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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.05.2015, RV/3100575/2014

Keine Stundung bei unzulänglicher Konkretisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf., vertreten durch RA Mag. P., gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1.1. Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt X. gegenüber dem Beschwerdeführer (kurz: Bf.) die Einkommensteuer für die Jahre 2006 (80.137,00 €) und 2007 (3.557,10 €) samt Anspruchszinsen 2006 (10.782,99 €) und 2007 (344,60 €) fest. Nachdem die dagegen erhobene Berufung vom damals zuständigen Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom ....2013 , GZ. RV..... , abgewiesen worden war, erhob der Bf. Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Das diesbezügliche Verfahren ist dort zu Zl.  Ro..... anhängig.

1.2. Mit Eingabe vom ersuchte der Rechtsvertreter des Bf. um Stundung eines Abgabenrückstandes im Gesamtbetrag von 99.563,58 €, der sich aus den genannten Abgabenschuldigkeiten zuzüglich Aussetzungszinsen, Säumniszuschlägen und Eintreibungsgebühren zusammensetzt, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision, mindestens jedoch bis . Ausgeführt wurde, dass der Bf. kein Einkommen habe und in Österreich nicht mehr steuerpflichtig sei. Die Einbringlichkeit sei jedoch nicht gefährdet, weil der Bf. Eigentümer einer Liegenschaft in Y. (".....") mit einem Verkehrswert in Höhe von 1.673.859 € sei, an welcher mit Gerichtsbeschluss vom ein Pfandrecht zur Sicherung einer Forderung des Finanzamtes in Höhe von 99.963,51 € vorgemerkt worden sei. Durch eine Veräußerung der Liegenschaft im Exekutionsverfahren drohe dem Bf. ein unwiderruflicher Nachteil selbst im Fall der Stattgebung der Revision, weil ein Wiedererwerb der Liegenschaft nach der Zwangsverwertung "nicht gesichert" sei. Zudem stehe der aushaftende Abgabenbetrag außer Verhältnis zum Wert der Liegenschaften.  

1.3. Mit Bescheid vom wies das für die Abgabeneinhebung zuständige Finanzamt Landeck Reutte das Stundungsansuchen mit der Begründung ab, dass der Ausgang des Revisionsverfahrens ungewiss sei und vom Bf. kein Ratenplan vorgelegt worden sei.

1.4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom wurde das Stundungsansuchen wiederholt und beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Begründung lautet wie folgt:

„…Aufgrund des Umstandes, dass eine Stundung beantragt wurde, wurde kein Ratenplan vorgelegt. Wie das Finanzamt Landeck Reutte selbst ausführt, ist der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ungewiss und kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegt, weshalb eine Stundung des Abgabenanspruches verhältnismäßig ist.

Der Beschwerdeführer hat kein Einkommen und ist in Österreich nicht steuerpflichtig. Er verfügt nicht über die nötigen Barmittel bzw. andere Vermögenswerte, die flüssig gemacht werden könnten, um den Abgabenanspruch des Finanzamtes Landeck Reutte zum jetzigen Zeitpunkt zu befriedigen. Dieser Umstand geht für das Finanzamt Landeck Reutte auch aus dem elektronischen Akt des Beschwerdeführers hervor.

Der Mangel an (anderen) finanziellen (Bar-)Mitteln des Beschwerdeführers und die Kenntnis des Finanzamtes Landeck Reutte hierüber ist mit der Vorgehensweise des Finanzamtes Landeck Reutte, nämlich dass Vorgenanntes in umfassender Kenntnis der Einkommens- und sonstigen Vermögenssituation aufgrund der Daten des elektronischen Aktes des Beschwerdeführers zur Sicherstellung des Abgabenanspruches den Weg über die Begründung eines Simultanpfandrechtes an den Grundstücken des Beschwerdeführers mit der EZ x und y , GB..... , wählte, in Einklang zu bringen.

Eine Gefährdung des Abgabenanspruches des Finanzamtes Landeck Reutte liegt jedoch in keinem Fall vor, da die zuvor angeführten Grundstücke des Beschwerdeführers, an denen das Finanzamt Landeck Reutte ein Simultanpfandrecht begründet hat, einen Verkehrswert von gesamt 1.673.859 € aufweisen.

Somit ist die Einbringlichkeit der – je nach Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof möglicherweise zu Unrecht bestehenden – Abgabenschuld in Höhe von gesamt 99.963,51 € in jedem Fall auch zu einem späteren Einhebungszeitpunkt gesichert.

