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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.06.2015, RV/2100915/2014

Kein Alleinerzieherabsetzbetrag, wenn der Antragsteller nicht der Bezieher der Familienbeihilfe ist.

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2100915/2014-RS1
wie RV/1843-W/06-RS1
Ein Alleinerzieherabsetzbetrag steht nur für ein Kind i. S. des § 106 Abs. 1 FLAG zu, d.h. dann, wenn der Antragsteller die Familienbeihilfe bezieht und ihm damit ein Kinderabsetzbetrag zusteht, nicht hingegen, wenn das Kind selbst die Familienbeihilfe bezieht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist Pensionist. Sein im Jahr 1984 geborener Adoptivsohn wohnt laut dem Zentralen Melderegister seit in der A-Straße in einem eigenen Haushalt und bezieht seit eine Invaliditätspension, Pflegegeld der Stufe 2 und seit 8/2011 die erhöhte Familienbeihilfe selbst. Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 beantragte der Beschwerdeführer den Alleinerzieherabsetzbetrag. Das Finanzamt verweigerte dies im angefochtenen Bescheid mit der Begründung, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nur dann zustehen würde, wenn der Alleinerzieher im Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Da der Adoptivsohn die Familienbeihilfe seit August 2011 selbst beziehen würde, hätte der Alleinerzieherabsetzbetrag, Kinderfreibetrag und der Pauschbetrag der erhöhten Familienbeihilfe nicht mehr steuerlich anerkannt werden können.

In der dagegen erhobenen Beschwerde legte der Beschwerdeführer ergänzend zu den übermittelten Kopien der Befunde des Krankenhauses und des Landeskrankenhauses dar, warum sein Adoptivsohn eine eigene Wohnung habe und vor allem brauche. Sein Adoptivsohn leide seit seinem 12. Lebensjahr an einem extremen Putz- und Waschzwang. Diese Krankheit sei für Außenstehende kaum zu verstehen und zu begreifen. Für den Betroffenen und sein Umfeld sei es eine fast unerträgliche Belastung. Wie den Befunden der Kliniken zu entnehmen sei, sei diese psychisch sehr schwere Krankheit nach dem derzeitigen Stand der Medizin weder medikamentös, noch therapeutisch oder anderwärtig heilbar oder zu lindern, sie sei leider unheilbar. Der Adoptivsohn sei vom Bundessozialamt als behindert beurteilt und eingestuft worden. Er beziehe seit eine Invaliditätspension und Pflegegeld der Stufe 2. Erhöhte Familienbeihilfe werde bezogen. Eine Arbeitsfähigkeit sei in keiner Weise gegeben und werde sein Leben lang nie möglich sein (wörtliche Aussage im Auftrage des Bundessozialamtes von einem Facharzt für Psychiatrie und Spezialisten für derartige Erkrankungen im Klinikum).

