit b BAO) und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100126.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at