Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.02.2015, RV/5100251/2012

1) Wassereintritt durch Lichtschächte nach Starkregen bei Sommergewitter bedingt keinen Katastrophenschaden 2) Heilmittel als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B gegen den Bescheid des FA Linz vom , betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf machte anlässlich seiner Arbeitnehmerveranlagung 2010 die Anerkennung von 3.895,34 € aus Katastrophenschaden gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 (A) sowie die Kosten für Heilbehandlung/Hilfsmittel in Höhe von 3.710,18 € als außergewöhnliche Belastung (B) geltend.
das Finanzamt veranlagte nicht antragsgemäß mit im Wesentlichen folgender Begründung:
ad A) Der Sachschaden (Wassereintritt über die Lichtschächte in den Keller des Eigenheims des Bfs) sei aufgrund eines Starkregens passiert und nicht einem Schaden nach einer Naturkatastrophe vergleichbar.
ad B) Anschaffungskosten für Crosstrainer, Bodenmatte und Pulsmesser sowie Jahresbetrag 2010 an die Diabetikerhilfe Österreich, Ausgabe an die Sporttherapie für Trainingsberatung und Basistest sowie für Hand- und Fußpflege sind weder Hilfsmittel noch Kosten der Heilbehandlung, da sie nicht unter § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 fallen bzw. eine bloße Vermögensumschichtung vorliegt.
Zahlungen für Heilgymnastik an die Sporttherapie wurden um die von der GKK geleisteten Ersätze gekürzt, ebenso wie vom entrichteten Selbstbehalt für einen Krankenhausaufenthalt die Haushaltsersparnis abgezogen wurde.
Ausgaben für Zahnarztkosten, Zahnreinigung und Kieferorthopädie – i.d.F.KFO - (Tochter des Bf) sowie optische Brillenanschaffung waren außergewöhnliche Belastungen, die jedoch unter dem Selbstbehalt lagen.
Apothekenrechnungen für folgende Präparate wurden mangels Zusammenhangs mit der Behinderung des Bf nicht als Kosten der Heilbehandlung qualifiziert: Sinfrontal, Aeromuc, La Roche Hydra, Hansaplast, Fentrinol, Ambrohexal, Maxi-Kalz, Vichy Lift Aktiv, Hustensaft, Mucospas, Sultanol Diskus, Allernon, Tantum Lemon, Cetirizin, Soventol Stift, Vichy Aqualia, Leukopor, Taoasis Lavendel, Autan Family Care, Massageöl, Hirudoid, Aspirin C, Rausch Vitalkapseln, Haartinktur.

In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung (i.d.F. Beschwerde) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
ad A) noch nie vorher ein derart kleinräumiger, intensiver Niederschlag aufgetreten sei und in der Art und Tragweite eine verheerende Wirkung für ihn hatte;-
ad B) der Grad seiner Behinderung von 80 % durch seine langjährige Zuckerkrankheit und aufgrund eines schweren Arbeitsunfalls gegeben sei. Crosstrainer, Bodenmatte und Pulsmesser sowie Sporttherapie waren für seine behinderungsbedingte Mobilisierung nötig.

Das Finanzamt ersuchte ad A) um Vorlage von Schadensmeldung/Bericht und gewährte Vergütung der Haushalts- bzw. Gebäudeversicherung, dem vom Bf. nicht entsprochen wurde.

In der Folge wurde die Beschwerde mit BVE als unbegründet abgewiesen.

In einem nach Mängelbehebungsauftrag konkretisierten Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass
ad A) der Bf die steuerliche Berücksichtigung des Katastrophenschadens in Höhe von 3.895,34 € ohne Kürzung um den Selbstbehalt beantrage (der Betrag besteht im Wesentlichen aus Miete der Trockner und Honorar/Fremdhilfe).
Der Bf legte Fotos bei, aus denen die Stimmung vor Gewitter 7/2010 und die Feuchte im Keller sowie diverse aufgestellte Trockengeräte nach Wassereintritt im Keller zu sehen sind.
Er führte weiters aus, dass bei einem ähnlichen Unwetter 2002 die damals noch nicht befestigte Straße vor dem Haus auf 150 m bis zu 1 m tief weggerissen wurde. Der Schaden am öffentlichen Gut wurde damals über den Katastrophenfonds behoben, sodass es sich "damals scheinbar um eine Naturkatastrophe gehandelt haben muss". Da nach dem Sanieren und Asphaltieren der Straße das Wasser ungehindert und ungebremst abfließen könne, sei sein Haus einer erheblichen Überflutungsgefahr ausgesetzt;
ad B) er die Tabelle / Krankheitskosten 2010 überarbeitet habe und noch immer Aufwendungen in Höhe von 2.914,42 € bleiben, die er ohne Abzug eines Selbstbehalts geltend machen wolle. Diese Kosten bestehen aus zugrunde liegenden Behandlungen bzw. Tätigkeiten und Kosten für:
Fußpflege
Insulin, Voltaren, Antibiotikum nach OP, Selbstbehalt/Sondergebühr Krankenhausaufenthalt, Medikament gegen Bronchitis
Brille abholen, Zahnreinigung und Kosten/KFO-Behandlung (Tochter).

Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass der Bf laut Behindertenpass des Bundessozialamts eine 80 %ige Behinderung (Gehbehinderung) aufweist – dem entsprechend wurde anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung 2010 ein Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von 435,00 € gewährt.
Als Pauschbeträge nach der VO über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung wurden 2.676,00 € anerkannt (resultierend aus Mehraufwendungen wegen Krankendiät/Zucker gemäß § 2 Abs. 1 der VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303: 70,00 € mal 12 Monate = 840,00 € und Gehbehinderung gemäß § 3 Abs.2 VO außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 bei mindestens 50 % Erwerbsminderung, kein eigenes Fahrzeug, Taxikosten bis monatlich 153,00 € gemäß o.a. Verordnung: 153,00 € mal 12 Monate = 1.836,00 €, in Summe 2.676,00 €). Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen betragen 556,45 € (§ 4 der VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 - Kosten der Heilbehandlung: Heilgymnastik 588 €, 98€ minus Ersatz GKK 212,52 €, 35,42 €; Krankenhauskosten minus Sondergebührenersatz und Haushaltsersparnis, Insulin, Antibiotikum nach OP).
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehalts betrugen 4.439,34 € (darin enthalten Beschaffung optische Brille, Zahnarztrechnungen bezüglich Zahnreinigung, KFO/Tochter), wurden jedoch nicht schlagend, da sie den Selbstbehalt nicht überstiegen.

A)
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentliche beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 6 TS 1 EStG 1988 können ohne die Berücksichtigung des Selbstbehalts abgezogen werden:
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten (BGBl. I 2002/155 ab 2002).

Laut Erkenntnis des kommt eine außergewöhnliche Belastung wegen Katastrophenschaden im Sinne des § 34 Abs. 6 TS 1 nur in Betracht, wenn alle Voraussetzungen des § 34 vorliegen; es müssen auch die allgemeinen Merkmale der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit verwirklicht sein.
Laut Erkenntnis des ist als Katastrophenschaden im Sinne des § 34 Abs. 6 TS 1 ein außergewöhnliches Schadensereignis anzusehen, das nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfällt.

Angewendet auf den gegenständlichen Sachverhalt ist nun festzuhalten, dass sich der Nässeschaden im Keller des Bfs im Zuge eines sommerlichen Starkregens nach Gewitter entwickelte. Sommerliche Starkregen nach Gewitter sind in Österreich klimatisch üblich und gehen in Folge der Abgabe von großer Wassermassen auf eng begrenzte Flächen in zumeist mit einigen Stunden begrenzter Zeitdauer mit teilweisen Wasserschäden an Gebäuden und Fluren einher. Diese Vorgänge können nicht als "aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallend" angesehen werden, da sie – w.o.a. – in Österreich im Sommer üblicherweise in diesen Maßen vorkommen. Ein außergewöhnliches Schadensereignis, das diesbezüglich "aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfällt" ist eine Wettersituation, die zu den sogenannten "Jahrhunderthochwassern" führt, d.h. etwa ein Einsetzen von Starkregenfällen über einen langen Zeitraum, der die Beherrschung der Wassermassen unmöglich macht (z.B. Situationen, in denen Wildbachregulierungen, Schleusen usw. technisch nicht mehr die geforderte und errechnete Wirkung erbringen können) und so nicht nur auf eine begrenzte Fläche wirkt, sondern ganze Landstriche betrifft.
Es gibt keinen Hinweis (und bringt dies auch der Bf nicht vor) dass der Nässeschaden im Keller des Hauses des Bfs aufgrund eines sogenannten "Jahrhunderthochwassers" eintrat, sondern bringt vielmehr auch der Bf vor, dass ein sommerlicher Starkregen eintrat und belegt er dies mit vor dem Regen gemachten Fotos, die eine typische sommerliche Gewitterstimmung zeigen.
Es ist schon aus diesem Grund der gegenständliche Schaden nicht als einer zu bezeichnen, der "nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfällt", d.h. er kann nicht als ein Katastrophenschaden im Sinn des § 34 Abs. 6 TS 1 leg.cit. qualifiziert werden. – Der Einwand des Bfs, wonach es für ihn eine Katastrophe gewesen sei (eine „verheerende Wirkung“ für ihn hatte), bringt nichts für die Beschwerde, da im Sinn der steuerlichen Gleichbehandlung der Abgabepflichtigen auf objektive Merkmale abzustellen ist und nicht auf den subjektiven Eindruck des jeweiligen Abgabepflichtigen von der zu beurteilenden Situation (dies wird auch gestützt durch das o.a. zitierte Judikat des ).
Auch der Einwand des Bfs wonach bei Errichtung der Straße vor seinem Haus (die im Zuge eines "Jahrhunderthochwassers" einbrach) Gelder aus dem Katastrophenfonds verwendet wurden, bringt ebenfalls nichts für die Beschwerde, da allein die Verwendung von Mitteln aus dem Katastrophenfonds nicht bindend ist für die Auslegung von abgabenrechtlichen Begriffen – hinzuweisen ist außerdem, dass die Straße nicht beim gegenständlichen Starkregen sondern 8 Jahre vorher beschädigt wurde.
Was das Vorbringen des Bfs zum "ungehinderten und ungebremsten Abfließen von Wasser nach Sanieren und Asphaltieren der Straße" betrifft, ist hinzuweisen, dass etwaige technische und statische Mängel von Bauwerken (wie Straßen) und idF eintretende Schäden nach Starkregen nicht den Begriff der o.a. Katastrophenschäden (siehe zitiertes Erkenntnis des VwGH) erfüllen, sondern als Schäden nach technischen Fehlberechnungen im Zuge von klimatisch (regelmäßig) eintretenden Ereignissen zu sehen sind.

