TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.03.2015, RV/5100345/2014

Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen Verspätung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RR

in der Beschwerdesache

BF, Adr , gegen die zu St.Nr. xxxx ergangenen Bescheide des Finanzamtes FA vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 und 2012

beschlossen:

Der Vorlageantrag wird wegen Verspätung zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I) Verfahrensablauf:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) brachte am seine Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 auf elektronischem Wege beim Finanzamt ein.

2. Am ergingen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012, die via FinanzOnline zugestellt wurden.

3. Am erhob der Bf auf elektronischem Wege Berufung gegen diese Einkommensteuerbescheide und beantragte die Anerkennung des Pauschbetrages an außergewöhnlichen Belastungen aus dem Titel von Mehraufwendungen für seinen behinderten Sohn, für den erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde, in voller Höhe. Er sei für seinen Sohn unterhaltsverpflichtet; die Kindesmutter habe den Pauschbetrag nicht beantragt, weshalb er ihm zustehe. Im Gesetz sei nicht verankert, dass es sich um ein haushaltszugehöriges Kind handeln müsse.

4. Über Ersuchen des Finanzamtes, den Beschluss über die zu leistenden Unterhaltszahlungen, Nachweise über deren Leistung in den Jahren 2011 und 2012 sowie eine Aufstellung und einen belegmäßigen Nachweis über zusätzliche geleistete behinderungsbedingte Aufwendungen für den Sohn vorzulegen, brachte der Bf Nachweise über Grundlage und Höhe der von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen (monatlich 220,00 Euro) bei. Nachweise über zusätzlich geleistete behinderungsbedingte Aufwendungen wurden nicht vorgelegt.

5. In der Folge ergingen Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 vom , die hinsichtlich der Höhe des Einkommens und der festgesetzten Einkommensteuer mit den Erstbescheiden ident waren. Der Unterhaltsabsetzbetrag wurde, wie bereits auch in den angefochtenen Bescheiden, anerkannt, der beantragte Pauschbetrag aus dem Titel von Mehraufwendungen wegen Behinderung des Sohnes jedoch, wie bisher, nur für einen Teil des Jahres 2012 (= während Bestehens des gemeinsamen Haushalts).
Dennoch wurde in der Begründung der Berufungsvorentscheidungen jeweils ausgeführt, dass der Berufung antragsgemäß stattzugeben sei. Ein Hinweis, dass noch eine weitere Begründung ergehen werde, findet sich in den Berufungsvorentscheidungen nicht.
Die Berufungsvorentscheidungen wurden laut Abgabeninformationssystem des Bundesministeriums für Finanzen dem Bf elektronisch zugestellt (Databox).

6. Im Jänner 2014 wurde dem Bf eine Bescheidbegründung vom übermittelt, in der auf die Berufungsvorentscheidungen 2011 und 2012 vom Bezug genommen wurde. Außerdem wurde ausgeführt, dass, da die Änderungen nicht im elektronischen Weg erfasst, sondern nur in der Begründung der Berufung angeführt worden wären, der Vollständigkeit halber eine Begründung bezüglich des Pauschbetrages gem. § 5 der Verordnung ergehe. In dieser Begründung wurde darauf hingewiesen, dass durch die in § 5 der Verordnung BGBl. 675/1988 vorgesehenen Pauschbeträge nicht Aufwendungen schlechthin (Unterhaltskosten) abgedeckt wären, sondern nur solche "Mehraufwendungen", die durch die Behinderung des Kindes erwachsen würden. Da im gegenständlichen Fall 2011 und 2012 nur die laufenden Unterhaltskosten bezahlt worden seien und keine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung des Kindes, könne der Pauschbetrag gemäß § 5 der Verordnung für den Zeitraum 2011 und Jänner bis Juli 2012 nicht berücksichtigt werden, weshalb das Berufungsbegehren abzuweisen gewesen wäre.

