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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.03.2015, RV/7200385/2010

Abweisung; Einreihung der verfahrensgegenständlichen Ware als Bilddruck unter Zolltarifnummer 4911 91 00 90

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 000 CRN.Nr. xxx , betreffend Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am 000 meldete die Österreichische Post AG unter CRN-Nr. xxx für den Beschwerdeführer,(Bf.), als Empfänger, im Wege des Automatikverfahrens eine Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an und führte in Feld 33 des Einheitspapieres die Zolltarifnummer 4911910090 an. In Feld 31 führte sie den in der Kombinierten Nomenklatur für den genannten Code aufscheinenden Text an. In Feld 22 wurde der in Rechnung gestellte Betrag mit USD 500,00 ausgewiesen. Laut Zollinhaltserklärung beliefen sich die angefallenen Versandkosten auf USD 21,08.

In Folge dessen setzte das Zollamt Wien gegenüber dem Bf. mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bescheid (Mitteilung gemäß Art.221 ZK) die  Einfuhrumsatzsteuer mit € 81,31 (20% von € 406,55) fest.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Berufung. Bei der eingeführten Ware handle es sich um einen, vom  Künstler XS handsignierten und handnummerierten Kunstdruck, welcher als ein Kunstgegenstand zu gelten habe, der mit einem Einfuhrumsatzsteuersatz von 10% belasteten ist. Er beantrage daher die Refundierung des zu viel entrichteten Abgabenbetrages.

Diese Berufung wies das Zollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Bei der verfahrensgegenständlichen Ware handle es, sich ihrer Beschaffenheit nach, zum überwiegenden Teil um einen Kunstdruck, welcher unter die Warennummer 4911910090 einzureihen sei, und daher mit einem Nullprozentsatz an Zoll einem 20% Satz an Umsatzsteuer belastet ist.

Dagegen brachte der Bf. fristgerecht Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat,(UFS),als Abgabenbehörde zweiter Instanz ein, mit der Begründung, bei der in Streit gezogenen Ware handle es sich um einen Originalstich, weil er vom renommierten Künstler XS handnummeriert und handsigniert ist.

Das Bundesfinanzgericht (BFG), hat als Nachfolgebehörde des UFS dazu erwogen:

Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft umfasst die Kombinierte Nomenklatur,(KN), Verordnung,(EW),Nr.2658/87 des Rates vom 23-Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur) sowie den gesamten Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG), Nr.254/2000 des Rates.

Darunter ist ein sämtliche Waren umfassendes Verzeichnis zu verstehen, welches dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System (HS) über die Bezeichnung und Codierung von Waren (ABl. 198/3), dem die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedsstaaten beigetreten sind, entspricht.

Unterpositionen sind die gemeinschaftlichen Unterteilungen dieser Nomenklatur, denen ein Zollsatz zugeordnet ist.

Im Sinne des Art.20 Abs.6 Buchstabe a ZK ist unter der zolltariflichen Einordnung einer Ware, die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen Unterposition der KN zu verstehen. Die KN enthält u.a. auch die allgemeinen Vorschriften,(AV), zu deren Auslegung..

Ziel dieser Vorschriften ist es, die einheitliche Anwendung der Nomenklatur durch die Zollbehörde der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu gewährleisten.

Gemäß Punkt 1 der AV sind für die Einreihung von Waren in die KN maßgebend der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln und-soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten nichts anderes bestimmt ist-die AV selbst.

Für die Einreihung von Waren in die Unterposition einer Position sind gemäß Punkt 6 der AV der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und sinngemäß die AV maßgebend.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln des gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind. (z.B. )

Darüber hinaus sind die Erläuterungen, die zur KN von der Euröpäischen Kommission, und zum Harmonisierten System,(HS),zur Bezeichnung und Codierung, vom Rat, für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesen ausgearbeitet worden sind, ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen. (vgl. ; ,C-270/96)

Damit im Einklang steht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.(vgl. ;,93/16/0021; , 90/16/0231)

Im zu beurteilenden Fall ist strittig, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ware um einen, mit einem Einfuhrumsatzsteuersatz von 10% der o.a. Bemessungsgrundlage belasteten, Originalstich der Position 9702 00 00 der KN oder um einen, mit 20% der o.a. Bemessungsgrundlage belasteten, Bilddruck der Unterposition 4911 91 00 90 der KN handelt.