B)
Gemäß § 35 Abs. 1 TS 1 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag gemäß Abs. 3 zu, wenn er außergewöhnliche Belastungen hat durch eine eigene körperliche Behinderung und er keine pflegebedingte Geldleistung erhält.
Gemäß § 35 Abs. 3 leg.cit. wird jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75 % bis 84 % ein Freibetrag von 435,00 € gewährt.
Gemäß § 35 Abs. 5 leg.cit. können anstelle des Freibetrags auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

W.o.a. wurde dem Bf der Freibetrag gemäß § 35 Abs. 1 und 3 leg.cit. gewährt. In der Folge können tatsächliche Kosten aus dem Titel dieser Behinderung (Gehbehinderung) nicht geltend gemacht werden, da laut o.a. Gesetzesdiktion die tatsächlichen Kosten nur anstelle des Freibetrags geltend gemacht werden können, also neben dem Freibetrag tatsächliche Kosten aus dem Titel der entsprechenden Behinderung nicht geltend gemacht werden können.

Gemäß § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 sind nicht regelmäßige Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz anerkannte diesbezüglich die angefallenen Kosten für Heilgymnastik (minus GKK-Ersatz), Krankhausgebühren (minus Sondergebühren-Ersatz und minus Haushaltsersparnis), Insulin, Antibiotikum nach OP.
Da diese Kosten schon ohne Berechnung eines Selbstbehalts gemäß § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen als außergewöhnliche Belastungen behandelt wurden ist es nicht möglich, sie noch einmal als außergewöhnliche Belastungen in diesem Ausmaß zu qualifizieren.
Hinsichtlich optischer Brille, Zahnreinigung und KFO/Tochter ist darauf hinzuweisen, dass die so entstandenen Kosten nicht unter § 4 der o.a. Verordnung zu subsumieren sind: Sie gründen nicht auf der Behinderung des Bfs und wurden außerdem schon als außergewöhnliche Belastungen (mit Beachtung des Selbstbehalts) anerkannt.
Was die restlichen Kosten für Fußpflege, Voltaren, Medikament gegen Bronchitis und Selbstbehalt/Sondergebühr Krankenhausaufenthalt betrifft, ist auszuführen, dass
a) Fußpflege keine Heilbehandlung im Sinne des § 4 der o.a. Verordnung darstellt, da Fußpflege nicht nur von Personen mit diversen Krankheiten, sondern auch von gesunden Personen in Anspruch genommen wird und als Kosten der Körperpflege nicht als außergewöhnliche Belastung im o.a. Sinn qualifiziert werden kann;
b) Voltaren und Medikament gegen Bronchitis nicht als Heilmittel der Gehbehinderung des Bws im Sinn des § 4 der o.a. Verordnung zu sehen sind, sondern stellen als Heil- und Schmerzmittel einen gängigen Behelf bei diversen Krankheitserscheinungen dar (Voltaren) bzw. ist offenkundig, dass ein Medikament gegen Bronchitis kein Heilmittel bei Gehbehinderung bzw. Diabetes ist.
c) Die Kosten des Krankenhausaufenthalts, die dem Bf zur Last fielen, wurden als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 4 der o.a. Verordnung qualifiziert (w.o.a.) – wenn die Haushaltsersparnis von der dem Bf vom Krankenhaus verrechneten Sondergebührenrechnung abgezogen wurde, so dient dies zur Regulierung der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung des Bfs, indem nur der Betrag gemäß § 4 der o.a. Verordnung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden soll, der den Bf durch den Krankenhausaufenthalt belastet, d.h. der vom Krankenhaus berechnete Betrag minus der Haushaltsersparnis und minus diversen Kostenersätzen (wie von der Abgabenbehörde erster Instanz berechnet).
Da es dem Bf nicht gelang, geeignete Argumente dagegen vorzubringen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Revision ist nicht zulässig, da zum einen die Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig geklärt ist, dass die Möglichkeit der Auslegung in Betracht zu ziehen war, sowie dort, wo es möglich war, der o.a. VwGH-Judikatur gefolgt wurde.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
§ 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 Abs. 1 TS 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 6 TS 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Wassereintritt
Starkregen
Sommergewitter
Katastrophenschaden
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100251.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at