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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.07.2015, RV/7104789/2014

Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag infolge zu hohen Einkommens des Kindes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die als Beschwerde weiterwirkende Berufung der A B-C, Adresse, vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt, Maîtrise en Droit des Affaires - Paris II, 1010 Wien, Parkring 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , zugestellt am ,  wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 4.733,70) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.752,00) für den im November 1989 geborenen D B für den Zeitraum September 2010 bis Februar 2013 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Gesamtrückforderungsbetrag € 6.485,70, Sozialversicherungsnummer X,

I. zu Recht erkannt:

A. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er eine Rückforderung für den Zeitraum September 2010 bis Dezember 2010 ausspricht, gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben;

B. der angefochtene Bescheid bleibt, soweit er eine Rückforderung für den Zeitraum Jänner 2011 bis Dezember 2012 ausspricht, gemäß § 279 BAO unverändert;

II. beschlossen:

Der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung vom werden, soweit sie eine Rückforderung für den Zeitraum Jänner 2013 und Februar 2013 aussprechen, gemäß § 278 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Überprüfungsformular

Am retournierte die Beschwerdeführerin (Bf) A B-C dem Finanzamt das ihr am zugesandte Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe". Darin wird zu D B angegeben, dieser wohne gemeinsam mit seinem Bruder in der ehemaligen Familienwohnung und sei Student.

Studienbuch

Laut vorgelegtem Studienbuch der Fachhochschule des BFI Wien studiert D B seit Technisches Vertriebsmanagement.

Ergänzungsersuchen

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt die Bw um Übermittlung von Einkommensnachweisen für D seit .

Einkommen

In den elektronisch vorgelegten Akten befinden sich Gehaltsnachweise für D B vom E über folgende Bezüge:

12/2012: Brutto € 2.264,28, netto: € 1.575,95

11/2012: Brutto: € 2.734,68, netto: € 2.168,23

10/2012: Brutto: € 1.468,46, netto: € 1.142,44

09/2012: Brutto: € 1.468,46, netto: € 1.142,44

08/2012: Brutto: € 1.874,00, netto: € 1.1471,68

06/2012: Brutto: € 3,60, netto: € 2,28

05/2012: Brutto: € 3.726,01, netto: € 2.667,58

04/2012: Brutto: € 1.467,46, netto: € 1.141,55

03/2012: Brutto: € 1.467,46, netto: € 1.141,55

02/2012: Brutto: € 1.467,46, netto: € 1.150,87

01/2012: Brutto: € 1.421,80, netto: € 1.126,94

Aktenkundig sind auch Lohnzettel für D B vom E:

bis : Steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245): € 7.509,65

bis : Steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245): € 2.121,29

bis : Steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245): € 6.468,44

bis : Steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245): € 4.018,69

bis : Steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245): € 6.799,73

bis : Steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245): € 6.910,20

Rückforderungsbescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 4.733,70) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.752,00) für den im November 1989 geborenen D B für den Zeitraum September 2010 bis Februar 2013 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurück (Gesamtrückforderungsbetrag € 6.485,70).

Die Begründung dafür lautet:

„Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der vom bis gültigen Fassung besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988) bezogen haben, das den Betrag von 9.000 Euro übersteigt, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.“

„Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben außer Betracht:“

„- das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht“

„- Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis“

„- Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.“

„Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988) bezogen haben, das den Betrag von 10.000 Euro übersteigt, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.“

„Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben außer Betracht:“

„- das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht“

„- Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis“

„- Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.“

Beschwerde

Mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom erhob die Bf Berufung gegen den Rückforderungsbescheid und führte aus:

„Die Berufungswerberin erhebt fristgerecht gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom nachstehende Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat und beantragt die ersatzlose Behebung des Bescheids.“

„1. Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf fordert mit dem angefochtenen Bescheid die Rückzahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum September 2010 bis Februar 2013 im Gesamtbetrag von EUR 6.485,70.“

„Gemäß § 26 Abs 4 FLAG sind die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Gegenständlich ist die Rückforderung insbesondere deswegen unbillig, weil die Berufungswerberin die nunmehr rückgeforderten Beträge gutgläubig verbraucht hat.“

„Die Berufungswerberin hat insbesondere der Mitteilung des Finanzamts Wien 8/16/17 vom vertraut, wonach "nach Überprüfung Ihres Anspruches auf Familienbeihilfe" die Familienbeihilfe gewährt wurde. Dieser Überprüfung lag der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom zugrunde, in dem die Berufungswerberin wahrheitsgemäß die Höhe der Einkünfte des Kindes mit "NTO 590.- €/MO". also EUR 590,- netto pro Monat, angab.“

„Beweis:“

„Vernehmung der Berufungswerberin;“

„beiliegender Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom ;“

„beiliegende Mitteilung des Finanzamts Wien 8/16/17 vom .“

„Folglich wiederholt die Berufungswerberin ihren Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids.“

