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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.06.2015, RV/7100749/2013

Kosten für psychotherapeutische Begleitung - keine abzugsfähigen Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des FA Wien 1/23 vom betreffend Einkommensteuer 2011 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die festgesetzte Einkommensteuer beträgt Euro -3.572,00 (Gutschrift).

Die Bemessungsgrundlagen und Abgabenbeträge sind dem Beilageblatt zu entnehmen und stellen einen Spruchbestandteil dar.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) machte mit dem Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 diverse Ausbildungskosten sowie Kosten der Kinderbetreuung geltend. Er wurde durch die Abgabenbehörde mit Schreiben vom aufgefordert u.a. die beantragten Ausbildungskosten belegmäßig nachzuweisen (Kursprogramm, Teilnahmebestätigung, Zahlung) und den beruflichen Zusammenhang zu erläutern.

Mit Schreiben vom führte der Bf. zu seinen Anträgen u.a. aus:
1. Beruflicher Zusammenhang der Weiterbildungskosten und Belegnachweis
"Ich bin als Vorstand der   SI.AG tätig. Wie schon seit Jahren habe ich auch im Jahr 2011 regelmäßig Coachingleistungen in Anspruch genommen um in Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise meine berufliche Leistungsfähigkeit erhalten und sicherstellen zu können. Kontinuierliche und effektive Burn-Out Prävention auf körperlicher wie seelischer Ebene ist ja schon seit einigen Jahren ein dominierendes Thema in der Managerfortbildung.
Der Arbeitgeber hat keine Zuzahlungen zu den Kosten geleistet
."
Honorarnoten über Führungskräftecoaching und Vorstandscoaching sowie Honorarnoten über ärztliche Leistungen der Dr.P. (Ärztin/Psychotherapeutin) iHv Euro 4.100,00 wurden vorgelegt. Mit diesen Honorarnoten wurden insgesamt 20,5 Einheiten (Sitzungen) verrechnet. Die Leistungen wurden im Zeitraum 15.1. - sowie 15.9. - erbracht.

2. Kinderbetreuungskosten
Diese resultierten aus der Kinderbetreuung durch Fachkräfte und Kosten für den Kindergarten. Insgesamt ergeben sich Betreuungskosten für zwei Kinder unter 10 Jahren von Euro 4.320,00. Befähigungsnachweise der Kinderbetreuerinnen und Vorschreibungen der WGKK wurden u.a. beigebracht. Zuschüsse zu diesen Kosten habe er nicht erhalten.

Mit Bescheid vom wurde die Veranlagung durchgeführt und die Einkommensteuer festgesetzt. Die Arbeitnehmerveranlagung ergab eine Gutschrift von Euro -2.737,00.
In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, dass die Kinderbetreuungskosten nur zum Teil berücksichtigt werden konnten, da vier Kinder im gemeinsamen Haushalt lebten und nur zwei davon unter 10 Jahren alt seien. Die Coachingkosten seien anzuerkennen. Die Honorare iHv Euro 4.100,00 stellten Gesundheitskosten dar.

Gegen den angeführten Bescheid wurde rechtzeitig mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Der Bf. beantragte die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten in der ursprünglichen Höhe, da es sich um die Betreuungskosten für die beiden unter 10 Jahren alten Kinder (Leonie und Maximilian) gehandelt habe und nicht wie im Bescheid angeführt um Kosten für vier Kinder. Die beiden weiteren im Haushalt lebenden Kinder seien 14 und 16 Jahre alt und wäre keine "Kinderbetreuung" nötig.

