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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2015, RV/4100162/2014

Ausgaben für die Wiener Zeitung als Werbungskosten eines Prüfers für gemeinnützige Bauvereinigungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch

die Richterin
R

in der Beschwerdesache bf ,

Adr,


betreffend die Beschwerde vom

gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 des Fa vom

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A) Folgender Sachverhalt wird zugrunde gelegt:

1.) Dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz Bf.) flossen im Streitjahr auch Bezüge für seine Tätigkeit als Prüfer (von Jahresabschlüssen) für den Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen zu.

Bezüglich dieser Tätigkeit begehrte der Bf. im Streitjahr u.a. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Jahresabonnement für den Bezug der Wiener Zeitung im Ausmaß von € 198,00 als Werbungskosten zu berücksichtigen.
 

2.) Diesem Antrag entsprach das Finanzamt im am ergangenen Einkommensteuerbescheid nicht.

3.) In der am erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) brachte der Bf. vor:

"Gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom lege ich fristgerecht Berufung ein, da mir das Abonnement der Wiener Zeitung in Höhe von Euro 198,00 als Werbungskosten nicht anerkannt wurde. Die weitere Begründung liegt darin, dass nur diese Zeitung mit einem umfangreichen Amtsblatt ausgestattet ist und dies für meinen Beruf als Prüfer unentbehrlich ist.  Außerdem wurde diese Zeitung auch in den Vorjahren von der Finanz immer als Werbungskosten anerkannt....."

4.) Diese wies das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung (gilt nunmehr als Beschwerdevorentscheidung) vom mit folgender Begründung ab:


"Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zählen Aufwendungen für Tageszeitungen grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Die Eignung einer Tageszeitung, fallweise beruflich bedeutsame Informationen zu bieten, ändert daran nichts. Damit geht Ihr Vorbringen, das in der Wiener Zeitung enthaltene Amtsblatt sei für Ihre Tätigkeit als Prüfer unentbehrlich, ins Leere. Der fallweise berufliche Nutzen der Tageszeitung ändert nichts daran, dass diese auch einen allgemein interessierenden Teil beinhaltet und aufgrund des Aufteilungsverbotes die gesamten Aufwendungen dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen und nicht abzugsfähig sind. ....."


5.) Mit Schriftsatz vom stellte der Bf. einen Vorlageantrag und führte - auszugsweise - aus:

".... Bis in die Jahre 2008 wurden mir die Ausgaben für die Wiener Zeitung richtigerweise immer als Werbungskosten anerkannt und bei der Einkommensteuer auch berücksichtigt.
Dies wurde auch im "Steuer-Spar-Buch" vom Verfasser Dkfm. Eduard Müller vom BMfF eigens angeführt.

In den EKSt-Bescheiden der Jahre 2009, 2011 und 2012 wurden mir die Ausgaben für die Wiener Zeitung auf einmal nicht mehr als Werbunungskosten anerkannt und ich legte hiezu immer rechtzeitig Berufung ein. Als Begründung führte ich immer an, dass nur diese Zeitung mit einem Amtsblatt ausgestattet ist und für mich als Prüfer für meine Tätigkeit daher unentbehrlich ist. Als Prüfer gemeinnütziger Bauvereinigungen war ich bis Ende 2012 in ganz Österreich tätig und prüfte bei mehreren Unternehmen die Jahresabschlüsse.
Hiefür benötigte ich zum Beispiel auch eine Liste über die Konkurse von Firmen, um für den Jahresabschluss auch eine richtige Bewertung von Forderungen vornehmen zu können. Weitere Gründe führte ich bereits in den Berufungen zu den EKSt-Bescheiden der Jahre 2009 und 2011 an.