7. Mit Schreiben vom – eingebracht auf postalischem Wege am – erhob der Bf "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung 2011 und 2012".
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass ihm durch die Behinderung seines Sohnes zusätzlich zu den Unterhaltskosten Mehraufwendungen, die die Behinderung beträfen, erwachsen seien. Anzuführen seien hier die regelmäßigen Arztfahrten und die dadurch entstehenden Behandlungskosten sowie Kosten der speziellen Lebensmittel, die von ihm getragen würden. Die Kindesmutter habe bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung diesen Freibetrag nicht geltend gemacht, weshalb der Bf um dessen Berücksichtigung ersuche.
Dieses Anbringen wurde vom Finanzamt als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) gewertet.

8. Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) war im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per aufgelöst worden.
Gemäß § 323 Abs. 37 BAO traten u.a. die §§ 243 bis 291 BAO jeweils idF BGBl I 2013/14 mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden.
Auch die gegenständlichen Berufungen waren daher als Beschwerden zu behandeln.

9. Mit Vorlageberichten vom wurden die Beschwerden (vormals Berufungen) gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 vom Finanzamt unter Darstellung des Sachverhalts und der Beweismittel samt den bezughabenden Aktenteilen dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In der im Vorlagebericht enthaltenen Stellungnahme wies das Finanzamt einerseits darauf hin, dass der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden sei, da die Beschwerdevorentscheidungen bereits am ergangen seien. Die ergänzende Bescheidbegründung sei erst am erstellt worden. Allerdings sei weder in den Beschwerdevorentscheidungen eine Ankündigung einer ergänzenden Begründung erfolgt noch sei ein Antrag auf Mitteilung der fehlenden Begründung gestellt worden.
Andererseits wies der Vertreter der belangten Behörde darauf hin, dass der Bf trotz Aufforderung durch das Finanzamt bis dato nicht nachgewiesen habe, dass er dem Grunde nach neben dem laufenden Unterhalt Aufwendungen, die aus der Behinderung des Sohnes resultieren, getragen hätte. Es werde daher in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Bf wurde gleichzeitig von der belangten Behörde (Finanzamt) unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes über die Vorlage informiert.

10. Mit Schreiben vom , zugestellt am mit Rsb-Brief, teilte das Bundesfinanzgericht dem Bf mit, dass die als Vorlageantrag zu wertende "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung 2011 und 2012" vom wegen Verspätung zurückzuweisen wäre, da sich aus der Aktenlage ergäbe, dass in den ursprünglichen Berufungsvorentscheidungen vom weder eine weitere Begründung angekündigt noch ein Antrag auf Nachreichung einer solchen gestellt worden sei. Außerdem gehe aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes hervor, dass die Berufungsvorentscheidungen am via FinanzOnline in seine Databox zugestellt worden seien. Für den Fall, dass es ihm dementgegen erst später möglich gewesen sei, von den Berufungsvorentscheidungen Kenntnis zu erlangen, wurde der Bf gebeten, dies binnen einer Frist bis zum durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

11. Entsprechende Unterlagen langten bis dato nicht ein bzw. wurden seitens des Bf's auch sonst keine Einwendungen zu den Ausführungen laut Schreiben vom erhoben.

II) Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Aufgrund der Aktenlage und der Ermittlungen im Beweisverfahren ergab sich folgender für die rechtliche Beurteilung wesentliche Sachverhalt:

