Glaubhaftmachung der Ortsabwesenheit
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RV/7501683/2014-RS1 | Ein vor der rechtswirksamen Zustellung einer Strafverfügung erhobener Einspruch gegen die Strafverfügung ist (nur) solange unzulässig, bis die rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung (nachträglich) erfolgt. Danach darf der Einspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen werden - auch nicht durch eine entsprechende Abänderung des wegen Verspätung ergangenen, angefochtenen Zurückweisungsbescheides mittels eines Erkenntnisses gemäß § 50 VwGVG. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf (Beschwerdeführer, Bf.), geb. GebDatBf, Wohnungsanschrift: AdresseBf, Kanzleianschrift: KanzleianschriftBf , vom , gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom , zugestellt am , zur Zahl MA67zahl , mit welchem der Einspruch des Bf. gegen die Strafverfügung vom gemäß § 49 Abs. 1 VStG wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
Das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 7, Gasse am um 17:44 Uhr, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, war ursprünglich mit einer mit datierten Strafverfügung einer vom Beschwerdeführer (Bf.) verschiedenen Person angelastet worden, welche mit Telefax vom Einspruch gegen die Strafverfügung erhob und den Bf. mit der Kanzleianschrift kanzleiadresseBf , als Lenker des Fahrzeuges bezeichnete.
Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) lastete dem Bf. in der mit datierten Strafverfügung zur Geschäftszahl MA67zahl das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 7, Gasse am um 17:44 Uhr, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, an. Für diese Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF verhängte die belangte Behörde in der Strafverfügung über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF eine Geldstrafe iHv 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.
Das genaue Schicksal der erstmaligen Versendung dieser mit datierte Strafverfügung an den Bf., und zwar an die im Adressfeld der Strafverfügung angegebenen Anschrift alteAdresseBf , ist aus der Aktenlage nicht mehr rekonstruierbar (vgl. Verwaltungsakt Bl. 10: Verfahrensauszug mit dem handschriftlichen Aktenvermerk vom , wonach das Kuvert fehlt). Unstrittig ist aber mittlerweile, dass diese erste Versendung zu keiner Zustellung iSd ZustG geführt hat, denn zwischen belangter Behörde (laut angefochtenem Bescheid) und Bf. ist strittig, ob die zweite Versendung oder die dritte Versendung erstmals zu einer Zustellung geführt hat. (Statt der Bezugnahme der belangten Behörde auf einen Zustellversuch am im Schreiben vom wird im Vorhalt vom und im angefochtenen Bescheid vom jeweils Bezug auf den Zustellversuch am genommen.) Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die erste Versendung zu einer Zustellung geführt hätte (und wie sie überhaupt zu einer Zustellung hätte führen können).
Laut ZMR-Auszug (Verwaltungsakt Bl. 9) war der Bf. bis mit Hauptwohnsitz in alteWohnadresseBf gemeldet. An jene Hauptwohnsitzmeldung schloss zwischenzeitig (bis ) eine Hauptwohnsitzmeldung an, welche hier nicht von Interesse ist. Ab ist der Bf. mit Hauptwohnsitz in der neueWohnanschrift gemeldet. Weiters ist der Bf. seit mit einem Nebenwohnsitz in SüdlichVonWienSommerfrische gemeldet.
Zweite Versendung: Die belangte Behörde sandte die mit datierte Strafverfügung mit RSa-Brief (Verwaltungsakt Bl. 13) an den Bf. mit der Adresse AdresseBf . Auf dem Rückschein (Verwaltungsakt Bl. 12) ist der Zustellversuch am , die Einlegung der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung, die Hinterlegung beiPostgeschäftsstelle , sowie der als Beginn der Abholfrist vermerkt. Der RSa-Brief langte mit dem Vermerk „zurück, nicht behoben“ am wieder beim Magistrat ein.
Am richtete der Bf. folgende Eingabe mit E-Mail(-Anhang), worin seine Anschrift mit
kanzleiadresse
angegeben ist, an die belangte Behörde:
In bezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf das soeben geführte Telefonat und ersuche um Zustellung des derzeit noch beim BG
Wohnort
seit hinterlegten, infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit (seit habe ich mich an meinem Zweitwohnsitz in
SommerfrischeSüdlichVonWien
aufgehalten) von mir nicht persönlich behebbaren Schriftstückes an meiner oben bezeichneten Kanzleiadresse.
Lediglich aus Gründen prozessualer Vorsicht erhebe ich bereits jetzt gegen ein in bezeichneter Angelegenheit ergangenes Straferkenntnis (= Strafverfügung) Einspruch.
