Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.03.2015, RV/5101160/2012

Kein "abgeleiteter Wohnsitz" bei nur mehr auf dem Papier existierender Ehe - beschränkte Steuerpflicht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes vom , betreffend Einkommensteuer 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 zu Recht erkannt:

Der Berufung/Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 wird teilweise stattgegeben.
Die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 bleiben unverändert.
Die Einkommensteuerbescheide 2008, 2009 und 2010 werden abgeändert.

Die Berufung/Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 wird als unbegründet abgewiesen.
Die diesbezüglichen Bescheide bleiben unverändert.
 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

In den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er in diesen Jahren ausschließlich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Qatar bezogen hätte, welche bereits in Qatar besteuert worden seien. Diese Einkünfte seien in den entsprechenden Einkommensteuererklärungen nicht erfasst. Der Beschwerdeführer würde sich nahezu ausschließlich in Qatar aufhalten. Die wenigen Aufenthaltstage in Österreich würden sich auf familiäre Kurzbesuche beschränken.
Im Sinne des § 48 BAO werde daher beantragt, dass die in Qatar erzielten Einkünfte aus der Abgabepflicht ausscheiden, da es ansonsten zu einer Doppelbesteuerung kommen würde.

Mit Einkommensteuerbescheiden 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 vom wurden diese Einkommensteuern unter Berücksichtigung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit festgesetzt (Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug).
Begründend wurde auf die Niederschrift und dem Bericht über die Betriebsprüfung 2006-2010 vom verwiesen.

Mit Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 vom wurden diese in Anlehnung an die Nachforderungen der Einkommensteuern festgesetzt.

Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung:
"Tz. 1 Sachverhalt:
Herr
F G (Anmerkung: Beschwerdeführer) ist österreichischer Staatsangehöriger. Er bezieht seit September 2005 ausländische Einkünfte von der Firma K Ltd. in Doha, Bundesstaat Qatar bzw. in Bahrain (ab 6/2007). Lt. dem zentralen Melderegister hatte er den Hauptwohnsitz immer in Österreich ( Straße 20 bzw. Platz 11/2 in V ). Aus den vorgelegten umfangreichen Unterlagen (Reisepasskopien, Visaabrechnungen, ... ) ist ersichtlich, dass Herr F in den Jahren in denen er in Qatar und Bahrain tätig war, immer wieder in seine eheliche Wohnung in V zurückgekehrt ist.

Tz. 2 Steuerpflicht in Österreich:
Herr F ist aufgrund seines Wohnsitzes in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Gem. § 1 Abs. 2 EStG sind jene Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nach dem Kommentar zur Wohnsitzdefinition des § 26 Abs. 1 BAO wird eine DBA-Ansässigkeit verschafft, selbst wenn die tatsächlichen persönlichen Beziehungen des Steuerpflichtigen zum Wohnsitz bzw. Wohnsitzstaat nicht allzu intensiv sind. Der Wohnsitzbegriff erfordert keine physische Anwesenheit des Steuerpflichtigen am Wohnsitz, sondern bloß das Bestehen einer Wohnung. Herr F verfügte in Österreich über eine ständige Wohnstätte (das Haus in V), in der seine Ehegattin Frau F Fr wohnte. Er war bis zum Verkauf des Hauses im Jahr 2010 (Mit) Eigentümer des Hauses "Straße 10“, das er mit seiner Ehegattin
Fr F im Jahre 2000 erworben hat, lt. Zentralem Melderegister war dort auch bis Oktober 2010 sein Hauptwohnsitz. Danach hat er seinen Hauptwohnsitz in "V, Platz 11/2" angemeldet.
Es steht also fest, dass er im gesamten Prüfungszeitraum einen Wohnsitz im Inland hatte und aufgrund der Bestimmung des § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Herr F war bis zum Tod der Ehegattin am Datum3 mit Frau Fr F verheiratet. Er hat zwar im März 2009 die Klage auf Ehescheidung eingebracht, aber zur Scheidung ist es aufgrund des Todes von Frau F nicht gekommen.
Die aufrechte Ehe bis zum Tod der Ehegattin spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Auch der Umstand einer beruflich notwendigen Abwesenheit eines Ehepartners steht der Annahme einer ehelichen bzw. eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen.
Im § 3 der Zweitwohnsitzverordnung ist festgelegt, dass die Benutzung des inländischen Wohnsitzes durch den Ehepartner bei aufrechter Ehe einen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Wohnsitz für den Abgabepflichtigen begründet. Seine Ehegattin ist bis zu ihrem Tod am Datum3 in der auch ihm grundsätzlich zur Verfügung stehenden Wohnung verblieben, damit ist auch die Frage, ob sich sein Lebensmittelpunkt in das Ausland verlagert haben könnte, entbehrlich, denn es bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht für beide Ehepartner im Inland aufrecht. Bei aufrechter Ehe hat der im Ausland tätige Ehepartner einen "abgeleiteten Wohnsitz" in der vom anderen Ehepartner benützten Wohnung, da die Wohnung in der Verfügungsgewalt beider Ehepartner steht.
Benutzt der Ehegatte des Abgabepflichtigen die inländische Wohnung länger als an 70 Tagen im Jahr oder anders ausgedrückt - verbleibt er in der inländischen Wohnung, dann ist eine Auseinandersetzung über die Frage, ob sich unter solchen Umständen tatsächlich der Lebensmittelpunkt des anderen Ehepartners in das Ausland verlagert haben konnte, entbehrlich; denn dann bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht für beide Ehepartner im Inland aufrecht. Es wird damit in der Verordnung nur die bisherige Praxis festgeschrieben, dass bei aufrechter Ehe der im Ausland tätige Ehepartner einen "abgeleiteten Wohnsitz" in der vom anderen Ehepartner benützten Wohnung hat. Denn bei aufrechter Ehe steht die Wohnung in der Verfügungsgewalt beider Ehepartner; es wäre mit den Erfahrungen des täglichen Lebens kaum in Übereinstimmung zu bringen, dass diese Wohnung bei Familienbesuchen nicht auch von dem im Ausland eingesetzten Ehepartner tatsächlich benutzt wird. Die 70-Tage Regel soll daher in diesen Fällen nicht zum Einsatz kommen (Loukota, SWI 2004, 53). "Mittelpunkt der Lebensinteressen" ist ein Begriff der Österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen, der in der Anwendungspraxis dieser Abkommen bereits einen klaren Begriffsinhalt bekommen hat. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt.
Wirtschaftlichen Beziehungen kommt i. d. R. eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter Letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen. Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt (vgl. , ähnlich , 91/14/0041).

Tz. 3 Doppelbesteuerungsabkommen:
Qatar:
Zwischen Österreich und Qatar besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Für die in Qatar erzielten Einkünfte kommt die VO 2002/474 zur Anwendung. Nachdem in Qatar keine Einkommensteuer zu entrichten war (lt. E-Mail vom von Herrn F), wird auch keine Steuer angerechnet.
Bahrain:
Für die in Bahrain erzielten Einkünfte kommt das Anrechnungsverfahren gem. Art. 22 Abs. 2 lt. DBA Bahrain zur Anwendung. Da auch in Bahrain keine Einkommensteuer angefallen ist (lt. E-Mail vom von Herrn F), wird auch keine Steuer angerechnet (siehe auch Art. 4, 14 u. 22 DBA Bahrain und VO 2002/474).
Ergänzend dazu wird auf das Besprechungsprogramm vom hingewiesen."

Mit Eingabe vom (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am ) wurde Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 sowie gegen die entsprechenden Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen eingereicht.
Es werde beantragt, die steuerpflichtigen Einkünfte mit Null festzusetzen, da im gegenständlichen Zeitraum keine Steuerpflicht in Österreich bestehen würde.

Die oben angeführten Bescheide würden vollinhaltlich angefochten. Es werde beantragt, die steuerpflichtigen Einkünfte mit Null festzusetzen, da im gegenständlichen Zeitraum keine Steuerpflicht in Österreich bestanden hätte.
Der Beschwerdeführer sei österreichischer Staatsbürger. Er hätte in den Jahren 2006 bis April 2010 ausländische Einkünfte aus einem Dienstverhältnis bezogen. Der Beschwerdeführer sei zwar bis zum Tod von Frau Fr F (am Datum3) mit ihr verheiratet gewesen, er hätte aber schon seit seinen Auslandaufenthalten gemeinsam mit seiner jetzigen Frau zusammen gelebt (gemeinsamer Wohnsitz in Bahrain bzw. Qatar, derzeit in China, dies wurde gegenüber der Finanzbehörde bereits nachgewiesen). Er sei nur gelegentlich in Österreich anwesend gewesen (weniger als 70 Tage pro Jahr). Auch darüber seien Nachweise vorgelegt worden.

