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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.07.2015, RV/7102197/2013

Berufsausbildung iSd FLAG - ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Bf., X., gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2009 bis Juni 2012, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog für ihren Sohn S., geb. 1989, im Zeitraum September 2009 bis Juni 2012 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

S. besuchte ab September 2009 eine AHS für Berufstätige. Im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen stellte das Finanzamt fest, dass S. die Schule mit vorzeitig beendete und seit in einem Beschäftigungsverhältnis stand.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die für den Zeitraum September 2009 bis Juni 2012 bezogenen Beträge mit der Begründung zurück, dass die Bf. trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht habe und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 BAO nicht nachgekommen sei. Es müsse daher angenommen werden, dass im genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw. bestehe. Die Bf. habe trotz mehrfacher Aufforderungen bis dato weder Ausbildungsunterlagen noch Prüfungsnachweise vorgelegt, sondern nur die Schulbestätigung vom September 2009.

Die Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Berufung und begründete diese lediglich damit, dass die Schulbesuchsbestätigungen fehlten. Sie legte Bestätigungen für das Wintersemester 2010/2011, das Sommersemester 2011 und das Wintersemester 2011/2012 der Berufung bei. Aus diesen Bestätigungen ist allerdings nur die Tatsache der Inskription von bestimmten Modulen ersichtlich, nicht aber das Ablegen von Prüfungen bzw. der Antritt hierzu.

Mit Schreiben vom wies das Finanzamt die Bf. darauf hin, was nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) unter einer Berufsausbildung zu verstehen sei und ersuchte sie gleichzeitig um Beantwortung der Frage, wann ihr Sohn den Schulbesuch abgebrochen habe und welche Berufsausbildung im Zeitraum September 2009 bis einschließlich August 2010 vorgelegen sei. Ebenso wurde um Übermittlung entsprechender Bestätigungen ersucht. 

Die Bf. beantwortete das Schreiben insofern, als sie angab, dass für den Zeitraum September 2009 bis August 2010 keine Besuchsbestätigungen zur Berufsausbildung vorgelegt werden können, da für diesen Zeitraum keine Berufsausbildung angestrebt worden sei. Stattdessen hätte ihr Sohn nach Ausbildungsplätzen in diversen Krankenhäusern zur Krankenpflegerausbildung angefragt. Der Sohn habe den Schulbesuch aufgrund einer Vollzeit-Anstellung mit August 2012 abgebrochen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom  im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Behörde im September 2009 eine Anmeldebestätigung der AHS f. Berufstätige in 1150 Wien, Semesterbeginn September 2009, vorgelegt worden sei. Im Zuge der Anspruchsüberprüfung hätte die Bf. weder Ausbildungsunterlagen noch Prüfungsnachweise vorgelegt. Im Zuge eines weiteren Ergänzungsersuchens vom hätte die Bf. bekanntgegeben, dass im Zeitraum September 2009 bis August 2010 keine Berufsausbildung angestrebt gewesen sei, seit August 2012 eine Vollzeitanstellung bestehe und es sei eine Abmeldebestätigung der AHS beigelegt worden.

Weiters wird in der Berufungsvorentscheidung auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 verwiesen und ausführlich dargelegt, was unter Berufsausbildung zu verstehen ist. Bei Sohn S. sei ein tatsächliches und zielstrebiges Streben um die Vorbereitung für die Ablegung der Reifeprüfung und damit letztlich um den Abschluss der Berufsausbildung nicht erkennbar, weshalb eine Berufsausbildung seitens der Behörde verneint werde.

Die Bf. stellte einen Vorlageantrag und legte gleichzeitig Semesterzeugnisse für das Sommersemester 2010, 2011 und 2012 vor.


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Semesterzeugnis Sommersemester 2010
 
Deutsch
Befriedigend
Erste lebende Fremdsprache Englisch
Befriedigend
Zweite lebende Fremdsprache Französisch
Genügend
Mathematik
Befriedigend
Geographie und Wirtschaftskunde
Sehr gut
Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung
Nicht beurteilt
Informatik
---


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Semesterzeugnis Sommersemester 2011
 
 
Deutsch 3
3 Wochenstunden
Befriedigend
Englisch 3
3 Wochenstunden
Gut
Französisch 3
3 Wochenstunden
Genügend
Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung 3
3 Wochenstunden
Gut
Mathematik 3
3 Wochenstunden
Gut
Biologie und Umweltkunde 1
4 Wochenstunden
Nicht genügend
Informatik 2
2 Wochenstunden
Gut


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Semesterzeugnis Sommersemester 2012
 
 
Deutsch 4
3 Wochenstunden
Befriedigend
Englisch 4
3 Wochenstunden
Gut
Französisch 3
3 Wochenstunden
Genügend
Mathematik 4
3 Wochenstunden
Genügend
Biologie und Umweltkunde 2
4 Wochenstunden
Gut
Physik 1
2Wochenstunden
Befriedigend
Chemie 1
3 Wochenstunden
Genügend

Weiters legte die Bf. nochmals Schulbesuchsbestätigungen für das Wintersemester 2010/2011, Sommersemester 2011 und Wintersemester 2011/2012 vor.

Laut Versicherungsdatenauszug war der Sohn der Bf. im Streitzeitraum (September 2009 bis Juni 2012) vom bis geringfügig beschäftigt. Vom bis war er bei der R. GmbH beschäftigt. Seit laufend arbeitet er im Hotelgewerbe.

Hingewiesen wird darauf, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (sh. für viele zB ; ; ): - Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. - Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus. - Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Was hierunter zu verstehen ist, ist weder im Gesetz geregelt noch trifft die Judikatur des VwGH diesbezüglich eine klare Aussage. Auch im Fall des Besuches einer Maturaschule führt der VwGH nur allgemein aus, das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar sei nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (s zB ). Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, wie etwa auch bei der Berufsreifeprüfung, ist nach der Judikatur des UFS als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (s zB -F/07; ; ), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt. Die Qualifizierung der allgemeinbildenden Schulausbildung als Berufsausbildung kann auch bei einem Fernstudium gegeben sein, wenn ein Schulunterricht von bloß zehn Wochenstunden durch verstärkte "Hausausgaben" und Vorbereitungszeit sowie E-Learning kompensiert wird (s ; ).

Die Bf. hat erstmals dem Vorlageantrag Semesterzeugnisse für die Sommersemester 2010, 2011 und 2012 vorgelegt. Aus diesen ist ersichtlich, dass der Sohn der Bf. nicht nur die Abendschule in ausreichendem Umfang besucht, sondern auch die erforderlichen Prüfungen abgelegt hat; dies auch für den Zeitraum September 2009 bis August 2010, bezüglich den die Bf. vorbringt, es sei keine Berufsausbildung angestrebt worden, sondern der Sohn hätte einen Ausbildungsplatz in diversen Krankenhäusern gesucht.

Somit kann dem Sohn für den Streitzeitraum das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert, nicht abgesprochen werden.

Der Beschwerde war somit Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor. Die Entscheidung folgt der Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufsausbildung. Ob tatsächlich eine Berufs­ausbildung betrieben wurde, ist eine Sachverhaltsfrage, die der Revision nicht zugänglich ist.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at