„2. Antrag“

„Aufgrund der vorstehenden Berufung beantragt die Berufungswerberin die Aussetzung der Einhebung des mit dem Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom geforderten Rückforderungsbetrages.“

Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe

Laut der beigefügten Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom  teilte das Finanzamt der Bf mit, dass nach Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ab Mai 1994 Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt werde:

„B D“

„Mai 1994 - Sep. 2008“

„Juli 2009 - Aug. 2009“

„Sep. 2010 - Aug. 2011“

„... Sie werden ersucht, Tatsachen, die bewirken können, dass der Anspruch auf die Beihilfen erlischt (z.B. Beendigung der Berufsausbildung oder eigene Einkünfte des Kindes), sowie Änderungen der in Ihrem Antrag angeführten Daten auch im eigenen Interesse (z.B. zur Vermeidung von Rückforderungen) umgehend Ihrem Finanzamt mitzuteilen...“

Antrag

Ebenfalls übermittelt wurde der Antrag der Bf auf Familienbeihilfe vom . Zu D B wurde angegeben, er sei "Student & Saisonbed.", letztes bis etwa , Studium bis 2013. Bei "Höhe der jährlichen Einkünfte des Kindes" wurde angegeben: "NTO 590,- €/MO".

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid als unbegründet ab:

„Ihr Sohn D erzielte im Jahr 2010 ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. € 9.630,94, im Jahr 2011 € 10.487,13 und im Jahr 2012 € 13.709,93.“

„Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der vom bis gültigen Fassung besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988) bezogen haben, das den Betrag von 9.000 Euro übersteigt, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.“

„Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben außer Betracht:“

„- das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht“

„- Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis“

„- Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.“

„Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988) bezogen haben, das den Betrag von 10.000 Euro übersteigt, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.“

„Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben außer Betracht:“

„- das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht“

„- Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis“

„- Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.“

„Gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen.“

„Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.“

„Die im § 26 FLAG 1967 geregelte Rückzahlungsverpflichtung ist so weitgehend, dass sie auf subjektive Momente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt und die von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlten Familienbeihilfenbeträge auch dann zurück zu zahlen sind, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.“

„Die oben genannten Einkommensgrenzen wurden sowohl im Jahr 2010, als auch in den Jahren 2011 und 2012 überschritten.“

„Angesichts der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht für diese Jahre kein Anspruch auf Familienbeihilfe.“

„Es war daher spruchgemäß zu entscheiden“

Vorlageantrag

Mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom beantragte die Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht:

„1. Die Berufungswerberin hat gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom Berufung erhoben und die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheids beantragt.“

„Gemäß § 26 Abs 4 FLAG sind die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Gegenständlich ist die Rückforderung insbesondere deswegen unbillig, weil die Berufungswerberin die nunmehr rückgeforderten Beträge gutgläubig verbraucht hat. Die Berufungswerberin hat insbesondere der Mitteilung des Finanzamts Wien 8/16/17 vom vertraut, wonach "nach Überprüfung Ihres Anspruches auf Familienbeihilfe" die Familienbeihilfe gewährt wurde. Dieser Überprüfung lag der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom zugrunde, in dem die Berufungswerberin wahrheitsgemäß die Höhe der Einkünfte des Kindes mit "NTO 590.- €/MO" also EUR 590,- netto pro Monat, angab.“

„Die Rechtsansicht der belangten Behörde, die von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlten Familienbeihilfenbeträge wären selbst dann zurückzubezahlen, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen sei, ist schlichtweg falsch.“

„2. Antrag“

„Die Berufungswerberin beantragt daher die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und die Aussetzung der Einhebung des mit dem Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom geforderten Rückforderungsbetrages.“

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die als Berufung weiterwirkende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu aus:

„Sachverhalt:“

„Die Rückforderung erfolgte, da die maßgeblichen Einkünfte des Sohnes D B über der Grenze sind. Die Kindesmutter und Beihilfenbezieherin gibt an, dass sie bereits beim Überprüfungsschreiben bekannt gegeben hat, wie hoch die Einkünfte Ihres Sohnes sind und sie daher die Familienbeihilfe in gutem Glauben verbraucht hat. Tatsächlich hat auf dem Schreiben angegeben, dass D monatliche ca. 590,-- € verdient, allerdings für den Zeitraum 9/10 bis 3/11, da er Saisonarbeiter beim E ist.“

„Beweismittel:“

„Überprüfungsschreiben vom

„Stellungnahme:“

„Da D erst mit September 2010 mit dem Bachelorstudium begonnen hat, sind nur die Einkünfte ab diesem Zeitpunkt heranzuziehen. Diese liegen unter der maßgeblichen Grenze, die Familienbeihilfe von 9/10 bis 12/10 wäre daher zu gewähren. Die Rückforderung für den restlichen Zeitraum erfolgte zu Recht. Eine Unbilligkeit ist nach Ansicht des Finanzamtes nicht gegeben.“

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf bezog für ihren Sohn D Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von Juli 2009 bis August 2009 sowie für den Zeitraum September 2010 bis Februar 2013.