Zudem beantragte der Bf. die Berücksichtigung der Werbungskosten iHv Euro 4.100,00, die im Bescheid in "Gesundheitskosten" umqualifiziert worden seien. Der Bf. brachte u.a. dazu vor, dass er seit 2004 durchgängig Manager im Vorstand der genannten AG sei. Wie in derartigen Positionen üblich, nehme er seit Jahren Fortbildungsmaßnahmen in Anspruch, um in der Lage zu sein die beruflichen Aufgaben effektiv auszuüben. Der Schwerpunkt der Managementfortbildung liege auch seit Jahren auf der Burn-Out Prävention. Dementsprechend nehme er seit Jahren Dienstleistungen zur Erhaltung und Verbesserung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit in Anspruch. Dies sei von der bescheiderlassenden Behörde auch durchgängig geprüft worden (zuletzt 2009 unter kompletter Belegvorlage). Die Leistungen seien durchgängig und vollständig in den Jahren 2006 - 2010 anerkannt worden.
Die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen diene der Sicherung und der Erhaltung seiner Einnahmen. Dies erhelle sich insbesondere daraus, dass er in einer beruflich exponierten Position tätig sei und in besonderer Weise an seinen Kommunikationsfähigkeiten konstant und konsequent zu arbeiten habe. Die seit Jahren unverändert in Anspruch genommenen Dienstleistungen führten im Übrigen auch zum gewünschten Erfolg der Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen. Es gäbe in seinem Tätigkeitsfeld nur höchst vereinzelt Vorstandsmitglieder, die diese Tätigkeiten über sieben Jahre hinweg "durchgehalten" hätten.

Die bescheiderlassende Behörde habe sich in den letzten fünf Jahren dieser Auffassung angeschlossen. Die Höhe der Fortbildungskosten - wie auch die Auswahl der beschäftigten Dienstleister - sei seit Jahren konstant, im Jahr 2011 sogar leicht rückläufig.
Unter kommentarlosem Abgehen von dieser langjährigen einheitlichen Verwaltungspraxis qualifiziere der bekämpfte Bescheid beantragte Werbungskosten iHv Euro 4.100,00 antragswidrig zu "Gesundheitskosten" um. Dies solle wohl inhaltlich eine Ablehnung als Werbungskosten darstellen. Die Fortbildungskosten betreffen einen Dienstleister mit umfassendem Ausbildungshintergrund (Psychotherapeut und Präventionsmediziner). Er werde seit fünf Jahren in unveränderter Weise und mit gutem beruflichem Erfolg beschäftigt. Dessen Leistungen seien 2009 anstandslos als Werbungskosten anerkannt worden.

Mit einem Ersuchen um Ergänzung zur Berufung wurde der Bf. seitens der Abgabenbehörde aufgefordert eine Leistungsbeschreibung zu den in Rede stehenden Honoraren iHv Euro 4.100,00 beizubringen. Es sei anzugeben welche Leistungen konkret erbracht worden seien. Weiters sei zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten durch die beauftragten Personen der Umfang der Tätigkeit darzulegen.

In der beigebrachten Unterlage, "Leistungsbeschreibung" vom , zu den Leistungen der Ärztin und Psychotherapeutin Dr.P. im Jahr 2011 war angegeben: "Psychotherapeutische Begleitung bei einer einsetzenden Psychovegetativen Erschöpfung infolge starker und langanhaltender beruflicher Belastung. Arbeit an verbesserten Kommunikationsmustern und Vermittlung neuer Stress-Coping Strategien mit dem Ziel, die weiterhin schwierigen beruflichen Herausforderungen zu meistern."

Mit Bescheid vom wurde eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung (BVE) erlassen. Die Gutschrift zur Einkommensteuer wurde iHv Euro -3.572,00 festgesetzt.

In der Begründung der BVE wurde durch die Abgabenbehörde u.a. ausgeführt.
Aufgrund der beigebrachten Unterlagen seien die Kosten für die Kinderbetreuung nachvollziehbar und damit in der beantragten Höhe bzw. gesetzlich möglichen Höhe zu berücksichtigen gewesen. D.h. es sei ein Betrag von Euro 4.493,82 in Anrechnung gebracht worden.