Der Bf wurde mit Bescheiden vom zur Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2012 veranlagt. In seinen dagegen gerichteten Berufungen begehrte er die Berücksichtigung des vollen Pauschalbetrages an außergewöhnlichen Belastungen aus dem Titel von Mehraufwendungen für sein behindertes Kind.
Am erließ das Finanzamt Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012, die diesen Pauschbetrag - wie bisher - nicht in beantragtem Ausmaß berücksichtigten. Die Begründung enthielt lediglich den Hinweis, dass den Berufungen antragsgemäß stattzugeben gewesen wäre; die Nichtanerkennung des Pauschbetrages wurde nicht begründet. Die Berufungsvorentscheidungen enthielten keinen Hinweis darauf, dass noch eine weitere Begründung ergehen werde. Da vom Bf die elektronische Zustellung über FinanzOnline aktiviert worden war, wurden die Berufungsvorentscheidungen dem Bf am über FinanzOnline elektronisch in dessen Databox zugestellt. Ein Antrag auf Mitteilung der fehlenden Begründung wurde vom Bf nicht eingebracht. Ebenso wurde kein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gestellt. In den Rechtsbelehrungen der Berufungsvorentscheidungen wurde auf die Möglichkeit, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellen zu können, hingewiesen.
Mit "Bescheidbegründung" vom übermittelte das Finanzamt dem Bf unter Bezugnahme auf die Berufungsvorentscheidungen 2011 und 2012 eine Begründung dafür, warum das Begehren hinsichtlich der Pauschbeträge aus dem Titel der Behinderung des Sohnes abgewiesen worden sei.
Mit Schreiben vom (zur Post gegeben am ) erhob der Bf "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung 2011 und 2012".
Mit Vorlageberichten vom wurden die gegenständlichen Beschwerden (= vormals Berufungen) gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt, wobei auf die verspätete Einbringung des Vorlageantrages hingewiesen und die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung beantragt wurde. Insbesondere wurde betont, dass kein Antrag auf Mitteilung der fehlenden Begründung gestellt worden war. In eventu wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Vorlageberichte wurden dem Bf zur Kenntnis übermittelt.
Mit Schreiben vom , zugestellt laut Rsb-Rückschein am , teilte das Bundesfinanzgericht dem Bf mit, dass die als Vorlageantrag zu wertende "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung 2011 und 2012" vom wegen Verspätung zurückzuweisen wäre, da sich aus der Aktenlage ergäbe, dass in den ursprünglichen Berufungsvorentscheidungen vom weder eine weitere Begründung angekündigt noch ein Antrag auf Nachreichung einer solchen gestellt worden sei. Außerdem gehe aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes hervor, dass die Berufungsvorentscheidungen am via FinanzOnline in die Databox des Bf's zugestellt worden seien. Für den Fall, dass es ihm dementgegen erst später möglich gewesen sei, von den Berufungsvorentscheidungen Kenntnis zu erlangen, wurde der Bf gebeten, dies binnen einer Frist bis zum durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Solche Unterlagen langten bis dato nicht ein bzw. wurden seitens des Bf's auch sonst keine Einwendungen zu den Ausführungen laut Schreiben vom erhoben.

III. Beweiswürdigung:

Aus den aktenkundigen Berufungsvorentscheidungen ist in keiner Weise ersichtlich, dass darin trotz deren Unvollständigkeit eine weitere Begründung angekündigt worden wäre.
Dass vom Bf die Nachreichung einer Begründung beim Finanzamt beantragt worden sei, wurde weder von diesem behauptet noch ergibt sich solches aus der Aktenlage des Finanzamtes. Vielmehr wurde von diesem in seinen Vorlageberichten, die dem Bf zur Kenntnis übermittelt wurden, dezidiert darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nicht eingebracht worden wäre. Auch der diesbezügliche Hinweis im Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom blieb vom Bf unwidersprochen.

Laut Abgabeninformationssystem des Bundes war vom Bf die elektronische Zustellung aktiviert bzw. die Zustimmung hiezu bereits vor erteilt und hierauf auch nicht verzichtet worden.

Dass ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist eingebracht worden wäre, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch wurde dies jemals behauptet.
Die Berufungsvorentscheidungen enthielten eine Rechtsbelehrung, in der auf die Möglichkeit der Erhebung eines Vorlageantrages innerhalb eines Monats ab Zustellung der Berufungsvorentscheidungen hingewiesen wurde.

