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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.06.2015, RV/7500040/2015

Zurückweisung einer mangelhaften Beschwerde nach erfolglosem Mängelbehebungsauftrag - Parkometer

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache betreffend das Vorbringen der Bf., in der beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, aufgenommenen Niederschrift über die Vernehmung von Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren vom , zu deuten

A.

möglicherweise als Beschwerde gegen folgende Vollstreckungsverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, MA 6 Rechnungs- und Abgabenwesen

  • Vollstreckungsverfügung vom , betreffend MA 67-PA-763241/3/8

  • Vollstreckungsverfügung vom , betreffend MA 67-PA-764352/3/4

  • Vollstreckungsverfügung vom , betreffend MA 67-PA-772628/3/9

  • Vollstreckungsverfügung vom , betreffend MA 67-PA-674949/4/8

  • Vollstreckungsverfügung vom , betreffend MA 67-PA-678899/4/3

B.

und / oder als möglicher Einspruch gegen folgende Strafverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 Parkraumüberwachung

  • Strafverfügung vom , MA 67-PA-763241/3/8

  • Strafverfügung vom , MA 67-PA-764352/3/4

  • Strafverfügung vom , MA 67-PA-772628/3/9

  • Strafverfügung vom , MA 67-PA-674949/4/8

  • Strafverfügung vom , MA 67-PA-678899/4/3

jeweils betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beschlossen:

Das Vorbringen in der Niederschrift vom wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 38 VwGVG , § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A) Sachverhalt und Verfahrensgang:

1) Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ MA 67-PA-763241/3/8, wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung schuldig erkannt und wurde über sie nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden festgesetzt.

Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab dem erstmals zur Abholung bereitgehalten.

Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von 80 Euro gemäß §§ 3 und 10 VVG verfügt.

2) Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ MA 67-PA-764352/3/4, wurde die Bf. der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung schuldig erkannt und wurde über sie nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden festgesetzt.

Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab dem erstmals zur Abholung bereitgehalten.

Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von 80 Euro gemäß §§ 3 und 10 VVG verfügt.

3) Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ MA 67-PA-772628/3/9, wurde die Bf. der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung schuldig erkannt und wurde über sie nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden festgesetzt.

Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab dem erstmals zur Abholung bereitgehalten. Diese Strafverfügung wurde an die Behörde als nicht behoben zurückgesendet.

Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von 80 Euro gemäß §§ 3 und 10 VVG verfügt.

4) Der Magistrat der Stadt Wien forderte mit Schreiben vom die X GmbH als Zulassungsbesitzerin gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen am um 10:38 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien Adresse gestanden sei.

Diese Auskunft wurde dem Magistrat der Stadt Wien, MA 67, am übermittelt, indem die Bf. namhaft gemacht wurde.

Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ MA 67-PA-674949/4/8, wurde die Bf. in der Folge der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung schuldig erkannt und wurde über sie nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab dem erstmals zur Abholung bereitgehalten. Diese Strafverfügung wurde an die Behörde als nicht behoben zurückgesendet.

Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von 120 Euro gemäß §§ 3 und 10 VVG verfügt.

5) Der Magistrat der Stadt Wien forderte mit Schreiben vom die X GmbH als Zulassungsbesitzerin gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen am um 16:11 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien Adresse1 gestanden sei.

Diese Auskunft wurde dem Magistrat der Stadt Wien, MA 67, am übermittelt, indem die Bf. namhaft gemacht wurde.

Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ MA 67-PA-678899/4/3, wurde die Bf. in der Folge der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung schuldig erkannt und wurde über sie nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab dem erstmals zur Abholung bereitgehalten. Diese Strafverfügung wurde an die Behörde als nicht behoben zurückgesendet.

Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von 120 Euro gemäß §§ 3 und 10 VVG verfügt.