Bezüglich der Leistungen der Ärztin Dr.P. konnte dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden, da es sich laut der beigebrachten Leistungsbeschreibung um eine psychotherapeutische Begleitung bzw. Behandlung gehandelt habe. Eine solche stelle einen Aufwand der privaten Lebensführung dar und könne daher gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht bei den Einkünften berücksichtigt werden.
Das Vorbringen des Bf. in der Beantwortung des Ergänzungsansuchens, dass Burn-Out Prävention schon seit Jahren dominierendes Thema in der Managementausbildung sei, sei auch das Argument, weshalb die Leistungen keine Werbungskosten darstellten. Es handle sich um Aufwendungen, die nicht spezifisch mit einer Berufsgruppe in Verbindung gebracht werden könnten.
Aufgrund der Leistungsbeschreibung "einsetzende psychovegetative Erschöpfung" könnten die Kosten, wie bereits in der ursprünglichen Arbeitnehmerveranlagung, als Krankheitskosten und damit außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Mit dem als "Berufung" bezeichneten Vorlageantrag vom beantragte der Bf. die Anerkennung der ursprünglichen Werbungskosten iHv Euro 4.100,00 als Werbungskosten und nicht als außergewöhnliche Belastung.

Der Bf. führte in der Begründung des Antrages zum Teil wie im ursprünglichen Rechtsmittel und den bisher vorliegenden Schriftsätzen aus. Er verwies auch nochmals darauf, dass im vorliegenden Fall Fortbildungskosten vorlägen und diese in den vergangenen Jahren durch die Abgabenbehörde auch anerkannt worden seien. Es handle sich um idente Fortbildungsmaßnahmen bei den identen Dienstleistern. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass von der bisherigen Verwaltungspraxis nunmehr abgewichen werde.
Zur Feststellung, dass Leistungen durch einen Psychotherapeuten einen Aufwand der privaten Lebensführung darstelle, werde festgehalten, dass Beurteilungen und Gutachten von Psychotherapeuten in der Managementauswahl und auch in der Entscheidung, ob ein Vorstand weiter beschäftigt werde, heute von herausragender Bedeutung seien.
Für ihn stelle die Beschäftigung von Psychotherapeuten als Dienstleister eine der besten Fortbildungsmöglichkeiten dar, da er von dieser Berufsgruppe eben auch in seiner Managementkompetenz wesentlich beurteilt werde. Es gehe dabei nicht um die Behandlung von Krankheiten. Wenn eine Krankheit vorläge, könne die berufliche Tätigkeit nicht ausgeübt werden und würde auch keine positive Beurteilung eines professionellen externen Dienstleisters (ITO Personalmanagement GmbH) vorliegen.
Die in Anspruch genommene Fortbildung brauche er für sein Privatleben und für eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit nicht. Dafür reichten in acht Jahren im Prime Market Vorstand erworbene und von fünf Kindern täglich aufs neue getestete Kommunikationsfähigkeiten samt Stressresistenz vollkommen aus.
Diese Forbildung werde gebraucht um die Einnahmen aus dieser besonderen und ungwöhnlich herausfordernden Tätigkeit zu sichern und zu erhalten.

Die Vorlage der Berufung an den UFS erfolgte am .

Über die Beschwerde wurde erwogen

Im Sinne des § 323 Abs. 38 BAO gF sind durch das Bundesfinanzgericht (BFG) die am beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gegenständlich ist somit über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung des Bf. zu entscheiden.

Der Bf. ist als Vorstand bei der SI.AG, einer im Prime Market der Wiener Börse notierten Unternehmen, tätig und für die Betreuung der Anleger und des Kapitalmarktes zuständig.
Aufgrund der Angaben des Bf. zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 war zu beurteilen, ob seitens des Bf. beantragte Werbungskosten aus dem Titel Aus- und Fortbildung sowie Kinderbetreuungskosten für zwei der fünf Kinder bei der Einkommensermittlung für das Jahr 2011 zu berücksichtigen waren.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem Aufteilungsverbot der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.

Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe der Steuerpflichtigen zusammensetzt.

Die als Fortbildungskosten beantragten Kosten für das Führungskräfte-Coaching und Vorstands-Coaching wurden, wie schon in der BVE, in der beantragten Höhe bei der Einkommensermittlung berücksichtigt.
Die Kinderbetreuungskosten waren aufgrund der erbrachten Nachweise in der beantragten bzw. gesetzlich möglichen Höhe (gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 Euro 2.300,00 pro Kind) für die beiden, jeweils unter 10 Jahre alten, Kinder iHv insgesamt Euro 4.493,82 zu berücksichtigen.

