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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.07.2015, RV/7104689/2014

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerden der A B, Adresse, vom , Postaufgabe am , und vom , Telefax vom selben Tag, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom und vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007 und für das Jahr 2008, Steuernummer X, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Die Beschwerdeführerin (Bf) A B stellte am bei der Wiener Gebietskrakenkasse einen Antrag auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wie folgt:

Von den gesetzlichen Bestimmungen zur Inanspruchnahme des Zuschusses, insbesondere der Notwendigkeit der Unterschreitung der jährlichen Zuverdienstgrenze sowie über die Abgabenpflicht (Zuschussrückzahlung an das Finanzamt) wurde ich mittels Informationsblatt in Kenntnis gesetzt.

„Bei der Beantragung des Zuschusses ist von verheirateten, nicht allein stehenden Eltern oder Müttern von Kindern, deren Vater nicht bekannt ist, eine Erklärung über die Zuschussrückzahlung an das Finanzamt vorzulegen. Das entsprechende Formular (Abgabenerklärung) kann schriftlich, telefonisch oder persönlich angefordert werden.“

„Von dem/der Antragsteller/in ist bekannt zu geben, ob Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG vorliegen.“

„Wird ein Zuschuss für verheiratete bzw. in Lebensgemeinschaft lebende Eltern beantragt, ist für den zweiten Elternteil bekannt zu geben, ob Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen über EUR 400,-- jährlich, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG vorliegen.“

Die Bf betrage den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, erziele keine Einkünfte und besitze keine Urkunde, in der der andere Elternteil aufscheint.

Gleichzeitig wurde folgende am unterfertigte Abgabenerklärung bei Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von der Bf abgegeben:

„Allein stehende Elternteile, die keine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.“

„Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 Bundesabgabenordnung.“

„Der Abgabenanspruch entsteht frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 15. Kalenderjahres.“

„Jedenfalls ist Voraussetzung für das Entstehen des Abgabenanspruches, dass gewisse jährliche Einkommensgrenzen überschritten werden. Demnach beträgt die Abgabe bei einem jährlichen Einkommen von“

„mehr als EUR 10.175,00: 3%“

„mehr als EUR 12.720,00: 5%“

„mehr als EUR 16.355,00: 7%“

„mehr als EUR 19.990,00: 9%“

„des Einkommens. Die Rückzahlung ist somit nach der Höhe des Einkommens prozentuell gestaffelt, wobei zusätzlich Zinsen bis zu 15% eingehoben werden können.“

„Die Einhebung obliegt dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt.“

„Grundlage für die Höhe der Rückzahlung ist die bis Ende März des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt abzugebende Erklärung über das im letzten Jahr erzielte Einkommen des Abgabepflichtigen. Diese Erklärung erfolgt unabhängig von der Einkommensteuererklärung.“

„Darüber hinaus ist der antragstellende Elternteil verpflichtet, jede Änderung seines Familienstandes während des Kinderbetreuungsgeldbezuges dem zuständigen Krankenversicherungsträger unverzüglich bekannt zu geben.“

„Über die Rechtslage belehrt, verpflichte ich mich im Falle einer Auszahlung eines Zuschusses nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz unter Maßgabe des § 11 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes zur Leistung einer Abgabe gemäß § 18 Kinderbetreuungsgeldgesetz und somit zur Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (samt allfälliger Verzinsung) nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.“

„Diese Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung.“

„Der diesbezüglichen Erklärungspflicht (siehe oben) werde ich fristgerecht nachkommen.“

Geburtsurkunde

In den Akten befindet sich eine Geburtsurkunde vom . Die Eltern der im März 2005 geborenen E B sind zufolge dieser Urkunde D C und A B.

Formulare betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Im Zuge der Übermittlung eines Formular betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld teilte die Bf mit Telefax vom dem Finanzamt unter Beilage der Geburtsurkunde vom mit:

„Ich möchte jedoch anmerken, dass mein Kind sehr wohl einen eingetragenen Vater hat und dieser auch zur Geburt meiner Tochter die Vaterschaft anerkannt hat.“

„Daher verstehe ich nicht warum ich dies zurückzahlen soll und schon gar nicht warum ich dieses Schreiben erhalten habe???!“

Das mit einem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 von € 9.837,84 und steuerfreien Einkünften gemäß § 19 Abs. 2 KBGG von € 5.415,17, gesamt somit € 15.253,01 für das Jahr 2007, voraussichtlicher Rückzahlungsbetrag € 457,59, vom Finanzamt vorausgefüllte Erklärungsformular wurde dem Finanzamt unter Vorbehalt unterfertigt am zurückgesandt.