Aus der sofortigen Einhebung der Abgabenschuld ergibt sich somit ein unverhältnismäßiger und unbilliger Nachteil für den Beschwerdeführer, da er einerseits keine ausreichenden Barmittel bzw. andere Vermögenswerte hat, um den Abgabenanspruch zu befriedigen, andernfalls er dies schon längst getan hätte, um seine Grundstücke vor der drohenden Zwangsverwertung zu bewahren, und andererseits dem Beschwerdeführer durch eine Zwangsverwertung der Grundstücke ein unwiederbringlicher finanzieller Schaden entsteht.

Die Grundstücke haben einen Verkehrswert von 1.673.859 €, ein Wiedererwerb wäre nur mit finanziellem Aufwand und Verlust verbunden, wenn nicht sogar unmöglich. Der Abgabenanspruch in Höhe von gesamt 99.963,51 € steht in keiner Relation zu dem Verkehrswert der Liegenschaften in Höhe von 1.673.859 €. Vielmehr beträgt der Abgabenanspruch gerade mal 1/15 des Verkehrswertes der zu verwertenden Grundstücke, eine Zwangsversteigerung zugunsten eines derart außer Relation stehenden Abgabenanspruches ist unverhältnismäßig und träfe den Antragsteller unbillig hart, da ein Wiedererwerb der Grundstücke erschwert bzw. nahezu unmöglich sein wird.

Eine Stundung ist einer Ratenzahlung gegenüber vorzuziehen, da das Finanzamt Landeck Reutte selbst angibt, dass der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ungewiss ist. Hieraus indiziert sich, dass das Finanzamt selbst nicht von einer Aussichtslosigkeit der Revision des Beschwerdeführers vom ausgeht, sondern durchaus auch ein Obsiegen des Beschwerdeführers in Betracht gezogen wird.

Aus Gründen der Billigkeit und Verhältnismäßigkeit wurde deshalb ein Stundungsansuchen und nicht ein Ratenzahlungsansuchen gestellt. Der Abgabenanspruch ist in keinster Weise gefährdet. Sollte der Beschwerdeführet mit seiner Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof unterliegen, wäre dem Finanzamt Landeck Reutte aufgrund des Pfandrechtes die unverzügliche Einhebung des – dann zu Recht – bestehenden Abgabeanspruches durch eine Zwangsverwertung der Liegenschaften jederzeit möglich.

Dem nicht gefährdeten Abgabenanspruch des Finanzamtes Landeck-Reutte stehen somit die Unbilligkeit der sofortigen Einhebung der Abgaben und der drohende finanzielle Nachteil, wenn nicht sogar eine Gefährdung des Lebensunterhaltes mangels Einkommen des Beschwerdeführers gegenüber.

Gemäߧ 212 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige öder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Hinreichende Gründe, weshalb die Unbilligkeit sowie der Nachteil für den Beschwerdeführer trotzdem in Kauf genommen werden könnten, wurden vom Finanzamt Landeck Reutte nicht ausgeführt. Der Verweis auf den ungewissen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens sowie die Nichtvorlage eines Ratenplanes lassen noch nicht erkennen, warum das Finanzamt Landeck Reutte in der Gewährung der beantragten Stundung trotz Pfandrechtes eine Gefährdung des Abgabenanspruches sieht.

Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde bereits gestellt und zu Unrecht von diesem abgewiesen. Gemäß dem klaren Wortlaut des § 30 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre...."

1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Bf. zufolge seinen Angaben lediglich inländisches Grundvermögen, jedoch kein Barvermögen besitze. Das Grundvermögen sei mit einem vorrangigen Pfandrecht zu Gunsten der X-Bank im Höchstbetrag von 585.000 € belastet. Bei einer Vorsprache im Finanzamt habe der Bf. keine Ratenzahlungen in Aussicht gestellt, weil er „den weiteren Verlauf der Geschäfte“ nicht abschätzen könne. Die Zusicherung des Bf., das Finanzamt über das Ergebnis seiner Gespräche mit der Hausbank in Kenntnis zu setzen, sei nicht eingehalten worden. Nach Ansicht des Finanzamtes müsse es dem Bf. im Hinblick auf den Verkehrswert seiner Liegenschaft leicht möglich sein, sich den zur Tilgung seiner Abgabenschulden erforderlichen Betrag von der Hausbank trotz des bestehenden Pfandrechtes zu beschaffen. Das Finanzamt habe Abgaben einzuheben und nicht „als Kreditinstitut aufzutreten“.