Da ich zu Zeiten von Zustellvorgängen regelmäßig nicht an meinem Hauptwohnsitz in der
Wohnadresse
, sondern allenfalls in meiner Kanzleiadresse in
Kanzleiadr
aufhältig bin, ersuche ich künftig Zustellungen ausschließlich an meiner Kanzleianschrift zu veranlassen.
Dritte Versendung: Die belangte Behörde sendete dem Bf. die Strafverfügung zur Zahl
MA67zahl
mit einem Begleitschreiben vom (Verwaltungsakt Bl. 23; Rückschein zur Übergabe an Empfänger am : Bl. 24) zu. In dem Begleitschreiben wurde u.a. ausgeführt:
… wird Ihnen neuerlich zugestellt.
Im Hinblick auf die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 werden Sie auf § 6 des Zustellgesetzes hingewiesen, wonach bei mehrmals gültiger Zustellung des gleichen Schriftstückes die erste Zustellung maßgebend ist.
Es fand am gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch statt und das Schriftstück wurde danach am selben Tag beim Postamt
WohnortDesBf hinterlegt und zur Abholungbereitgehalten….
Die belangte Behörde einen mit datierten Vorhalt (Verwaltungsakt Bl. 25) an den Bf., worin u.a. ausgeführt wurde:
Bezug nehmend auf Ihr Rechtsmittel gegen die Strafverfügung vom betreffend Zahl
MA67zahl
wird Ihnen vorgehalten, dass dieses nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheint.
Es fand am gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch statt und wurde die Strafverfügung am hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten, da Ihnen das Dokument nicht übergeben werden konnte.
…
Ihr Rechtsmittel wurde jedoch erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mittels E-Mail eingebracht…
Am richtete der Bf. folgende Eingabe mit E-Mail(-Anhang) an die belangte Behörde (Verwaltungsakt Bl. 29 f):
In bezeichneter Angelegenheit halte ich meinen Einspruch gegen die in bezeichneter Angelegenheit ergangene Strafverfügung vom unverändert aufrecht.
Zu Ihrem Schreiben vom halte ich fest, dass der möglicherweise am erfolgte Zustellversuch an meiner früheren Kanzleiadresse in
frühereKanzleianschriftDesBf nicht rechtswirksam war, da ich mich dort nicht aufgehalten habe und auch keine Zustelladresse mehr vorgelegen ist.
Zu Ihrem Schreiben vom halte ich fest, dass der offenbar am an meinem Hauptwohnsitz erfolgte Zustellvorgang nicht rechtswirksam erfolgte, da ich mich in der Sommerzeit vom 1. bis zum durchgehend an meinem Wochenend- = Nebenwohnsitz
inSommerfrische
und tagsüber an meiner Kanzleianschrift in
Kanzleiadr
aufgehalten habe. Von der erfolgten Hinterlegung habe ich erst am erfahren und vorsichtshalber noch am selben Tag einen Einspruch (ohne Kenntnis über den Inhalt der Strafverfügung) erhoben.
Den Einspruch gegen die Strafverfügung möchte ich nunmehr damit begründen, dass der Tatzeitpunkt unrichtig mit 17 Uhr 44 angegeben ist. Tatsächlich wurde das Fahrzeug von mir erst um 17 Uhr 45 (festgestellt durch meine am Arm getragene Funkuhr) abgestellt, um einen um 18 Uhr beginnenden Termin in einer nahegelegenen Hausverwaltung wahrzunehmen. Die Kurzparkzone am Tatort ist nur bis 18 Uhr. Da die angefangene letzte ¼ Stunde der Kurzparkzeit unberücksichtigt zu lassen ist, war um 17 Uhr 45 kein gebührenpflichtiger Kurzparkschein mehr auszufüllen.
Beweis: meine Eingabe
Einvernahme Hausverwalter
Hausverwaltername
Vorhalt dieser Eingabe an den Meldungsleger unter Nachfrage, ob er grundsätzlich auch um 17 Uhr 44 und 59 Sekunden eine Beanstandung durchführt und wie er die exakte Uhrzeit ermittelt hat.
Die belangte Behörde erließ an den Bf. (mit seiner Kanzleianschrift als Zustelladresse) den angefochtenen, mit datierten und am zugestellten Bescheid (Verwaltungsakt Bl. 31 f), mit welchem ausgesprochen wurde: Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA67zahl , womit über Sie wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe von Eur 60,00, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt wurde, wird gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG wegen Verspätung zurückgewiesen.