Rechtsmeinung der Behörde:
Der Beschwerdeführer würde in Österreich über eine ständige Wohnstätte verfügen, in der seine Ehegattin gewohnt hat.
Er sei auch Hälfteeigentümer dieser Liegenschaft gewesen und hätte seinen Wohnsitz an dieser Adresse ( xxxx V, Platz 11/2) angemeldet gehabt. Aufgrund der Bestimmung des § 1 Abs. 2 EStG 1988 sei laut Meinung der Finanzbehörde der Beschwerdeführer somit unbeschränkt steuerpflichtig.

Rechtliche Würdigung des Beschwerdeführers bzw. steuerlichen Vertretung:
Der Beschwerdeführer hätte im gegenständlichen Zeitraum keinen Wohnsitz in Österreich gehabt.
Es sei zwar richtig, dass er Hälfteeigentümer des Einfamilienhauses xxxx V, Platz 11/2 gewesen sei, allerdings sei dieses Haus aus folgenden Gründen nicht bewohnbar gewesen:
ln diesem Haus hätte seine, vom Beschwerdeführer getrennt lebende, Ehegattin gewohnt. Diese hätte an einer schweren Alkoholkrankheit und an massiven psychischen Problemen gelitten. Am Datum3 sei sie verstorben. Aufgrund der erwähnten gesundheitlichen Probleme sei das Haus dermaßen verwahrlost und vermüllt worden, sodass es für den Beschwerdeführer unbewohnbar gewesen sei. Dieser Umstand sei mit Fotos dokumentiert worden, die der Abgabenbehörde im Zuge der Prüfung vorgelegt worden seien. Bei seinen gelegentlichen Aufenthalten in Österreich hätte der Beschwerdefürer als Gast bei seiner Mutter genächtigt, da aufgrund des erwähnten Zustandes des Hauses eine Nächtigung in diesem unzumutbar gewesen wäre.

Zusammenfassung:
Eine "Wohnung", die nach den Verhältnissen des Beschwerdeführers ein seinen Bedürfnissen angemessenes Wohnen regelmäßig zugelassen hätte, sei ihm nicht zur Verfügung gestanden (). Daher würde für die Einkünfte des Beschwerdeführers in Österreich keine Steuerpflicht bestehen.

Im Schreiben vom nahm die Betriebsprüferin zu oben genannter Berufung wie folgt Stellung:
"Im § 3 der Zweitwohnsitzverordnung ist festgelegt, dass die Benutzung des inländischen Wohnsitzes durch den Ehepartner bei aufrechter Ehe einen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Wohnsitz für den Abgabepflichtigen begründet. Die Ehegattin, Frau F Fr, ist bis zu ihrem Tod am Datum3 in der auch Herrn F grundsätzlich zur Verfügung stehenden Wohnung verblieben (wenn auch unter verwahrlosten Umständen), damit ist auch die Frage ob sich sein Lebensmittelpunkt in das Ausland verlagert haben könnte, entbehrlich, denn es bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht für beide Ehepartner im Inland aufrecht. Bei aufrechter Ehe hat der im Ausland tätige Ehepartner einen "abgeleiteten Wohnsitz" in der vom anderen Ehepartner benützten Wohnung, da die Wohnung in der Verfügungsgewalt beider Ehepartner steht.
Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Eine umfassende Reinigung des verwahrlosten Wohnhauses in der Straße 10 würde nach Ansicht des Finanzamtes keine wesentliche Änderung darstellen. Des Weiteren liefern die vorgelegten Fotos des verwahrlosten Hauses keine Aussage über den Zustand der Räumlichkeiten im Prüfungszeitraum, da diese erst im Zuge des Scheidungsverfahrens im Jahr 2009 angefertigt wurden.
Der Umstand, dass Herr F bei seinen Aufenthalten in Österreich als Gast bei seiner Mutter genächtigt hat, wurde im gesamten Prüfungsverfahren bisher nicht vorgebracht. Es wurden auch keine Beweismittel oder Nachweise (z.B. Meldezettel) dafür vorgelegt."

Im Schreiben vom verfasst der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers hierzu folgende Gegenäußerung:
"Wir gehen davon aus, dass unser Klient in den Jahren 2006 bis 2010 keinen Wohnsitz in Österreich hatte. Es wird auf den Wohnsitzbegriff der BAO § 26 der BAO verwiesen. Dieser lautet: Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Entscheidend ist sonach, dass jemand
 < die Verfügungsgewalt über eine inländische Wohnung innehat,
 < die Wohnung erkennbar als solche beibehalten will und
 < die Wohnung auch tatsächlich als solche benutzt.
Alle drei Tatbestandselemente müssen kumuliert vorliegen, was, wie aus unserer Berufung hervorgeht, in diesem Fall nicht gegeben ist.
Wie aus der nachfolgenden Stellungnahme unseres Klienten (aus einem E-Mail vom ) hervorgeht, muss auch davon ausgegangen werden, dass unser Klient und seine dazumalige Gattin im gegenständlichen Zeitraum "dauernd getrennt lebend" waren.
Originaltext G F:
Ich formuliere meine Stellungnahme wie folgt um dabei ein abgerundeteres Bild abzugeben, welches dem besseren Verständnis dienen soll.
bis : Verheiratet mit Frau
El F, geborene E .
Am nach 8-jährigem Krebsleiden verstorben. Begleitete mich während meiner beruflichen Auslandsaufenthalte.
bis : Verheiratet mit Frau Fr F, geborene
W . Kennengelernt über ein Heiratsinstitut. Alkoholismus kam erst nach der Eheschließung ans Tageslicht. Die verstorbene Gattin hat mich anfänglich bei einem Auslandsaufenthalt begleitet (1996 bis 1999 in den Iran). Zurück in Österreich gab es kontinuierlich Alkoholprobleme; in Abstimmung mit der verstorbenen Gattin haben wir dann versucht, dieses mit der Gründung des Blumengeschäftes (2001 bis 2004) zu lösen und um uns eine gemeinsame Basis durch engere Zusammenarbeit zu schaffen. Das hat leider fehlgeschlagen, so dass ich wiederum in meine 25 Jahre bei der VOEST ausgeübte Tätigkeit zurückkehren musste. Ich habe das Blumengeschäft bis 2004 weiterbetrieben, seitens der verstorbenen Gattin gab es leider keine Signale eines Interesses daran. Die Alkoholprobleme nahmen zu, es kam zum Führerscheinentzug wegen Alkohol am Steuer. Ich habe mich daraufhin entschlossen, das Geschäft zu schließen, weil keine gemeinsame Basis für den Weiterbetrieb gegeben war. Ich wollte auch nicht noch einmal wegen des Geschäftes meine Auslandstätigkeiten in Frage stellen, da schon in dieser Phase 2004, klar absehbar war, dass ich mich auf die Partnerin auch im Geschäft nicht mehr verlassen kann. Die Geschäftsentwicklung für die Jahre 2002 bis 2004 wurden ja hinreichend dokumentiert, ebenso die Verluste, welche durch meine Auslandseinkommen abgedeckt worden sind.
Nach der Geschäftsschließung wollte ich die verstorbene Gattin bewegen, mich auf meinen weiteren Auslandsaufenthalten in Stendal (2004) und in München (2005) zu begleiten, was sie aber kategorisch ablehnte.
Nach dem Angebot der Firma K, nach Qatar zu gehen (2005), hatten wir mehrmals ziemlich heftige Diskussionen gehabt - wegen Begleitung nach Qatar - was aber neuerlich grundsätzlich abgelehnt worden ist. Die verstorbene Gattin hat in keiner Weise einen Willen gezeigt, ein gemeinsames Leben mit mir an meinen Erwerbsorten zu teilen.
Meine kurzen Aufenthalte in Österreich habe ich dazu benutzt, meine Mutter (geboren 1929) zu besuchen (wohnhaft in
yyyy L , ln der Str 8). Gewohnt habe ich in V letztmalig 2006, und das nur für wenige Tage. Außerdem habe ich wesentliche Zeiten meiner Europa Aufenthalte in Italien (Bergamo) verbracht (bei einer Bekannten aus der Italienzeit 2002 bis 2003).
Diese Bekannte, eine Professorin für Mathematik und Physik, war für mich ein intellektueller Zufluchtsort und die Bekanntschaft/Freundschaft war bis 2007 aufrecht.
Die Fotos, welche in der Stellungnahme des Finanzamtes als Beweis für das Scheidungsverfahren angeführt wurden, sind teilweise 2007 sowie 2008 angefertigt worden, weil ich schon damals mit einer Scheidung spekuliert habe, diese dann Ende 2008 mit dem Anwalt diskutiert habe, um dann formell im Jänner 2009 die Einreichung zu beauftragen.
Die Reinigung des Hauses im Jahre 2010 hat insgesamt sechs Wochen (zwei Personen) in Anspruch genommen, wobei die ersten sieben Tage das Haus nicht bewohnbar gewesen ist und daher im Hotel
B in Le sowie auf einem Bauernhof mit Fremdenzimmern genächtigt wurde. Dass aus diesen Nächtigungen keine Rechnungen mehr vorliegen, ist den damaligen Umständen zufolge der emotionalen Aufarbeitung zuzuschreiben; Meldezettel für tageweise Aufenthalte bei der Mutter würde wohl kaum jemand erwarten.
Ich habe die Ehe aus rein menschlichen Gründen auf dem Papier aufrechterhalten und mich dann aber ab 2007 und 2008 nach langen Überlegungen mit dem Scheidungsverfahren beschäftigt, welches dann in den ersten Monaten 2009 eingeleitet worden ist. Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten, die nach Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, ist nicht richtig, da von Wohnen im Sinne von Hygiene und Sauberkeit nicht gesprochen werden konnte; daher ist die Verkehrsauffassung anzuzweifeln, der Begriff "Heim" hat in keiner Weise mehr zugetroffen.
Außerdem wurde mir immer wieder von der verstorbenen Gattin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie Hälfteeigentümerin sei und mich der Zustand dieses Teils des Hauses (ihrer Haushälfte) überhaupt nichts angehen würde. Dies war dann schlussendlich der Grund, das Scheidungsverfahren einzuleiten, um einen Schlussstrich unter diese jahrelange Auseinandersetzung zu ziehen. Wenn von aufrechter Ehe gesprochen wird, dann auf dem Papier; in der Realität hat es keinerlei Beziehung mehr gegeben.
Mein Lebensmittelpunkt war daher in den Jahren von 2006 bis 2010 und darüber hinaus ausschließlich der Mittlere Osten und in weiterer Folge China, wo auch Freunde und Bekannte aus Europa hingekommen sind, auch meine Mutter, um die Kontakte zu pflegen. Dieser Lebensmittelpunkt wird klar durch die Aufenthalts-Tabelle aufgrund der Aus- und Einreisestempel im Pass belegt.