1.6. Im Vorlageantrag vom wurde bezüglich des Verkehrswertes der Liegenschaft auf das bei den Akten befindliche Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vom verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Liegenschaft ein "extravagantes Liebhaberstück" sei, an der vor allem „leidenschaftliche Sammler“ aus Ostereuropa bzw. Russland interessiert seien. Da sich die Abgabenschulden des Bf. nur auf zirka 1/15 des Verkehrswertes der Liegenschaften beliefen, sei die Abgabeneinbringung in keiner Weise gefährdet.

Die Ausführungen des Finanzamtes in Bezug auf einen fehlenden Ratenplan seien nicht nachvollziehbar, weil der Bf. gar keine Ratenzahlungen beantragt habe, sondern aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation eine Stundung begehre. Da sich das Finanzamt bei Gesprächen im Vorfeld auf Ratenzahlungen für die maximale Dauer eines Jahres festgelegt habe, wäre aufgrund der daraus resultierenden monatlichen Raten von über 8.000 € der Lebensunterhalt des Bf. massiv gefährdet worden.

Der Bf. sei nicht berufstätig und habe in Österreich kein nennenswertes Einkommen. Aus der Vermietung von zwei Wohnungen in einem Mietshaus des Bf. in Deutschland erziele er Einkünfte in Höhe von 3.874,80 € netto pro Monat. Eine Veräußerung dieses Gebäudes käme nicht in Frage, weil dies die einzige Einkunftsquelle des Bf. sei.

Warum die Fremdfinanzierung der Abgabenschuld für den Bf. „ein Leichtes“ sein solle, sei unverständlich, zumal die X-Bank eine Finanzierung der Abgabenschulden des Bf. mit (aktenkundigem) Schreiben vom abgelehnt habe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle das Erfordernis einer Kreditaufnahme zur Befriedigung von Abgabenschulden noch keine unbillige Härte im Sinn des § 212 BAO dar. Eine solche Härte sei jedoch dann gegeben, wenn die Hausbank keinen Kredit gewähre, sodass der Bf. gezwungen wäre, sich „anderswo“ Mittel zu beschaffen, falls dies „unter seriösen Voraussetzungen in dieser Größenordnung überhaupt möglich“ sei. Unter den gegebenen Umständen käme für den Bf. nur die Kreditaufnahme bei einem „Kredithai“ in Frage, was jedoch horrende Zinszahlungen zur Folge hätte.

Weiters enthält der Vorlageantrag umfangreiche Ausführungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der Abgabenansprüche sowie dazu, dass der Bf. von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung (mit Urteil des LG.... vom , ....Hv.... ) freigesprochen worden sei. Der Bf. habe am einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich der Einkommensteuer 2006 und 2007 eingebracht, der es dem Finanzamt ermögliche, den Abgabenanspruch, der „tatsächlich nicht besteht“, nochmals zu überprüfen.

Sollte der Revision des Bf. wider Erwarten kein Erfolg beschieden sein, wäre der Abgabenanspruch aufgrund der Pfandrechtsvormerkung zu Gunsten des Finanzamtes gesichert und sei die Zwangsverwertung der Liegenschaft auch zu diesem späteren Zeitpunkt möglich. Im Fall des Obsiegens des Bf. vor dem Verwaltungsgerichtshof hätte eine frühere Zwangsversteigerung der Liegenschaft unweigerlich eine Amtshaftung zur Folge.

Bei einer Zwangsverwertung käme es zu einer Versteigerung der Liegenschaft weit unter ihrem Wert, sodass zwar der Abgabenanspruch des Finanzamtes „gesichert“ wäre, der Bf. jedoch einen massiven finanziellen Verlust erlitte.

Da die sofortige Einhebung der Abgaben für den Bf. aus all diesen Gründen mit einer unbilligen Härte verbunden sei und auch keine Einbringungsgefährdung vorliege, seien die Voraussetzungen des § 212 BAO für die beantragte Stundung gegeben. Im Fall der Nichtbewilligung der Stundung würde dem Bf. schuldhaft ein finanzieller Schaden zugefügt, zumal bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Ungewissheit herrsche, ob der Abgabenanspruch "überhaupt zu Recht besteht“.

Im Übrigen sei festzuhalten, dass es für das Finanzamt keinen Unterschied mache, ob eine Stundung bewilligt werde oder nicht, weil das Finanzamt im Fall des Unterliegens des Bf. im anhängigen Revisionsverfahren „ohnehin die fälligen Abgaben inklusive Stundungszinsen erhalten wird“. 

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

2.1. Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Nach dieser Gesetzesstelle setzt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung neben einem entsprechenden Antrag voraus, dass die sofortige (volle) Abgabenentrichtung eine erhebliche Härte darstellt. Zudem darf die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet sein. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für die Ermessensübung kein Raum, sondern der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. z. B. ).

