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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2015, RV/1300007/2014

Selbstanzeige im Zshg mit Artikel 10 Z 1 des Abkommens Österreich - Schweiz vom 14.4.2012

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Finanzstrafsache gegen a, vertreten durch Mag. Rainer Rangger, Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder, 6973 Höchst, Bonigstraße 11, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde vom , StrafNr. b, in der Sitzung am in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit seines Verteidigers Mag. Rainer Rangger, des Amtsbeauftragten HR Dr. Walter Blenk sowie der Schriftführerin VB Jennifer Reinher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung folgendes Erkenntnis gefällt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das angefochtene Erkenntnis bleibt unverändert.

Die Verfahrenskosten betragen gemäß § 185 FinStrG € 500,00.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde vom wurde Herr c für schuldig befunden, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz als Abgabepflichtiger im Zeitraum 2004 bis 2012 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Einreichung unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2011, in welchen er die ausländischen Kapitaleinkünfte aus seinem Wertpapierdepot bei der d verschwiegen habe, für die Jahre 2003 bis 2011 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 28.125,33 (2003.€ 3.655,49; 2004: € 3.891,12; 2005: € 3.050,47; 2006: € 2.981,51; 2007: € 3.856,01; 2008: € 4.063,68; 2009: € 2.416,22; 2010: € 2.176,83 2011: € 2.034,00) bewirkt und hiemit die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen,

weswegen über ih gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 5.700,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verhängt wurde.

Weiters wurden dem Beschuldigten gemäß § 185 Abs. 1 lit a FinstrG der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 auferlegt.

Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend die wiederholte Tatbegehung über einen langen Zeitraum gewertet. Insgesamt liege eine missglückte Selbstanzeige vor, welcher Umstand allerdings nur in der Strafbemessung Berücksichtigung finden könne. Durch die Verhängung der Mindeststrafe des § 23 Abs. 4 FinStrG habe dieser Umstand auch gebührend Berücksichtigung gefunden.