Die Begründung des Bescheides lautete:
Die Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch vom am bei der Postgeschäftsstelle
DesBfWohnort
hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte.
Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.
Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht. Gleichzeitig baten Sie infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit um eine neuerliche Zustellung an den Zweitwohnsitz.
Die Strafverfügung wurde Ihnen mit Schreiben vom neuerlich mit dem Hinweis auf § 6 des Zustellgesetzes, wonach bei mehrmals gültiger Zustellung des gleichen Schriftstückes die erste Zustellung maßgebend ist, zugestellt.
Zum Vorhalt der Verspätung vom wendeten Sie ein, die an den Hauptwohnsitz erfolgte Zustellung sei nicht rechtswirksam, da Sie vom bis durchgehend an Ihrem Wochenendnebenwohnsitz aufgehalten hätten. Tagsüber waren Sie in dieser Zeit in Ihrer Kanzlei anwesend. Von der Hinterlegung haben Sie daher erst am erfahren.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Zwar wurde eine Abwesenheit von der Abgabestelle eingewendet, jedoch wurden - trotz gebotener Möglichkeit - keine Beweismittel angeboten, welche geeignet wären, die behauptete Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen.
Hinsichtlich der amtswegig vorzunehmenden Klärung der Frage der Ortsabwesenheit ist die Partei aber verpflichtet, einer Aufforderung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen. Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittels kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden.
Einen Zustellmangel haben Sie zwar geltend, aber trotz gebotener Gelegenheit nicht glaubhaft gemacht.
Es ist nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre.
Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.
Da die Strafverfügung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beeinsprucht wurde, ist sie rechtskräftig geworden und unabänderlich. Eine Entscheidung in der Sache selbst bzw. über die Strafhöhe ist daher nicht mehr möglich.
Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.
Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffend und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.
Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen.
Mit E-Mail(-Anhang) vom erhob der Bf. gegen diesen Bescheid vom Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Einspruches gegen die Strafverfügung mit folgender Begründung:
Die Ansicht der belangten Behörde, dass ich meine Ortsabwesenheit trotz gebotener Gelegenheit nicht glaubhaft gemacht habe, ist unrichtig, ja geradezu denkunmöglich.
Tatsächlich habe ich durch meine Eingabe vom sehr wohl glaubhaft gemacht, dass ich mich in der relevanten Zeit (=Ferienzeit von 1. bis ) nicht an meinem Hauptwohnsitz in
Wohnort
sondern an meinem Nebenwohnsitz in der Sommerfrische
InDerSommerfrische
aufgehalten habe. Als Beweismittel für dieses Vorbringen habe ich ausdrücklich meine vorliegende Eingabe angeführt. Diese Eingabe ist ein von mir selbst ausgestellter Beleg, der als einzig denkmöglicher Beleg bei einem Aufenthalt im eigenen Haus herstellbar ist. Durch meine Eingabe vom bin ich meiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes in Bezug auf meine Ortsabwesenheit, so gut es eben möglich ist, nachgekommen.
Die von der Behörde mit Schreiben vom explizit angeführte Reiserechnung kann bei einem Aufenthalt im eigenen Haus zu dem ich mit dem eigenen Fahrzeug angereist bin nicht vorgelegt werden (=denkunmögliches Beweismittel).
Vermerkt sei, dass mir auch keine Zeugen zur Verfügung stehen, die meinen in der relevanten Zeit bestehenden durchgehenden Aufenthalt im eigenen Haus und in der eigenen Kanzlei bestätigen können. Ich selbst lebe alleine und führe meine Kanzlei ohne jede Mitarbeiter. Meine in der relevanten Zeit zum Teil bei mir lebenden Kinder sind mit 8 bzw. 10 Jahren als Zeugen ebenfalls nicht geeignet. Die einzige in Sichtweite befindliche Nachbarliegenschaft
InDerSommerfrische
gehört einem nicht deutsch sprechenden Holländer, der sein Haus ca. 1 Woche im Jahr bewohnt und zum relevanten Zeitpunkt nicht
InDerSommerfrische
war. Weitere Zeugen für meinen Aufenthalt
InDerSommerfrische
sind mir nicht bekannt.