2.2. Vorweg ist festzustellen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit von Abgabenbescheiden regelmäßig keine taugliche Begründung für ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs.1 BAO darstellt. Weiters kann ein Zahlungserleichterungsansuchen nicht mit Erfolg auf die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (nunmehr: Revision) gestützt werden (vgl. ). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 91/13/0200, ausgesprochen, dass im Fall der Einbringung einer Beschwerde an ein Höchstgericht aus der Sicht der Vollziehung des § 212 Abs. 1 BAO kein Vorrang der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Abgabepflichtigen gegenüber einer möglichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage gehen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag ins Leere, weshalb weder auf die Mutmaßungen des Bf. betreffend den Ausgang des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof noch auf seine Behauptung näher eingegangen werden muss, er habe einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich der Einkommensteuer 2006 und 2007 gestellt, woraus sich in Verbindung mit dem Freispruch in dem gegen ihn geführten Finanzstrafverfahren (vgl. Pkt. 1.6.) ergäbe, dass ihn kein Abgabenanspruch treffe. Tatsache ist, dass mit der eingangs angeführten Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates die Festsetzung der in Rede stehenden Abgaben gegenüber dem Bf. bestätigt wurde. 

2.3. Soweit der Bf. behauptet, der Verwaltungsgerichtshof habe den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Revision zu Unrecht gemäß § 30 VwGG abgewiesen, ist er daran zu erinnern, dass es dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, Entscheidungen von Höchstgerichten zu überprüfen. Im Übrigen ist der Umstand, dass der Revision des Bf. mangels entsprechender Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, für die hier zu treffende Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung vorliegen, ohne rechtliche Relevanz.

2.4. Das Finanzamt hat seine Entscheidung erkennbar nicht auf eine Gefährdung der Einbringung der Abgaben gestützt und dazu im Vorlagebericht ausgeführt, dass wegen der grundbücherlichen Sicherstellung der Abgabenansprüche durch eine Pfandrechtsvormerkung nach § 38 lit. c des Grundbuchsgesetzes nicht von einer Einbringungsgefährdung auszugehen sei.

Somit ist vorrangig zu prüfen, ob die sofortige volle Abgabenentrichtung für den Bf. eine erhebliche Härte im Sinn des § 212 Abs. 1 BAO darstellt. Eine solche Härte liegt bei einer wirtschaftlichen Notlage, einer finanziellen Bedrängnis oder etwa dann vor, wenn der notdürftige Unterhalt durch die Abgabenentrichtung beeinträchtigt wäre (vgl. ; ). Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur von veräußerbarem oder belastungsfähigem Vermögen kann zur Verneinung einer erheblichen Härte führen; eine Verschleuderung des Vermögens darf jedoch nicht verlangt werden (vgl. ).

2.5. Die im Lauf des Verfahrens modifizierten Angaben des Bf. zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation lassen sich so zusammenfassen, dass er über Einkünfte aus der Vermietung zweier Wohnungen als Eigentümer eines Mietshauses in Deutschland in Höhe von zirka 3.800 € pro Monat verfüge, womit er seinen Lebensunterhalt bestreite. Über ausreichende Barmittel zur Abgabenentrichtung verfüge der Bf. nicht. Aktenkundig ist, dass die Bereitstellung von Mitteln zur Finanzierung der Abgabenschuldigkeiten von der X-Bank  (mit Schreiben vom ) abgelehnt wurde. Die inländische Liegenschaft des Bf. (EZ x und y , GB..... ) ist mit einem Pfandrecht zu Gunsten der Hausbank im Höchstbetrag von 585.000 € belastet. Weiters sind hierauf Abgabenforderungen (iHv zirka 100.000 €) nachrangig sichergestellt.

2.6. Aus folgenden Gründen ist im Beschwerdefall nicht zu erkennen, dass die den Gegenstand des Stundungsansuchens bildenden Steuerschulden nur unter Verschleuderung von Vermögenswerten entrichtet werden könnten:

a) Wie bereits erwähnt, ist der Bf. Eigentümer eines Mietshauses in Deutschland, wobei er selbst nicht behauptet, dass dieses Objekt nicht als taugliche Sicherheit zur Beschaffung von Fremdmitteln für die Tilgung seiner Steuerschulden dienen könnte. Aus dem Vorbringen, eine Veräußerung käme nicht in Frage, weil die Mieteinnahmen die einzige Einkunftsquelle des Bf. darstellten, folgt nicht die Unzumutbarkeit einer bloßen Belehnung dieses Vermögenswertes. Da auch keine Anhaltspunkte für eine fehlende Belehnungsmöglichkeit bestehen, ist davon auszugehen, dass der Bf. über belastungsfähiges Liegenschaftsvermögen in Deutschland verfügt. Schon deshalb erweist sich seine Behauptung, die zur Begleichung der Abgabenschulden erforderlichen Mittel könnten nur zu unzumutbaren Konditionen ("bei einem Kredithai") beschafft werden, als unhaltbar.