Die Prüferin verweist in ihrer Stellungnahme auf § 3 der Zweitwohnsitzverordnung. ln dieser Bestimmung wird normiert, dass die Benutzung eines inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-)Partners, von dem der Steuerpflichtige nicht dauernd getrennt lebt, einen Wohnsitz begründet. Es kommt also nicht, wie von der Prüferin angeführt, auf das Vorliegen einer aufrechten Ehe, sondern auf das Merkmal "nicht dauernd getrennt lebend" an."

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht).

In einem Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer seitens des nunmehr zuständigen Richters aufgefordert, weiter Angaben und Unterlagen nachzureichen.
 < Darstellung der verschiedenen Wohnsituationen (V; Mutter; Qatar; Bahrein; …).

Mit Eingabe vom wurden hierzu umfangreiche Darstellungen übermittelt.

"Zu 1 - Darstellung der Wohnsituation meiner Mutter:
Die Wohnung in yyyy L, ln der Str 8 ist etwa 85 m2 groß und umfasst Kochnische, Wohnzimmer, 2 Schlafzimmer, 1 Kabinett, ein geräumiges Vorzimmer und ein kombiniertes Bad/WC. Während meiner Aufenthalte hatte ich eines der beiden Schlafzimmer zur Verfügung. ln der Wohnung selbst lebt seit dem Ableben meines Vaters (1972) und seit den selbständigen Haushaltsgründungen meiner Brüder nur meine Mutter, insgesamt seit etwa 1955. Die Tatsache meiner fallweisen Nächtigungen bei meiner Mutter kann sowohl meine Mutter selbst bezeugen sowie auch mein Bruder
Ge F, wohnhaft in L, Stra 63 C. Ich habe meine Mutter zwecks eidesstattlicher Erklärung nicht kontaktiert, weil ich der AuffasSng bin, dass eine Erklärung einer Alzheimer Patientin möglicherweise nicht relevant sein könnte.

Italien:
Meine Aufenthalte in Italien (von 2003 nach Beendigung meiner Tätigkeit bei NII in Bergamo bis 2007 etwa 2-3 Mal im Jahr) in Bergamo, Lombardei, dauerten jeweils etwa eine Woche und dienten dem Besuch einer sehr guten Freundin. Es handelte sich um Frau DDr.
Ma Pe , einer Professorin für Mathematik und Physik, wohnhaft in Bergamo.
Seit Ende 2007 habe ich keinen persönlichen Kontakt mehr mit Frau Pe, die letzte Email wurde 2009 ausgetauscht. Bitte sehen Sie diese Email und den Lebenslauf von Frau Pe in der Anlage 1.
Der Grund der Beendigung dieser Beziehung war die sehr geringe Aussicht, dass in absehbarer Zeit eine gemeinsame und dauerhafte Lebensbasis geschaffen hätte werden können, da Frau Pe aufgrund ihrer großen Anzahl von Haustieren (Hunde und Katzen) keine Möglichkeit an einer dauerhaften Auslandsbegleitung gezeigt hatte.

Zu 2 - Haus Plan/Skizze wie in den Haus-Verkaufsunterlagen plus Internet-Inserat, bitte sehen sie Anlage 2.
Haushälfte: Die Feststellung auf die Haushälften hat sich auf die Eigentumssituation bezogen; das Haus selbst war für nur eine Familie ausgelegt, mit der Möglichkeit eines kleineren Ladens (70 m2 - als solcher genutzt von 2001 bis 2004). 1 Zimmer im OG wurde ursprünglich als Schlafzimmer benutzt, ein weiterer Raum als Schrankraum. Das Bad und das WC waren im Obergeschoß. 3 weitere sehr kleine Räume hätten adaptiert werden müssen, dazu ist es aber während meiner Eigentümerschaft nicht gekommen. Im Untergeschoß waren der Abgang zu einem kleinen Vorratsraum sowie der Abgang zur Garage.

Nutzung nach dem Tod von Frau Fr F:
Nach April 2009 wurde das Haus nicht genutzt; auch an eine vorübergehende Verwertung (Vermietung) konnte wegen Verschmutzung nicht gedacht werden; das geht auch aus einer Nachricht von Frau
EK vom Management des Krankenhauses hervor. Ich hatte von 2003 bis 2009 an mehrere Male Kontakt mit verschiedensten Mitarbeitern und Ärzten dieses Krankenhauses und auch des Krankenhauses in RO über eventuelle Maßnahmen über eine Heilung und/oder Verbesserung der psychischen Situation von Frau F, wie beispielsweise eine permanente Heimpflege nach einer von der Patientin abgebrochenen Krebsbehandlung (Chemo- und Strahlentherapie). Alle Versuche und Bemühungen meinerseits und auch von Dritten über Behandlungen oder Pflege wurden von Frau F ohne Kompromissbereitschaft zu zeigen abgelehnt und von 2006 an wurde jegliche ärztliche Hilfe verweigert. Jede Diskussion über eine Mitreise ins Ausland seitens Frau F strikt verweigert. Letzte und sehr heftige Auseinandersetzung zu diesem Thema war um die Weihnachtszeit 2005/2006. ln den Jahren von 2003 an bis 2008-2009 kam es immer wieder zu Zwischenfällen wie telefonische Belästigungen von Bekannten und Nachbarn sowie offiziellen Stellen, wie Bürgermeister, Rotes Kreuz, etc.. Ich habe damals weitgehend versucht, diese Eskapaden von der Ferne aus zu unterdrücken; ich habe so gut es ging versucht, den Schein zu wahren. Emails aus 2005 mit dem Bürgermeister von SV und dem Rettungsarzt illustrieren auszugsweise die vorhin geschilderte Sachlage. (Anlagen 3 Schriftverkehr mit Bgm. He und Dr. W, Korrespondenz mit Krankenhaus, mein Schreiben an den Anwalt betreffend Scheidungsklage):

Anmietung der Wohnung in V, Platz 11/1: (Mietvertrag bitte sehen Sie bitte Anlage 4): Diese Kleinwohnung befindet sich im Gebäude der X V im ersten Stock und weist etwa 25 m² auf. Nach dem Verkauf der Liegenschaft Straße 20 in V waren etwa 15 m2 Hausrat und Möbel unterzubringen. Die Zwischenlagerung beim Spediteur hätte etwa 100 EUR/Monat gekostet, die Wohnung mit kleiner Kochstalle und Dusche/WC kostete 140 EUR/Monat; daher wurde für diese Lösung entschieden zu mal ein Sofa vorhanden war welches für 2 Personen für kurzfristige Aufenthalte als Schlafstelle geeignet war.

Hälfte Eigentümer Platz 11/1: Gemeint war Straße 20, das war ein Schreibfehler.