Am fand beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, eine Vernehmung der Bf. als Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren statt, über die eine Niederschrift aufgenommen wurde. Darin brachte sie vor, dass sie im Jahr 2012 Herrn Y , derzeit im Landesgerichtlichen Gefangenenhaus, kennengelernt habe. 2013 sei die Bf. mit ihm zusammen gezogen und er habe sie unter Ausübung von Gewalt gezwungen, ein Fahrzeug auf sich zuzulassen. Die Bf. habe keinen Führerschein und habe noch nie in ihrem Leben ein Fahrzeug gelenkt oder abgestellt. Bei dem Fahrzeug handle es sich um einen silberfarbenen Ford mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen1, der mittlerweile nach einer Abschleppung versteigert worden sei.

Die Bf. sei in der gemeinsamen Wohnung in Wien von Herrn Y ihrer Freiheit beraubt worden und körperlich misshandelt worden. Sie habe sich zu den Zeitpunkten, als ihr die Strafen zugestellt worden seien, nicht getraut, Einspruch zu erheben oder den tatsächlichen Lenker bekannt zu geben. Y habe sie unter Androhung massiver Gewalt gezwungen, die Strafverfahren auf ihrem Namen zu belassen.

In der Folge habe die Bf. ihre Wohnung verloren, da Herr Y das Geld für die Miete, das ihm die Bf. gegeben habe, nicht zur Einzahlung gebracht habe. Die Bf. habe sich auch nur in seinem Beisein aus ihrer Wohnung bewegen dürfen, die übrige Zeit sei sie in ihrer Wohnung eingesperrt gewesen.

Am sei Herr Y bei einer Straftat erwischt worden. Die Polizei habe ihn verhaftet und habe seine Identität feststellen wollen. Er habe sich als der Vater der Bf. ausgegeben und die Bf. gezwungen, den Beamten anzulügen. Diese Unwahrheit habe sich aber rasch aufgeklärt. Seit sei er ununterbrochen in Haft.

Erst als die Bf. ein Anruf eines Sozialarbeiters erreicht habe, der ihr versichert habe, dass er in Wien in U-Haft sei, habe sich die Bf. getraut, die Wahrheit zu sagen. Vielleicht seien auch einige Abstellungen in Zusammenhang mit einer Straftat gestanden, die ihm angelastet worden seien, und er habe offensichtlich keine weiteren Beweise für seine Schuld liefern wollen. Die Bf. habe dann die Polizei aufgesucht und Anzeige wegen Körperverletzung erstattet, sei bei der Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie gewesen und habe sich bei der MA 6 in psychotherapeutische Behandlung begeben.

Herr Y habe sowohl den Pass als auch die Dokumente der Bf. gehabt, weswegen sie davon ausgehe, dass er diese für die Fahrzeuge Kennzeichen und Kennzeichen2 (der Firma X GmbH) benützt habe. Er habe auch den Vater der Bf. hintergangen, denn zu einer Zeit als die Bf. noch gutes Einvernehmen mit Y gehabt habe (2012), habe dieser die Dokumente des Vaters der Bf. verlangt, weil er ihm ein Fahrzeug habe schenken wollen. Zu dem Geschenk sei es nie gekommen, doch habe er die Dokumente benützt, um ein Fahrzeug auf den Vater der Bf. zuzulassen, welches er offensichtlich selbst benützt habe.

Die Eltern der Bf. hätten in der Zeit ab März 2013 nicht gewusst, wie schlecht es der Bf. gegangen sei, da sie am Anfang noch die glückliche Tochter vorgespielt habe, später hätte sie den Kontakt zu ihren Eltern abgebrochen.

Wenn der Bf. gesagt werde, dass bereits alle Strafen rechtskräftig und vollstreckbar seien, so ersuche sie im Hinblick auf die schwierigen Umstände die dazu geführt hätten, dass sie keinen Einspruch habe erheben können, ihr Vorbringen zu prüfen. Überdies habe die Polizei der Bf. am versichert, dass die Bf. nicht bei jeder einzelnen Behörde, in welcher ein Strafverfahren anhängig sei, separat vorzusprechen, vielmehr würde dies von einer einzigen Stelle übernommen. Möglicherweise hätten aber der Beamte und die Bf. aneinander vorbeigesprochen, da er, wie der Bf. nun klar sei, von den Straftatbeständen des Herrn Y gesprochen habe, die Bf. aber von den Verwaltungsübertretungen mit dem Fahrzeug.