Der Bf. hat durch seinen Rechtsvertreter gegen das Erkenntnis binnen Frist Beschwerde erhoben und einleitend auf den Schriftsatz vom verwiesen. In diesem Schriftsatz (Einspruch gegen die Strafverfügung vom ) wird u.a. ausgeführt, dass der Bf. mit Schreiben vom aufgefordert worden sei, die Unterlagen 2003 bis 2011 bis 18. November offenzulegen. Daraufhin sei onlinemäßig ein Antrag auf Fristverlängerung bis gestellt worden. Dieser Antrag sei anscheinend vom Finanzamt nie bearbeitet worden. Vielmehr seien mit Datum der Einkommensteuerbescheid 2003 und am die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2012 erlassen worden. In der Strafverfügung werde ausgeführt, dass eine Beanstandung der Schätzung nicht erfolgt sei, ebenso, dass keine Offenlegung der Kapitaleinkünfte bis zum erfolgt sei. Dazu werde vom Bf. die Frage erhoben, warum auch. Mit Erlassung der Einkomensteuerbescheide habe man sich im Rechtsmittelverfahren befunden und somit in einem neuen Rechtsstatus. Im Rechtsmittelverfahren betreffend die Jahre 2004 bis 2011, eingebracht am , sei wiederum beantragt worden, die Frist zur Beibringung der Unterlagen bis Ende März 2014 zu erstrecken. Dies wegen der umfangreichen Unterlagenbeibringung und Bearbeitung. Es liege dem Bf. bzw. dessen Verteidiger ein Schreiben von MinR. Mag. Peter Höbart vor, dass nach Ansicht des BMF in begründeten Einzelfällen für Zeiträume ab 2004 bei Vorliegen eines Fristverlängerungsansuchens die ursprünglich knapp gehaltene 14 Tagefrist verlängerbar sei. Diesem Fristverlängerungsansuchen sei zeitgerecht mit Datum 12. November nachgekommen worden. Es sehe für den Bf. so aus, dass dieser Antrag vom Finanzamt noch nie bearbeitet worden sei. Die Festsetzung der Strafe werde nun damit aurgumentiert, dass der Antrag beim Finanzamt nie eingereicht worden sei und die Beibringung der Unterlagen erst per Ende März erfolgt sei. Das Finanzamt führe in der Begründung zur Strafverfügung aus, dass von einer Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen innerhalb einer vom Finanzamt angemessenen Frist auch unter Berücksichtigung des beim Finanzamt nicht eingelangten Fristverlängerungsansuchens vom nicht gesprochen werden könne. Dem sei entgegenzuhalten, dass das Fristverlängerungsansuchen noch immer unerledigt und somit noch immer gültig sei. Vielmehr hätte vom Finanzamt eine Erledigung erfolgen müssen, in welcher Form auch immer, dies sei aber nicht erfolgt. Des weiteren könne der strafbestimmende Wertbetrag nicht nachvollzogen werden. Darin seien auch die Jahre 2003 mit € 3.655,49 und das Jahr 2008 mit € 4.063,68 enthalten gewesen. Diese Jahre seien beim strafbestimmenden Wertbetrag nicht zu berücksichtigen. Sowohl für das Jahr 2003 und auch für das Jahr 2008 seien die im Schätzungswege mit Erlassung des Steuerbescheides festgesetzten Kapitaleinkünfte anerkannt worden. Für diese Jahre seien lediglich nachträglich die Werbungskosten berichtigt worden. Der Steuerzahler habe keinen Einfluss darauf, wie schnell die Finanz Steuerbescheide erlasse. Hier könne nicht damit argumentiert werden, dass diese erst im Januar 2014 erlassen worden seien und somit eine unangemessen lange Zeit zur Beibringung der Unterlagen verstrichen sei. Lediglich ergänzend werde vermerkt, dass trotz früherer Ausführungen nun doch von der Behörde anlässlich von Nachforschungen festgestellt worden sei, dass das Fristverlängerungsansuchen vom 12. November tatsächlich rechtswirksam eingebracht worden und bis dato unerledigt sei. Dass dieses Ansuchen den Sachbearbeiter nicht erreicht habe, dürfe nicht das Problem des Steuerzahlers sein. Im Erkenntnis werde ausgeführt, dass darüber Streit bestehe, ob eine Offenlegung in angemessener Zeit und vollständig erfolgt sei und somit die Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung habe. Es werde vom Bf. hierzu weiterhin die Meinung vertreten, dass das Fristverlängerungsansuchen von der Finanz nicht bearbeitet worden sei und er daher unter die Regelung laut Schreiben des BMF vom 12. November fallen würde. Die Verhängung der Strafe sei daher zu Unrecht erfolgt. Wenn im Erkenntnis ausgeführt werde, dass für die Jahre 2003 und 2008 keine Offenlegung der Einkünfte erfolgt sei, sei dem entgegenzuhalten, dass die Festsetzung der Kapitaleinkünfte dieser Jahre durch die Erlassung der Steuerbescheide (vor Fristablauf) durch den Steuerzahler akzeptiert worden sei und es somit keiner Offenlegung bedurft habe. Die Feststellung der Finanz, dass die Offenlegung unvollständig gewesen sei, sei nicht richtig. Es seien alle für die Berechnung der Kapitaleinkünfte relevanten Daten der Finanz übermittelt wporden, lediglich die Berechnung der Kapitaleinkünfte der "schwarzen Fonds" sei nicht vorgenommen worden. Die Aussage der Finanz, dass es nicht von Relevanz sei, dass durch die Erlassung der Steuerbescheide ein neuer Rechtszustand eingetreten sei, und somit ein neuer Fristenlauf begonnen habe, werde vom Bf. anders gesehen.

In der mündlichen Verhandlung am haben sowohl der Verteidiger als auch der Amtsbeauftragte auf das bisherige Vorbringen bzw. die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses verwiesen und diese Inhalte nochmals ausgeführt. Beantragt wurde vom Amtsbeauftragten Abweisung, vom Rechtsvertreter des Beschuldigten Stattgabe der Beschwerde.

Der Bf. ist zur Verhandlung trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung nicht erschienen, wobei sein Nichterscheinen zum bestimmten Verhandlungstermin bereits im Vorfeld von seinem Rechtsvertreter bekanntgegeben wurde und war das persönliche Erscheinen auch aufgrund des Beschwerdethemas, gegenständlich war eine Rechtsfrage, nicht notwendig. Die Voraussetzungen für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung eines Erkenntnisses in Abwesenheit des Beschuldigten waren daher gemäß § 126 FinStrG gegeben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zur Selbstanzeige:

§ 29 Abs. 1 FinStrG:

Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). ...