Das mit den späteren Bescheiddaten vom Finanzamt vorausgefüllte Formular betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 wurde von der Bf unter Streichung aller Beträge am dem Finanzamt mit folgender Anmerkung zurückgesandt:

Ich, B A, erkenne diese Daten nicht an, da ich im Jahr 2008 vollzeitbeschäftigt war und keine Zuschüsse d. KBGG bezogen habe! Das letzte Mal habe ich im Oktober 2007 etwas erhalten. danach war KBGG zu Ende! Ich ersuche um Berichtigung in Ihrem Akt!!

Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007

Mit Datum erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007. Die Bf habe einen Rückzahlungsbetrag von € 457,59 zu entrichten.

Die Bf habe 2007 ein Einkommen von € 15.253,01 erzielt, 3% von € 15.253,01 seien € 457,59. Die Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG betrage daher € 457,59.

Bis zum seien Zuschüsse von € 5.023,74 ausbezahlt worden. Abzüglich der Rückzahlung von € 457,59 verbleibe für die Folgejahre ein Rückzahlungsbetrag von € 4.566,15.

Für E B seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden.

Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 oder 3 KBGG sind Sie alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Im Jahr 2007 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs 1 Z 1 KBGG überschritten.

Der Bescheid wurde am zugestellt.

Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008

Mit Datum erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008. Die Bf habe einen Rückzahlungsbetrag von € 483,42 zu entrichten.

Die Bf habe 2008 ein Einkommen von € 16.113.93 erzielt, 3% von € 16.113.93 seien € 483,42. Die Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG betrage daher € 483,42.

Bis zum seien Zuschüsse von € 5.023,74 ausbezahlt worden. Abzüglich der Rückzahlung von € 457,59 aus 2007 und der nunmehrigen Rückzahlung von € 483,42 verbleibe für die Folgejahre ein Rückzahlungsbetrag von € 4.082,73.

Für E B seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden.

Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 oder 3 KBGG sind Sie alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Im Jahr 2008 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs 1 Z 1 KBGG überschritten.

Der Bescheid wurde am zugestellt.

Beschwerde betreffend 2007

Mit Schreiben vom , zur Post gegeben am , erhob die Bf Berufung gegen den Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007 vom :

„Gegen den oben bezeichneten Rückforderungsbescheid erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung und begründe diese wie folgt:“

„Meine Tochter hatte zu diesem Zeitpunkt sehr wohl einen eingetragenen Vater, zum einen teilte mir das Standesamt damals mit das die Übermittlung der Geburtsurkunde heutzutage schon elektronisch funktioniert und ich somit nicht nochmal extra zur WGKK müsste, zum anderen war die Situation so, das wir überhaupt keinen Kontakt zum KV haben und alles über Jugendamt läuft und sämtlichen finanziellen Sachen von dort aus geklärt wird. Zu diesem Zeitpunkt bekam ich ein Schreiben vom Jugendamt in dem sie als mein Rechtsvertreter angeführt werden, da sich KV weigerte auch nur irgendetwas zu zahlen, geschweige den zu unterschreiben. Dies teilte ich auch der WGKK bei der Beantragung des Zuschusses mit - sodass mir damals gesagt wurde - wenn ich keine Unterschrift von ihm bekomme/habe dann solle ich ihn auch nicht anführen auf diesem Formular, sondern nur mich, da ich die KM bin, ausserdem haben sie eh eine Geburtsurkunde meiner Tochter wo das dann ersichtlich ist das sie einen Vater hat - das die falsche Geburtsurkunde eingespeichert war und somit nicht vom Standesamt übermittelt wurde, wusste ich zu diesem Zeitpunkt nicht!“

„Ich sehe daher nicht ein, das nur weil die falsche Geburtsurkunde vorhanden war und ich somit auch falsch informiert wurde (1, der KV soll nicht im Antrag des Zuschusses stehen wenn ich keine Unterschrift von ihm hätte 2, vom Standesamt die Falschauskunft die Geburtsurkunde werde elektronisch übermittelt) diesen Zuschuss alleine zahlen soll? Nach mehrmaligem Hin und Her telefonieren mit sämtlichen WGKK Mitarbeitern und Finanzamt Mitarbeitern bekam ich folgende Auskünfte:“

