Anpassung von Einkommensteuervorauszahlungen bei Wegfall von Aktiveinkünften
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7102577/2015-RS1 | Wenn im Einzelfall die Voraussetzungen für die Ermessensübung nach § 45 Abs. 4 EStG 1988 bereits bei Festsetzung der Vorauszahlung anlässlich der Veranlagung erfüllt sind, wird die Vorauszahlung bereits bei der ersten Festsetzung in der sich aus dieser Bestimmung ergebenen Höhe - und sohin abweichend von § 45 Abs. 1 EStG 1988 - festzusetzen sein. Der Zweck der Bestimmung gebietet die Interpretation, dass § 45 Abs. 4 EStG 1988 auch bei der Festsetzung von Vorauszahlungen anläßlich der Veranlagung Anwendung findet, wenn Umstände bekanntgeworden sind, die mit entsprechender Wahrscheinlichkeit eine relevant höhere oder niedrigere Einkommensteuer-Abschlusszahlung erwarten lassen (; i. d. S. auch Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 45 Rz 7; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 45 Anm 26, jeweils m. w. N.). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Milorad M*****, *****Adresse*****, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg , 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , mit welchem Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2014 und Folgejahre festgesetzt wurden, Steuernummer 07*****, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2014 und Folgejahre gemäß § 45 EStG 1988 mit 950 € festgesetzt werden.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuerbescheid 2012
Das Finanzamt erließ gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) Milorad M***** mit Datum einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012, mit welchem die Einkommensteuer mit 1.007,00 € festgesetzt wurde. Dem Bescheid wurde ein Einkommen von 23.277,34 € (Hausbesorger 3.136,68 €, PVA 7.819,60 €, Magistrat der Stadt Wien 12.931,18 €, Werbungskosten -550,12 €) sowie ausländische Einkünfte von 0,00 € zugrunde gelegt.
Einkommensteuervorauszahlungen 2014 ff.
Ebenfalls mit Datum wurde gegenüber dem Bf ein Vorauszahlungsbescheid 2014 erlassen, mit welchem die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2014 und Folgejahr mit 1.097,00 € festgesetzt wurden.
Begründend wurde ausgeführt:
„Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2012.“
„Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 1.007,00 € um 9,00 % erhöht.“
Beschwerde
Am langte beim Finanzamt folgende mit datierte Eingabe des Bf ein:
„Betreff: Zahlungsaufforderung + Einkommensteuervorauszahlung 2014“
„Steuernummer 07***** VNR 4*****“
„Berufung“
„Durch die oben angeführte Zahlungsaufforderung wurde mir der Betrag von € 121,00 als Forderung vorgeschrieben. Da ich seit August 2012 nur mehr einen Bezug aus der PVA habe und ein kleines Einkommen als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz.“
„ersuche ich um“
„• Berücksichtigung des geringen Einkommens bei der Vierteljahresbuchung (Vorauszahlung), da ich noch genauso hoch eingestuft bin, als ich noch einen vollen Bezug über den Magistrat der Stadt Wien + PVA + Hausbesorger hatte.“
„Bitte um Überprüfung meiner Situation. Des weiteren habe ich bereits für 2013 eine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben bei der ich meine 15% Hausbesorgerpauschale nicht eingetragen habe und auch den Kirchenbeitrag über EUR 221,20 auch nicht vermerkt habe.“
„Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO“
„Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages von € 121,00 für die Vorauszahlung 2014 bis zur tatsächlichen Feststellung meiner Abgabenschuld.“
Beschwerdevorentscheidung
Das Finanzamt wies hierauf mit Beschwerdevorentscheidung vom die "Beschwerde vom gegen den Bescheid vom " als unbegründet ab und begründete dies so:
„Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepasst werden. Da in Ihrem Fall derzeit noch beide Arbeitsverhältnisse bestehen und auch die ausländische Pension, konnten die Einkommensteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2014 nicht vermindert werden und Ihre Berufung war abzuweisen.“
„Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.“
Ein Zustellnachweis hierzu ist nicht aktenkundig.
