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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.03.2015, RV/5101420/2012

Umbuchungsantrag ist keine vorschriftsmäßige Entrichtung einer Gebühr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch Vertreter, AdrV,  gegen den Bescheid des FA GVG vom , betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung, ErfNr. nr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Hingewiesen wird zunächst darauf, dass ab das Bundesfinanzgericht an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates getreten ist. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Im Bauverfahren, Zahl zl, der Bf, nunmehrige Beschwerdeführerin, =Bf., sind Gebühren lt. Gebührenabrechnung vom in Höhe von 152,90 € angefallen, welche der Bf. gleichzeitig mit der Erledigung des Bauverfahrens von der MA 37-Baupolizei des Magistrates der Stadt Wien am mittels Erlagschein bekanntgegeben wurden.
Am ist beim GVG ein amtlicher Befund der MA 37 über die Verkürzung obiger Gebühren eingelangt. Auf der beigelegten Gebührenabrechnung findet sich folgender Vermerk: "e.b. - vergebührt gemäß § 14 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GebG ".  Lt. Auskunft der MA 37 bedeutet das Kürzel e.b., dass ein Erlagschein versendet wurde.

Daraufhin hat das GVG mit Bescheid vom die gegenständlichen Gebühren für 8 Beilagen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 und 1 Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 gemäß § 210 Abs. 4 BAO festgesetzt, weil sie nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden seien. Gleichzeitig hat das GVG gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung (50 % der nicht entrichteten Gebühr) von 76,45 € festgesetzt.

Dagegen hat die Bf. am Berufung (nunmehr Beschwerde) eingelegt, weil sie rechtzeitig am einen Umbuchungsantrag an das Finanzamt 12 in Wien gestellt habe. Darin habe sie ersucht, den in dem gegenständlichen Bauverfahren anfallenden Betrag von 152,90 € von ihrem Steuerkonto, StNr. xy, auf dem ein hoher Guthabensstand ausgewiesen gewesen sei, auf das Konto der MA 37 umzubuchen.

Das GVG hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund dieser abweislichen Beschwerdevorentscheidung hat die Bf. am den Antrag auf Entscheidung über ihre Beschwerde - nach mündlicher Verhandlung - durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt. Das GVG hat die Beschwerde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung am hat die Bf. bezüglich der Gebühr keine Einwände mehr erhoben und die zu fällende Entscheidung zur Kenntnis genommen.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage erwiesen und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Rechtslage

Nach § 3 Abs. 2 Z 1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Erwägungen

Eine feste Gebühr ist grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Entstehung bereits fällig und im Wege einer Art Selbstberechnung in diesem Zeitpunkt zu entrichten. Ein Abgabenbescheid hat erst dann zu ergehen, wenn sich herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgt ist.

Mit dem zugrundeliegenden Bauansuchen an den Magistrat der Stadt Wien samt Beilagen hat die Bf. unbestritten die Tatbestände gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 und TP 6 Abs. 1 GebG erfüllt. Die Gebührenschuld hiefür ist nach § 11 Abs. 1 Z 1 GebG mit der Zustellung des abschließenden Bescheides (Zurückweisung) vom  entstanden.

Die Verwaltungsbehörde, bei der die gebührenpflichtige Eingabe anfällt, hat den Gebührenschuldner im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld aufzufordern, die im jeweiligen Verfahren anfallende Gebühr binnen angemessener Frist zu entrichten. In der Regel wird eine Frist von maximal einem Monat als angemessen anzusehen sein. Die Verwaltungsbehörde hat allerdings über die Höhe der Gebühr keinen Bescheid zu erlassen. Sie bringt dem Gebührenschuldner die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren lediglich in Form einer nicht rechtsmittelfähigen Mitteilung zur Kenntnis. In diesem Sinn hat die MA 37 gleichzeitig mit der bescheidmäßigen Erledigung im Bauverfahren der Bf. einen Erlagschein zur Einzahlung der Gebühr zugesendet. Da die Gebühr von der Bf. nicht (rechtzeitig - mit Erlagschein) entrichtet wurde, war der Magistrat der Stadt Wien nach § 34 Abs. 1 GebG verpflichtet, hierüber den gegenständlichen Befund aufzunehmen und dem zuständigen Finanzamt GVG zu übersenden.

Werden feste Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet, ist nach § 203 BAO ein Abgabenbescheid zu erlassen.

Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 GebG bezahlt wurde (GebR Rz. 120).
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rechts- und Stempelgebühren, § 3 Rz 4

Die festen Gebühren sind grundsätzlich durch „Barzahlung“ zu entrichten. Das GebG versteht darunter die eigentliche Barzahlung, die Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen. Es fällt auf, dass die Entrichtung mittels Banküberweisung als eine der am häufigsten genutzten Zahlungsarten nicht zu den für feste Gebühren vorgesehenen Entrichtungsmöglichkeiten zählt, dennoch wird sie wohl generell zulässig sein, da sie der Einzahlung mit Erlagschein nahesteht und da auch „andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen“ (zB Telebanking) möglich sind.
Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein (bzw mit Banküberweisung) hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten (also Einzahlung mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen) sind von der Behörde (das ist jede Behörde, bei der feste Gebühren anfallen können) selbst zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen.
Gaier, GebG-ON, § 3 Rz 5 und 6

Im gegenständlichen Fall hat die Bf. die feste Gebühr in Höhe von 152,90 € nicht mit dem ihr zugesandten Erlagschein bzw. auf eine andere der oben genannten Arten entrichtet. Aus diesem Grund hat das GVG die Gebühr zu Recht mit Bescheid festgesetzt.

Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete, feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird als objektive Rechtsfolge der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine Voraussetzung der Erhöhung darstellt. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Dem Beschwerdevorbringen, die Entrichtung der Gebühr sei mittels Rückzahlungsantrag vom erfolgt, ist entgegenzuhalten:

Die Entrichtung von festen Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 GebG durch Barzahlung hat ursprünglich die Entrichtung durch Stempelmarken ersetzt; erst durch das AbgÄG 2002 wurde die Entrichtung durch alle anderen genannten Zahlungsformen ermöglicht. Aus dieser historischen Entwicklung und dem Zweck der Bestimmung folgt aber, dass die Entrichtungsmöglichkeiten im § 3 Abs. 1 GebG taxativ genannt sind.

Als Entrichtungsformen für die festen Gebühren kommen daher nur in Betracht:
Entrichtung durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte, sowie durch andere bargeldlose Zahlungsformen.

Grundsätzlich sind also die festen Gebühren durch "Barzahlung" zu entrichten. Allen weiteren Entrichtungsformen ist gemeinsam, dass der Pflichtige über ein ihm zuzurechnendes Bankkonto verfügt. Eine Ausdehnung der Bestimmung auf weitere Arten der Begleichung der Steuerschuld, etwa durch Anweisung, Umbuchung oder Verrechnung, ist nicht möglich. Aus diesem Grund war der konkrete Antrag der Bf. auf Rückzahlung von 152,90 € von ihrem Steuerkonto beim Finanzamt 12 auf das Konto der MA 37 keine vorschriftsmäßige Entrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 GebG.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies trifft im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist vielmehr im Einklang mit der Gesetzeslage und der angesprochenen Literatur erfolgt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101420.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAB-54205