TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.04.2015, RV/3100560/2011

Vorliegen eines Dienstverhältnisses bei Auslieferungsfahrern

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B******, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom , betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag für die Jahre 2008 und 2009,

zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

II.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1) Verfahrensgang:

Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben stellte die Prüferin fest, dass im Unternehmen der Abgabepflichtigen verschiedene Personen mit der Aufgabe betraut sind, die im Unternehmen angeschafften und erzeugten Produkte an unterschiedlichen Orten zu verkaufen. Diese Tätigkeit, Pflichten und Rechte der tätigen Personen wurden jeweils in einem als "Vertriebsvereinbarung" bezeichneten Vertrag schriftlich festgehalten.
Im Zuge der Prüfung wurde auch eine "Vertragspartnerin" einvernommen. Die Schlussbesprechung bot Gelegenheit für die Abgabenpflichtige, weitere Angaben zum Sachverhalt zu machen.

In der Folge kam das Finanzamt zur Rechtsansicht, dass die "Vertragspartner" im Rahmen von Dienstverhältnissen für die Abgabenpflichtige tätig werden würden und erließ Festsetzungsbescheide betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2008 und 2009.

Gegen diese Bescheide wurden durch eine Rechtsanwaltskanzlei, die sich auf die erteilte Vollmacht berief, (damals) Berufungen eingebracht und beantragt, die Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw, in eventu, aufzuheben und die Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Mit (damals) Berufungsvorentscheidung, welche wiederum direkt an die Berufungswerberin versendet wurde, wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen, woraufhin die Vorlage der (damals) Berufung an die (damals) zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt wurde.

Das Finanzamt legte die Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat im Dezember 2011 zur Entscheidung vor. Diese war am noch unerledigt anhängig und ist daher nach § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen.

2) Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin stellt diverse Imbisse (Wurstsemmeln, Fleischkäsesemmel, Stangerln, Salate usw) verzehrfertig her und bietet diese zusammen mit Getränken, Joghurt, Süßigkeiten usw zum Fahrverkauf in unterschiedlichen Betrieben an. Für die Fahrten zu den verschiedenen Verkaufsorten stellt die Beschwerdeführerin den Vertragspartnern, die die Verkäufe vor Ort in ihrem Namen und auf ihre Rechnung durchführen, jeweils einen LKW ("Imbisswagen") zur Verfügung. Dadurch soll ein einheitlicher Marktauftritt ("Corporate Idendity") sichergestellt werden. Die Anschaffung- und Betriebskosten für diese Fahrzeuge werden zur Gänze von der Beschwerdeführerin getragen. Den Vertragspartnern ist es untersagt, die Fahrzeuge für andere Tätigkeiten als jene für die Beschwerdeführerin zu verwenden (vgl die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Niederschrift zur Schlussbesprechung).

