Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.06.2015, RV/7102025/2015

Zinsersparnis - laufender oder sonstiger Bezug

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler in der Beschwerdesache Bf. gegen die Bescheide des Finanzamt Wien 1/23 vom , betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2005, 2006 und 2007 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:

Lohnsteuer 2005: Nachforderung € 130.095,62;

Lohnsteuer 2006: Nachforderung € 136.939,32;

Lohnsteuer 2007: Gutschrift € 34.451,46. 

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die (vormalige Berufungswerberin und nunmehrige ) Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.), eine Bank, hat ihren Dienstnehmern zinsverbilligte Darlehen gewährt und die monatlich abgerechnete Zinsersparnis als laufenden Bezugsteil versteuert.

Im Zuge einer bei der Bf. durchgeführten Lohnsteuerprüfung vertrat das Prüfungsorgan die Auffassung, dass diese Zinsersparnis als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 zu versteuern sei. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden ist das Finanzamt der Auffassung des Prüfungsorgans gefolgt.

Ihre dagegen eingebrachte Berufung vom  hat die Bf. im Wesentlichen damit begründet, dass - wie auch im gegenständlichen Fall vorliegenden - laufend gewährten Bezügen nicht der Charakter eines sonstigen Bezuges zukommen könne. Die Zinsersparnis stelle daher keinen sonstigen Bezug iSd § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 dar, auch wenn sie gemäß § 5 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001 (in der Folge nur: Sachbezugsverordnung) als solche gelte.

Da das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom (in diesem Punkt) abgewiesen hat, hat die Bf. mit Schriftsatz vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/3434-W/10, hat der Unabhängige Finanzsenat die Berufung abgewiesen und dies im Wesentlichen mit dem (eindeutigen) Wortlaut des § 5 Abs. 2 3. Satz der Sachbezugsverordnung, wonach die Zinsersparnis (immer) als sonstiger Bezug (§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988) zu versteuern ist, begründet.

Gegen diese Entscheidung hat die Bf. eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Mit Erkenntnis vom , Zl. 2011/13/0015, hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/3434-W/10, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. In seiner Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof (im Wesentlichen) ausgeführt, dass die diesbezügliche Aussage in der Sachbezugsverordnung (gemeint: § 5 Abs. 2 3. Satz) "nur als Klarstellung für jene Fälle angesehen werden kann, in denen die Zinsersparnis den Dienstnehmern gesammelt zufließt".

Die (nunmher als Beschwerde zu behandelnde) Berufung vom gilt daher wiederum als unerledigt.

Rechtliche Beurteilung:

§ 5 Abs. 2 3. Satz der Sachbezugsverordnung (in der für die streitgegenständlichen Kalenderjahre maßgeblichen Fassung) lautet wie folgt: "Die Zinsersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988."
Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kommt dieser Bestimmung nur klarstellender Chrakter in jenen Fällen zu, in denen die Zinsersparnis den Dienstnehmern gesammelt zufließt.

Der Beschwerde war daher (in diesem Punkt) Folge zu geben.      

Die Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2005-2007 wird daher wie folgt neu berechnet:

2005: € 393.126,44 (Lohnsteuer lt. Bescheid), abzüglich € 6.362,73 (Bonusmeilen [lt. BVE]), abzüglich € 256.668,09 (Kreditzinsen), es verbleibt somit eine Nachforderung von € 130.095,62.
2006: € 405.199,90 (Lohnsteuer lt. Bescheid), abzüglich € 11.577,05 (Bonusmeilen [lt. BVE]), abzüglich € 256.683,53 (Kreditzinsen), es verbleibt somit eine Nachforderung von € 136.939,32.
2007: € 193.233,79 (Lohnsteuer lt. Bescheid), abzüglich € 30.481,50 (Bonusmeilen [lt. BVE]), abzüglich € 197.203,75 (Kreditzinsen), es verbleibt somit eine Gutschrift von € 34.451,46.

Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG):
Eine Revision ist dann zulässig, wenn zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist oder wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Zu der gegenständlichen Frage, ob der aus der Zinsersparnis von Arbeitgeberdarlehen resultierende geldwerte Vorteil als laufender oder als sonstiger Bezug zu versteuern ist, gibt es eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 5 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102025.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at