Die von der Vorständin des Finanzamtes Klagenfurt, Frau X, in der Beschwerdevorlage vom angeführten Gründe stimmen in Bezug auf meine Tätigkeit als Prüfer überhaupt nicht überein, sind unrichtig begründet und daher abzuweisen.
Die notwendigen Informationen im Amtsblatt der Wiener Zeitung konnte ich online nicht abfragen. Die Entscheidung des , betrifft einen Schulleiter einer Landesberufsschule, welcher im Jahre 1998, also nur in einem Jahr auf Reisen ging; und hierfür die gesamten Kosten der Wiener Zeitung für die nur in gewissen Abständen in englischer Sprache erschienene Beilage als Werbungskosten in Anspruch nahm. Zum Unterschied zu meiner Tätigkeit als Prüfer, erscheint das Amtsblatt in der Wiener Zeitung täglich und ist vom Umfang her gesehen sehr oft größer als der normale Teil der Zeitung. Außerdem sind im normalen Teil auch sehr oft ausführliche Artikel betreffend Steuern und Abgaben sowie rechtliche Neuerungen enthalten.

Außerdem war ich in Wien, dem Firmensitz und Büro meines Arbeitgebers, nicht sehr oft während meiner Tätigkeit eingesetzt. Mein ordentlicher Wohnsitz ist Klagenfurt.

Die von der Vorständin des Finanzamtes Klagenfurt, Frau X, angeführten Gründe sind daher mit meiner Tätigkeit als Prüfer nicht vereinbar und entsprechen nicht den angeführten rechtlichen Bestimmungen ......"

Anläßlich einer persönlichen Vorsprache des Bf. verwies dieser wiederholend auf seine bisherigen Vorbringen. Insbesondere brachte er vor, dass die Aufwendungen für das Amtsblatt zur Wiener Zeitung für Steuerberater und Rechtsanwälte durchaus absetzbar sind. Er wäre ein sehr genauer Prüfer gewesen und hätte er ohne die Informationen aus dem Amtsblatt seine Arbeit nicht so genau vornehmen können.
Im Zuge der persönlichen Vorsprache wurde darauf hingewiesen, dass seit seitens des BM f Justiz Insolvenzen auschließlich und rechtsverbindlich in der Ediktsdatei im Internet veröffentlicht werden und dass die Wiener Zeitung diese freiwillig abdruckt.
Zudem wurde erörtert, dass der Werbungskostenbegriff des § 16 EStG grundsätzlich enger zu sehen ist als der Betriebsausgabenbegriff des § 4 EStG.

Seit 2002 werden Firmenbuchänderungen sowohl online in der Ediktsdatei als auch im Amtsblatt veröffentlicht.

Streitgegenständlich ist ausschließlich strittig, ob die Aufwendungen für die Wiener Zeitung (für bezahlte Jahresabonnements) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit des Bf. zum Abzug zu bringen sind.

B) Über die Beschwerde wird erwogen:

Voran zu stellen ist, dass die eingebrachte Berufung nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen ist.
 

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Auf Basis dieser Bestimmung, wonach also solche Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, die – neben dem Erwerb – zur Sicherung und Erhaltung der Einkunftsquelle erforderlich sind, stellen (Tages-) Zeitungen nur bei einem "berufstypischen" Informationsbedarf (zB bei einem/r Journalisten/in) abzugsfähige Werbungskosten dar.
Ein solcher typischer Informationsbedarf ist streitgegenständlich aufgrund der vom Bf. ausgeübten Prüfertätigkeit, welche beispielsweise nicht mit der Tätigkeit eines Journalisten vergleichbar ist, zu verneinen.
Die Informationsbeschaffung bezüglich Insolvenzeröffnungen etc. kann seit bzw. Firmenbuchänderungen ab 2002 auch über Abfragen in der Ediktsdatei des Bundesministeriums für Justiz (per Internet und gebührenfrei) erfolgen. Das diesbezügliche Vorbringen des Bf., die im Amtsblatt veröffentlichten Daten seien online nicht abrufbar (vgl. Berufungsschriftsatz vom ), ist daher nicht zutreffend. Die begehrten Ausgaben für das Jahresabonnement der Wiener Zeitung sind daher nicht als Aufwendungen zur Sicherung oder dem Erhalt der Einkunftsquelle anzusehen.

Des Weiteren ist auszuführen, dass entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen.

Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 schließt Aufwendungen für die Lebensführung, d. s. Aufwendungen, die nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise im allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zuzurechnen sind, vom Abzug aus. Sie werden sogar auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Soweit von einem Aufwand nicht einwandfrei festgestellt werden kann, ob er durch die Lebensführung oder durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst wurde, liegen also gemischt veranlasste Aufwendungen vor, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Damit soll im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenheiten seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, während Steuerpflichtige, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, derartige Aufwendungen nicht abziehen können (s. hiezu Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Wien, 1993, Seiten 769, 770, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (s. z. B. das Erkenntnis vom , 99/13/0202, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Replizierend darauf ist die Frage, inwiefern die in Rede stehenden Aufwendungen für den Bezug der Wiener Zeitung als Werbungskosten für einen steuerlichen Abzug in Betracht kommen könnten, zu beantworten.

Die Wiener Zeitung (die fünftägig von Dienstag bis Samstag jeder Woche erscheint) wird mit „Tageszeitung für Fortgeschrittene" beworben und enthält umfassende Berichte aus Politik, Wirtschaft, Kultur, Sport und Wissenschaft. Das Abonnement umfasst auch die Lieferung diverser Beilagen (wie eines Fernseh- und Radioprogrammes mit dem Namen "ProgrammPunkte", des „Wiener Journals"/modernes Lifestyle-Magazin sowie der Beilage „extra" mit anspruchsvollem Lesestoff für das Wochenende). Ergänzt wird das Portfolio durch eine Reihe von informativen Beilagen aus den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Freizeit in Form von Sonderbeilagen (vgl. u.a. Werbeprospekt Wiener Zeitung aus 2013 sowie www.wienerzeitung.at).
Zudem enthält die Wiener Zeitung ein Amtsblatt (sog. „Amtsblatt zur Wiener Zeitung") und fungiert als "amtliches Veröffentlichungsorgan" der Republik Österreich, in dem u.a. Stellen im öffentlichen Dienst ausgeschrieben, Firmenbuchänderungen und fast alle Veröffentlichungen, die in Gerichtsverfahren vorgesehen sind, bekannt gemacht werden (vgl. auch Wikipedia zu "Wiener Zeitung").
Die Wiener Zeitung unterscheidet sich von anderen Tageszeitungen also insofern, als sie neben den für eine breite Bevölkerungsschicht interessierenden Themen mit dem Amtsblatt die angeführten speziellen Informationen enthält.

Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Bf. aus der Wiener Zeitung durchaus fallweise beruflich bedeutsame Informationen bezieht, so lässt sich die private Verwendung der Zeitung angesichts des gerade aufgezeigten Angebotes nicht auf ein vernachlässigbares Maß eingrenzen, zumal der Bf. ein Jahresabonnement dieser Zeitung hatte.
Wenn also der angesprochene Informationsumfang nicht nur auf berufliche Belange eingeschränkt werden kann und durch den allgemein interessierenden Teil der Zeitung jedenfalls auch der Privatbereich des Bf. berührt wird, ist angesichts des dargelegten Informationsangebotes – auch als Tageszeitung – die private Verwendung als die typischerweise zu vermutende Nutzung anzusehen. Eine Trennung der dem Bf. aus dem Bezug der Zeitung entstandenen Aufwendungen in einen privaten und beruflichen Anteil lässt sich nicht ziehen und wurde auch nicht dargetan.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 96/15/0198, wird darauf hingewiesen, dass die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Tageszeitungen bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen oder Modeerscheinungen mit sich bringt, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener (in- und ausländischer) Zeitungen oder sonstiger Printmedien zum Ausdruck kommt, nicht mit dem Hinweis auf das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 verweigert werden kann. Eine solche Tätigkeit übt der Bf. jedoch nicht aus.

In Anbetracht dieser Darlegungen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, die streitgegenständlichen Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zu zählen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass über dieselbe Streitfrage betreffend das Streitjahr 2009 bereits mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom entschieden wurde und diese Frage streitgegenständlich nicht anders beantwortet werden kann.

Aufgrund dieser Ausführungen ist spruchgemäß zuentscheiden.

C) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 EStG 1988 bzw. zu § 20 Abs.1 Z 2 lit a EStG 1988 abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100162.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at