Die Bf. habe derzeit nur Notstandshilfe, sie habe Furchtbares mitgemacht und bitte um Hilfe.

Der Magistrat der Stadt Wien wertete das Vorbringen der Bf. in der Niederschrift über die Vernehmung am als Beschwerde gegen die im Spruch genannten Vollstreckungsverfügungen vom sowie vom und legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Der Magistrat der Stadt Wien wies in seinem Vorlagebericht darauf hin, dass von einem Vorhalt der Verspätung Abstand genommen worden sei, da die Niederschrift darauf schließen lasse, dass der Bf. Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Strafen ausdrücklich vorgehalten worden seien.

Des Weiteren legte der Magistrat der Stadt Wien ein Schreiben der Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie vom sowie eine Niederschrift über die Einvernahme der Bf. als Zeugin (Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a StPO) der Landespolizeidirektion Wien vom vor.

Mit Beschluss vom erließ das Bundesfinanzgericht gegenüber der Bf. gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag, verbunden mit der Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 37 AVG hinsichtlich der Verfahrensparteien:

Darin wurde der Bf. gemäß § 13. Abs. 3 AVG i. V. m. § 24 VStG, § 38 VwGVG und § 24 BFGG aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben, ob ihr Vorbringen in der Niederschrift vom als Einspruch gegen die im Spruch genannten Strafverfügungen oder/und als Beschwerde gegen die im Spruch genannten Vollstreckungsverfügungen zu verstehen sei.

Der Bf. wurde mitgeteilt, dass bei Nichtbehebung des dem Vorbringen in der Niederschrift vom anhaftenden Mangels innerhalb der Frist das Vorbringen zurückgewiesen werde. Für den Fall, dass der Mangel rechtzeitig behoben werde, gelte das Vorbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Des Weiteren wurde der Bf. mitgeteilt, dass für den Fall, dass ihr Vorbringen in der Niederschrift vom als Einspruch gegen die im Spruch genannten Strafverfügungen zu verstehen sei, im Zeitpunkt des Vorbringens die Einspruchsfrist nach dem derzeitigen Verfahrensstand jeweils bereits abgelaufen gewesen und der Einspruch daher nach dem derzeitigen Verfahrensstand verspätet sei.

Sollte das Vorbringen der Bf. vom als Beschwerde gegen die im Spruch genannten Vollstreckungsverfügungen zu verstehen sein, sei im Zeitpunkt des Vorbringens die Beschwerdefrist nach dem derzeitigen Verfahrensstand ebenfalls jeweils bereits abgelaufen und sei die Beschwerde daher nach dem derzeitigen Verfahrensstand verspätet.

Sowohl der Einspruch oder/und die Beschwerde wären daher nach dem derzeitigen Verfahrensstand als verspätet zurückzuweisen.

Es wurde der Bf. und der belangten Behörde frei gestellt, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses hierzu zu äußern.

Nach Darlegungen der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen führte der Beschluss vom weiter aus, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde aus dem Vorbringen der Bf. in der Niederschrift über die Vernehmung von Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren vom nicht zweifelsfrei geschlossen werden könne, wogegen sich das Rechtsmittel richte.

Der Bf. sei daher aufzutragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß § 13 Abs. 3 AVG klarzustellen, ob es sich bei dem Vorbringen in der Niederschrift vom um eine Beschwerde gegen die im Spruch genannten Vollstreckungsverfügungen oder/und um einen Einspruch gegen die im Spruch genannten Strafverfügungen handle. Eine zweiwöchige Frist erschien angemessen, da die Mängelbehebung keinen besonderen Schwierigkeitsgrad aufwies.

Im Hinblick auf die Verspätung wurde der Bf. mitgeteilt, dass – wie aus den genannten rechtlichen Bestimmungen ersichtlich - die Frist für einen Einspruch gegen eine Strafverfügung zwei Wochen nach deren Zustellung (§ 49 Abs. 1 VStG) betrage. Ebenso sei den Rechtsgrundlagen zu entnehmen, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung vier Wochen ab deren Zustellung betrage (§ 7 Abs. 4 VwGVG).

Diese Informationen seien auch in den jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen in den Strafverfügungen und Vollstreckungsverfügungen enthalten.

