Gesonderte Entscheidung nicht Voraussetzung für die Gewährung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Anlagegold
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache A., AdrA., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- u Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zl. 920000/0/2013, betreffend Abweisung eines Antrags auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit für Goldbarren zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit für 10 Stück Goldbarren a 100g gem. § 87 Zollrechts- Durchführungsgesetz (ZollR-DG) als unzulässig zurückgewiesen wird.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. 920000/0/2013, wies das Zollamt Feldkirch Wolfurt den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom auf nachträgliche Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gem. § 87 Z 1 lit. b ZollR-DG für 10 Stück Goldbarren a 100g als unbegründet ab.
Dagegen erbog der Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter Berufung mit der Begründung, er habe aus den ausländischen Kapitalveranlagungen aus den Konten und Depots bei der B. Bank AG (vormals C. AG) Schweiz irrtümlich nicht versteuert. U. a. habe er am zehn Goldbarren a 100g aus seinem Depot in St. Gallen nach Österreich verbracht.
Bei den Goldbarren handle es sich um Anlagegold iSd § 6 Abs. 1 Z 8 lit. jsublit aa UStG 1994, welches gem. § 6 Abs. 4 Z 1 UStG von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist.
Bei dieser Befreiung handle es sich um eine sachliche Befreiung, die grundsätzlich keinen weiteren Bedingungen unterliegt.
Das Zollamt Feldkirch Wolfurt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 920000/0/01/2013, als unbegründet ab. Es handle sich unzweifelhaft um Gold in Barren der Warennummer 711813****, welche eines Regelumsatzsteuersatz von 20% unterliege. Das Gold sei erst unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit j sublit aa UStG. Diese Steuerbefreiung sei in der Zollanmeldung zu beantragen, was der Bf. jedoch unterlassen habe, sodass für die Steuerbefreiung ein Grundlagenbescheid erforderlich sei. Die Voraussetzungen des § 212a ZK lägen gegenständlich jedoch nicht vor.
Erwägungen:
Im Beschwerdefall ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesene Beschwerde vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex) weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung der Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und andere Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 gelten für die Einfuhrumsatzsteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen, die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.
Gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 UStG 1994 ist die Einfuhr der in Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 20 angeführten Gegenstände steuerfrei.
Im Gegensatz zu den in § 6 Abs. 4 Z 4 UStG 1994 angeführten Tatbeständen (Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren, für die die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABlEU Nr. L 324 vom , S. 23 (Zollbefreiungsverordnung - ZBefrVO) zur Anwendung gelangt) ist in den Fällen des § 6 Abs. 4 Z 1 bis 3a UStG 1994 der Abschnitt E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes "Zollbefreiungen Außertarifliche Ein- und Ausfuhrabgaben" nicht anzuwenden. In Abweichung zu § 2 Abs. 1 ZollR-DG regelt § 86 ZollR-DG ausdrücklich, dass sich dieser Abschnitt nur auf das in § 1 ZollR-DG genannte Zollrecht der Union, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie auf die §§ 89 bis 97 ZollR-DG bezieht.
Die Steuerfreiheit für Anlagegold nach § 6 Abs. 4 Z 1 iVm Abs. 1 Z 8 lit. j UStG 1994 beruht auf Art. 346 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABlEU Nr. L 347 vom (MwSt-SystRL), wonach die Mitgliedstaaten unter anderem die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Anlagegold von der Mehrwertsteuer befreien.
Nach Art. 143 Buchst. a der MwSt-SystRL muss in der Einfuhr Steuerfreiheit gewährt werden, wenn die Lieferung eines Gegenstandes im Inland auf jeden Fall (dh. aus sachlichen Gründen) steuerfrei ist (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 6 Tz 494 f).
§ 6 Abs. 4 Z 1 UStG 1994 gewährt in richtlinienkonformer Umsetzung ohne weitere Bedingungen bei der Einfuhr von Anlagegold Steuerfreiheit.
Die Bestimmung des § 87 ZollR-DG betreffend des Erfordernisses einer gesonderten Entscheidung (Grundlagenbescheid) ist daher auf die Einfuhr von Anlagegold nicht anzuwenden, womit für einen derartigen Antrag die Rechtsgrundlage fehlt.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ), wonach im Hinblick auf diese Rechtslage die Einfuhr von Zahnersatz, der im Ausland durch Zahnärzte oder Zahntechniker geliefert wurde, ebenfalls ohne weitere Bedingungen steuerfrei gestellt wurde. Die Befreiung wurde nicht an das Erfordernis eines Antrages in einer Zollanmeldung bzw. an das Vorliegen einer gesonderten Entscheidung geknüpft, obwohl im entschiedenen Fall der Sachverhalt der Zollbehörde erst nachträglich bekannt gegeben worden ist.
Auf die gleichgelagerte Entscheidung des Bundesfinanzgericht vom , RV/5200001/2014, wird verwiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Anspruch auf Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Anlagegold ohne weitere Bedingungen ergibt sich in richtlinienkonformer Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 87 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 1 Z 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200264.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at