§ 29 Abs. 2 FinStrG:

War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. ...

Die Selbstanzeige ist ein besonderer Strafaufhebungsgrund gleich etwa der tätigen Reue im allgemeinen Strafrecht. Die darzulegende Verfehlung besteht aus dem stattgefunden habenden Finanzvergehen, welches vom Anzeiger nachträglich der Behörde zur Kenntnis gebracht wird (§ 29 Abs. 1 FinStrG).

Nach der alten Rechtslage bis zum musste die Entrichtung entsprechend den Abgabenvorschriften erfolgen (Abs. 2 alte Fassung).

Seit , neue Rechtslage (FinStrG-Novelle 2010), hat die Entrichtung der verkürzten bzw. nicht rechtzeitig entrichteten oder abgeführten Abgaben binnen Monatsfrist (Abs. 2 neue Fassung, Satz 1) zu erfolgen. Dabei beginnt die Monatsfrist bei Selbstbemessungsabgaben mit der Selbstanzeige, in den übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides.

Bei dieser Monatsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäß § 110 Abs. 1 BAO - abgesehen von bewilligten Zahlungserleichterungen - nicht verlängerbar ist (Ritz, BAO5 , § 108, Rz 2). Im Falle von Veranlagungsabgaben - wie im gegenständlichen Fall - beginnt die Frist mit der tatsächlichen Zustellung des Bescheides.

Gemäß Artikel 10 (Verfolgung von Finanzvergehen bei freiwilliger Meldung) Z 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erläuterungen gilt die freiwillige Meldung ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Ermächtigung nach Artikel 9 Absatz 1 als Selbstanzeige nach Paragraph 29 Absatz 1 Satz 1 FinStrG bezogen auf die gemeldeten Konten oder Depots, wenn die Überprüfung der Angaben nach Artikel 9 Absatz 2 ergibt, dass unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt worden ist. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach Paragraph 29 FinStrG, wobei die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände innerhalb einer von der zuständigen österreichischen Behörde festgesetzten angemessenen Frist durch die betreffende Person offengelegt werden müssen.

Der Sachverhalt ist dem Grunde nach unbestritten, jedoch nicht dessen rechtliche Würdigung.

Der Beschuldigte ist Mitarbeiter der d im Bereich IT. Er unterhielt bei dieser Bank ein Wertpapierdepot mit einem Kapitalstand per von € 581.539,00. (Kapital)Einkünfte hieraus sind in den Einkommensteuererklärungen 2003 bis 2011 nicht erklärt worden. Im Rahmen des Steuerabkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweiz vom über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt hat der Beschuldigte zur freiwilligen Meldung des Kontos/Depots durch die Schweizer Bank an die österreichischen Behörden optiert.

Diese Ermächtigung zur freiwilligen Meldung stellt gemäß Art. 10 des Abkommens eine Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG dar, wobei die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände innerhalb einer von der zuständigen österreichischen Behörde festgesetzten Frist durch die betroffene Person offengelegt werden müssen. Weiters sind für die Erreichung der Straffreiheit der Selbstanzeige die verkürzten Abgaben rechtzeitig, also binnen Monatsfrist ab Bescheiderlassung, zu entrichten (§ 29 Abs. 2 FinStrG).

