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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.05.2015, RV/5200223/2013

Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Anlagegold

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache A., AdrA., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse  51, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zl. 920000/0/2013, betreffend Vorschreibung Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung zu Recht erkannt:


Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid (und die Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 920000/1/01/2013) werden aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer (Bf.) durch seinen ausgewiesenen Vertreter beim Zollamt Feldkirch Wolfurt Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG mit der Begründung ein, er habe aus den ausländischen Kapitalveranlagungen aus den Konten und Depots bei der B. Bank AG (vormals C. AG) Schweiz irrtümlich nicht versteuert. U. a. habe er am zehn Goldbarren a 100g aus seinem Depot in St. Gallen nach Österreich verbracht.

Mit Bescheid vom , Zl. 920000/0/2013, schrieb das Zollamt Feldkirch Wolfurt für 10 Stück Goldbarren a 100g eine Einfuhrzollschuld gem. Art. 202 ZK iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG  sowie eine Abgabenerhöhung gem. § 108 ZollR-DG mit der Begründung vor, der Bf. hätte für die in seinem persönlichen Reisegepäck mitgeführten Goldbarren bei der am erfolgten Einreise mit dem PKW aus der Schweiz gem. Art. 61 ZK eine mündliche Zollanmeldung abgeben müssen. Dadurch, dass er dies unterlassen habe, sei eine Zollschuld gem. Art. 202 ZK wegen vorschriftswidrigem Verbringens iHv. € 6.861,77 (EuSt) sowie eine Abgabenerhöhung gem. § 108 ZollR-DG iHv. € 554,60 entstanden.
Da eine Prüfung, ob es sich tatsächlich um steuerfreies Anlagegold gehandelte habe, bei der Einreise nicht erfolgen konnte, sei für das Gold der Regelsteuersatz von 20% Umsatzsteuer zu entrichten.

Mit Eingabe vom brachte der Bf. Berufung mit der Begründung ein, bei den Goldbarren handle es sich um Anlagegold iSd § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit aa UStG 1994, welches gem. § 6 Abs. 4 Z 1 UStG 1994 von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist.
Bei dieser Befreiung handle es sich um eine sachliche Befreiung, die grundsätzlich keinen weiteren Bedingungen unterliegt. Da es sich bei dem Gold nicht um eine einfuhrabgebenpflichtige Ware handelt, könne die Tatbestandsvoraussetzung des Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK nicht erfüllt sein.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 920000/1/01/2013, wies das Zollamt Feldkirch Wolfurt die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich der mit Schriftsatz vom unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens eingebrachte Rechtsbehelf der Beschwerde (nunmehr Vorlageantrag).




Sachverhalt:

Der Bf. reiste am mit seinem PKW bei der Zollstelle St. Margarethen/Höchst nach Österreich ein, ohne die von ihm mitgeführten 10 Goldbarren zu je 100g, mit einem Feingehalt von 999,9 Tausendstel zur Überführung in den freien Verkehr der Union anzumelden.

Die Goldbarren befanden sich zuvor in seinem Depot bei der schweizerischen B. Bank AG (vormals C. AG). Es handelt sich dabei um Anlagegold im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. aa und bb des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994).

Beweiswürdigung

Der relevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem vorgelegten Akt des Zollamtes.
Der Bf. hat einen Auszug seines Depots mit der Nr. 123 vorgelegt, dem die Auslieferung der Goldbarren 10 Stück, je 100 Gramm 999.9 fein, zu entnehmen ist.

Rechtliche Erwägungen:

Im Beschwerdefall ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesene Beschwerde vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß  Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK ist Voraussetzung für das Entstehen einer Einfuhrzollschuld wegen vorschriftswidrigem Verbringen, dass es sich um eine einfuhrabgabenpflichtige Ware handelt.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 unterliegt der Umsatzsteuer die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus einem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.