Vorlageantrag
Am überreichte der Bf dem Finanzamt folgende mit datierte Eingabe:
Betreff: Mahnung vom 10. Juni + Einkommensteuervorauszahlung 2014
Steuernummer 07***** VNR 4*****
Berufung
Durch die oben angeführte Zahlungsaufforderung wurde mir der Betrag von € 274,00 als Forderung vorgeschrieben. Die Berechnungsbasis stellt das Jahr 2012 dar, in dem ich noch 7 Monate für die Gemeinde Wien tätig war, im selben Jahr noch meine Abfertigung bekam und daher ein hohes Jahresgehalt als Grundlage angenommen wurde.Die damalige Abgabenschuld von EUR 1.007,00 wurde um 9% erhöht, obwohl ich heute weder ein hohes Einkommen mit Abfertigungsauszahlung beziehe. Da ich seit August 2012 nur mehr einen Bezug aus der PVA habe (EUR 1.355,72) und ein kleines Einkommen als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz (EUR 197,77) sowie eine zugesprochene Rente aus Serbien, die allerdings noch nie ausbezahlt wurde über EUR 7,03 abzüglich EUR 0,36 Krankenversicherungsbeitrag
ersuche ich um
• Berücksichtigung des geringen Einkommens bei der Vierteljahresbuchung (Vorauszahlung), da ich noch genauso hoch eingestuft bin, als ich noch einen vollen Bezug über den Magistrat der Stadt Wien + PVA + Hausbesorger hatte. Bitte um Herabsetzung meiner Vorauszahlung
Bitte um Überprüfung meiner Situation.
Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Einhebung in Höhe der strittigen Beträge bis zur tatsächlichen Feststellung meiner Abgabenschuld.
Einkommensteuerbescheid 2014
Das Finanzamt erließ in weiterer Folge mit Datum einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014, mit welchem die Einkommensteuer mit 941,00 € festgesetzt wurde. Bisher seien 1.097,00 € vorgeschrieben gewesen, hieraus ergebe sich eine Abgabengutschrift von 156,00 €. Dem Bescheid wurde ein Einkommen von 21.654,03 € (Hausbesorger 3.207,85 €, PVA 19.068,84 €, Werbungskosten -562,66 €) sowie ausländische Einkünfte von 0,00 € zugrunde gelegt.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
„Sachverhalt:“
„Mit Bescheid vom wurden auf Basis des Einkommensteuerbescheides 2012 Vorauszahlungen für das Jahr 2014 festgesetzt. Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde vom wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom abweisend entschieden. Der Vorlageantrag wurde per eingebracht. Am erfolge die Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2014.“
„Beweismittel:“
„-“
„Stellungnahme:“
„Da bereits eine Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2014 erfolgte. beantragt die Abgabenbehörde die Abweisung der Beschwerde.“
Mit übermittelt wurden folgende Aktenteile:
Information des Bf über die Beschwerdevorlage
„Berufung“ (Beschwerde) vom
Vorauszahlungsbescheid vom
Beschwerdevorentscheidung vom
„Berufung“ (Vorlageantrag) vom
Ergänzende Aktenvorlage und Niederschrift
Am legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht über dessen Ersuchen vom die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2014 elektronisch vor sowie folgende mit dem Bf am aufgenommene Niederschrift, in welcher zur Sache angegeben wurde:
Herr M***** ist im Jahr 2012 in Pension gegangen. Die Vorauszahlungen 2014 wurden auf Basis des Einkommens 2012 festgesetzt. Da ab Mitte 2012 nur mehr Pensionsbezüge und Hausbesorgereinkünfte erzielt werden, basiert die Vorschreibung der Vorauszahlungen auf einer zu hohen Bemessungsgrundlage.
Herr M***** beantragte daher die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 2014 im Rahmen einer Bescheidbeschwerde gemäß § 243ff BAO .
In Ergänzung zu der Beschwerde wird beantragt, die Höhe der Vorauszahlung mit 950 € festzusetzen.
Herr M***** begehrt die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom wurde Einkommensteuer für dieses Jahr mit 1.007,00 € festgesetzt.
Ebenfalls mit Datum wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2014 und Folgejahr mit 1.097,00 € festgesetzt, wobei gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 1.007,00 € um 9,00 % erhöht wurde.