Strittig war letztlich, ob Honorare für die Leistungen einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin als, wie der Bf. vorbrachte, Fortbildungskosten und damit Werbungskosten im steuerlichen Sinn zu beurteilen waren. Strittig war aus diesen Titel die Berücksichtigung von Aufwendungen iHv Euro 4.100,00.

Der Bf. brachte vor, daß die in Rede stehenden Kosten von Euro 4.100,00 als Fortbildungskosten zu sehen seien. Die in Anspruch genommenen Dienstleistungen dienten der Erhaltung und Verbesserung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit und um in der Lage zu sein, die beruflichen Aufgaben trotz Finanz- und Wirtschaftskrise effektiv auszuüben. Um seine Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit zu sichern und zu erhalten, sei es unerlässlich, sich laufend fortzubilden, um diese Herausforderungen erfolgreich zu bestehen. Es gehe dabei insbesondere darum die physische und psychische Widerstandskraft zu erhöhen und neue Kommunikationsmuster und Stressmanagement-Strategien zu entwickeln. Zudem sei die Burn-Out Prävention ein wichtiges Thema in der Managementfortbildung.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dienen Fortbildungskosten dazu, die bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen beruflichen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient.
Liegt bei Bildungsmaßnahmen ein Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen.

Der Bf. ist im Managementbereich als Vorstand in einem börsennotierten Unternehmen tätig. Nach seinen Angaben umfasst sein Tätigkeitsbereich die Betreuung der Anleger und des Kapitalmarktes.
Es war somit zu klären, ob die strittigen Leistungen als Fortbildung im Sinne der Verbesserung der bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu beurteilen waren.

Die in Rede stehenden Leistungen wurden in Form von vierzehntägigen Einheiten (insgesamt 20,5 Einheiten), von Beginn bis Ende des Jahres in Anspruch genommen. Es handelte sich um Einzeleinheiten, die nur den Bf. betrafen. Es handelte sich um keinen Kurs oder ähnliches für einen größeren Kreis von Teilnehmern.

In der von der Ärztin Dr.P. abgegebenen und vorliegenden Leistungsbeschreibung war zu den im Jahr 2011 gegenüber dem Bf. erbrachten Leistungen ausgeführt: "Psychotherapeutische Begleitung bei einer einsetzenden psychovegetativen Erschöpfung infolge starker und langanhaltender beruflicher Belastung. Arbeit an verbesserten Kommunikationsmustern und Vermittlung neuer Stress-Coping Strategien mit dem Ziel, die weiterhin schwierigen beruflichen Herausforderungen zu meistern."

Aufgrund der Leistungsbeschreibung war davon auszugehen, dass die psychotherapeutischen Sitzungen der eigenen Stressbewältigung des Bf. dienten.
Denn unter dem erwähnten (Stress-)Coping versteht man in der Psychologie die "Gesamtheit aller Bemühungen und Anstrengungen einer Person", die sich in einer wichtigen und auch überfordernden sowie belastenden Situation befindet. Beim Coping handelt es sich ausschließlich um das Bemühen der Person, mit den Situationsanforderungen umzugehen, nicht um die erfolgreich angewendete Bewältigungsstrategie selber. Beim Coping in der Stressbewältigung existieren prinzipiell zwei Arten von Bewältigungsstrategien. Einerseits das "Emotion-focused-coping" - es geht darum die eigene emotionale Befindlichkeit zu verbessern. Andererseits das "Problem-focused-coping" - der Versuch, die Problemlage positiv zu verändern, eine Lösung des Problems herbeizuführen, die Bedingungen von denen Herausforderungen ausgehen, zu verändern (vgl. http://lexikon.stangl.eu/36/coping/ ).