Beweis: vorliegende Eingabe
Soweit nicht bereits aufgrund der bisherigen Aktenlage und der vorliegenden Eingabe der Zurückweisungsbescheid aufzuheben ist, beantrage ich die Durchführung einer Verhandlung und Einvernahme meiner Person zu diesen Umständen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes:
Art. 131 Abs. 3 B-VG idF BGBl I 51/2012 lautet: „(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.“
Art. 131 Abs. 5 B-VG idF BGBl I 51/2012 lautet: „(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.“
Das (Wiener) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben, LGBl 45/2013, änderte das Landesgesetz mit der abgekürzten Bezeichnung ´WAOR´ (Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien). § 5 WAOR lautet nunmehr: „§ 5. Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht.“
Mit Beschluss vom hatte das BFG beim Verfassungsgerichtshof beantragt, § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. 21/1962 idF LGBl. 45/2013 wegen Überschreitung der Ermächtigung des Art. 131 Abs. 5 B-VG durch den Landesgesetzgeber als verfassungswidrig aufzuheben. Dieses Normenprüfungsverfahren endete durch das Erkenntnis des unter Zahl G 139/2014-10, mit welchem der Antrag des BFG zur Aufhebung (einer Wortfolge) des § 5 WAOR abgewiesen und ansonsten zurückgewiesen wurde.
Somit ist das BFG zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde des Bf. vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom .
Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes:
§ 49 Abs. 1 VStG bestimmt: „Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.“
§ 17 Abs. 3 ZustG bestimmt: „Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.“
Der Rückschein (Verwaltungsakt Bl. 12) weist den als Beginn der Abholfrist aus. Das Ende der zweiwöchigen Abhol-Mindestfrist fiel somit auf den .
Aus Rechtsatz Nr. 3 zu , ist zu schließen, dass die Glaubhaftmachung der Abwesenheit von der Abgabestelle ausreicht (zumindest wenn die Führung eines vollen Beweises nicht möglich ist). Auch die belangte Behörde geht in der Begründung des Zurückweisungsbescheides vom Ausreichen der Glaubhaftmachung aus, ist jedoch der Meinung, dass dem Bf. die Glaubhaftmachung nicht gelungen sei.
Der Bf. bringt seine Abwesenheit von der Abgabestelle
Hauptwohnsitz
vom bis vor. Zur Glaubhaftmachung bringt er vor, dass er sich in diesem Zeitraum in seinem Nebenwohnsitz
InDerSommerfrische
und in seiner Kanzlei im 10. Wiener Gemeindebezirk aufgehalten habe.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes erscheint dies plausibel. Dem Bf. ist die Glaubhaftmachung der Abwesenheit von der Abgabestelle
Hauptwohnsitz
im Zeitraum bis gelungen, zumal sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit dem Kfz der Weg vom 10. Wiener Gemeindebezirk nach
Wohnort
und retour mühsam gewesen wäre.
Innerhalb der Abholfrist bis war dem Bf. die Abholung iSd der Regelung am Ende von § 17 Abs. 3 ZustG nicht möglich.
Da die zweite Versendung der gegenständlichen Strafverfügung nicht zu einer rechtlichen Zustellung führte, existierte am rechtlich keine Strafverfügung. Der gegenständliche Einspruch war daher (zunächst) unzulässig (vgl. Raschauer/Wessely, VStG, § 49 Rz. 5).
Wohl aber gab es (als Endresultat der dritten Versendung) ab eine wirksam zugestellte Strafverfügung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Rechtsmittel so lange unzulässig und kann so lange der Zurückweisung unterliegen, als die angefochtene Entscheidung noch nicht zugestellt ist. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung ist das schon zuvor erhobene Rechtsmittel nicht mehr unzulässig. Es darf nicht mehr zurückgewiesen werden (, insb. RS 1 und 7, zu Einspruch gegen Strafverfügung; zu seinerzeitiger Beschwerdefrist; , insb. RS 3 und 4 zu seinerzeitiger Berufungsfrist)
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Am (Zustellung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides vom ) gab es eine wirksam zugestellte Strafverfügung. Der Einspruch gegen die Strafverfügung ist laut der vorliegenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes nicht verspätet. Der Einspruch war aber am auch nicht unzulässig (und ist auch nicht später wiederum unzulässig geworden). Mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist der angefochtene Bescheid daher nicht dahingehend abzuändern, dass er eine Zurückweisung als unzulässig statt der Zurückweisung wegen Verspätung ausspräche.
Vielmehr ist der angefochtene Bescheid stattgebend aufzuheben.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Die öffentliche mündliche Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zum Ausspruch über die (Un)Zulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) bestimmt: „Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“
Der erste Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG bestimmt: „Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.“
Die (ordentliche) Revision (für die belangte Behörde) ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war; die Rechtsfragen konnten im Einklang mit der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden. Die beurteilten Tatfragen können nicht Thema einer ordentlichen Revision sein.
Für den Bf. hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe Rechtsmittelbelehrung).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501683.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAB-54272