Reinigung des Hauses in der Straße 20:
Meine Frau
Y Ba , hat bei der Reinigung des Haus mitgearbeitet. ln den ersten Tagen der Beräumung und Reinigung war eine Nutzung der Nassräume sowie der Küche wegen Verschmutzung und Vermüllung nicht möglich. Die Außer-Haus Nächtigungen haben wir nahe des Ortes gewählt um zeitnah und früh am Morgen mit der Arbeit beginnen zu können.
An den Namen des Bauernhofes kann ich mich nicht mehr erinnern; wir sind dort nur eine Nacht geblieben und haben dann für weitere 3 Nächte den B gewählt.
Meine Mutter wollten wir zu diesem Zeitpunkt nicht belästigen; ich wollte ihr außerdem den Anblick der Haus-Situation ersparen.
Die Reinigungsarbeiten und der Verkauf des Objektes haben insgesamt 2 Monate gedauert (Juli/August 2010).

Zu 3 - Partnerschaft anstelle verheiratet:
Das war mit Sicherheit ein Versehen meinerseits.

Zu 4 - Wohnverhältnisse in Katar bzw. in Bahrain:
Katar: Mietwohnung, Größe 65 m², Kosten EUR 1,100/Monat plus Strom und Wasser. Bahrain: Ich/wir hatten insgesamt 4 Wohnunterkünfte in Bahrain. ln den ersten Monaten nach dem Wechsel von Katar nach Bahrain hatten wir Unterkunft in einem Gästehaus von K. ln weiterer Folge zogen wir nach Amwaj lsland in eine Mietwohnung, für welche dann vom Eigentümer Eigenbedarf angemeldet worden ist, so dass eine Übersiedlung notwendig geworden ist. Bei den Mietverträgen üblicherweise keine Pläne beigefügt, Objekte dieser Preisklasse sind Mittelklasse Appartements mit max. 90 Quadratmetern. Die Mietkosten betrugen jeweils 900 BHD/1800 EUR. Wasser und Energie waren extra zu bezahlen. Die Möblierung wurde teilweise von uns selber beschafft bzw. war in den verschiedenen Wohnungen unter "teil möbliert'' zu verstehen. Kleiderschränke sind in diesem Teil der Welt als Einbaumöbel vorgesehen, sind daher Teil der Wohnung und großzügig vorhanden. Einen der Mietverträge finden Sie bitte in Anlage 5.

Die Wohnanlagen in Amwaj lslands wurden wegen der verkehrsgünstigen Lage zum Projektort gewählt, kein Verkehrsstaus zu den Stoßzeiten und etwa 10 Minuten Fahrtzeit von Unterkunft zum Arbeitsort. Außerdem wurde diese Anlage von Beginn an von mehrheitlich westlichen Ausländern bewohnt und wenig arabischer Einfluss zu verspüren war.

Ich kenne Frau Y Ba seit Mitte 2006 und habe sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten für Logistik und Touristik kenne gelernt. Wir sind dann in der zweiten Hälfte 2006 mehr und mehr zusammen gekommen bis Frau Ba schließlich bei mir Wohnsitz nahm. Nachdem 2007 ein neues Projekt in Bahrain aktuell wurde, konnte Frau Ba mit ihrem Arbeitgeber Einvernehmen über einen Wechsel nach Bahrain erzielen. Im Sommer 2008 habe ich Frau Ba´s Familie in China, Mudanjiang, besucht und im Laufe der gemeinsam verbrachte Zeit hat sich der gemeinsame Wunsch nach Verehelichung entwickelt.

Zu 5 Lebensverhältnisse im Ruhestand:
Nach Beendigung der Projektmanagementtätigkeit für K und dem Verkauf des Hauses in der Straße 20 haben wir unseren Aufenthalt in Bahrain (ab September 2010) fortgesetzt zumal meine Frau sowohl eine Tätigkeit bei einer Spedition hatte und zusätzlich als Fremdenführerin für chinesische Touristen in Bahrain tätig war. lch habe meine Frau dabei in organisatorischen Angelegenheiten wie Hotel- und Restaurantbuchungen sowie beim Touristentransport unterstützt.
Zum monatlichen Gehalt wurde meiner Frau ab September 2010 auch eine Wohnung zur Nutzung für die Familie F - Ba Verfügung gestellt. Die Wohnung war aus dem Bestand des Eigentümers der Firma Al (Transport), Hrn. Ou Al in der gleichen Umgebung wie die selbst angemieteten Objekte, in Amwaj lslands.
Ich habe Herrn
Al gebeten, die Anstellungsgeschichte meiner Gattin mit der Wohnungsbeistellung schriftlich festzuhalten und an mich zu übermitteln (Anlage 6).
Außerdem war die Firma Al in engem Kontakt mit K in Bahrain von 2007 bis 2010 und ist darüber hinaus beim Endkunden von K, dem Stahlwerk
Su , heute St , bis heute tätig. Die Anbahnung dieses Geschäftes mit dem Firma Su habe ich maßgeblich beeinflusst, so dass ein sehr enges freundschaftliches Verhältnis mit Al über die Jahre gewachsen ist und welches bis heute anhält. So hat Herr Al auch die Beschäftigungsverhältnisse meines Stiefsohnes sowohl in DuBa in der Hotelgruppe Jumeirah, als auch bei Carrefour in Bahrain durch seine Interventionen unterstützt.
Daneben habe ich mich von 2010 an bis zur Abreise aus Bahrain Ende 2013 mit Solarenergie beschäftigt und versucht, mittels eine Solarbootes diese Idee in diesem Teil der Welt zu fördern. Ich habe ein Boot aus Deutschland gekauft (Firma Kopf-Solar, Boot
Boot ) und dieses in meinem Umfeld vielen Interessenten und Bekannten gezeigt. Leider ist diese Idee schließlich gescheitert, denn um Umfeld von fehlenden Umweltauflagen und den niedrigsten Energiepreisen, sowohl Elektrizität als auch Benzin, war alternative Energie einfach nicht zu vermarkten. Das Boot habe ich einem meiner bahrainischen Freunde überlassen, ich habe bis heute keine Nachricht, dass es verkauft worden wäre.
Wir haben bis Dezember 2013 in Bahrain gewohnt und über das Jahr 2013 entschlossen (nachdem der Sohn meiner Gattin im September 2013 seinen Schulbesuch in Österreich angetreten hatte) endgültig nach China zu übersiedeln, auch wenn die Lebensumstände in Bahrain grundsätzlich sehr gut gewesen sind.

Parallel zur Tätigkeit meiner Frau war das wesentliche Ziel die Ausbildung des Sohnes meiner Frau sicher zu stellen (Bitte sehen Sie Anlage 7). Ich selber hatte in meinen vorangegangenen Ehen keine Kinder und somit habe ich mir 2009 bereits zum Ziel gesetzt, hinter seiner Ausbildung zu stehen. Herr Sn Yu , VR China, hat dort die mittleren Reife abgeschlossen und es war geplant, ihn 2010 in Kl , Sa , das Hotel-Management Kolleg besuchen zu lassen. Diese ursprüngliche Planung musste durch Veränderungen im Curriculum des Kollegs angepasst werden; Voraussetzungen für die Aufnahme waren dann 2 Jahre Praxis in der Hotel/Tourismusbranche. Wir haben ihn dann einerseits in einem Hotel in DuBa erste Schritte im Tourismusbereich machen lassen und in weiterer Folge bei der Supermarktkette Carrefour in Bahrain die praktische Arbeit im Kaffeehaus und in der Bäckerei des Supermarktes bis August 2013 untergebracht. Seit September 2013 ist mein Stiefsohn im Kolleg für Hotelmanagement (Unterrichtssprache Englisch).
Um die entsprechende Selbständigkeit zu erlangen, haben wir uns entschlossen, ihn in einem Studentenheim unterzubringen.
Die ersten Monate waren nicht erfolgreich, es hat sich bereits zum Semester im Februar 2014 eine Wiederholung des ersten Jahres des insgesamt zweijährigen Studiums abgezeichnet. Auf Anraten des Lehrpersonals und der Schuldirektion haben wir daher entschieden, vorübergehend in Sa zu wohnen (gemeinsam mit unserem Sohn) um elterliche Beistand zu gewährleisten.

Anfang April 2014 sind wird schlussendlich von China nach Österreich gekommen, haben die ersten Tage in einer Ferienwohnung in Gd gewohnt und haben ab die Wohnung Gasse 14, cccc Sa erst als Nebenwohnsitz und ab Anfang September 2014 als Hauptwohnsitz bezogen. Diese Wohnung wird von mir gemeinsam mit meiner Gattin und ihrem Sohn bewohnt, umfasst ca. 80 m2 und kostet brutto monatlich EUR 750,00. Die Wohnung in S. V. ist ab gekündigt und an den Vermieter zurückgegeben. Nachdem meine Frau als chinesische Staatsbürgerin unter die Integrationsvereinbarung fällt, ist meine Gattin seit Mitte Mai 2014 mit der Erfüllung der Sprachenauflage beschäftigt und hat bis heute insgesamt 4 Kurse aus dem Integrationsprogramm besucht. Meine Hauptbeschäftigung ist daher einerseits die Förderung der deutschen Sprache meiner Gattin und andererseits die Unterstützung meines Stiefsohnes in Englisch. Mietvertrag bitte sehen Sie Anlage 8.