Die Geltendmachung des Alleinerzieherabsetzbetrages für 2012 sei abgelehnt worden, weil sein Adoptivsohn und er an verschiedenen Adressen wohnen würden. Die eigene Wohnung des Adoptivsohnes, in der er alleine wohnen würde, sei für ihn lebensnotwendig, da er mit niemandem, auch nicht mit ihm, z.B. WC, Bad, Waschmaschine, Küche, Geschirr etc. wegen seines Leidens gemeinsam benutzen könne. Für ihn sei alles einfach "schmutzig''. Selbst gemeinsam genutzte Flächen im Wohnbereich wie Vorraum, Garderobe und Stiegenhaus würden den Adoptivsohn vor unlösbare Probleme stellen. Sein ,,Zwang" bedinge, dass er täglich bis zu drei Stunden duschen "müsse" und nächtelang seine Wohnung putze. Für Putz- und Waschmittel wende der Adoptivsohn mehr Geld auf als für Essen und Bekleidung. Er sei auf seine finanzielle Unterstützung und Betreuung angewiesen. Seinen Beruf als Bankangestellter hätte er im Jahre 2000 nach 27 Dienstjahren aufgeben müssen, um ihn betreuen und in Krisensituationen jederzeit beistehen zu können. Seit dem Tod seiner Frau, der Adoptivmutter seines Adoptivsohnes, im Jahre 1999 sei er seine wichtigste Bezugsperson. Die Betreuung für ihn sei für beide Seiten sehr kompliziert, zeitaufwendig und kostenintensiv. Er mache dies aus Zuneigung zu ihm und Pflichtbewusstsein für ihn und sei dadurch selbst finanziell und psychisch an seiner Grenze. Alle Behörden- und Amtswege, Angelegenheiten bei PVA und GKK etc. würde er mittels einer vom Adoptivsohn dem Beschwerdeführer erteilten, notariell beglaubigten Vollmacht erledigen. Der Adoptivsohn selbst sei für solche Erledigungen aus ,,hygienischen Gründen" nicht in der Lage. Neuere als die übermittelten Befunde gebe es nicht. Das Gleichbleiben des Leidens sei aber durch die jeweiligen Verlängerungen seiner immer wieder befristet gewährten Invaliditätspension durch die gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen durch den zuständigen Vertrauensarzt der PVA bestätigt. Nächster fälliger Untersuchungstermin sei voraussichtlich im März 2015. Der Adoptivsohn und er würden zwar in räumlich getrennten Wohnungen wohnen, letztendlich aber doch in allen Lebensbelangen gemeinsam. Er bitte den Punkt gemeinsamer Haushalt entsprechend der vorgelegten Unterlagen und seines Schreibens im Sinne eines gemeinsamen Haushaltes zu interpretieren und zu beurteilen, da es psychisch und medizinisch für den Adoptivsohn nicht anders möglich sei und aus allen diesen Gründen der Behinderung seiner Berufung stattzugeben.

In der das Begehren des Beschwerdeführers abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt begründend aus, dass als Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 Kinder gelten würden, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Zif. 3 lit. a EStG 1988 zustehen würde.

Gemäß § 33 Abs. 4 Zif. 3 lit. a EStG stehe einem Steuerpflichtigen, dem aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 Familienbeihilfe gewährt werde, im Weg der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 € für jedes Kind zu.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG habe für ein Kind nur jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehören würde.

Da diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer nicht gegeben seien, könne der Alleinerzieherabsetzbetrag steuerlich nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