„Von der WGKK: Meiner Bezirksstelle 14.Deutschordenstrasse bekam ich die Information ich solle mich an die Andreasgasse wenden - von der Andreasgasse bekam ich die Information ich solle mich an Wienerberg Fr. F melden. Diese teilte mir mit das Herr G für mich zuständig sei. Dieser hat mir nach mehrmaligen Telefonaten und Nachforschungen mitgeteilt das mein Akt verjährt sei und somit die wichtigen unterlagen vernichtet wurden und ich solle mich aber sicherheitshalber an Herrn Hwenden. Dieser teilte mir dann mit, das diese Rückforderung nicht von der WGKK ausgeht sondern NUR das FA betrifft und ich mich zu Ihnen wenden soll bzgl. genauerer Auskünfte.“

„Nun ging das Hin und Her Spiel mit dem FA los!“

„Nach knapp 1 Woche hin und her telefonieren und etlichen Aussagen wie "da sind sie falsch, da bin ich nicht zuständig, ich verbind sie weiter und zu guter Letzt da ist das FA in NÖ zuständig" (speziell Frau I war extrem unfreundlich) kam ich ENDLICH zu der ersten KOMPETENTEN Mitarbeiterin Fr. J!“

„Diese war sehr bemüht und teilte mir dann mit das Herr K in Vertretung von Herrn L zuständig ist und mir weiterhelfen könnte.“

„Nachdem ich dann einen verlässlichen RR von Herrn K bekam, teilte mir dieser mit, das ich Einspruch erheben könnte mit der oben genannten Begründung.“

„Gleichzeitig stelle ich den Antrag auf Aussetzung von der Einhebung der Abgabenschuld nach§ 212 Bundesabgabenordnung (BAO) bis zur Entscheidung über die Berufung.“

Beschwerde betreffend 2008

Mit Telefax vom erhob die Bf Berufung gegen den Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 "vom " (richtig: ).

Die Beschwerde wiederholt wörtlich das Vorbringen der Beschwerde betreffend das Jahr 2007.

Meldeabfragen

Das Finanzamt ermittelte im Zentralen Melderegister, dass eine gemeinsame Meldung von Mutter und Vater nicht besteht.

Beschwerdevorentscheidung betreffend 2007

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007 als unbegründet ab:

„Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist ein Kredit, den finanzschwache Personen zusätzlich zum Bezug von Kinderbereuungsgeld beantragen können. Er wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausbezahlt und ist bei einer Besserung der Einkommenssituation an das zuständige Finanzamt zurückzuzahlen, wobei Sie sich zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses als alleinstehender Elternteil (ledig und mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 nicht an derselben Adresse angemeldet) gegebenenfalls zur Rückzahlung verpflichtet haben.“

„Gem. § 18 Abs. 1 Z 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) hat im Fall, dass das Einkommen des Elternteils, der sich zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat, gewisse Grenzen des § 19 KBGG überschreitet, dieser Elternteil (an den der Zuschuss ausbezahlt wurde), eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten.“

„Im Zuge der Antragstellung haben Sie sich, wie erwähnt, durch Ihre Unterschrift gegebenenfalls zur Rückzahlung verpflichtet.“

„Da ihr maßgebliches Einkommen im Jahr 2007 die gesetzlichen Grenzen überschritten hat, erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu Recht.“

Diesbezüglich wurde folgender Aktenvermerk vorgelegt (die ursprüngliche BVE ist im vorgelegten Akt nicht erhalten, das richtige Datum der neuerlichen Ausfertigung ist ):

„Die Pflichtige hat im AV 2 mitgeteilt,dass sie die abweisende BVE v. bzgl. Rückzahlung Zuschuss zum KBG 2007 nicht erhalten hat. BVE wurde mit Datum mit Rsb nochmals zugestellt. Fälligkeitstag wurde vom AS Team auf geändert. Keine Aussetzungszinsen, da Grenzbetrag von € 50 unterschritten.“

Beschwerdevorentscheidung betreffend 2008

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , kein Zustellnachweis aktenkundig, wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 als unbegründet ab:

„Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist ein Kredit, der zusätzlich zum Bezug von Kinderbetreuungsgeld beantragt werden kann. Er wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausbezahlt und ist bei einer Besserung der Einkommenssituation an das zuständige Finanzamt zurückzuzahlen, wobei Sie sich zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses als alleinstehender Elternteil (ledig und mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 nicht an derselben Adresse angemeldet) gegebenenfalls zur Rückzahlung verpflichtet haben.“

