Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.03.2015, RV/2100249/2014

Sprachkurskosten als Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Bf.-Adresse, vertreten durch Dr. Binder & Co WP u STB GmbH, Neufeldweg 93, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Einkommensteuer für 2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird - im eingeschränkten Umfang - Folge gegeben.

Das Einkommen des Jahres 2012 beträgt 34.232,03 Euro.
Die für das Jahr 2012 festgesetzte Einkommensteuer beträgt -1.058,00 Euro.

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.

Die Höhe und die Fälligkeit der zu entrichtenden Abgabe sind der Buchungsmitteilung des Finanzamtes zu entnehmen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In der Einkommensteuererklärung für 2012 wurden ua. Kosten für einen im Ausland absolvierten dreiwöchigen Sprachkurs (Englischkurs "Standard & Business", Flug, Hotel, Servicepauschale, Däten) in Höhe von insgesamt 3.805,50 Euro als
"Aus-/Fortbildungskosten" (KZ 722) im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht.

Im angefochtenen Bescheid wurden diese Sprachkurskosten nicht als Werbungskosten anerkannt. Aufwendungen für einen Sprachkurs seien nämlich nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn hiedurch ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Steuerpflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt würden. Der Erwerb von Sprachkenntnissen, die von allgemeinem Interesse und Nutzen seien, weil sie die Allgemeinbildung erhöhten, sei aber der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Laut Beschwerde vom habe im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer (Bf.) vom 4.- in Südafrika einen Business-Englischkurs besucht. Der Bf. sei seit technischer Leiter der X-Technik und als "technical expert" im internationalen Kundenfeld (Geschäftssprache: Englisch) tätig. Eine sehr gute Beherrschung der Geschäftssprache Englisch sei für ihn unabdingbar, was auch vom Dienstgeber bestätigt werde. Der Bf. habe bereits im Jahr 2011 einen Englischkurs in Österreich besucht, um sich auf seine neue Tätigkeit vorzubereiten. Zur Vertiefung der Sprachkenntnisse - vor allem im Businessbereich - habe er dann im Jahr 2012 einen dreiwöchigen Vertiefungskurs in Südafrika besucht, wobei er deshalb einen Kurs im englischsprachigen Ausland gebucht habe, um innerhalb kürzester Zeit einen möglichst großen Lernerfolg zu erzielen. Sprachreisen in andere englischsprachige Länder (als Südafrika) wären im Übrigen sehr viel teurer gewesen. Der verfahrensgegenständliche Englischkurs sei jedenfalls von konkretem Nutzen für die berufliche Tätigkeit des Bf. als "technical expert" gewesen, weshalb die geltend gemachten Ausgaben sehr wohl als Werbungskosten anzuerkennen seien.

Laut Vorhaltsbeantwortung des Bf. vom werde von seinem Vorgesetzten bestätigt, dass für den Bf. entsprechende Sprachkenntnisse (Englisch) von höchster Wichtigkeit seien. Die drei Wochen in Südafrika hätten für den Bf. den gewünschten Lernerfolg auch in vollem Umfang gebracht. Er habe seine Sprachkenntnisse eklatant und nachhaltig verbessert und könne seine leitende Funktion nun auch vollständig abdecken. Insbesondere sei er jetzt auch in der Lage, sich selbst bei "gefinkelten" Fragen auf die Sache zu konzentrieren, wobei die Sprache nun mitlaufe.

Laut (abweisender) Beschwerdevorentscheidung vom gehörten Sprachkurse im Ausland in der Regel zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung, soweit nicht die (nahezu) ausschließliche [Anm.: berufliche] Bedingtheit erkennbar sei (lehrgangsmäßige Organisation, Ausrichtung von Programm und Durchführung ausschließlich auf Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen). Kurskosten würden außerdem nur dann anerkannt, wenn das Kursprogramm durchschnittlich acht Stunden täglich betrage. Der verfahrensgegenständliche Sprachkurs (zwanzig Stunden General English pro Woche und zehn Stunden Business English pro Woche) ginge auch auf reine Privatinitiative zurück, wobei der Aufenthalt im Ausland fast immer mit einem zusätzlichen Nutzen - einem Erholungswert - verbunden sei. Der Erwerb von Grundkenntnissen in einer Sprache (Standardkurs), wie sie auch für das tägliche Leben für jedermann von Interesse und Nutzen sein könnten, sei jedenfalls der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Im Vorlageantrag vom wurde das Beschwerdebegehren auf die reinen Kosten für den Sprachkurs in Höhe von 829 Euro eingeschränkt. Entgegen der Meinung des Finanzamtes handle es sich beim verfahrensgegenständlichen Englischkurs nicht um einen Kurs zum Erwerb von Grundkenntnissen (Standardkurs), sondern um einen fortgeschrittenen Kurs, was auch aus dem vorgelegten "Certificate" zu entnehmen sei. Englisch sei die vom Bf. im beruflichen Alltag angewandte Sprache, sodass entsprechende Sprachkenntnisse für ihn von höchster Wichtigkeit seien.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor. In einer beigefügten Stellungnahme zum Vorlageantrag vom wurde ua. darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzung "durchschnittliche Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich" nicht erfüllt sei. Auch sei der Kurs nicht auf Teilnehmer der Berufsgruppe des Bf. zugeschnitten.

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde das Finanzamt gebeten, seinen Standpunkt im Lichte der herrschenden Rechtsauffassung (im Einzelnen angeführte Judikatur, Literatur, Verwaltungsmeinung) näher zu begründen.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom teilte das Finanzamt mit, dass gegen eine Anerkennung der noch strittigen Kosten des reinen Sprachkurses als Werbungskosten nunmehr keine Bedenken mehr bestünden.

Über die Beschwerde wurde folgendes erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zwar Reisen, die mit Sprachkursen verbunden werden, rechtlich nach denselben Kriterien zu beurteilen wie Studienreisen im Allgemeinen. Getrennt von der Frage der steuerlichen Behandlung der Reisekosten ist jedoch die Frage zu beurteilen, ob die Kurskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Ist als erwiesen anzusehen, dass die Kenntnisse der Fremdsprache für den Bf. von konkretem beruflichen Nutzen waren, sind die Kurskosten anzuerkennen (vgl. zB ; -G/10, mwN;
Jakom/Lenneis EStG 2014, § 16 Rz 52, mwN).

Auch nach der Verwaltungspraxis sind die reinen Kurskosten für Sprachkurse im Ausland bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen immer abzugsfähig - und zwar auch dann, wenn im Sprachkurs lediglich Sprachkenntnisse allgemeiner Natur vermittelt werden - und die Reise- und Aufenthaltskosten unabhängig davon zu betrachten (vgl. LStR 2002 Rz 363).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Kenntnisse der Fremdsprache (Englisch) für den Bf. von konkretem beruflichen Nutzen sind.

Somit sieht aber auch das Bundesfinanzgericht keine Bedenken, dem - eingeschränkten - Beschwerdebegehren Folge zu geben und die reinen Kurskosten für den Sprachkurs (laut "Certificate": General English und Business English) in beantragter Höhe von 829 Euro als Werbungskosten anzuerkennen.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen des Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100249.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at