Abschließend darf ich noch folgendes feststellen:
1 - Vor Aufnahme meiner Tätigkeit habe ich wegen der steuerlichen Aspekte mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen und der stellvertretenden Leiterin dieser Behörde, am meine zukünftigen Pläne erläutert. Mir wurde ein Ausdruck der Richtlinien ausgehändigt (Anlage 9); eine klare Aussage über meine zukünftige Situation habe ich nicht bekommen. ln diesem Gespräch wurde auch mein Status Arbeitnehmer oder Selbständiger erörtert, allerdings nicht geklärt.

2 - Ich habe, was meine berufliche- und Einkommenssituation anbelangt, der Behörde gegenüber immer offenen gearbeitet und im Vorhinein Situation und Einkommen klar dargestellt.

3 - Über die Jahre wurde auf Anraten meiner steuerlichen Vertretung eine Meldung an die Behörde über meine Situation erstattet; erst nach 5 Jahren und meinem Pensionsantrag wurde eine außerordentliche Betriebsprüfung angesetzt. Die Aufforderung an mich, entsprechende Belege und Dokumente vorzulegen, kam für mich insofern auch überraschend, als 5 Jahre lang keine Information an mich ergangen ist und daher die Belegsammlung im Nachhinein ein mühsames Rekonstruieren gewesen ist.
Diese meiner Ansicht wesentlichen Aspekte wurden mündlich bei einer Vorbesprechung zur außerordentlichen Betriebsprüfung in der Kanzlei
Stb und Vertretern der Behörde meinerseits dargestellt.

Zusätzlich halte ich fest dass ich etwa einmal im Jahr mit der GSVG meine Situation besprochen habe und ausdrücklich auf die Auslandstätigkeit hingewiesen habe.

Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 - Zu den Italienaufenthalten 1 x email und 1 CV - 3 Seiten, 1-3
Anlage 2- Zum Wohnhaus in V- 2 Seiten, 4-5
Anlage 3- Haushälfte Wohnhaus V und Entwicklung, 12 Seiten, 6-17
Anlage 4- Mietvertrag Wohnung V, Platz 11, 4 Seiten, 18-21
Anlage 5 - 1 Mietvertrag aus Bahrain, 4 Seiten, 22-25
Anlage 6- 2 Schreiben von Firma Al in Bahrain, 4 Seiten, 26-29
Anlage 7 - Nachweise über Aufenthalt/Studium Sn Yu, 8 Seiten, 30-37
Anlage 8- Mietvertrag Sa, Gasse 14, 6 Seiten, 38-43
Anlage 9 - lnternetauszug, erhalten anlässlich einer Besprechung mit FA am , 3 Seiten, 44-46"

Betreff: Scheidungsverfahren
"Ich bitte Sie um Prüfung meiner Argumentation hinsichtlich eines angestrebten Scheidungsverfahrens gegen Frau Fr F, geb. Datum8, wohnhaft in xxxx V, Straße 20. Ziel einer Klage oder einvernehmlichen Scheidung ist die juristische Begleitung des Formalaktes, da auch eine Liegenschaft zur Aufteilung ansteht. Ebenso zu Prüfen sind eventuelle Unterhaltsansprüche.

Die Partner:
Klagende Partei, der Unterzeichnete, G F, Selbständiger, geb.
Datum1 , Wohnadresse xxxx V, Straße 20. Aus beruflichen Gründen seit 2002 als Berater im Ausland tätig; Unterbrechung 2003 wegen Krebserkrankung von Frau F. Seit 2005 in Qatar, derzeit in Bahrain.

Beklagte Partei, Fr F, w.o.a., Pensionistin.
Kurz-Historie:
Eheschließung
Datum2 , keine Kinder.
Nach beruflichen Auslandsaufenthalt im Iran Hauskauf (Neubau) in
Ak -1999; Verkauf 2001. Veränderung der Wohnverhältnisse im Jahr 2001-Ankauf eines Wohn-und Geschäftshauses in V;
Geschäftsidee Blumengeschäft im bestehenden Wohn- und Geschäftshaus 2001;
Geschäftsgang nicht kostendeckend, unter anderem auch durch mangelhafte Geschäftsführung durch die Beklagte; Geschäftsschließung Mitte 2004;

Gründe für die Scheidungsklage:
Die beklagte Partei spricht seit Beginn der Ehe im Jahre 1996 dem Alkohol zu, Tendenz seit 3 Jahren stark steigend;
Dies führte zu einer groben Vernachlässigung des Haushaltes
Dieses Verhalten hat die beweglichen Sachen beider Partner wertlos gemacht (Möbel, Inventar als solches, ca. 15 zum Teil wertvolle Perserteppiche);
ln den Zeiten urlaubsbedingter Heimreisen meinerseits gibt es keinerlei soziale Kontakte, die gemeinsame Freizeitgestaltung in diesen Perioden reduzierte sich mehr und mehr auf Null;
Die hygienischen Verhältnisse im vormals gut ausgestatteten Haushalt sind unakzeptabel (Küchen- Schlafraum- Wohnraum- und Toilettenbenutzung unzumutbar);
Die Beklagte verweigerte trotz immer wieder geäußerter Bitten, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (Entzugs-Kur, allgemeine medizinische Kontrolle nach einer Krebsbehandlung 2003/2004). Die letzte Heimreise 2008 wurde nach wenigen Stunden wieder abgebrochen, nachdem die Beklagte kontinuierlich dem Alkohol zugesprochen hat und jegliche Bemühungen zwecks Reinigung lautstark unterbunden hat.
Ende Februar' 2009 wurde Frau F zwangsweise auf stationäre Behandlung gebracht. Detaillierte Erkundigungen über die Pflege Erfordernisse haben ergeben, dass zwar Pflege angeraten wird, von Frau F aber grundsätzlich abgelehnt wird. Eine zwangsweise Pflege kann aus heutiger Sicht nicht angeordnet/exekutiert werden. Medizinisch konnte ich telefonisch keine Auskünfte bekommen.
Das Inventar, sofern man dies noch als solches bezeichnen kann, muss als Ganzes kostenpflichtig entsorgt werden, ein entsprechendes Wohnen ist nur nach fachgerechter Reinigung und Generalsanierung möglich.
Im ersten Schritt strebe ich eine friedfertige Abfassung des Scheidungsbegehrens an; dies unter Berücksichtigung des psychisch labilen Zustandes von Frau F. Trotzdem sollte klar gemacht werden, dass Versöhnungsversuche zwecklos sind. Sollte allerdings keine Einvernehmlichkeit erreicht werden, kann neben den o.a. Argumenten auch die bereits mehr als 3 ‚Jahre andauernde örtliche Trennung der Ehepartner angeführt werden, welche in der Gemeinde/Meldeamt bekannt gemacht wurde.

Aktiva/Passiva:
Ortszentrumnahes Grundstück (1.200 m2) in V, direkt an der H-Straße gelegen, mit einem Großteils sanierten, ca. 50 Jahre alten Wohn- und Geschäftsgebäude (ca. 275 m2 nutzbare Fläche); aufwendige Wärmeisolierung der gesamten Außenfläche, Innenraumsanierung mit neuen Fußböden, großzügige Außengestaltung mit Granit und Steinpflaster.
Wert ca. 150.000- 250.000 Euro= Eigenschätzung.
Bausparverträge sowie einige erst kürzlich abgeschlossene Versicherungen, von denen ich nur teilweise Bescheid weiß, weil von der Beklagten abgeschlossen und mir nur bruchstückhaft mitgeteilt.

Passiva: Kredit für Haus- und Geschäft, noch aushaftender Betrag ca. 40.000 Euro aus dem Jahr 2003 (ursprünglich 85.000 Euro.).

Mir schwebt vor, dass für die beklagte Partei eine alternative= kleinere = Wohnmöglichkeit geschaffen wird, da ich der Auffassung bin, dass das bestehende Objekt bei entsprechender Pflege für die Beklagte viel zu groß ist. Die finanzielle Aufteilungsregelung sollte daher nicht nur den absoluten Wertausgleich berücksichtigen, sondern auch die Tatsache der jahrelangen Vernachlässigung des Objektes und der Kosten für eine allfällige Sanierung/Wertverlust bei einem möglichen Verkauf. Ebenso sollten im Aufteilungsverfahren der aushaftende Kredit sowie die Investitionen aus den Jahren 2002 bis 2006 (Vollwärmeschutz, Fußböden, Außengestaltung mit Steinpflasterung, Wintergarten) zum Ansatz gebracht werden, welche ausschließlich von mit getragen worden sind.
Sollte seitens Ihrer Kanzlei die Vertretung meiner Interessen als juristische Begleitung am angestrebten Scheidungsverfahren übernommen werden können, ersuche ich höflichst um eine grobe Kostenschätzung (Bestcase-Worstcase) sowie um grobe Einschätzung der Verfahrensdauer sowie die Anzahl notwendiger Rückreisen nach Österreich meinerseits."