Aufgrund der Leistungsbeschreibung war zu schließen, dass hier eine Konzentration auf die Person des Bf. und auf dessen eigene Stressbewältigung vorlag. Es ging um die psychotherapeutische Begleitung des Bf. und die Verbesserung seines Stressmanagements. Dass diese Maßnahmen auch der Burn-Out Prävention dienlich sein können war nicht als denkunmöglich zu beurteilen. Es mag auch zutreffen, dass durch diese Maßnahmen die physischen und psychischen Widerstandskräfte des Bf. erhöht werden konnten.
Insgesamt lag das Hauptaugenmerk bei diesen Maßnahmen auf der Person des Bf. und der Entwicklung persönlicher Strategien im Umgang mit Stress und etwaigen beruflichen Herausforderungen.

Damit waren diese Maßnahmen jedoch nicht im Sinne einer beruflichen Fortbildung zu verstehen.  Leistungen zur Fortbildung, wo es darum geht die bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der bereits ausgeübten Tätigkeit, hier der Tätigkeit als Manager und Vorstand, zu verbessern, lagen in den gegenüber dem Bf. erbrachten konkreten Leistungen auf Basis der Psychotherapie und Psychologie nicht vor.
Das in den Sitzungen laut Leistungsbeschreibung erhaltene Wissen, u.a. über Stressbewältigung, kann nicht nur für den durch den Bf. ausgeübten Beruf Bedeutung haben, sondern für eine Vielzahl von Berufen und Berufstätigen. Das vermittelte Wissen kann aber auch zur Verbesserung des Verhaltens und der Kommunikation der Menschen (des Bf.) in den verschiedensten Lebenslagen außerhalb der beruflichen Tätigkeit beitragen.
Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Leistungen für die durch den Bf. ausgeübte Tätigkeit im Managementbereich bzw. deren Verbesserung war nicht gegeben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört die eigene Stressbewältigung in den Bereich der Erhaltung bzw. Verbesserung der eigenen Gesundheit und somit in den Bereich der persönlichen Lebensführung (siehe ; ).

Die geltend gemachten Kosten iHv Euro 4.100,00 waren aus den o.a. Gründen nicht als beruflich veranlasste Aufwendungen zu beurteilen. Es waren daher keine abzugsfähigen Werbungskosten gegeben. Die Aufwendungen waren bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nicht in Abzug zu bringen.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass aber auch keine Umqualifizierung der Kosten in Krankheitskosten zu erfolgen hatte. Es lagen keine Gründe vor aus denen auf das Vorliegen von Krankheitskosten zu schließen gewesen wäre, wie dies die Abgabenbehörde annahm.
Krankheitskosten sind nur dann als Betriebs- oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. Beides war hier nicht der Fall.
Zudem wurde die Zuordnung der Kosten zu Krankheitskosten durch den Bf. nicht beantragt. Der Bf. stellte das Vorliegen von Krankheit und daraus resultierender Kosten konkret in Abrede.

Dem Argument des Bf. dass in den vergangenen Jahren idente Kosten für Fortbildung anerkannt worden seien, wird entgegengehalten, dass erst im Jahr 2011 konkret dargelegt wurde welche Leistungen den verrechneten und nunmehr zu beurteilenden Honoraren zugrunde lagen. Damit wurden der Behörde Tatsachen bekannt, die ihr bisher so nicht bekannt waren. Die nunmehr konkretisierten Leistungen bildeten die Grundlage für die rechtliche Würdigung.

Nach herrschender Lehre und ständiger Judikatur des VwGH schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit.
Das Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 B-VG (wonach die Verwaltung bei der Vollziehung an die Gesetze gebunden ist) ist grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben. Das Abgehen von einer Verwaltungsübung bedeutet keine Rechtswidrigkeit, wenn die Behörde eine nachträglich als gesetzwidrig erkannte Position aufgibt und zu einer gesetzmäßigen Position übergeht (vgl Ritz, BAO5, § 114 Tz 9; ).
Nach Stoll, BAO-Kommentar, 1307, kann keinesfalls gefordert werden, dass objektive Veranlagungsfehler und ähnliche Mängel im Bereich der Tatsachen- und Rechtsbeurteilung fortgeführt werden. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet von einer gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (vgl ).

Die Entscheidung war daher wie im Spruch angeführt zu treffen.

Zulässigkeit einer Revision

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Wien, am

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