Die Verspätung des Vorlageantrages wurde dem Bf zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom (nachweislich zugestellt laut Rsb-Rückschein am ) mitgeteilt. Er wurde in diesem Zusammenhang auch gebeten, für den Fall, dass es ihm erst später möglich gewesen sei, von den ihm laut Aktenlage am via FinanzOnline in seine Databox zugestellten Berufungsvorentscheidungen Kenntnis zu erlangen, zum Nachweis geeignete Unterlagen beizubringen.
Der Bf legte innerhalb der gesetzten Frist bis bzw. bis dato weder entsprechende Unterlagen vor noch erhob er irgendwelche Einwendungen gegen die Ausführungen laut Schreiben vom , sodass sich das Bundesfinanzgericht in seiner Beweiswürdigung nur auf die aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes sowie auf die aus der Aktenlage gewonnenen Erkenntnisse stützen konnte.
Dafür, dass diese Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen wären, ergaben sich keinerlei Hinweise. Selbst der Bf brachte keine solchen vor.

IV) Rechtliche Beurteilung:

A) Rechtsgrundlagen:

1) Zur Vorlageantragsfrist:

Gemäß § 276 Abs. 2 BAO in der bis geltenden Fassungkonnte gegen eine Berufungsvorentscheidung, die wie eine Entscheidung über die Berufung wirkte, innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).

Ebenso kann nach § 264 Abs. 1 BAO in der ab geltenden Fassung BGBl I 2013/14 gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Die Frist zur Stellung des Vorlageantrages beträgt sohin einen Monat.

Maßgeblich für den Beginn des Fristenlaufes ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Berufungs(Beschwerde)vorentscheidungen.

2) Zum Beginn bzw. Lauf der Frist:

a) Zustellung:

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden behördliche Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit. a dieser Bestimmung bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Nach § 97 Abs. 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegrafisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I 1999/165. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

Die FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl II 2006/97, zuletzt geändert durch BGBl II 2012/373, ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs. 3 zweiter Satz.

§ 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 lautet folgendermaßen :

"(1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind,elektronischvorzunehmen.

(2) JederTeilnehmer kann in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtabgabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

(3) E in Teilnehmer kann in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter können den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.

(4) Vor dem erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 wirksam, wobei Abs. 3 zweiter Satz nicht anzuwenden ist.

(5) Wurde vor dem keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 erteilt, darf eine elektronische Zustellung nicht vor dem in Abs. 3 zweiter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen."

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

b) Fristbeginn bzw. Hemmung der Frist:

Sowohl gemäß § 276 Abs. 4 BAO alter Fassung (bis ) als auch nach § 264 Abs. 4 lit. a BAO neuer Fassung (ab 010.01.2014) sind § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 BAO auch auf Vorlagenanträge anwendbar.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungs(Beschwerde)frist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungs(Beschwerde)frist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu erklären ist, in Lauf gesetzt.
Nach § 245 Abs. 2 BAO wird durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung der Lauf der Berufungs(Beschwerde)frist gehemmt.
Gemäß § 245 Abs. 3 BAO wird der Lauf der Beschwerdefrist durch einen Antrag auf Fristverlängerung gehemmt.

Nach § 93 Abs. 4 BAO wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt, wenn der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist enthält oder zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt.

3) Zur Zurückweisung wegen Verspätung:

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO in der seit geltenden Fassung des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 (FVwGG 2012), BGBl I 2013/14,  ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Diese Bestimmung ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl I 2014/13 wurde in die Bundesabgabenordnung in § 264 der neue Absatz 5 angefügt, der folgendermaßen lautet: "Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht."

Die Beurteilung der Frage, ob ein Vorlageantrag verspätet (nicht fristgerecht) eingebracht wurde, obliegt daher dem Bundesfinanzgericht.

B) Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall hat sich der Bf mit Schreiben vom in einer "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidungen 2011 und 2012" gegen die mit datierten Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 gewendet.

Dieses Anbringen wurde vom Finanzamt richtigerweise als "Vorlageantrag" (= Antrag auf Vorlage zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht) gewertet, da dies sowohl gemäß § 276 Abs. 2 BAO in der bis geltenden Fassung als auch gemäß § 264 Abs. 1 BAO in der ab geltenden Fassung der geeignete Rechtsbehelf gegen eine Berufungs- bzw. Beschwerdevorentscheidung ist.

Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen an, sondern auf deren Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (siehe zB , 0054; Ritz, BAO5, § 85 Tz 1).
Die Einwendungen im Schriftsatz vom waren eindeutig gegen die in den Berufungsvorentscheidungen 2011 und 2012 nicht erfolgte Anerkennung des vollen Pauschbetrages an außergewöhnlichen Belastungen aus dem Titel der Behinderung des Kindes gerichtet. Die "Berufung" vom war daher als Vorlageantrag zu werten.

Ein solcher Vorlageantrag ist allerdings nach den oben zitierten Gesetzesstellen innerhalb eines Monats zu stellen, wobei das den Fristenlauf auslösende Ereignis die Zustellung der Berufungsvorentscheidung ist.

Die Zustellung der Berufungsvorentscheidungen vom erfolgte im gegenständlichen Fall gemäß § 5b Abs. 1 der FinanzOnline-Verordnung, wie sich aus dem Abgabeninformation des Bundes ergibt, auf elektronischem Wege unmittelbar in die Databox des Bf's, da diese Form der elektronischen Zustellung gemäß § 97 Abs. 3 BAO aktiviert war.
Mit dem Einlangen in der Databox, das ist der elektronische Briefkasten des Steuerpflichtigen in FinanzOnline, sind die elektronisch zugestellten Dokumente (Berufungsvorentscheidungen 2011 und 2012) in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers (= Bf's) gelangt. Damit galten sie gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt.
Der Einstieg in FinanzOnline durch den Steuerpflichtigen oder das konkrete Auslesen (Öffnen) der Bescheide hat auf den Zeitpunkt der Zustellung keinen Einfluss.

Allerdings gilt die Zustellung gemäß § 98 Abs. 2 BAO dann nicht als bewirkt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Um allfällige Zweifel an einer rechtmäßigen Zustellung auszuschließen, wurde der Bf mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom  auf die sich aus der Aktenlage ergebende Zustellung der Berufungsvorentscheidungen vom in dessen Databox hingewiesen; außerdem wurde er gebeten, Umstände, die es ihm nicht erlaubt hätten, am von den Berufungsvorentscheidungen Kenntnis zu erlangen, anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Entsprechende Einwände bzw. Unterlagen wurden innerhalb der gesetzten Frist (bis ) bzw. bis dato nicht vorgebracht.
Das Bundesfinanzgericht musste sohin aufgrund der vorliegenden Beweismittel von einer rechtmäßigen Zustellung der Berufungsvorentscheidungen 2011 und 2012 am ausgehen.

Dies bedeutet aber wiederum, dass der Vorlageantrag innerhalb eines Monats ab diesem Zeitpunkt eingebracht hätte werden müssen.

Jener Tag, der beim Bemessung der Monatsfrist nach § 108 Abs. 2 BAO durch seine Benennung dem für den Beginn der Frist (= ) maßgeblichen Tag entspricht, war der . Da dieses Datum auf einen Samstag fiel und die darauf folgenden Tage ein Sonntag bzw. ein Feiertag (= 06.01.) waren, war als letzter Tag der gegenständlichen Frist zur Stellung eines Vorlageantrages der  anzusehen.
Gemäß § 108 Abs. 3 BAO ist nämlich dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Der gegenständliche Vorlageantrag wurde jedoch erst am   (also cirka einen Monat später) verfasst und am zur Post gegeben, sodass er als verspätet zu werten war.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass auch die vom Finanzamt nachgereichte Bescheidbegründung vom keinen neuen Fristenlauf zu begründen vermochte; dies aus folgenden Gründen:

Wie sich aus den oben zitierten Bestimmungen des § 245 BAO, die auch auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden sind, und § 93 Abs. 4 BAO ergibt, kann der Lauf der Frist durch folgende Umstände beeinflusst werden:
- Enthält der Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungs(Beschwerde)frist bzw. die Frist zur Stellung des Vorlageantrages nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu erklären ist, in Lauf gesetzt.
- Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung wird der Lauf der Frist gehemmt.
- Ebenso wird der Lauf der Beschwerdefrist durch einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gehemmt.
- Weiters wird die Rechtsmittelfrist gemäß § 93 Abs. 4 BAO nicht in Lauf gesetzt, wenn der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist enthält oder zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt.