Mit Datum wurde gegenständliches Vorhalteverfahren der zuständigen Amtsvertreterin zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
In diesem Schreiben wurde auch angemerkt, dass nach Ansicht des erkennenden Richters allenfalls ab dem Jahr 2008 kein Wohnsitz mehr in Österreich unterstellt werden könne (sehr wenige Tage mehr in Österreich; Mietwohnung in Bahrain; glaubhafte Nichtbenutzbarkeit der Wohnung in Österreich, …).

Im Antwortschreiben vom bemerkte die zuständige Amtsvertreterin, dass nach § 3 der ab anzuwendenden Zweitwohnsitzverordnung die Benutzung des inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartners, von dem der Abgabepflichtige nicht dauernd getrennt lebe, einen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Wohnsitz für den Abgabepflichtigen begründen würde.
Die Gattin des Beschwerdeführers sei am Datum3 verstorben. Für den Beschwerdeführer sei bis Ende 2007 unklar gewesen, ob aus der Beziehung in Italien "eine gemeinsame und dauerhafte Lebensbasis" entstehen würde können. Im Sommer 2008 sei der Wunsch nach Verehelichung mit Frau Y Ba entstanden. Damals sei offensichtlich die endgültige Entscheidung zur dauernden Trennung von seiner Ehefrau gefallen und ab diesem Zeitpunkt sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen endgültig im Ausland gelegen.
Nach § 2 der Zweitwohnsitz VO würde bei Auswärtsverlagerung der Mittelpunkt der Lebensinteressen die Wirkung des § 1 im folgenden Kalenderjahr eintreten; ab 2009 Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht.

In einem Telefonat des Richters mit dem Steuerberater (am ) des Beschwerdeführers gab dieser bekannt, dass er sich auch im Klaren sei, dass hier eine klare Sachverhaltslage schwer darzulegen sei. Um das Verfahren aber abzukürzen, würde er einer Lösung zustimmen, bei der allenfalls die Jahre 2006 und 2007 in Österreich versteuert würden – also in diesen Jahren eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich gegeben sei.

Nachdem der Inhalt dieses Telefonates auch der Amtsvertreterin zur Kenntnis gebracht wurde, übermittelte diese am folgendes Schreiben:
"Sachverhalt:
Wohnsitz lt. ZMR:
Herr Beschwerdeführer hat bis laufend seinen HWS in Österreich; seinen NWS sogar noch in V - siehe beil. ZMR – Ausdruck; er hat sich nie in Ö abgemeldet!

Es ist anzunehmen, dass sich jemand dabei etwas denkt, der öfter seinen WS beim Meldeamt ummeldet und man daher schon davon ausgehen kann, dass grs. beabsichtigt ist, einen Wohnsitz isd. § 26 BAO in Österreich zu haben.

Sogar in der Heiratsurkunde vom (Bl. 35) ist angeführt: G F of V, State/Country Austria - anzunehmen, dass ihm Österreich als Wohnsitz wichtig ist.

Pflichtversicherung:
immer in Österreich pflichtversichert bis gewerbl. selbständig Erwerbstätiger (Beitragsgrundlage 2008 39.150,48 €); ab bis laufend vorz. Alterspension lange Vers.dauer.

Scheidung-Schreiben an den Anwalt vom :
in diesem Schreiben schreibt Herr F: „meine letzte Heimreise am , habe ich  nach 3 Tagen abgebrochen“.

Er spricht im November 2008 noch immer von Heimreise, aus dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Gänze abgeschlossen hatte mit Österreich bzw. mit seiner Frau.

Aufgrund der widrigen Umstände in seiner ehelichen Wohnung bzw. dem Zustand seiner Frau er dann im November 2008 abgereist ist (=seinen Aufenthalt abgebrochen hat, wie er schreibt) und sich endgültig entschieden hat, sich von seiner Frau zu trennen, er hat sich im März 2009 an den Anwalt gewandt hat  wegen der Scheidung. - endgültige Entscheidung für  Auswärtsverlagerung des Mittelpunkt der Lebensinteressen November 2008.

Nach § 2 der ZweitwohnsitzVO treten bei Auswärtsverlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr die Wirkungen des § 1 der VO ein - ab 2009 Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht."

Anhang Daten ZMR:
 < bis laufend: HWS in Sa
 < bis laufend: NWS in V, Platz
 < bis : HWS in V
 < bis : HWS in V, Straße
 < 2:5:2014 bis NWS in Sa

Mit Schreiben vom wurde dem Steuerberater dieses Schreiben zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Im Antwortschreiben vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung zurückgezogen. 

ENTSCHEIDUNG:

I) Einkommensteuer 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010:

A) Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Streit besteht im Berufungsfall darüber, ob in den Jahren 2006 bis 2010 Österreich das Besteuerungsrecht an den nichtselbständigen Einkünften des Beschwerdeführers zustand oder nicht und das Finanzamt folglich zu Recht Einkommensteuern festgesetzt hat oder nicht.

Der Beschwerdeführer erzielte in den streitgegenständlichen Jahren ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Qatar bzw. Bahrain. In Anlehnung an das dortige Steuerrecht wurden diese Einkünfte dort nicht besteuert – keine Steuerpflicht.

Der Beschwerdeführer war mit Frau Fr F bis zu deren Tod (April 2009) verheiratet. Das Scheidungsverfahren wurde im März 2009 eingeleitet; letztendlich ist es zur Scheidung aber aufgrund des Todes der Gattin nicht mehr gekommen.

Der Beschwerdeführer war Hälfteeigentümer des Hauses in V; welches auch von seiner Gattin bewohnt wurde. Dort hatte der Beschwerdeführer auch seinen Hauptwohnsitz gemeldet.
Nach Angaben des Beschwerdeführers war dieses Haus aber aufgrund der Verwahrlosung durch seine Gattin für ihn nicht bewohnbar und er hat sich darin tatsächlich letztmalig im Jahr 2006 aufgehalten.

Der Beschwerdeführer lebt auch in einer Beziehung mit einer Chinesin, mit welcher er in Qatar bzw. Bahrain gewohnt hat (Schreiben vom : "… hatten wir eine Unterkunft in einem Gästehaus von K. In weiterer Folge zogen wir nach AI in eine Mietwohnung …").
Dies geht auch aus einem Schreiben des Arbeitgebers der Partnerin vom hervor (… 6/2007 Umzug nach Bahrain – vorher Qatar – gemeinsame Wohnung …).

In Anlehnung an die Reisedaten im Pass hat sich der Beschwerdeführer tatsächlich nur an wenigen Tagen in Österreich aufgehalten:
2006: 44 Tage
2007: 39 Tage
2008: 8 Tage
2009:16 Tage (Jahr des Todes der Gattin)
2010: 59 Tage (Jahr in dem die Wohnung verkauft wurde)

Zur Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhaltes bedarf es der sachverhaltsmäßigen Beurteilung, ob es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, in dem gemeinsamen Haus zu wohnen bzw. ob der Nachweis gelungen bzw. möglich ist, dass er sich darin tatsächlich nicht aufgehalten hat – also kein Wohnsitz im Sinne der gesetzlichen Bestimmung vorgelegen ist.
Weiters ob in den streitgegenständlichen Jahren (bis zum Tod der Gattin) von einer (aufrechten) Ehe gesprochen werden kann.

B) Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Ist eine Person unbeschränkt steuerpflichtig, dann erfasst die Steuerpflicht alle steuerbaren Einkünfte iSd § 2 EStG 1988 (Welteinkommen; Totalitätsprinzip) und zwar unabhängig davon, ob sie auch im Ausland besteuert werden (vgl. Doralt, EStG, § 1 Tz 6).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im strittigen Zeitraum in Österreich gar keinen Wohnsitz gehabt habe, ist Folgendes anzumerken:

Das Einkommensteuergesetz enthält keine Definition des Begriffes "Wohnsitz". Es ist daher § 26 BAO heranzuziehen.

Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat die natürliche Person dort einen Wohnsitz, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Eine Wohnung im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. z.B. ).