Mit Schreiben des Finanzamtes vom  ist der Beschuldigte aufgefordert worden, die freiwillige Meldung bis zum zu vervollständigen und die Bemessungsgrundlagen aus den mit dem Konto/Depot bewirkten Steuerverkürzungen offenzulegen. Dabei ist ausdrücklich auf die Folgen der Nichteinhaltung der Frist für die Offenlegung - "Sollte dies nicht in der angegebenen Frist bei uns einlangen, so werden Ihre Einkünfte gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt und festgesetzt" -  und die Monatsfrist für die Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten - "Die Monatsfrist für die Entrichtung allfälliger verkürzter Abgaben beginnt mit der Bekanntgabe (Zustellung) der auf den berichtigten Besteuerungsgrundlagen basierenden Abgabenbescheiden zu laufen" - hingewiesen worden. Ein von der steuerlichen Vertretung über Finanzonline gestelltes Fristverlängerungsansuchen vom für die Jahre 2004 bis 2011 bis zum ist zwar nicht aktenkundig, ist aber nachweislich eingereicht worden. Die Einkommensteuer für 2003 ist in der Folge mit Bescheid vom , die Einkommensteuer für 2004 bis 2011 mit Bescheiden vom im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festgesetzt worden. Mit Schreiben vom und hat der Beschuldigte Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2011 erhoben. Für 2003 ist die nachträgliche Geltendmachung einer Krankenversicherung als Werbungskosten erfolgt, eine Offenlegung der Kapitaleinkünfte ist jedoch nicht geschehen. In der Beschwerde vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2011 ist angekündigt worden, die fehlenden Unterlagen - ein Fristverlängerungsansuchen wurde hierzu nicht gestellt - bis Ende März 2014 nachzureichen, was für die Jahre 2004 bis 2007 und 2009 bis 2011 auch tatsächlich erfolgte. Für 2008 ist wiederum keine Offenlegung der Kapitaleinkünfte erfolgt, sondern wurde das Schätzungsergebnis akzeptiert. Schließlich wurde die Einkommensteuer 2004 bis 2011 dann mittels Beschwerdevorentscheidungen in der Folge auch vermindert. Für die Jahre 2004 bis 2007 und 2009 wurden jedoch Kapitaleinkünfte - vornehmlich aus Investementfonds - noch immer nicht offengelegt und erklärt, sondern musssten diese seitens der Finanz eruiert werden (2004: € 3.241,01; 2005: € 165,85; 2006: € 1.586,29; 2007: € 4.483,74; 2009: € 248,60). Es verbleibt schließlich ein strafbestimmender Wertbetrag an verkürzter Einkommensteuer 2003 bis 2011 in Höhe von € 28.125,33. Die Einkommensteuernachforderungen laut ursprünglichen Schätzungsbescheiden wurden innerhalb der dortigen einmonatigen Zahlungsfrist entrichtet.

Die subjektive Tatseite wird nicht bestritten, hier wird auf die Tatbegehungen selbst verwiesen. Der Beschuldigte ist Inhaber eines Wertpapierdepots mit Kapitalständen zwischen € 365.549,00 () und € 496.302,00 (). Kapitalerträge, deren Steuerpflicht ihm bekannt gewesen sind, sind aber willentlich nicht erklärt und ist dadurch die Einkommensteuer 2003 bis 2011 jeweils zu niedrig festgesetzt worden.

Wenn der Bf. auf seinen Fristverlängerungsantrag vom verweist, in welchem eine Frist für die Beibringung der Unterlagen bis zum beantragt wurde, so ist aus diesem Vorbringen nichts für sein Beschwerdebegehren gewonnen. Auch wenn keine bescheidmäßige Erledigung des Antrages seitens des Finanzamtes erfolgte, so hat er jedenfalls unbestrittenermaßen weder bis zu der vom Finanzamt als angemessen gesetzten Frist bis noch bis zum Zeitpunkt der von ihm beantragten Fristverlängerung auf die erforderlichen Bemessungsgrundlagen aus dem Konto/Depot beigebracht bzw. offengelegt. Ein weiters oder direkt anschließendes Fristverlängerungsansuchen wurde nicht gestellt.

Es ist daher zweifellos keine Offenlegung der erforderlichen Bemessungsgrundlagen für 2003 - 2011 im Sinne einer Selbstanzeige erfolgt. Die Selbstanzeige hat durch diese Nichtoffenlegung in der vom Finanzamt festgesetzten Zeit jedenfalls, auch unter Berücksichtigung einer Verlängerung der Fristsetzung bis zum , ihre strafaufhebende Wirkung verloren.

Insgesamt liegt somit eine verfehlte Selbstanzeige vor, welcher Umstand durch die Verhängung der - nahezu - Mindeststrafe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG ausreichend Berücksichtigung gefunden hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in der nunmehr geltenden Fassung, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, da das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich, was als angemessene Frist im Sinne des Art. 10 (Verfolgung von Finanzvergehen bei freiwilliger Meldung) Z 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erläuterungen angesehen werden kann.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 110 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Selbstanzeige
Fristverlängerungsantrag
Abkommen vom Österreich-Schweiz
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1300007.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at