Die Waren wurden am Standort der Beschwerdeführerin in A****** abgeholt. Danach wurde von den Vertragspartnern die Tour begonnen. Die Verkaufsstandorte (Firmen) wurden teilweise von der Beschwerdeführerin vorgegeben, teilweise wurden von den Vertragspartnern auch (neue) Verkaufsstandorte requiriert. Dass die Aussage der Beschwerdeführerin, die jeweiligen Vertragspartner würden sich ihre Verkaufsstandorte (ausschließlich) selbst suchen und vor Ort mit der Geschäftsleitung die Verkaufstätigkeit in der Firma vereinbaren, nicht zutreffen kann, ergibt sich einerseits daraus, dass die Beschwerdeführerin auch Gutscheine aufgelegt hat, die zu einem bargeldlosen Einkauf berechtigen [vgl die unbestrittenen Feststellungen im Bericht über die Außenprüfung sowie Pkt IV. 4) der Vertriebsvereinbarung]. Andererseits wäre es nicht nachvollziehbar, wenn bei einem Wechsel der tätigen Personen, die jeweils neu beginnende Person das bereits vorhandene Vertriebsnetz nicht nutzen würde. Anfangs wurden vier Touren befahren, später sodann nur mehr drei [vgl Aussage der Auskunftsperson K******]. Auch daraus ist klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf die räumlichen Tätigkeitsbereiche und auf die von den einzelnen Vertragspartnern zu betreuenden Kunden (Firmen) Einfluss genommen hat, sodass eine vorgabenfreie Tätigkeit (wie in Pkt IV. 3) der Vertriebsvereinbarung umschrieben) tatsächlich nicht vorlag. Abgerundet wird dieser Umstand noch dadurch, dass, wie die Auskunftsperson K****** angibt, die Arbeitszeit mit den Vormittagsstunden durchaus vorgegeben war.
Neben diesen räumlichen und kundenmäßigen Vorgaben war die Tätigkeit der Vertragspartner auch noch hinsichtlich der vertriebenen Produkte (siehe Ausführungen oben zur Verwendung des LKW) durch die Beschwerdeführerin vorgegeben und es den Vertragspartnern nicht erlaubt, eine über das Angebot der Beschwerdeführerin (ca 30 Produkte mit von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Preisen) hinausgehende Produktpalette anzubieten.

Die Abrechnung erfolgte nach geleisteter Arbeitszeit mit Prämien für erzielte Verkaufserfolge. In den vorgelegten Betriebsvereinbarungen wird vereinbart, dass beim Erreichen von € 45,00 brutto pro Arbeitsstunde vom "Vertragspartner" ein Stundensatz von € 8,00 in Rechnung gestellt werden kann. In der Niederschrift zur Schlussbesprechung wird jedoch angegeben, dass der Mindestumsatz für den Stundenlohn von € 8,00 tatsächlich niemals unterschritten wurde.
Aufwendungen sind den "Vertragspartnern" der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Tätigkeit grundsätzlich nicht entstanden. Vereinbart wurde jedoch, dass ein nicht von der auf Kosten der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Vollkaskoversicherung gedeckter Schaden an den Fahrzeugen von den "Vertragspartnern" zu bezahlen ist. Dass es jemals zu einer solchen Kostenersatzpflicht gekommen ist, wird explizit nicht behauptet.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Befragung einer "Vertragspartnerin" als Auskunftsperson, den Angaben der Beschwerdeführerin bzw ihrer Vertreter im Rahmen der Schlussbesprechung und aus den Ausführungen des Finanzamtes in den bekämpften Bescheiden und der (damals) Berufungsvorentscheidung.

3) Rechtslage:

Vorweg ist festzuhalten, dass sich alle angeführten Gesetzesbestimmungen auf die für den Streitzeitraum gültige Fassung beziehen.

Nach § 41 Abs 1 FLAG 1967 haben alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu leisten; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
Abs 2 der angeführten Bestimmung normiert, dass Dienstnehmer Personen sind, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß § 41 Abs 3 FLAG 1967 ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Gemäß § 122 Abs 7 WKG können die Landeskammern zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist vom Wirtschaftsparlament der Landeskammer festzusetzen; er darf 0,29 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
Die Bestimmungen der §§ 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl 376/1967, finden auf die Umlage sinngemäß Anwendung. Ergänzend dazu bestimmt Abs 8 der zitierten Regelung, dass die Bundeskammer zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs 7 festlegen kann. Abs 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umlage 0,15 vH der dort angeführten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.

Nach § 47 Abs 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 Z 1 lit b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 4 und 5 beziehen.
§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 bestimmt, dass Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind.

4) Erwägungen:

Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob die bei der Beschwerdeführerin tätigen "Vertragspartner" in einem Dienstverhältnis zu dieser standen und die Beschwerdeführerin daher den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu leisten hatte.

Der Legaldefinition des § 47 Abs 2 EStG 1988 sind zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (als Dauerschuldverhältnis) sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. (Nur) in Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien, wie insbesondere das Fehlen eines Unternehmerrisikos, Bedacht zu nehmen (vgl etwa , und ).