Im gegenständlichen Fall steht eindeutig fest, dass die Begründung der Berufungsvorentscheidungen vom mangelhaft bzw. unvollständig war. Obwohl der Bf neben dem Unterhaltsabsetzbetrag die Berücksichtigung von Mehraufwendungen gemäß VO über außergewöhnliche Belastungen in voller Höhe beantragt hatte, wurde vom Finanzamt in den Begründungen der Berufungsvorentscheidungen ausgeführt, dass der Berufung jeweils antragsgemäß stattzugeben gewesen wäre. Aus dem Spruch des Bescheides (Höhe des Einkommens und der festgesetzten Einkommensteuer) ergab sich jedoch, dass seinem Begehren nicht entsprochen worden war und keine zusätzlichen Mehraufwendungen berücksichtigt worden waren. Die Begründung war sohin mangelhaft bzw. unvollständig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine fehlende oder mangelhafte Begründung zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, steht jedoch der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen (Ritz, BAO5, § 93 Rz 27; ) und hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft (Ritz, BAO5, § 93 Rz 18, ). Selbst die Widersprüchlichkeit des Spruches in sich selbst begründet lediglich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, nicht aber die Nichtigkeit des Bescheides (; ). Dies bedeutet aber, dass auch mangelhaft begründete bzw. widersprüchliche Bescheide rechtskräftig werden, wenn nicht innerhalb der Monatsfrist ein Rechtsmittel (im gegenständlichen Fall ein Vorlageantrag) eingebracht wird.

Der Beginn dieser Monatsfrist bzw. der Lauf dieser Frist kann nur gehemmt werden, wenn in den Bescheiden eine nachzureichende Begründung angekündigt oder ein Antrag auf Mitteilung der fehlenden Begründung gestellt wurde.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass sich aus den "Berufungsvorentscheidungen" 2011 und 2012 keinerlei Hinweis auf die Ankündigung einer nachzureichenden Begründung ergibt.
Ebenso wurde vom Bf kein Antrag auf Mitteilung einer teilweise fehlenden Begründung eingebracht.

Dass ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gestellt worden wäre, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch wurde dies je behauptet. Ebenso ergibt sich aus den aktenkundigen Berufungsvorentscheidungen, dass auf die Möglichkeit der Stellung eines Vorlageantrages innerhalb eines Monats ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung hingewiesen wurde.

Es lag sohin weder ein Grund vor, der den Lauf der Frist für die Stellung eines Vorlageantrages nicht in Gang gesetzt hätte, noch ein solcher, der diese Frist gehemmt hätte.

Insgesamt musste das Bundesfinanzgericht daher aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen davon ausgehen, dass die Berufungsvorentscheidungen 2011 und 2012 am durch Übermittlung in die Databox des Bf's via FinanzOnline zugestellt wurden, zumal der Bf keine geeignete Nachweise, die eine gegenteilige Annahme stützen hätten können, vorbrachte. Die Nachreichung der Begründung im Jänner 2014 vermochte keinen neuen Fristenlauf in Gang zu setzen bzw. wurde dadurch der Lauf der Rechtsmittelfrist  weder später in Gang gesetzt noch gehemmt.

Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete somit einen Monat ab Zustellung, konkret - wie oben dargelegt - am . Der Vorlageantrag vom war demzufolge verspätet.

Aufgrund der gesetzlichen Anordnungen der § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO in der ab geltenden Fassung war das Bundesfinanzgericht infolge dieser Feststellungen gezwungen, den gegenständlichen Vorlageantrag mit Beschluss zurückzuweisen, weil er nicht fristgerecht eingebracht worden war.

V) Zum Abspruch über die Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung wegen erwiesener Verspätung aus dem Gesetz ergibt (§ 260 Abs. 1 lit. b BAO) und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5b FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100345.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at