Der Steuerpflichtige muss die Wohnung "innehaben". Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen Eigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht, aber auch familienrechtliche Ansprüche (z.B. des Ehegatten) in Betracht. Eine bestimmte rechtsgeschäftliche Form ist nicht nötig. Maßgeblich ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es daher der Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne jede wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein den persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. ; ). Für die Begründung eines Wohnsitzes im Sinne des § 26 BAO ist die polizeiliche Meldung nicht erforderlich. Das Innehaben einer Wohnung alleine genügt nicht. Das Innehaben muss vielmehr unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen werde; diese Umstände müssen objektiver Natur, d.h. durch das äußere wahrnehmbare Verhalten des Steuerpflichten erkennbar sein. Als Anhaltspunkt für eine Mindestfrist für die Innehabung der Wohnung unter Umständen, die auf die Beibehaltung und Nutzung schließen lassen, wird auf die Sechstmonatsfrist des § 26 Abs. 2 BAO abgestellt. Ein von vorneherein auf sechs Monate begrenztes Innehaben einer Wohnung wird nicht als Wohnsitz qualifiziert. Ob die Wohnung auch tatsächlich benutzt wird, ist nicht entscheidend, sondern nur, ob Umstände dafür sprechen, dass sie ständig benutzt werden kann. Das tatsächliche Benützen der Wohnung spricht bloß für die Erfüllung des Tatbestandes "beibehalten und benutzen". Benutzt der Steuerpflichtige die Wohnung tatsächlich, dann ist der Wohnsitz jedenfalls erwiesen. Bei aufrechter Ehe kann davon ausgegangen werden, dass Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz dort haben, wo die Familie wohnt. Hält sich ein Ehegatte aus beruflichen oder sonstigen Gründen langfristig im Ausland auf und lassen auch die Umstände auf keine dauernde Trennung schließen, dann behält der Ehegatte den Wohnsitz bei der Familie bei (vgl. Ritz, BAO, § 26, Tz 1 ff; Doralt, EStG, § 1, Tz 10 ff).

Dies würde nach Ansicht des Richters dazu führen, dass bei einer Trennung von der Gattin nicht zwingend auf einen Wohnsitz geschlossen werden kann (selbst bei aufrechter Ehe); sonst wäre dies nicht extra angeführt worden. Bei dauernder Trennung ist also kein Beibehalten des Wohnsitzes bei der Gattin gegeben. Lediglich die Tatsache, dass noch keine Scheidung durchgeführt wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass die Ehe noch aufrecht ist.

Nach § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.

Eine Person kann zwar im gleichen Zeitraum mehrere Wohnsitze haben, jedoch nur einen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen.
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bestehen im Regelfall die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes der Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Der Familienwohnsitz ist also nur bei gemeinsamer Haushaltsführung von ausschlaggebender Bedeutung, nicht bei getrennten Haushalten. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen und Ähnliches an.
Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist (vgl. ). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass die Feststellung, ein Verheirateter, der mehr als 150 Tage im Jahr mit seiner Familie zusammenlebe, habe dort seinen Lebensmittelpunkt, nicht der Rechtslage widerspreche (vgl. ).

Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis , festgestellt, dass im Falle des Vorliegens mehrerer Wohnsitze der Mittelpunkt der Lebensinteressen bei einer verheirateten Person regelmäßig am Orte des Aufenthaltes der Familie zu finden sein wird (vgl. ; ; ; und ), wobei es auf die gemeinsame Haushaltsführung ankommt (vgl. ).

Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an. Die persönlichen Beziehungen schlagen sich insbesondere in der Gestaltung des Familienlebens sowie in gesellschaftlichen, religiösen und sozialen Interessen und Aktivitäten nieder. Im Zweifel kommt jedenfalls den persönlichen Beziehungen - und dort wiederum der Gestaltung des Familienlebens - der Vorrang zu (vgl. ; mwN).

Diese Ausführungen sind auf den gegenständlichen Sachverhalt wie folgt auszulegen bzw. zu würdigen:

Die wenigen Aufenthaltstage in Österreich (wie oben angeführt) lassen klar erkennen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers keinesfalls in Österreich gelegen ist – zumindest nicht im gesamten Beschwerdezeitraum. Weiters bestärken das Vorliegen einer Lebensbeziehung/Lebensgemeinschaft sowie eine gemeinsame Wohnung in Qatar bzw. Bahrain diese Ansicht.

Aufgrund der zerrütteten Ehegemeinschaft ist es für das erkennende Gericht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer weder privat noch beruflich den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben wollte und auch tatsächlich zumindest nicht im gesamten Beschwerdezeitraum gehabt hat. Die einzelnen Aufenthalte in Österreich können wegen ihrer geringen Anzahl zu keiner anderen Betrachtung führen.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargestellten und glaubhaften ehelichen Zerwürfnisse, die sich letztlich über Jahre hinweg bis zur tatsächlich beabsichtigten Scheidung erstreckten, hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargestellt, dass es für ihn nicht mehr zumutbar gewesen ist, ab einem bestimmten Zeitpunkt in der gemeinsamen Wohnung zu verweilen. Vor allem auch der "Zustand" der Wohnung ließ eine Nutzung dieser Wohnung ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr zu (belegt anhand von Fotos aus den Zeiträumen 2007 und 2008). Das Finanzamt hat diesbezüglich lediglich angeführt, dass der Zeitpunkt an dem die Fotos gemacht wurden, nicht verifiziert werden könne. Wiederlegt wurden diese Anführungen allerdings nicht.

Zuerst ist aber nochmals die Begriffsumschreibung des Wohnsitzbegriffes des § 26 BAO zu beachten. Dort wird bestimmt, dass jemand dort einen Wohnsitz hat, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Entscheidend ist demnach, dass jemand
 < die Verfügungsgewalt über eine inländische Wohnung innehat und
 < die Wohnung erkennbar als solche beibehalten will und
 < die Wohnung auch tatsächlich als solche benutzt.

Alle drei Tatbestandselemente müssen kumuliert vorliegen. Wer die Wohnung eines anderen als Gast mitbenutzt, mag dies auch für längere Zeit und regelmäßig sein, hat keine Verfügungsgewalt über die Wohnung und daher auch keinen inländischen Wohnsitz (vgl. und , 89/13/0015). Dass der Beschwerdeführer bei seinen Österreichaufenthalten teilweise bei seiner Mutter gewohnt hat, begründet demnach jedenfalls dort keinen Wohnsitz.
Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich eine Wohnung innegehabt hat. Ihm gehört das Haus gemeinsam mit seiner Gattin.
Nicht vorbehaltslos zuzustimmen ist dem Punkt, dass er diese Wohnung auch beibehalten wollte. Auch die Reisegewohnheiten bzw. Lebensumstände lassen dies nicht klar erkennen. Dass er das nicht wollte, wurde schlussendlich klargestellt, als er die Wohnung nach dem Tod der Gattin tatsächlich verkauft hat.
Die An- oder Abmeldung an diesem Wohnsitz (zmr) ist für das Innehaben einer Wohnung ebenfalls nicht entscheidend. Sie kann höchstens in Zweifelsfällen einen Beurteilungsanhalt bieten.
Warum der Beschwerdeführer tatsächlich die Meldungen in Österreich aufrechterhalten hat bzw. sogar noch Ummeldungen vorgenommen hat, kann hier nicht nachvollzogen werden, kann aber die Tatsache des Innehabens und der tatsächlichen Nutzung nicht beeinflussen.
Dass er die Wohnung auch tatsächlich benutzt hat, wurde vom Beschwerdeführer jedenfalls in Abrede gestellt. Auch das Finanzamt hat hierzu lediglich ausgeführt, dass er theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte darin zu wohnen.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war ihm dies faktisch allerdings aufgrund der Lebensumstände der Gattin, welche darin wohnte, nicht möglich.
Da alle Tatbestandsmerkmale kumulativ vorliegen müssen, ist von einem Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO jedenfalls nicht auszugehen.

Die Amtsvertreterin bringt auch die sogenannte Zweitwohnsitzverordnung ins Spiel.
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verweisen diesbezüglich oftmals darauf, dass der Abgabepflichtige die Wohnung jeweils für Monate oder doch für einige Wochen im Jahr auch tatsächlich benützt. Unter Berufung auf deutsche Judikatur findet sich in einem deutschen Kommentar die Aussage: „Bei Zweitwohnungen mit begrenztem Verwendungszweck werden an die Ausstattung geringere Anforderungen gestellt; es muss jedoch ein zweiter Lebensmittelpunkt geschaffen werden. Kurzfristige Aufenthalte (Erholung, Ferien, Kur) begründen grundsätzlich keinen Wohnsitz. All dies lässt den Schluss zu, dass ein kürzeres und bloß geringfügiges tatsächliches Benützen der eigenen Wohnung für den Betroffenen nicht die oft „verheerende" Rechtsfolge des steuerlichen Wohnsitzes und der damit verbundenen Steuerpflicht seines Welteinkommens nach sich ziehen sollte. Mit anderen Worten, die Judikatur lässt erkennen, dass hinsichtlich des Tatbestandselementes der tatsächlichen Wohnungsbenützung gewisse zeitliche Toleranzgrenzen existieren. Allerdings gibt es keine verlässlichen Kriterien für das Erkennen der gerade noch zulässigen zeitlichen Toleranz (vgl. Loukota, Secondary residence without unlimited tax liability, in SWI 2004, 53).