Festzuhalten ist, dass es für die Klärung der Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung des Vertrages, wie etwa "Dienstvertrag", "Werkvertrag" oder - wie gegenständlich - "Vertriebsvereinbarung" ankommt. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (vgl zB , und , mwN). Sozialleistungen, wie die Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Absicherung bei Verletzungen mögen zwar Kennzeichen eines allgemein üblichen Dienstverhältnisses sein, ihr Fehlen bedeutet aber noch nicht, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 nicht schuldet (vgl zB , mwN).

In einem "Werkvertrag" wird die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges vereinbart, nicht aber eine auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen (vgl zB ). Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl zB , 0135, sowie ).
Im vorliegenden Fall steht schon alleine auf Grund der Textierung der "Vertriebsvereinbarung" fest, dass diese nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges in Form eines auf ein Endprodukt ausgerichtetes Zielschuldverhältnisses zum Inhalt hat, sondern sich die tätigen Personen dazu verpflichtet haben, auf unbestimmte Dauer für die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit (Auslieferungs-)Arbeiten auf deren Namen und deren Rechnung zu erbringen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine organisatorische Eingliederung durch jede nach außen als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit, mit der dem Betriebszweck entsprochen wird, hergestellt, wobei es unerheblich ist, ob es sich dabei um eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH oder um eine Tätigkeit im operativen Bereich des Betriebes handelt (vgl dazu etwa , mwN). Diese Rechtsprechung ist nicht nur auf Gesellschafter-Geschäftsführer und die Prüfung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 EStG 1988 anwendbar, weil sich der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang klar auf die gesetzliche Bestimmung des § 47 EStG 1988 bezieht, welche die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses regelt.
Die Beschwerdeführerin hat einen Teil eines davor bereits bestehenden Betriebes übernommen. Alle wesentlichen Grundlagen für die Ausübung des Gewerbes stehen in ihrer alleinigen Verfügungsmacht. Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin den "Vertragspartnern" alle für die Erbringung der erwarteten Leistungen notwendigen Betriebsmittel und Produkte zur Verfügung stellt, welche von ihr geordert und bezahlt werden und dass auf einen einheitlichen Außenauftritt besonderer Wert gelegt wird ("corporate identity"). Ohne die "Vertragspartner", die nach außen deutlich als Teil des Betriebes der Beschwerdeführerin aufzutreten haben, wäre die Führung des Unternehmens nicht möglich, da ansonsten die erzeugten und auch die von der Beschwerdeführerin einkauften (Fertig-)Produkte nicht zu den Abnehmern gelangen würden.
Die Möglichkeit die zeitliche Lagerung und das Ausmaß der Arbeitszeit frei einzuteilen und zu bestimmen steht dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses bereits grundsätzlich nicht entgegen. In der modernen Arbeitswelt ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme von gleitender Arbeitszeit mit großen Entscheidungsfreiheiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer häufig vertreten. Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Tätigkeit außerhalb des Betriebsstandortes erfolgt und abhängig von den zu betreuenden Betrieben erfolgt, liegt ein Fall vor, bei dem eine freie Zeiteinteilung nicht als ausschlaggebendes Argument gegen das Vorliegen einer organisatorischen Eingliederung herangezogen werden kann. Im Übrigen ist, auch wenn dies so behauptet wird, die Einteilung der Arbeitszeit im vorliegenden Fall nicht völlig frei. Die tätigen Personen haben nämlich den LKW und die Waren zu einem vorweg vereinbarten Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin abzuholen, sodass der Arbeitsbeginn regelmäßig vorgegeben war. Die dieser Feststellung widersprechenden Ausführungen in der Beschwerde sind schon alleine deshalb nicht glaubhaft, da die Bereitsstellung der zu verkaufenden Waren aufwendige Vorbereitungsarbeit erfordert, welche ohne zeitliche Abstimmung nicht erfolgen könnten. Sodann haben die tätigen Personen ihre Tour abzuarbeiten und liegt aus diesem Grund auch ein feststehender Arbeitsablauf vor. Im Zuge des Arbeitsablaufes sind zumindest jene Firmen zu besuchen, mit denen die Beschwerdeführerin eine Vereinbarung über die Abnahme von Gutscheinen getroffen hat, was die freie Einteilung des Arbeitsablaufes und der Arbeitszeit zusätzlich einschränkt, da diese Firmen regelmäßig und jeweils vor Beginn der Mittagszeit aufzusuchen sind. Damit bestand für die "Vertragspartner", die in Wahrheit als Auslieferungsfahrer tätig wurden, eine klar vorgegebene Arbeitszeit.
Der organisatorischen Eingliederung würde der Umstand nicht entgegenstehen, wenn die "Vertragspartner" neben der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin gegenüber (einigen) anderen Personen gleichartige Leistungen erbringen würden. Im vorliegenden Fall ist auf diese Problematik jedoch gar nicht weiter einzugehen, da unbestritten ist, dass die "Vertragspartner" die Tätigkeiten ausschließlich gegenüber der Beschwerdeführerin erbringen.

Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen hat die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge, denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich im Allgemeinen bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert (vgl etwa ).
Im vorliegenden Fall ergibt sich eine persönliche Weisungsgebundenheit bereits aus der "Vertriebsvereinbarung". In dieser wird nämlich vereinbart, dass die "Vertragspartner" ausschließlich den von der Beschwerdeführerin gestellten LKW benützen dürfen und eine private (nicht den Auslieferungsfahrten für die Beschwerdeführerin dienende) Nutzung des Fahrzeuges verboten war. Aus dieser Bestimmung ergibt sich zwangsläufig auch, dass die "Vertragspartner" - ebenfalls ausschließlich - die von der Beschwerdeführerin gestellten Waren verkaufen dürfen und eine eigenmächtige Sortimentserweiterung nicht zulässig ist. Durch die Vorgabe des zu verwendenden wichtigsten bzw einzigen Betriebsmittels und der Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung hinsichtlich des Warensortiments, tritt offensichtlich zu Tage, dass die "Vertragspartner" ihrer Tätigkeit nicht in der Art eines Selbständigen oder Gewerbetreibenden nachgehen, sondern in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin gestanden sind. Dazu kommt noch die Zuweisung des Einsatzgebietes, welche eine für eine selbständig tätige Person geradezu denkunmögliche Einschränkung der Betätigung und den Verlust der Möglichkeit, die Marktchancen nach eigener Entscheidung auch in räumlicher Hinsicht bestmöglich wahrzunehmen, bedeutet.
Wenn in den Beschwerden dazu ausgeführt wird, die Vorgabe räumlich bestimmter Einsatzgebiete würde der notwendigen Koordinierung dienen, wird dadurch klar zum Ausdruck gebracht, dass die "Vertragspartner" in einer von der Beschwerdeführerin organisierten Form tätig wurden, was ein zusätzliches Argument für eine organisatorische Eingliederung darstellt.

Eine freie Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, wurde in den "Vertriebsvereinbarungen" zwar festgeschrieben, tatsächlich aber nicht "gelebt". Unstrittig ist, dass es niemals zu Vertretungen gekommen ist, die durch die "Vertragspartner" organisiert (und bezahlt) wurden. Vielmehr hält das Finanzamt in der (damals) Berufungsvorentscheidung ausdrücklich und unwidersprochen fest, dass im Falle eines Urlaubes die (allenfalls notwendige) Vertretung ohne Zutun und Wissen der "Vertragspartner" seitens der Beschwerdeführerin organisiert wurde.