Gem. § 2 Abs. 1 ZollR-DG sind die zollrechtlichen Vorschriften, soweit sie sich auf Eingangs- und Ausfuhrabgaben beziehen, auch auf die EUSt anzuwenden, sofern im ZollR-DG oder in anderen Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und ausdrücklich nichts anderes bestimmt ist. Sowohl das ZollR-DG als auch das UStG können hinsichtlich der EUSt ausdrücklich etwas anderes regeln.

Die MwSt-SystRL sieht für Anlagegold in Art. 344 Sonderregelungen vor, die mit der RL 98/80/EG eingeführt wurden und bis in nationales Recht umzusetzen waren. Die Mitgliedstaaten befreien gem Art 346 die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über Sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insb auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen, von der MwSt.

Die Richtlinie wurde in Österreich in zwei Schritten (AbgÄG 1998 ab und durch das SteuerreformG 2000 ab ) in nationales Recht umgesetzt.

Gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 gelten für die Einfuhrumsatzsteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen, die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK stützen sich bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich ge­schul­dete Abgaben auf den Zolltarif der Union.

Für Gold in Barren und für Goldmünzen sehen die Zolltarifpositionen 7108 1200 und 7118 9000 jeweils den Regelzollsatz "null" vor.

§ 6 Abs 1 Z 8 lit j UStG 1994 befreit die Lieferung von Anlagegold im oben genannten Sinne einschließlich Optionsgeschäften mit Anlagegold und der Vermittlung der Lieferung von Anlagegold (Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig2 § 6 RN 242 ff.).

Definition von Anlagegold:

Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel, unabhängig davon, ob es durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht (Barren oder Plättchen mit einem Gewicht von höchstens 1 g können die Mitgliedstaaten von der Regelung ausnehmen);

Dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Waren um steuerfreies Anlagegold im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 8 lit j UStG 1994 gehandelt hat, steht nach Ansicht des BFG auf Grund des vom Bf vorgelegten Depotsauszuges außer Zweifel und wird auch vom Zollamt nicht in Abrede gestellt.

Gem. § 6 Abs. 4 Z 1 UStG 1994 ist die Einfuhr von den in Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenständen steuerfrei.

Im Gegensatz zu den in § 6 Abs. 4 Z 4 UStG 1994 aufgezählten Tatbeständen (EUSt Befreiung für Waren, für die die ZollbefreiungsVO zur Anwendung gelangt) bedarf es in den Fällen des § 6 Abs. 4 Z 1 bis 3a UStG 1994 keines Grundlagenbescheides, da sich die Steuerfreiheit bereits aus der MWSt-SystRL sowie dem UStG 1994 ergibt.

Nach Art 110 AEUV dürfen eingeführte Waren keiner höheren Belastung mit indirekten Steuern unterworfen werden als im Inland produzierte. Ist die Lieferung eines Gegenstandes im Inland auf jeden Fall (dh. aus sachlichen Gründen) steuerfrei, so muss daher auch in der Einfuhr Steuerfreiheit gewährt werden (Art. 143 lit. a der MWSt-RL) (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar4, RZ 494 f).

Soweit die Lieferung nur unter bestimmten Bedingungen steuerfrei gestellt wird, muss auch bei der Einfuhr keine weitergehende Befreiung gewährt werden. § 6 Abs. 4 Z 1 - 3 nehmen auf diese Rechtslage Bedacht.

Z 1 gewährt demgemäß ohne weitere Bedingungen Steuerfreiheit für die Einfuhr von Wertpapieren, Anlagegold, menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch.

Die zollrechtlichen Vorschriften betreffend das Erfordernis eines Grundlagenbescheides kommen daher nicht zur Anwendung (vgl. Erkenntnis des ).

Da es sich bei der verfahrensgegenständlichen Waren nicht um eine einfuhrabgabenpflichtige Waren handelte war der Beschwerde stattzugeben.

Zulässigkeit einer Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (RV/5200260/2013, RV/5200221/2013) und des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
 

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 108 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 4 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 4 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200223.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at