b) Beim inländischen Grundvermögen des Bf. handelt es sich um eine zirka 7.400 m2 große (als „ ....hotel mit Nebenanlagen“ gewidmete) bebaute Liegenschaft, deren Verkehrswert sich laut vorliegendem Bewertungsgutachten auf fast 1,7 Millionen Euro beläuft. Auf welche Weise der Bf. diese Liegenschaft seit dem Erwerb im Jahr 2004 nutzt, hat er nicht offengelegt. Diesbezügliche Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes ergaben allerdings, dass die Liegenschaft seit dem im elektronischen Hotelreservierungsportal " ...... " geführt wird, wo entsprechende Buchungen von Ferienunterkünften in den dort angebotenen Zimmern und Suiten vorgenommen werden können. Somit erscheint auch das Vorbringen, der Bf. erziele lediglich Einkünfte aus der Wohnungsvermietung in Deutschland, als tatsachenwidrig.   

c) Zwar könnte eine vom Finanzamt betriebene Zwangsversteigerung der inländischen Liegenschaft zu einer erheblichen Härte führen, wenn die Verwertung einer Vermögensverschleuderung gleichkäme, nicht aber schon deshalb, weil es zu Einbußen vermögenswerter Interessen kommt, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind. Die Notwendigkeit, Vermögenswerte einschließlich Grundvermögen zur Steuerzahlung heranzuziehen, also auch die Vermögenssubstanz anzugreifen, begründet für sich allein noch keine tatbestandsmäßige Härte (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2247).

Wie der Bf. in seinem Antrag an den Verwaltungsgerichtshof vom auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Revision ausgeführt hat, sei seine inländische Liegenschaft „sehr begehrt“. Der Bf. bekomme „regelmäßig Kaufanbote vor allem von Käufern aus Osteuropa und Russland“. Die Käufernachfrage sei groß. Dieses Vorbringen zeigt, dass es dem Bf. in der Vergangenheit somit möglich sein hätte müssen, seine inländische Liegenschaft "freihändig" zu einem angemessenen Preis zu verkaufen, um mit dem Veräußerungserlös nicht nur seine Abgabenschulden, sondern auch seine Bankschulden für den Erwerb der Liegenschaft zu tilgen. Dass sich der Bf. darum  bemüht hätte, wurde von ihm nicht dargelegt. Ebensowenig hat der Bf. einsichtig gemacht, warum ihn ein Verkauf der Liegenschaft unzumutbar hart getroffen hätte. Das bloße Interesse des Bf. am Fortbestand seines Eigentums rechtfertigt keine weitere Stundung über den bereits faktisch gewährten Zahlungsaufschub (bis ) hinaus. 

d) Schließlich ist noch anzumerken, dass der Bf. Eigentümer einer weiteren Liegenschaft in Z.  war, die er mit Kaufvertrag vom an den Käufer XY veräußert hat (vgl. historischer Grundbuchauszug BG..., KG..., EZ...). Dabei handelt es sich offenbar um jene Villa, die der Bf. - Medienberichten zufolge - im Rahmen einer Hausverlosung im Internet (www.....) angeboten hat. Die Verwendung des Kaufpreises für diese Liegenschaft - (bei der Hausverlosung wurden ....... Gewinnlose zu je ....€ aufgelegt) - wurde vom Bf. ebenfalls nicht offengelegt.

2.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bewilligung von Zahlungserleichterungen eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen möchte, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. z. B. ; ).

Da es dem Bf. aus den dargelegten Gründen nicht gelungen ist, seine Behauptung glaubhaft zu machen, eine Abgabenentrichtung  sei nur im Wege einer mit erheblichen Härten verbundenen Zwangsverwertung seiner inländischen Liegenschaft möglich, befindet sich das Finanzamt mit seiner Ansicht, die Voraussetzungen für die begehrte Zahlungserleichterung lägen nicht vor, im Ergebnis im Recht.  

2.8. Gegen diese Entscheidung ist keine Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) zulässig, weil die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung durch die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten sich somit nicht.  

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100575.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at