Auf Grund der sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergebenden dargestellten Überlegung sind für das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall bei den tätigen Personen sowohl das Merkmal der Weisungsgebundenheit als auch das Merkmal der organisatorischen Eingliederung gegeben. Nach der oben angeführten Rechtsprechung ist daher, weil nicht entscheidungsrelevant, nicht mehr zu prüfen, ob bei den tätigen Personen ein Unternehmerrisiko vorgelegen ist. Dennoch darf festgehalten werden, dass ausgabenseitig ein Unternehmerrisiko nicht bestanden hat. Das für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Fahrzeug wurde seitens der Beschwerdeführerin kostenlos zur Verfügung gestellt. Dass jemals ein Fall eingetreten ist, in welchem ein Schaden am zur Verfügung gestellten LKW zu einer Zahlungsverpflichtung seitens der tätigen Personen geführt hätte, wird nicht behauptet und würde dieser Umstand alleine, wegen der Einschränkung der Zahlungsverpflichtung auf jene Fälle, in welchen aus der Vollkaskoversicherung keine Zahlungsverpflichtung besteht, auch nicht ausreichen, ein ins Gewicht fallendes ausgabenseitiges Risiko zu begründen.
Die zu verkaufenden Waren wurden ebenfalls zur Verfügung gestellt. Nicht verkaufte Waren wurden wiederum der Beschwerdeführerin übergeben. Hinsichtlich verderblicher Waren wurde zwar eine Rückgabegrenze vereinbart, diese Rückgabegrenze wurde jedoch nach den Aussagen der Beschwerdeführerin niemals schlagend.
Hinsichtlich der Einnahmenseite erfolgte eine Bezahlung nach geleisteten Arbeitsstunden. Zusätzlich wurden erfolgsabhängige Prämien geleistet, was bei vielen Dienstverhältnissen üblich ist. Im Gegensatz zu den Ausführungen in den Beschwerden, ist es tatsächlich niemals zu einer "Unterschreitung der Mindestgrenze" gekommen (vgl Aussagen in der Niederschrift zur Schlussbesprechung), sodass es schlichtweg nicht zutrifft, dass für geleistete Arbeitsstunden nicht zumindest der vereinbarte Stundenlohn bezahlt wurde. Die in den Beschwerden geäußerte "Vermutung", die tätigen Personen hätten Stunden, in welchen sie den geforderten Mindestumsatz nicht erreicht hätten, nicht in Rechnung gestellt, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt und wäre, wenn diese Behauptung tatsächlich zutreffen sollte, durch entsprechende Beweismittel zu belegen gewesen. Da dies nicht der Fall ist, kann das Bundesfinanzgericht daher unbedenklich davon ausgehen, dass tatsächlich alle Arbeitsstunden mit einem vorgegebenen Stundensatz entlohnt wurden. Somit steht im vorliegenden Fall ebenfalls fest, dass von den tätigen Personen kein relevantes Unternehmerrisiko zu tragen war.

Das Bundesfinanzgericht teilt daher die auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen von der Abgabenbehörde vertretene Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Merkmale, die für eine Nichtselbständigkeit der tätigen Personen sprechen, klar überwiegen. Die "Vertragspartner" waren daher bei der Beschwerdeführerin nichtselbständig tätig, weshalb die an sie ausbezahlten Bezüge dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu unterwerfen waren.

Wenn in den Beschwerden die Ansicht vertreten wird, die Entscheidung der Abgabenbehörde wäre rechtswidrig, da die Abgabenbehörde Ermittlungen nicht oder nur mangelhaft durchgeführt hätte, wäre es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, diese Mängel konkret aufzuzeigen. Dies insbesondere deshalb, weil die Abgabenbehörde in der (damals) Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich die Vollständigkeit der Ermittlungen betont und dargelegt hat. Alleine die nicht näher begründete Behauptung, es wären Verfahrensfehler gemacht worden, kann nicht dazu führen, die Bescheide des Finanzamtes aufzuheben.

5) Zulässigkeit einer Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig (Art 133 Abs 4 B-VG), da mit dem gegenständlichen Erkenntnis keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab oder fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at