Die Bf hat der Mitteilung des Finanzamts vom vertraut, wonach "nach Überprüfung Ihres Anspruches auf Familienbeihilfe" die Familienbeihilfe gewährt wurde, wobei dieser Überprüfung ein Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom zugrunde lag, in dem die Höhe der Einkünfte des Kindes mit "NTO 590.- €/MO". also EUR 590,- netto pro Monat, angegeben wurden.

D studiert seit Technisches Vertriebsmanagement.

D hatte im Juli und August 2010 keine Einkünfte. Danach brachte er ins Verdienen:

bis : Steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245): € 2.121,29, im Jahr 2011 € 10.487,13 und im Jahr 2012 € 13.709,93.

Hinsichtlich des Jahres 2013 steht weder fest, ob grundsätzlich ein Familienbeihilfeanspruch gemäß § 2 FLAG 1967 infolge Berufsausbildung bestanden hat noch ob diesem ein zu hohes Einkommen des Kindes gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 entgegensteht.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Das Bundesfinanzgericht folgt den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben der Bf, ihre Vernehmung als Partei ist daher entbehrlich.

Hinsichtlich des Jahres 2013 fehlen jegliche Ermittlungen.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet auszugswese:

„§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) ...

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) ...

...

§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

Fassung BGBl. I Nr. 90/2007 (für 2010):

„§ 5. (1) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:“

„a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,“

„b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,“

„c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.“

„(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.“

„(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.“

„(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.“

Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (für 1/2011 und 2/2011):

„§ 5. (1) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:“

„a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,“

„b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,“

„c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.“

„(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.“

„(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.“

„(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.“

Fassung (für 3-12/2011 und 2012):

„§ 5. (1) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:“

„a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,“

„b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,“

„c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.“

„(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.“

„(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.“

„(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.“

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

§ 278 BAO lautet:

„§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes“

„a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch“

„b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,“

„so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

„(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.“

„(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.“

Beschwerdevorbringen

Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides alleine darin, dass die Rückforderung unbillig wäre, da die rückgeforderten Beträge gutgläubig verbraucht worden seien und die Bf auf die Mitteilung des Finanzamtes, es werde Familienbeihilfe gewährt, vertraut habe. Es sei daher gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 von einer Rückforderung abzusehen.

Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit auf

Damit zeigt die Beschwerde allerdings keine Rechtswidrigkeit auf:

Weder war der Unabhängige Finanzsenat noch ist das Bundesfinanzgericht Oberbehörde der Finanzämter. Ein Weisungsrecht nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 kommt weder UFS noch BFG zu.

Oberbehörde ist das Bundesministerium für Familien und Jugend.

Ein Ansuchen der Bf um Anweisung, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges Abstand zu nehmen, weil die Rückforderung unbillig wäre, wäre an das Bundesministerium für Familie und Jugend, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 51, zu richten.

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa ).

Amtswegige Wahrnehmung einer Rechtswidrigkeit betreffend 2010

Das Bundesfinanzgericht hat allerdings gemäß § 279 BAO die vom Finanzamt im Vorlagebericht in Bezug auf das Jahr 2010 aufgezeigte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides von Amts wegen wahrzunehmen:

Im Jahr 2010 lag das maßgebende Einkommen von D B im Zeitraum September 2010 bis Dezember 2010 (Zeitraum des Familienbeihilfenbezugs) unter dem in diesem Zeitraum geltenden Grenzbetrag von € 9.000. Daher ist für 2010 keine Rückforderung vorzunehmen.

Keine Rechtswidrigkeit betreffend 2011 und 2012

In den beiden Folgejahren überschritt jedoch das Einkommen jeweils den für 2011 und 2012 geltenden Grenzbetrag von € 10.000.

Die Rückforderung für 2011 und 2012 besteht daher zu Recht.

Fehlende Ermittlungen für 2013

Für das Jahr 2013 gibt es aber keinerlei Entscheidungsgrundlagen.

Das Finanzamt hat weder ermittelt, ob der Sohn der Bf im Jahr 2013 einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 nachgegangen ist noch wie hoch ein allfälliges Einkommen des Sohnes im Sinne des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 in diesem Jahr gewesen ist.

Die Sache ist daher diesbezüglich an das Finanzamt unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Zeitraum Jänner und Februar 2013 gemäß § 278 BAO zurückzuverweisen.

Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Ermittlungen erweist sich die Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt als zweckmäßig.

Es ist auch im Interesse der Bf, dass der sie belastende Rückforderungsbescheid bis zum Vorliegen der Ermittlungsergebnisse aus dem Rechtsbestand ausscheidet.

Revisionsnichtzulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da das Bundesfinanzgericht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa ) folgt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104789.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at