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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.07.2015, RV/1100566/2015

Unterhaltsleistungen für eine nicht haushaltszugehörige, ständig in einem Staat außerhalb der EU, des EWR-Raumes oder der Schweiz lebende, minderjährige Tochter - außergewöhnliche Belastung? Kinderfreibetrag?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf., Gde X, H-Straße-xx, gegen die Bescheide des Finanzamtes Y, Gd Y, R-Straße-yy, vom sowie vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 9 iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattgegeben.
Im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe wird auf den Einkommensteuerbescheid 2014 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom verwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom sowie vom wurde der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) erklärungsgemäß zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2013 und 2014 veranlagt. Die Bescheide wurden am (ESt 2013) sowie am (ESt 2014) amtssigniert und im Rahmen von FinanzOnline (unbestritten) jeweils am selben Tag in die Databox ("elektronischer Briefkasten") des Bf. übermittelt.

Mit gegen diese Einkommensteuerbescheide vom sowie vom elektronisch übermittelten Beschwerden (jeweils elektronisch bei der Abgabenbehörde eingelangt am ) machte der Bf. in den beiden Beschwerdejahren für seine Tochter XY (geb. xyz) den "Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind (§ 106 Abs. 2 EStG 1988)" iHv 132,00 Euro sowie "Unterhaltsleistungen für ein Kind, das sich ständig im Ausland (außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz) aufhält, und für das kein Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht" iHv jährlich 2.400,00 Euro geltend. Begründend führte er jeweils aus, dass er den "Unterhaltsbetrag" für seine Tochter XY beantrage, da er jährlich 2.400,00 Euro Unterhaltsleistungen zahle.

Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2013 vom mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom gemäß § 260 BAO (als verspätet) zurück; mit Einkommensteuerbescheid 2014 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom berücksichtigte die Abgabenbehörde die Unterhaltsleistungen des Bf. mit (jährlich) 696,00 Euro (d.s. mtl. 58,00 Euro pro Kind) als außergewöhnliche Belastung. Auf die entsprechenden Ausführungen der Abgabenbehörde in den diesbezüglichen Bescheidbegründungen wird an dieser Stelle verwiesen.

Mit Anbringen (FinanzOnline) vom stellte der Bf. Anträge auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht, womit die Beschwerden wiederum als unerledigt galten. In den Vorlageanträgen brachte der Bf. jeweils Folgendes vor:
"Da ich Unterhaltsabsetzbetrag für meine Tochter XY geb. x-y-z beantragt hatte, wurde es leider wegen der Fristzeit abgewiesen. Bitte um nochmalige Überprüfung. DANKE".

Das Finanzamt Y legte in der Folge - wie auch dem Bf. mitgeteilt wurde - die im Spruch genannten Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom nahm die Abgabenbehörde in Replik auf das Vorbringen des Bf. in den Vorlageanträgen wie folgt Stellung:
""2013: Der Einkommensteuerbescheid 2013 ist am elektronisch in die Databox zugestellt worden. Die Beschwerdefrist ist am abgelaufen. Die am eingebrachte Beschwerde 2013 war daher als verspätet zurückzuweisen.
2014: Der Einkommensteuerbescheid 2014 ist am elektronisch in die Databox zugestellt worden. Die Beschwerdefrist ist am (der war ein Sonntag) abgelaufen. Die am über die Anfragedatenbank eingebrachte Beschwerde 2014 wurde nach ha. Ansicht rechtzeitig eingebracht.
Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben. Die Unterhaltsleistungen an die Tochter XY wurden gem. Rz 866 LStRl als außergewöhnliche Belastungen mit 58 Euro/Monat anerkannt. Der Kinderfreibetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da weder der Kinderabsetzbetrag noch der Unterhaltsabsetzbetrag zustehen.
Die Begründung im Vorlageantrag 2014: "Da ich Unterhaltsabsetzbetrag für meine Tochter XY geb.  x-y-z beantragt hatte, wurde es leider wegen der Fristzeit abgewiesen. Bitte um nochmalige Überprüfung. DANKE" ist im Hinblick auf die teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung nicht nachvollziehbar.""

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden erwogen:

1) Einkommensteuer 2013:

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Einbringung einer Berufung einen Monat.
Für den Beginn der Berufungsfrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO5, § 245 Tz 4).

Nach § 98 Abs. 2 erster Satz BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox [vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 98 Anm 8 (Stand , rdb.at)].

Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Über Bescheidbeschwerden ist - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen (§ 262 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013). Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde weder zurückzuweisen (§ 260 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 263 Abs. 1 BAO).
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Beschwerdeführer und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt (§ 264 Abs. 1 und 2 BAO).

Der Bf. stimmte der elektronischen Zustellung gemäß § 97 Abs. 3 BAO im Rahmen von FinanzOnline zu. Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom wurde am amtssigniert und unbestrittenermaßen am selben Tag über FinanzOnline in die Databox des Bf. übermittelt; der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2013 gilt damit mit als zugestellt (bzw. als bekannt geworden). Die Beschwerdefrist von einem Monat gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 endete damit bereits am (Donnerstag). Die gegen den in Rede stehenden Einkommensteuerbescheid 2013 erhobene Beschwerde ist beim Finanzamt erst am elektronisch eingelangt.

Angesichts der gegenständlichen Sach- und Rechtslage war der Vorgehensweise des Finanzamtes zuzustimmen, als es die Beschwerde betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 vom als verspätet zurückgewiesen hat.

Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2013 war sohin gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes (§ 278 Abs. 1 lit. a BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

2) Einkommensteuer 2014:

Wie oben dargelegt, gab die Abgabenbehörde der Beschwerde betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise statt.
Das Bundesfinanzgericht schließt sich diesbezüglich den Überlegungen des Finanzamtes an und verweist auf die entsprechenden abgabenbehördlichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.

Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass der Bf. im Beschwerdejahr in Österreich nichtselbständig tätig war.
Der Bf. hat angegeben, dass er ua. im Jahr 2014 an Unterhaltszahlungen (jährlich) 2.400,00 Euro für seine minderjährige (nicht seinem Haushalt zugehörige) Tochter XY (geb. am xyz ) geleistet hat.
Die Tochter des Bf. hat sich (unbestritten) ständig im Ausland (außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz) aufgehalten bzw. lebte mit ihrer Mutter in deren Haushalt in der Z (vgl. dazu die diesbezügliche Wohnsitzbescheinigung vom ).
Es steht weiters unstrittig fest, dass dem Bf. im Streitjahr weder der Unterhaltsabsetzbetrag zugestanden ist noch er Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. den Kinderabsetzbetrag hatte [der Bf. hat in seiner Beschwerde ausdrücklich Unterhaltsleistungen für ein Kind geltend gemacht, das sich ständig im Ausland (außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz) aufhält und für das kein Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht].

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen ohne gleichwertige wirtschaftliche Gegenleistung gehören als Unterhaltsleistungen zur Einkommensverwendung und sind daher grundsätzlich nicht abzugsfähig (§ 20 Abs. 1 Z 1 bzw. § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988); sie können jedoch als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen.

Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Außerdem darf die Belastung weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988). Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 34 Abs. 5 EStG 1988) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt wird je nach Einkommen mit Prozentsätzen berechnet und vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und für jedes Kind (§ 106 EStG 1988).

Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung gilt für Unterhaltsleistungen auszugsweise Folgendes:

"1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen."

§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt:

"Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird."

Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder sind somit grundsätzlich durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bzw. den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , B 2366/00, festgestellt, dass diese gesetzliche Beschränkung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 keinesfalls von vornherein ausschließt, dass Unterhaltsleistungen für sich ständig im Ausland aufhaltende, haushaltszugehörige Kinder nach den allgemeinen Regeln des Einkommensteuergesetzes 1988 berücksichtigt werden.