Im April 2014 war dem Finanzamt die Höhe der voraussichtlich im gesamten Jahr 2014 erzielten Einkünfte nicht bekannt. Es stand aber fest, dass die Einkünfte vom Magistrat der Stadt Wien weggefallen und an ihre Stelle Pensionsbezüge von der PVA getreten sind.
Der Bf erzielte im Jahr 2014 ein Einkommen von 21.654,03 €; die Veranlagung 2014 vom ergab eine Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 941,00 €.
Beweiswürdigung
Der maßgebende Sachverhalt ist unstrittig. Dem Finanzamt konnte naturgemäß im April 2014 nicht die Höhe der Jahreseinkünfte 2014 bekannt sein.
Rechtsgrundlagen
§ 45 EStG 1988 lautet:
„Vorauszahlungen“
„§ 45. (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:“
„– Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3.“
„– Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.“
„Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen.“
„(2) Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.“
„(3) Bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.“
„(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Dabei ist Abs. 3 anzuwenden. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepasst werden. Dabei sind Abs. 1 und Abs. 3 anzuwenden.“
„(5) Ist ein Steuerpflichtiger von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffen, kann ein Antrag auf eine Änderung der Vorauszahlung abweichend von Abs. 3 bis zum 31. Oktober gestellt werden.“
Beschwerdevorbringen
Der Bf beantragt in seiner Beschwerde vom , präzisiert in der Niederschrift vom , die Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen für 2014 und Folgejahre statt mit 1.097,00 € mit 950,00 € festzusetzen, wobei letzterer Betrag etwa der tatsächlichen Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2014 entspricht.
Vorauszahlungsbescheid nach § 45 Abs. 1 EStG 1988
Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 ist den Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3 EStG 1988 zugrunde zu legen. Dieser Betrag ist um 4% bzw. um jeweils weitere 5% zu erhöhen.
Die nach § 45 Abs. 1 EStG 1988 festzusetzenden Vorauszahlungen sind daher vom Einkommensteuerbescheid für das letztveranlagte Kalenderjahr grundsätzlich abgeleitet. Die Höhe der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist grundsätzlich eine Funktion der Höhe der Einkommensteuer (ohne Steuerabzugsbeträge) des letztveranlagten Jahres ().
Nach § 45 Abs 4 EStG 1988 "kann" das Finanzamt die Vorauszahlungen an die Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Es ist sohin in das - unter Beachtung des § 20 BAO zu übende - Ermessen der Behörde gestellt, die Vorauszahlung abweichend von der sich aus § 45 Abs 1 EStG 1988 ergebenden Höhe mit dem Betrag festzusetzen, welcher der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer (abzüglich durch Steuerabzug einbehaltener Einkommensteuer) entspricht (vgl. ).
Stellt der Steuerpflichtige einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung, muss er die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr glaubhaft machen (vgl. unter Hinweis auf Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 45, Tz. 4).
Wenn im Einzelfall die Voraussetzungen für die Ermessensübung nach § 45 Abs. 4 EStG 1988 bereits bei Festsetzung der Vorauszahlung anlässlich der Veranlagung erfüllt sind, so wird die Vorauszahlung bereits bei der ersten Festsetzung in der sich aus dieser Bestimmung ergebenen Höhe - und sohin abweichend von § 45 Abs. 1 EStG 1988 - festzusetzen sein. Der Zweck der Bestimmung gebietet die Interpretation, dass § 45 Abs. 4 EStG 1988 auch bei der Festsetzung von Vorauszahlungen anlässlich der Veranlagung Anwendung findet, wenn Umstände bekanntgeworden sind, die mit entsprechender Wahrscheinlichkeit eine relevant höhere oder niedrigere Einkommensteuer-Abschlusszahlung erwarten lassen (; i. d. S. auch Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 45 Rz 7; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 45 Anm 26, jeweils m. w. N.).
Der Verfassungsgerichtshof hatte keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung, die bei der Einkommensteuer Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich, das heißt bei objektiver Abschätzung der zu erwartenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, im laufenden Kalenderjahr geschuldeten Steuer vorsieht und eine Anpassung der Vorauszahlungen an diese Verhältnisse auch noch während dieses Jahres zulässt (vgl. - G 318/02).