Der Wortlaut der Zweitwohnsitzverordnung BGBl. II Nr 528/2003:
§ 1 (1) Bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als 5 Kalenderjahre im Ausland befindet, begründet eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinn des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind.

§ 2. Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein.

§ 3. Eine Benutzung des inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partners von dem der Abgabepflichtige nicht dauernd getrennt lebt, begründet einen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Wohnsitz für den Abgabepflichtigen.

Auch hier wird wiederum klar angeführt, dass ein sogenannter abgeleiteter Wohnsitz (vom Ehepartner) dann vorliegt, wenn der Abgabepflichtige von diesem nicht dauernd getrennt lebt. Gerade dies ist aber gegenständlich vom Beschwerdeführer jedenfalls ausreichend dargestellt worden. Dass hier bereits seit Jahren eine zerrüttete Ehe vorgelegen ist, steht für das erkennende Gericht außer Zweifel.

Der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung erfasst nur Personen, deren Lebensmittelpunkt im Ausland gelegen ist. Auf den ersten Blick erscheint das Festlegen einer solchen Voraussetzung in der Verordnung unnötig, da jemand, der nur 20% seines Jahresaufenthaltes in einer österreichischen Wohnung verbringt (das sind ca. 70 Tage von 365 Tagen), in der Regel seinen Lebensmittelpunkt dort haben wird, wo er 80% seines Lebens zubringt.

Allerdings ist es im Zeitalter der weltumspannenden Globalisierung bei entsprechend begüterten Personen nichts Ungewöhnliches mehr, über Mehrfachwohnsitze in verschiedenen Ländern zu verfügen. In solchen Fällen ist es durchaus denkbar, dass sich jemand auch bei bloß 70-tägiger Nutzung des österreichischen Wohnsitzes genötigt sieht, Österreich als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen.
Der Beschwerdeführer hat aber keine Mehrfachwohnsitze gehabt, sondern lediglich in Qatar bzw. Bahrain gewohnt; hinsichtlich der Wohnung in Österreich hat er sich jedenfalls nicht zu mehr als 80% dort aufgehalten. Nach glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers eigentlich zu Null %.
Man kann grundsätzlich davon ausgehen, dass jemand die stärkste persönliche Beziehung zu jenem Ort hat, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt (vgl. ; ähnlich ). Eine "Familie" im herkömmlichen Sinn hat aber für den Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr existiert. Von seiner Gattin lebte er jedenfalls getrennt und Kinder hatte er keine.

Das Merkmal des gewöhnlichen Aufenthaltes wird hier nicht näher überprüft, da nach den Ausführungen des Beschwerdeführers dieser keinesfalls in Österreich anzunehmen ist.
Gegenständlich hätte also nur das Vorliegen eines Wohnsitzes zur unbeschränkten Steuerpflicht des Beschwerdeführers führen können, was allerdings nicht nachzuweisen war.

Im Folgenden wird noch auf die abschließenden Anmerkungen der Amtsvertreterin in ihrer Eingabe vom eingegangen.
Für das Vorliegen eines Wohnsitzes wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor einen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet hat.
Wie schon angeführt, ist die Meldung lediglich ein Indiz für das Vorliegen eines Wohnsitzes. Eine Meldung kann aber grundsätzlich keinen Wohnsitz begründen. Es sind die, oben bereits umfassend dargestellten, tatsächlichen Lebensumstände zu berücksichtigen.
Wenn hier auch noch angeführt wird, dass der Beschwerdeführer noch immer von Heimreise spricht, so kann dies damit erklärt werden, dass jemand den Begriff Heimat mit jenem Ort in Verbindung bringt, an der er viele Jahre verbracht hat – an dem er aufgewachsen ist. Darin eine Begründung für einen tatsächlichen Wohnsitz zu sehen, kann nicht nachvollzogen werden.
Hinsichtlich der Anmerkung zur Zweitwohnsitzverordnung wird auf obige Darstellungen verwiesen.

Abschließend ist noch die Frage zu klären, ab wann der Beschwerdeführer nunmehr tatsächlich keinen Wohnsitz mehr in Österreich hatte; ab wann anzunehmen ist, dass er sich von  seiner Gattin derart entfernt hat, dass von einer gemeinsamen Zukunft keinesfalls mehr die Rede sein konnte.
Für jenen Zeitraum als der Beschwerdeführer versucht hat, mit seiner Gattin eine gemeinsame Tätigkeit zu schaffen (Blumenhandel) ist jedenfalls von einem aufrechten Wohnsitz in Österreich auszugehen.
Aber bereits ab dem Jahr 2005 hat er sich zusehends von Österreich bzw. seiner Gattin entfernt.

Die Amtsvertreterin führt in ihrer Eingabe vom an, dass für den Beschwerdeführer bis Ende 2007 unklar war, ob aus der Beziehung in Italien eine gemeinsame und dauerhafte Lebensbasis entstehen könnte. Auch diese Tatsache hätte keinen Wohnsitz in Österreich begründet.
Weiters wird die Aussage des Beschwerdeführers wiedergegeben, dass im Sommer 2008 der Wunsch nach Verehelichung mit Frau Y Ba entstanden ist. Dies wird seitens der Amtsvertreterin als Zeitpunkt der endgültigen Trennung von seiner Gattin terminisiert.
Nach Ansicht des erkennenden Richters ist es allerdings nicht abwegig anzunehmen, dass jemand, der eine Verehelichung ins Auge fasst, mit diesem Partner doch schon länger liiert sein wird. Bereits im Jahr 2007 hat der Beschwerdeführer eine Wohnung mit dieser Frau bezogen (siehe Schreiben des Arbeitgebers vom ).
Zur Bestimmung des Zeitpunktes ist allenfalls auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer noch im Jahr 2006 Investitionen im Haus in Österreich getätigt hat.

Einen wesentlichen Anhaltspunkt bieten allerdings die tatsächlichen Aufenthaltstage in Österreich.
War der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 doch noch längere Zeiten in Österreich (2006: 44 Tage; 2007: 39 Tage), so reduzierten sie diese Aufenthaltszeiten im Jahr 2008 auf 8 Tage bzw. 2009 auf 16 Tage. Wobei im Jahr 2009 die Tatsache zu berücksichtigen war, dass er einerseits das Scheidungsverfahren endgültig durchführen wollte und auch anlässlich des Todes seiner Gattin Aufenthaltstage in Österreich notwendig waren.

Unter Beachtung dieser Umstände scheint es nicht gegen die Denkgesetze zu verstoßen, wenn der endgültige "Bruch" bzw. das endgültige Lösen vom Wohnsitz in Österreich beginnend mit dem Jahr 2008 angenommen wird.
Demnach besteht noch für die Jahre 2006 und 2007 die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich; ab dem Jahr 2008 besteht mangels hinreichender Anknüpfungspunkte (weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich) kein Besteuerungsrecht für Österreich für die im Ausland erzielten Einnahmen.
Unter Beachtung dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

II) Anspruchszinsen 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010:

Gem. § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen die den Betrag von 50,00 €nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden liegen die in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 festgesetzten Abgabennachforderung zugrunde.

Den Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006, 2007, 2009, 2009 und 2010 ist eindeutig zu entnehmen, dass die Berechnung an die entsprechenden Einkommensteuerbescheide anknüpft. Auch die Berechungsgrundlagen sowie die entsprechende Gesetzesstelle (§ 205 BAO) sind diesen Bescheiden zu entnehmen.

Die Zinsenbescheide sind an die im Spruch der zur Nachforderung führenden Bescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden.

Die Vorschreibung von Anspruchszinsen steht nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, weshalb es auch nicht zulässig ist, dabei die Gründe für den Zeitpunkt der Erlassung bzw. der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen. Es ist nicht relevant, warum diese Bescheide erst nach dem 30. September erlassen wurde.

§ 205 BAO sieht keine Regelung vor, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer Einkommensteuernachforderung, die die Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Zinsenbescheide setzten nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen voraus.

Im Falle der (teilweisen) Stattgabe der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide haben - basierend auf der Berufungsentscheidung - neuer Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen zu ergehen, sofern die Höhe der Zinsen den Betrag von 50,00 € übersteigt. Nicht der Anspruchszinsenbescheid wird angepasst, sondern ein jeweils neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen ist zu erlassen. Da die den Anspruchszinsenbescheiden zugrunde liegenden Bescheide (Einkommensteuerbescheide) rechtswirksam erlassen wurden, stehen den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegen.

C) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Keine Revisionsmöglichkeit weder für Einkommensteuerbescheide noch für die Bescheide betreffend Anspruchszinsen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101160.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at