Unterhaltsleistungen für haushaltszugehörige Kinder in einem Staat außerhalb der EU, des EWR-Raumes oder der Schweiz, bei denen der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 ausgeschlossen ist, sind sohin als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. ). Unterhaltsleistungen von in Österreich beschäftigten Steuerpflichtigen für deren nicht haushaltszugehörige Kinder, die sich ständig in einem Staat außerhalb des EU-Raumes oder der Schweiz aufhalten, sind ebenfalls als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. ; ). Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen entspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip als einem wesentlichen Element der Einkommensteuer.
In beiden obgenannten Fällen kann der halbe Unterhalt (siehe , G 285/96; ) ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Das individuelle Ausmaß der zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen orientiert sich ua. am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland (vgl. dazu auch , wonach im Hinblick auf die Höhe des Unterhalts grundsätzlich auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes abgestellt wird) und den eventuellen ausländischen Familienleistungen. Nach der Verwaltungspraxis (LStR 2002, Rz 866) bestehen keine Bedenken, diese außergewöhnliche Belastung mit 50 Euro pro Monat pro Kind - ohne Abzug eines Selbstbehaltes - zu schätzen (in diesem Sinne auch ). Dieser Pauschbetrag ist durch die tatsächliche Unterhaltsverpflichtung widerlegbar. Der Nachweis höherer Unterhaltsverpflichtungen (also mehr als 100 Euro/monatlich) ist möglich, wird allerdings im Hinblick darauf, dass sich eine Unterhaltsverpflichtung am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland orientiert, idR nur bei Unterhaltsleistungen an Kinder in Hochpreisländer schlagend (somit aber wohl nicht hinsichtlich der Z).
Ab der Volljährigkeit des Kindes darf im Übrigen nach § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 keine außergewöhnliche Belastung mehr berücksichtigt werden (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG § 34 Anm 52a f; Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Tz 40/2; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, § 34 Abs. 6 bis 9 Tzen 27 ff und die dort zit. VwGH-Judikate; Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2012, Seite 572).

Unbestritten ist im konkreten Fall, dass der Bf. für seine im Ausland lebende, nicht haushaltszugehörige Tochter keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hatte, weswegen auch allfällige Unterhaltsleistungen nicht mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag (Voraussetzung dafür ist einzig und allein das Vorliegen eines Anspruches auf Familienbeihilfe) abgegolten sind. Auch ein Unterhaltsabsetzbetrag stand dem Bf. (unstrittig) nicht zu, zumal dafür nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 ua. vorausgesetzt wird, dass sich das Kind innerhalb der EU, des EWR-Raumes oder der Schweiz aufhält. Demzufolge hat die steuerliche Berücksichtigung von allfälligen Unterhaltszahlungen nach den Ausführungen im oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 zu erfolgen.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass zu außergewöhnlichen Belastungen führende Aufwendungen, respektive deren tatsächliche Verausgabung, jedenfalls nachzuweisen sind; bei einem auslandsbezogenen Sachverhalt besteht im Übrigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen.
Nachdem der Bf. höhere Unterhaltsverpflichtungen (also mehr als 100 bzw. 116 Euro/monatlich) nicht nachgewiesen hat [etwa ua. durch Vorlage einer Bankbestätigung über die überwiesenen Beträge, Nachweis über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung für die Tochter Xy nach den entsprechenden z-ischen Bestimmungen, Bestätigung über die Höhe etwaiger erhaltener zer (anzurechnender) Familienleistungen bzw. eine Bestätigung, dass solche Familienleistungen nicht ausbezahlt wurden], kann sich der Bf. nicht als beschwert erachten, wenn die belangte Behörde die dem Grunde nach unstrittig anzuerkennende außergewöhnliche Belastung mit 58 Euro pro Monat pro Kind (696,00 Euro jährlich) - ohne Abzug eines Selbstbehaltes - berücksichtigt hat.

Das Finanzgericht sieht damit keinen Grund von der vom Finanzamt getätigten Schätzung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung abzugehen.

Zum geltend gemachten Kinderfreibetrag ist Folgendes zu sagen:

§ 106 Abs. 2 EStG 1988 idgF lautet:
"Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht."

§ 106a Abs. 1 und 2 EStG 1988 lauten:
"(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt

  • 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;

  • 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei
    (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,

132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält."

Angesichts dieser rechtlichen Ausführungen kann mangels entsprechenden Anspruchs des Bf. auf einen Unterhaltsabsetzbetrag (die Tochter des Bf. hielt sich im Beschwerdejahr ständig im Ausland auf) der geltend gemachte Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind (§ 106 Abs. 2 EStG 1988) nicht gewährt werden.

Abschließend wird an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass den entsprechenden Feststellungen des Finanzamtes in den Beschwerdevorentscheidungen Vorhaltswirkung zukommt, sodass diese unbedenklich der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Es wäre Aufgabe des Bf. gewesen, diese bis dato unwidersprochenen Feststellungen des Finanzamtes in den Beschwerdevorentscheidungen zu entkräften.

Dem Beschwerdebegehren war daher im Umfang der Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge zu geben.

Zulässigkeit der Revision:

Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Gesamthaft war spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

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