Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.07.2015, RV/2100342/2015

Frage des Vorliegens einer § 12 Abs. 2 Z 2 UmgrStG entsprechenden Einbringungsbilanz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der 1) V GmbH & Co KG (als Rechtsnachfolgerin der VF AG) und 2) der in der Anlage namentlich angeführten Mitunternehmer (atypisch stille Gesellschafter bzw. "Anleger"), die vormals gemeinsam gegenüber der Abgabenbehörde als Mitunternehmerschaft "VF AG und atypisch stille Gesellschaft" mit Sitz in X, aufgetreten sind, sämtliche vertreten durch TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, 1020 Wien, Praterstraße 62-64, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 1997 zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

2. Die im Jahr 1997 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden mit € 1.745.742,75 festgestellt.

Davon entfällt auf die V GmbH & Co KG ein Anteil von € 1.717.575,20;
sowie auf die in der Anlage namentlich angeführten Mitunternehmer ("Anleger") ein Anteil von insgesamt € 28.167,55.

Die jeweiligen Einkunftsanteile der einzelnen Mitunternehmer ("Anleger") sind der beigefügten Anlage zu entnehmen, welche einen Spruchbestandteil bildet.

3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Einbringungsvertrag vom 20./ brachte die Rechtsvorgängerin der Y* Vermögenstreuhand GmbH, die Y Treuhandbeteiligungs GmbH (Y), welche Treuhänderin mehrerer Anleger war, einen Teil ihrer atypisch stillen Gesellschaftseinlage (ATS 64.750.000 von insgesamt ATS 69.110.000) rückwirkend zum Stichtag in die (damalige) Geschäftsherrin der stillen Gesellschaft, der VF AG ( VAG ), ein.

Strittig ist nur noch, ob zum Einbringungsstichtag eine Bilanz der Mitunternehmerschaft und damit die in § 12 Abs. 2 Z 2 UmgrStG normierte Voraussetzung für eine Einbringung iSd. Art. III UmgrStG vorlag.

Der bisherige Verfahrensgang und der (weitere) entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem beiden Parteien bekannten – zum gegenständlichen Streitfall ergangenen - VwGH-Erkenntnis 2011/15/0169 vom , auf das aus verwaltungsökonomischen Gründen verwiesen wird.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 12 UmgrStG in der hier maßgeblichen Fassung normiert ua.:

Abs. 1: „Eine Einbringung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) auf Grundlage eines Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) nach Maßgabe des § 19 einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird. …“

Abs. 2 Z 2: „Zum Vermögen zählen nur… Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) der Mitunternehmerschaft vorliegt, an der die Beteiligung besteht…

Im Entscheidungsfall wurde dem Finanzamt als Beilage zur Meldung vom über die Einbringung eine mit dem Einbringungsstichtag datierte, als „Bilanz“ bezeichnete Vermögensaufstellung der Mitunternehmerschaft vorgelegt. Die Abgabenbehörde anerkannte diese „Bilanz“ jedoch nicht als dem Erfordernis des § 12 Abs. 2 Z 2 UmgrStG entsprechend, da es dabei lediglich um eine Zusammenfassung der Verschmelzungsbilanz der „VI Industrieanlagenbau GmbH und Mitgesellschafter“ zum und der Umwandlungsbilanz der VAG zu einer (einzigen) Bilanz gehandelt habe.

Der VwGH sprach im oben zitierten Erkenntnis jedoch aus, dass diese Zusammenstellung den Mindestanforderungen des § 4 EStG jedenfalls insoweit entspreche, als sie auf den Einbringungsstichtag bezogene steuerliche Werte enthalte und die Vermögenslage zu diesem Stichtag darstelle, auch wenn einzelne nicht wesentliche Veränderungen des Vermögens am Stichtag selbst nicht berücksichtigt wurden. Wenn die entsprechenden Werte bereits grundsätzlich vorhanden seien (wie hier vom Vortag), sei deren Zugrundelegung unter Vornahme der notwendigen steuerlichen Berichtigungen zulässig. Daher lag nach Auffassung des VwGH zum Einbringungsstichtag eine Bilanz der Mitunternehmerschaft vor und war die in § 12 Abs. 2 Z 2 UmgrStG normierte Anwendungsvoraussetzung für eine steuerneutrale Einbringung erfüllt.

Bezüglich der weitergehenden rechtlichen Ausführungen wird wiederum auf das oa. Erkenntnis des VwGH verwiesen.

Für die Einkünftefeststellung 1997 bedeutet dies nun, dass auf Seiten der atypisch stillen Anleger der Ansatz des vom Finanzamt ermittelten Veräußerungsgewinnes iHv. ATS 52.766.803 zu unterbleiben hat.

Die Einkünfte der vormaligen Mitunternehmerschaft errechnen sich daher wie folgt (vgl. dazu insbesondere Tz 26 des Prüfungsberichtes vom ):


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Gewinnanteil der VAG (unter Berücksichtigung der hier nicht mehr beschwerdegegenständlichen Prüfungsfeststellungen

ATS 23.634.350

€ 1.717.575,20
Gewinnanteil Y* bzw. „Anleger“
ATS 387.594
€ 28.167,55
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesamt
ATS 24.021.944
€ 1.745.742,75

Die genaue Einkünfteverteilung auf die einzelnen atypisch stillen Gesellschafter (Y* und "Anleger") ergibt sich aus der Anlage.

Auf Grund des bereits genannten VwGH-Erkenntnisses 2011/15/0169 war spruchgemäß zu entscheiden. Da das BFG die vorliegende Entscheidung auf eben dieses VwGH-Erkenntnis stützen konnte, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor und war die Unzulässigkeit der Revision an den VwGH auszusprechen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Positiver Verkehrswert
Einbringungsbilanz
Atypisch stille Gesellschaft
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100342.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at