Dazu ist festzustellen:

Der Wortlaut der Position 4911 zu Kapitel 49 (Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes; Hand-oder Maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne) lautet: Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien

Der Wortlaut der Unterposition 4911 91 dazu lautet:- - Bilder Bilddrucke und Fotografien

Dazu lautet der Wortlaut der Unterposition 4911 91 00 10: - - - ungefalzte Druckbogen, nur mit Bilddrucken oder Illustrationen, jedoch ohne Text oder Beschriftung, für gemeinschaftliche Verlagsausgaben

Der Wortlaut der der Unterposition 4911 91 00 90 lautet:- - -  andere

Die allgemeinen Erläuterungen zum HS zu Kapitel 49 lauten u.a. wie folgt: „Der Ausdruck gedruckt im Sinne des Kapitels 49 umfasst nicht nur die Techniken des Handdruckes (Abzüge von Stichen und Radierungen, andere als Originaldrucke) oder die verschiedenen mechanischen Druckverfahren (Buchdruck, Offsetdruck, Lithographien, Heliogravüre usw.) sondern auch Erzeugnisse, die auf Vervielfältigungsmaschinen in einem von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine gesteuerten erfahren, in einem computergesteuerten Verfahren, maschinenschriftlich, durch Prägen, Fotografieren, Fotokopieren, oder Thermokopieren (Siehe Anmerkung 2 zu diesem Kapitel) reproduziert wurden.“„

Die Erläuterungen zum HS zu Position 4911 lauten u.a. “In dieser Position gehören alle Druckerzeugnisse (einschließlich der fotographischen Direkt-Abzüge im Sinne dieses Kapitels (Siehe „Allgemeines“), die nicht durch eine der vorstehenden Positionen dieses Kapitels erfasst sind.“.

Die Position 9702 00 00 des Kapitel 97 der KN (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten) lautet: Originalstiche, -schnitte,- und Steindrucke)

Die allgemeinen Erläuterungen zum HS zu Kapitel 97 lauten u.a.wie folgt: Zu diesem Kapitel gehöre; A) bestimmte Kunstgegenstände: „vollständig mit der Hand geschaffene Gemälde ( z.B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (Pos.9701); Originalstiche-Schnitte und Steindrucke(Pos.9702); Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst) (Pos. 9705)“

Die Erläuterungen zum HS zu Pos. 9702 lauten wie folgt: „Zu dieser Position gehören nur Stiche, Schnitte und Steindrucke, alt oder modern, die von einer Platte oder von mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigen, jedoch keinem mechanischen oder photomechanischen Verfahren auf einem beliebigen Stoff in schwarz-weiß oder farbig unmittelbar abgezogen sind.“

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten diese rechtlichen Ausführungen, dass die verfahrensgegenständliche Ware nur dann unter die Pos.9702 der KN fallen würde, wenn sie auf, vom Künstler handgefertigten, Platten, in keinem mechanischen oder photomechanischen Verfahren hergestellt worden ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vom Bf. nicht behauptet. Dagegen vermag alleine die aufgezeigte Handnummerierung und Handfertigung durch den Künstler noch zu keiner Einreihung der verfahrensgegenständlichen Ware unter die Pos.9702 führen.

Dass es sich  dabei um keinen Kunstdruck im, zolltariflichen Sinn handelt, ist schon an der vom Bf. seiner Berufung beigelegten Kaufmitteilung erkennbar, in welcher der Kaufgegenstand als vom Künstler XS  signierter Originaldruck mit begrenzter Auflage, gestaltet als Stich, beschrieben ist. Alleine schon an der Anführung des Begriffes limitierte Auflage  bei der Beschreibung dieses Kunstdruckes ist ersichtlich, dass es sich dabei um eine Reproduktion und nicht um einen Originaldruck handelt, der vom Künstler, in einem, der Tarifierung unter Pos 9702 der KN o.a. zugänglichen Verfahren, hergestellt worden ist.

Vielmehr ist-im Lichte der vorstehenden, rechtlichen Ausführungen- betreffend die rechtsrichtige Vorgangsweise bei der zolltariflichen Einreihung einer Ware, die, von der belangten Behörde vorgenommene, zolltarifliche Einreihung unter die Unterposition 4911 91, 00 90, (anderer Bilddruck als in der o.a. Unterposition 4911 91 00 90 angeführt), als zutreffend anzusehen. Somit erfolgte die Zugrundelegung eines Prozentsatzes von 20 vH bei der Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer zu Recht.

Aus den aufgezeigten Gründen war der Beschwerde daher der Erfolg zu versagen.

Zur Unzulässigkeit der Revision ist festzustellen:

Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Da auf die, in diesem Erkenntnis zu beurteilende, Rechtsfrage  (Rechtrichtigkeit der zolltariflichen Einordnung) keine der genannten Voraussetzungen zutrifft (vgl. die dazu aufgezeigte höchstgerichtliche Rechtsprechung), war die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 20 Abs. 6 Anstrich 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200385.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at