„Gem. § 18 Abs. 1 Z 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) hat im Fall, dass das Einkommen des Elternteils, der sich zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat, gewisse Grenzen des § 19 KBGG überschreitet, dieser Elternteil (an den der Zuschuss ausbezahlt wurde), eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten.“

„Im Zuge der Antragstellung haben Sie sich, wie erwähnt, durch Ihre Unterschrift gegebenenfalls zur Rückzahlung verpflichtet.“

„Da ihr maßgebliches Einkommen im Jahr 2008 die gesetzlichen Grenzen überschritten hat, erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu Recht.“

Vorlageanträge

Mit Telefax vom stellte die Bf Vorlageantrag betreffend 2007:

„Betrifft: Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2007 vom

„Ich, B A, stelle hiermit den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht und somit eine Ladung vor den Verfassungsgerichtshofes.“

Mit Telefax vom stellte die Bf Vorlageantrag betreffend 2007:

„Betrifft: Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2008 vom

„Ich, B A, stelle hiermit den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht und somit eine Ladung vor den Verfassungsgerichtshofes.“

„Desweiteren hätte ich nun gerne eine Antwort auf mein Schreiben am bzgl.des Vorlageantrages für das Jahr 2007“

Einkommensteuerbescheide

Aktenkundig sind Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008, die ein Einkommen von € 9.837,84 für das Jahr 2007 und von € 16.113,95 für das Jahr 2008 ausweisen. Vermerkt ist der Bezug von steuerfreien Transferleistungen von € 5.415,17 für 2007 (Einkommen gemäß § 19 KBGG für 2007 somit € 15.253,01).

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und schrieb dazu:

„Sachverhalt:“

„Am hat die Beschwerdeführerin (Bf) als alleinstehender Elternteil (ledig und mit dem Vater des Kindes, Herrn C D, geb. ....10.1979, nach den Vorschriften des Meldegesetz 1991 nicht an derselben Adresse gemeldet) den Antrag auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für ihre Tochter B E, geb. ...03.2005, beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingebracht und die Abgabenerklärung bei Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld unterschrieben.“

„Da das Einkommen der Bf in den Jahren 2007 und 2008 die gesetzlichen Grenzen des § 19 KBGG überschritten hatte, erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld mit Bescheiden v. (2007) und v. (2008).“

„Gegen diese Bescheide wurde von der Bf jeweils eine Beschwerde eingebracht.“

„Mit Beschwerdevorentscheidungen v. (2007) und v. wurden die Beschwerden aus den darin angeführten Gründen abgewiesen.“

„Bezüglich beider Bescheide wurde jeweils ein Vorlageantrag eingebracht.“

„Beweismittel:“

„Antrag auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld und Abgabenerklärung (Erklärung über die Zuschussrückzahlung) v. eingebracht bzw. unterschrieben beim zuständigen Krankenversicherungsträger,“

„ZMR Abfragen B A und C D“

„Stellungnahme:“

„Sowohl in der Beschwerde v. gegen den Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld betreffend das Jahr 2007 als auch in der Beschwerde v. gegen den Bescheid betreffend das Jahr 2008 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bf nicht wisse, warum sie zur Rückzahlung der Zuschüsse verpflichtet sei, nur weil sie aufgrund falscher Informationen seitens der WGKK auf dem Antrag auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld den Kindesvater nicht angeführt habe.“

„Faktum ist, dass die Bf zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses alleinstehend iSd. § 11 Abs. 1 KBGG war.“

„Gem. § 11 Abs. 2 KBGG haben alleinstehende Elternteile nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.“

„Alleinstehende Elternteile, die diese Voraussetzung nicht erfüllen haben gem. § 11 Abs. 3 KBGG den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.“

„Die Bf hat sich mit Ihrer Unterschrift auf der Abgabenerklärung v. zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld verpflichtet.“

„Gem. § 18 Abs. 1 Z 3 KBGG hat der Elternteil des Kindes, der sich gem. § 11 Abs. 3 KBGG zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat, die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten.“

„Auch bei Angabe des Kindesvaters (Vorlage der Geburtsurkunde der Tochter) im Antrag auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wäre die Bf aber ebenfalls allein Rückzahlungsverpflichtete gewesen, da der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, wonach der Elternteil des Kindes zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn an den anderen alleinstehenden Elternteil ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt wurde, mit Erkenntnis vom , G 184-195/10-7 aufgehoben hat.“

„Es wird beantragt, die Beschwerden gegen die Bescheide über Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld betreffend die Jahre 2007 und 2008 abzuweisen.“

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf ist die Mutter der im März 2005 geborenen E B. Mit dem Vater D C lebte die Mutter nicht zusammen.