In dem dagegen im Wege einer Rechtsanwaltskanzlei eingebrachten Vorlageantrag wird ergänzend darauf hingewiesen, dass beim Adoptivsohn des Beschwerdeführers eine bescheidmäßig festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% vorliegen würde. Mit dem Arztbrief des Landeskrankenhauses vom sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, F61 bzw. eine sonstige Zwangsstörung, F42.8, und mittelgradige depressive Episode, F32.1, diagnostiziert worden. Wie aus dem vorgelegten Attest des Krankenhauses vom ersichtlich, sei beim Adoptivsohn des Beschwerdeführers eine Zwangsstörung, Zwangshandlungen und Zwangsgedanken gemischt (ICD 10: F 42.2) sowie eine depressive Episode mittelgradig rezidivierend (I CD 10: F 33.1) diagnostiziert worden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Adoptivsohn des Beschwerdeführers aktuell an einem Putz- und Waschzwang mit Krankheitswert leiden und aufgrund seiner Erkrankung zwar einen gesonderten Wohnbereich bewohnen würde, jedoch umfassend bzw. in der Hinsicht vom Beschwerdeführer betreut werde. Prinzipiell wohne der Adoptivsohn im Haushalt des Beschwerdeführers. Bei Krankheitsschüben bzw. einer Verschlechterung müssten andere Wege gefunden werden, um dem Adoptivsohn das Leben erträglich zu machen. In der jetzigen Situation habe er eine eigene Wohnung - quasi ein verlängertes Wohnzimmer im Haushalt seines Vaters, der jedoch die gesamte Betreuung für diesen weiterhin ausüben würde und sämtliche Wege (Ämter, Behörden auch Lebensmitteleinkäufe etc.) erledigen würde. Der Umstand, dass die Betreuung durch den Beschwerdeführer ständig und umfassend erfolge, sei auch aus den vorgelegten medizinischen Behandlungsunterlagen ersichtlich. Weiters sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Adoptivsohn finanziell umfassend unterstütze. Es sei aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Adoptivsohn sehr wohl noch im Hausverband bzw. unter ständiger Betreuung und Unterstützung des Beschwerdeführers lebe. Die Haushaltszugehörigkeit des Adoptivsohnes des Beschwerdeführers sei nicht aus freien Stücken aufgehoben worden, sondern sei diese (vorübergehend) aus therapeutischen Gründen erfolgt. Für den Adoptivsohn des Beschwerdeführers stehe im Haushalt des Beschwerdeführers nach wie vor ein entsprechender Platz zur Verfügung und sei daher die Wohngemeinschaft nicht als gelöst anzusehen. Hilfsweise wird noch vorgebracht, dass in den Fällen des § 2 Abs. 5 lit. c FLAG die Haushaltszugehörigkeit auch dann gegeben sei, wenn der Aufenthalt des Kindes außerhalb der elterlichen Wohnung ein dauernder ist. Dem Anstaltsaufenthalt sei die gegenständliche Therapieform jedenfalls gleichzusetzen, zumal der Beschwerdeführer ohnedies für die entsprechenden Kosten aufkommen würde. Bescheinigungsmittel: Vorgelegte medizinische Behandlungsunterlagen und Einvernahme des Beschwerdeführers.

Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.

Nach der klaren Regelung des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 hat der Alleinerzieherabsetzbetrag ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 zur Voraussetzung. Ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 ist aber nur im Falle des tatsächlichen Familienbeihilfenbezuges durch den Steuerpflichtigen während mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr gegeben. Die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages ist somit an den tatsächlichen Bezug der Familienbeihilfe geknüpft (vgl. ; ; ).

Nach der Aktenlage wird die erhöhte Familienbeihilfe ab 8/2011 an den Adoptivsohn des Beschwerdeführers selbst ausbezahlt. Der Beschwerdeführer hat daher unstrittig keine Familienbeihilfe und somit auch keinen Kinderabsetzbetrag für seinen Adoptivsohn erhalten, weswegen die vom Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages im strittigen Jahr 2012 nicht erfüllt sind. Die Argumentation betreffend die Haushaltszugehörigkeit des Adoptivsohnes des Beschwerdeführers zum Haushalt des Beschwerdeführers ist für das gegenständliche Verfahren, ebenso wie die umfangreichen Ausführungen und die Übermittlung der Befunde über das Krankheitsbild des Adoptivsohnes nicht zielführend, weil durch den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht die Unterhaltsbelastung durch das Kind, sondern die besondere Belastung berücksichtigt werden soll, der alleinstehende Personen mit Kindern durch ein deswegen erschwertes berufliches Fortkommen ausgesetzt sind (vgl. Doralt, EStG Kommentar, Tz 35 zu § 33). Dieses erschwerte berufliche Fortkommen ist beim Beschwerdeführer als Pensionist, unabhängig vom Fehlen der vom Gesetz geforderten Voraussetzung des Bezuges der Familienbeihilfe, naturgemäß nicht gegeben. Überdies werden besondere Krankheitsbilder durch das Gesetz nicht als Voraussetzung für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages genannt.

Auf die im Vorlageantrag geforderte Einvernahme des Beschwerdeführers als Bescheinigungsmittel konnte verzichtet werden, da der Sachverhalt nicht strittig ist.

Die Beschwerde musste aus den angeführten Gründen abgewiesen werden.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.                                        

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden, war unter Hinweis auf die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100915.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at