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-763241/3/8, wurde nach der Aktenlage am gemäß § 17 ZustellG zugestellt, die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 249757843099, gemäß § 26 ZustellG am (Postaufgabe: ).

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-764352/3/4, sei nach der Aktenlage am gemäß § 17 ZustellG, die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 250868043099, gemäß § 26 ZustellG am (Postaufgabe: ) zugestellt worden.

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-772628/3/9, sei nach der Aktenlage am gemäß § 17 ZustellG, die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 259893043099, gemäß § 26 ZustellG am (Postaufgabe: ) zugestellt worden.

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-674949/4/8, sei nach der Aktenlage am gemäß § 17 ZustellG, die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 416907443099, gemäß § 26 ZustellG am (Postaufgabe: ) zugestellt worden.

Die Strafverfügung vom , MA 67-PA-678899/4/3, sei nach der Aktenlage am gemäß § 17 ZustellG, die diesbezügliche Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz 420849343099, gemäß § 26 ZustellG am (Postaufgabe: ) zugestellt worden.

Nach der Aktenlage sei daher sowohl ein allfälliger Einspruch gegen die Strafverfügungen als auch eine allfällige Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen verspätet, da die jeweiligen Fristen im Zeitpunkt des Vorbringens in der Niederschrift vom längst abgelaufen gewesen seien.

Für den Fall, dass sich das Vorbringen in der Niederschrift vom gegen die Strafverfügungen richte, wäre dieses als verspätet (von der belangten Behörde) zurückzuweisen.

Für den Fall, dass sich das Vorbringen in der Niederschrift vom gegen die Vollstreckungsverfügungen richte, wäre dieses als verspätet (vom Bundesfinanzgericht) zurückzuweisen.

Es wurde den Parteien des Verfahrens frei gestellt, sich hierzu innerhalb der gesetzten Frist zu äußern.

Abschließend wurde der Bf. mitgeteilt, dass sie für den Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle im Zeitpunkt der jeweiligen Zustellung, hierfür entsprechende Beweismittel vorlegen und angegeben möge, wann jeweils die Rückkehr an die Abgabestelle (die Wohnung) erfolgt sei.

Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG) oder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG) nicht zulässig sei. Vielmehr könne dieser Beschluss erst in der Beschwerde bzw. in der Revision gegen den die Beschwerdesache erledigenden Beschluss (allenfalls gegen das die Beschwerdesache erledigende Erkenntnis) angefochten werden.

Der Beschluss vom wurde der Bf. am durch Hinterlegung zugestellt, ebenso der belangten Behörde.

Die Bf. reagierte auf den Beschluss vom nicht, ebenso wenig die belangte Behörde.

B) Zur inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde:

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§§ 32 f AVG lauten:

5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§§ 47 ff VStG lauten:

4. Abschnitt: Abgekürztes Verfahren

Strafverfügungen

§ 47. (1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 200 Euro nicht übersteigt.

(2) Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf.

§ 48. In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

1. die Behörde, die die Strafverfügung erlässt;

2. der Vorname und der Familienname oder Nachname sowie der Wohnort des Beschuldigten;

3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;

4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);

7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).

§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

§ 3 VVG lautet:

Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der ExekutionsordnungEO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

§ 17 Zustellgesetz lautet:

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

§ 26 Zustellgesetz lautet:

Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 7 VwGVG lautet:

2. Hauptstück

Verfahren

1. Abschnitt

Beschwerde

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG , gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

Wie ausgeführt, ist unklar, wogegen sich das Rechtsmittel der Bf. konkret richtet.

Dem Mängelbehebungsauftrag vom wurde nicht entsprochen.

Das Vorbringen der Bf. in der beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, aufgenommenen Niederschrift über die Vernehmung von Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren vom ist daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19 § 13 AVG Anm 26).

Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Eine mündliche Verhandlung war daher - siehe auch § 44 Abs. 2 VwGVG - nicht erforderlich (vgl. etwa , unter Hinweis auf EGMR , Nr 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein; ; , m.w. N.).

C) Zum Ausspruch, dass die Revision unzulässig ist:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 66 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500040.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at