Über ihren Antrag vom erhielt die Bf insgesamt € 5.023,74 Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Die Bf erklärte am , über keine Urkunde zu verfügen, in der der andere Elternteil aufscheint und verpflichtete sich zur Rückzahlung des Zuschusses bei Überschreiten der maßgebenden Einkommensgrenzen.

In der im Antragszeitpunkt ausgestellten ursprünglichen Geburtsurkunde schien der Vater von E B, D C, nicht auf. Die Bf hatte auch keinen Kontakt mit dem Vater. Die Bf hat daher mit Mitarbeitern der Wiener Gebietskrankenkasse die Sach- und Rechtslage besprochen und am die im damaligen Zeitpunkt zutreffende Erklärung abgegeben, über keine Urkunde zu verfügen, in der der andere Elternteil aufscheint, und sich im Fall des Überschreitens der Einkommensgrenzen zur Rückzahlung verpflichtet.

Im Jahr 2007 erzielte die Bf ein Einkommen gemäß § 19 KBGG von € 15.253,01, im Jahr 2008 von € 16.113,93.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig. Das Bundesfinanzgericht folgt den Angaben der Bf.

Rechtsgrundlagen

§ 9 KBGG lautete in der für die Jahre 2007 und 2008 maßgebenden Fassung:

§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben
1. alleinstehende Elternteile (§ 11),
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und
4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen
Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.
(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 5 200 Euro übersteigt.
(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.

§ 11 KBGG lautete in der bis anzuwendenden Fassung:

„Alleinstehende“

„§ 11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.“

„(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.“

„(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.“

§ 18 KBGG lautet:

§ 18. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:
[1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.]*)
2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.
3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.
(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

*) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 184-195/10-7, dem Bundeskanzler zugestellt am , zu Recht erkannt:
I. § 18 Abs. 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, in seiner Stammfassung wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

§ 19 KBGG lautete:

§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich
1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen
Einkommen von
mehr als 14 000 € ...................................... 3%
mehr als 18 000 € ...................................... 5%
mehr als 22 000 € ...................................... 7%
mehr als 27 000 € ...................................... 9%
des Einkommens,
2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen
der beiden Elternteile von
mehr als 35 000 € ...................................... 5%
mehr als 40 000 € ...................................... 7%
mehr als 45 000 € ...................................... 9%
des Einkommens.
(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

§ 20 KBGG lautete:

§ 20. Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

§ 21 KBGG lautete:

§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

§ 22 KBGG lautete:

§ 22. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Die Verjährungsfrist in Bezug auf den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beträgt nach § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre, wobei sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden (§ 209 Abs. 1 BAO).

§ 49 Abs. 22 und Abs. 23  KBGG lauten:

„(22) § 1, die Überschrift des Abschnitts 2, §§ 3a Abs. 3, §§ 5 Abs. 4a und b, 5c, 7 Abs. 3 und 4, Abschnitt 5 samt Überschrift, die Überschrift des Abschnitts 5a, §§ 25 und 25a, § 26a und 33 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 116/2009 treten mit in Kraft und sind auf Geburten nach dem anzuwenden, sofern 2009 kein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld für Zelträume nach dem und vor dem gestellt worden ist; wird 2010 rückwirkend Kinderbetreuungsgeld für Zeiträume zwischen und beantragt, so besteht kein Anspruch auf Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld für diese Zeiträume.“

„(23) Die §§ 1, 8 Abs. 2, 8a, Abschnitt 3. und 4, §§ 24 und 25 jeweils in der Fassung BGBI. I Nr. 24/2009 treten mit Ablauf des außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden. Letzteres gilt nur, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.“

Beschwerdevorbringen

Die Bf sieht zusammengefasst die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darin, dass mittlerweile der Vater in der Geburtsurkunde ihrer Tochter aufscheint und sie seinerzeit von der Krankenkasse falsch informiert worden sei. Außerdem habe sie im Jahr 2008 kein Kinderbetreuungsgeld bezogen.

Keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide

Die angefochtenen Bescheide sind nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet:

Der Bf stand 2005 als alleinstehender Elternteil gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld zu.