Beschwerde gegen einen Vorauszahlungsbescheid nach § 45 Abs. 1 EStG 1988
Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Vorauszahlungsbescheid sind (vgl. ) die Vorauszahlungen mit (rückwirkender) Wirksamkeit ab der Erlassung des (mit dem betreffenden Rechtsmittel) angefochtenen Bescheides, Gegenstand eines Antrages auf Änderung (Anpassung) der Vorauszahlungen sind hingegen die Vorauszahlungen mit Wirksamkeit nach Erlassung des Änderungsbescheides (ohne Rückwirkung).
In der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen einen Vorauszahlungsbescheid können erfolgreich nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung aufzeigen (vgl. ).
Niedrigeres voraussichtliches Einkommen
Der Bf zeigt in seiner Beschwerde Umstände auf, die geeignet sein können, eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 2014 und Folgejahre nach sich zu ziehen.
Zum Vorlagebericht des Finanzamtes ist zu bemerken, dass die Einkommensteuer-Vorauszahlung für ein bestimmtes Kalenderjahr eine Abgabenschuld ist, die von der Jahres-Einkommensteuerschuld zu unterscheiden ist. Im Verfahren betreffend Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen einerseits und in jenem betreffend Festsetzung von Jahres-Einkommensteuer geht es nicht um dieselbe Sache. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Festsetzungen entspricht daher nicht jenem zwischen vorläufigen und endgültigen Festsetzungen i. S. d. § 200 BAO. Das rechtliche Schicksal des Vorauszahlungsbescheides nach Ergehen des Jahresbescheides wird sohin nicht durch § 200 Abs, 2 BAO geregelt. Nach der Rechtsprechung sieht das Gesetz eine Beseitigung der normativen Wirkung des Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheides mit Ergehen des Jahresbescheides nicht vor (vgl. m. w. N.).
Der Wegfall von Aktiveinkünften und deren Ersatz durch Pensionseinkünfte wird zumeist dazu führen, dass das Einkommen als Pensionist niedriger als jenes als aktiver Arbeitnehmer ist.
Nun lagen der Veranlagung für das Jahr 2012, auf der der Vorauszahlungbescheid für das Jahr 2014 und Folgejahre aufbaut, bereits teilweise - ab August 2012 - Pensionseinkünfte zugrunde. Diese Veranlagung ergab gegenüber den Vorauszahlungen für das Jahr 2012 vom 1.160 € eine Gutschrift von 153 €.
Die für das Jahr 2012 festgesetzte Einkommensteuer von 1.007 € unterscheidet sich von der für das Jahr 2014 tatsächlich festgesetzten Einkommensteuer von 941 € um 66 €, die - auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung - gegenüber der Einkommensteuerfestsetzung 2012 um 9% erhöhte Vorauszahlung von 1.097 € um 156 €.
Der Bf beantragt laut Niederschrift vom , die Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen für 2014 und Folgejahre statt mit 1.097 € mit 950 € festzusetzen, was einer Herabsetzung um 147 € entspricht.
Eine derartige Herabsetzung entspricht etwa jener Änderung, die sich bei der Veranlagung 2012 mit Aktivbezügen aus der Haupttätigkeit für sieben Monate und Pensionsbezügen für fünf Monate gegenüber den Vorveranlagungen, denen eine ganzjährige aktive Haupttätigkeit zugrunde lag, ergab.
Daher konnte im Zeitpunkt der Erlassung des Vorauszahlungsbescheides davon ausgegangen werden, dass die Veranlagung 2014 gegenüber der Veranlagung 2012 wiederum eine etwa um 150 € niedrigere Einkommensteuerfestsetzung nach sich ziehen werde.
Bei einem Jahreseinkommen von rund 21.500 € ist ein Betrag von 150 € nicht als geringfügig anzusehen.
Herabsetzung der Vorauszahlungen
Das Bundesfinanzgericht übt daher das ihm eingeräumte Ermessen gemäß § 20 BAO dahingehend, dass der angefochtene Vorauszahlungsbescheid an das (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung: voraussichtliche) Einkommen 2014 angepasst wird und die Vorauszahlungen antragsgemäß mit 950 € festgesetzt werden.
Nichtzulassung der Revision
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele ; ; ; ; ). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. oder ).
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern um eine Einfallfallentscheidung, die den Leitlinien der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 45 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102577.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at