Gemäß § 11 Abs. 2 KBGG war bei alleinstehenden Elternteilen grundsätzlich Voraussetzung für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, dass sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht, oder sie in Ermangelung einer derartigen Urkunde eine entsprechende Erklärung abgeben.

Beides war hier im Jahr 2005 nicht der Fall.

Die Bf hat vielmehr gemäß § 11 Abs. 3 KBGG in Ermangelung der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 KBGG eine ausdrückliche Erklärung abgegeben, sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses zu verpflichten.

Es ist daher die Bf gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 KBGG zur Rückzahlung des Zuschusses heranzuziehen, wenn die Einkommensgrenzen überschritten wurden.

Die Bf hat insgesamt € 5.023,74 Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld erhalten.

Das Einkommen gemäß § 19 KBGG der Bf betrug im Jahr 2007 € 15.253,01, im Jahr 2008 € 16.113,93.

Damit hatte die Bf - wie in den angefochtenen Bescheiden vorgeschrieben - im Jahr 2007 eine Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG von 3% von € 15.253,01, also von € 457,59, und im Jahr 2008 eine derartige Abgabe von 3% von € 16.113.93, also von € 483,42, zu zahlen.

Ein von der Wiener Gebietskrankenkasse veranlasster wesentlicher Irrtum iSd § 871 ABGB könnte zwar die Rechtswirksamkeit der im Jahr 2005 abgegebenen Rückzahlungsverpflichtung in Zweifel ziehen (vgl. ; ). Ein solcher Irrtum kann allerdings nicht festgestellt werden:

Die der deutschen Sprache mächtige Bf hat im Jahr 2005 ausdrücklich die entsprechenden Erklärungen abgegeben. 2005 bestand demzufolge keine Geburtsurkunde, in der der Vater aufschien. Dass der Vater ab 2006 in der Geburtsurkunde genannt wird, ändert nichts daran, dass dies 2005 nicht der Fall war und daher § 11 Abs. 3 KBGG und nicht § 11 Abs. 2 KBGG anzuwenden war.

Dass die Bf angeleitet wurde, entgegen den tatsächlichen Verhältnissen zu erklären, über keine Urkunde, aus der der Vater ersichtlich ist, zu verfügen, da die Wiener Gebietskrankenkasse ohnehin über eine Geburtsurkunde, die den Vater nennt, verfügt, ist äußerst unwahrscheinlich. Konkrete Beweismittel dafür hat die Bf nicht vorgelegt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bf sich offenkundig um eine Geburtsurkunde, die den Vater angibt, bei der Antragstellung im Jahr 2005 nicht gekümmert hat (die elektronische Übermittlung durch das Standesamt kann nur auf der damals existenten Geburtsurkunde beruhen) und daher den damals für sie einfacheren Weg, sich selbst zur Rückzahlung zu verpflichten, gegangen ist.

Im übrigen ist Grund für die Rückzahlung, dass das Einkommen der Bf ab 2007 höher war, als ursprünglich angenommen. Der Bf ist sowohl der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld als auch das höhere Einkommen zugute gekommen. Daher ist es nur folgerichtig, wenn die Bf diesen, wie in den Beschwerdevorentscheidungen ausgeführt, staatlichen Kredit für finanzschwache Eltern bei entsprechend verbesserten Einkommensverhältnissen auch zurückzahlt.

Verjährung ist gemäß § 207 BAO nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist wurde jeweils durch das Zusenden von Abgabenerklärungen verlängert.

Ob die Bf im Jahr 2008 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, ist für die Rückforderung des seit 2005 bezogenen Kinderbetreuungsgeldes ohne Bedeutung.

Die Bf beantragte in der Beschwerde und im Vorlageantrag ausdrücklich eine "Ladung vor den Verfassungsgerichtshof", während gleichzeitig die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt wurde. Damit wurde kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht gestellt. Der Bf ist der Unterschied zwischen BFG und VfGH offenkundig bekannt. Eine mündliche Verhandlung war auch nicht von Amts wegen durchzuführen, da der Sachverhalt geklärt und die Rechtslage eindeutig ist. Wenn die Bf eine Beschwerde gegen diese Entscheidung an den VfGH zu erheben beabsichtigt, entscheidet gemäß § 19 VfGG dieser, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.

Die Beschwerden sind somit gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ihr liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde.

Die Revision ist daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 11 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 22 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 20 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104689.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at