Antrag nach § 201 BAO wurde erst nach Verjährung gestellt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Herrn A. B. M., X., vertreten durch Herrn RA, Y. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr. x/x betreffend Zurückweisung eines Antrages zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Am wurde zwischen Frau Vk. als Verkäuferin und Herrn A. M. , dem Beschwerdeführer, und Frau C. M. jeweils als Käufer ein Kaufvertrag abgeschlossen. Für diesen Erwerbsvorgang wurde die Grunderwerbsteuer selbst berechnet und im Betrag von jeweils € 1.415,68 auch ans Finanzamt abgeführt. Laut den vorgelegten Berechnungsblättern ist für diesen Erwerbsvorgang die Steuerschuld bereits am entstanden.
In der Eingabe des Herrn RA vom , beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel eingelangt am , wurde ausgeführt:
„Zunächst darf ich bekanntgeben, dass mir in der im Betreff bezeichneten Angelegenheit die rechtsfreundliche Vertretung von Herrn A. M. obliegt, der mir Vollmacht erteilt und mich zu nachstehender Stellungnahme beauftragt hat:
Meine Mandant, Herr A. M. , geb. 1 , und seine damalige Frau C. M. , geb. 2 , haben mit Kaufvertrag vom von Frau Vk. , Z. , im Zusammenhange mit der Übernahme eines Mietvertrages betreffend das Objekt W. , das Frau Vk. gehörige Inventar und sonstige Einrichtungsgegenstände bzw. getätigte Investitionen der Vormieterin an diesem Mietobjekt gekauft. Der Kaufpreis hiefür betrug EUR 80.896,--, besagter Kaufvertrag wurde vom Vertragserrichter, der Anwaltskanzlei Dr. E. und F. G. am zur Gebührenanzeige gebracht. Ich lege zu Ihrer geschätzten Kenntnisnahme den bezughabenden Kaufvertrag sowie die beiden Berechnungsblätter für die Berechnung der Grunderwerbsteuer diesen Zeilen bei.
Der sich aufgrund dieser Selbstberechnung ergebende Grunderwerbsteuerbetrag in Höhe von EUR 2.831,36 ist von Herrn und Frau M. über die Kanzlei Dr. E. und F. G. an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern bezahlt worden.
Mein Mandant hat - nachdem Frau C. M. im Zuge des Scheidungsverfahrens ihre Ansprüche gegen Frau Vk. an Herrn M. abgetreten hatte - in weiterer Folge die Zahlung aus diesem Kaufvertrag gemäß § 27 Abs.1 MRG angefochten, da es sich nach Ansicht meines Mandanten bei der vertragsgegenständlichen Zahlung um eine verbotene Ablöse im Sinne der obzitierten gesetzlichen Bestimmung handelt. Dem Begehren meines Mandanten wurde mittlerweile rechtskräftig vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Umfange von EUR 63.099,17 stattgegeben (Verfahren 1/l/v des BG Innere Stadt Wien), diese Entscheidung des BG Innere Stadt Wien wurde vom Berufungsgericht, dem Landesgericht für ZRS Wien zu 2/l/v , rechtskräftig bestätigt. Ich verweise hiezu auf eine Kopie des rechtskräftigen Sachbeschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zu =1/l/v sowie des rechtskräftigen Sachbeschlusses des Landesgerichtes für ZRS Wien zu 2/l/v . Aus beiden Entscheidungen leuchtet hervor, dass jedenfalls in Höhe von EUR 63.099,17 eine verbotene Ablöse geleistet wurde, die an meinen Mandanten von der Gegenseite zurückzuzahlen ist. In diesem Umfange ist in jedem Falle kein Tatbestand verwirklicht, der eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Grunderwerbsteuer nach sich ziehen würde, sodass in diesem Umfang jedenfalls die entrichtete Grunderwerbsteuer zurückzuzahlen sein wird.
Darüber hinaus aber ergibt sich aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, dass mein Mandant in einen Mietvertrag eingetreten ist und für die vom Vormieter auf das Mietobjekt getätigte Investitionen Ablöse geleistet hat. Die getätigten Investitionen sind jedoch mit der Substanz des Mietobjektes fest verbunden worden und gehen daher in das Eigentum des Liegenschaftseigentümers über. Es wird sohin durch den gegenständlichen Kaufvertrag kein Übereignungsanspruch zugunsten meines Mandanten, der ja bloßer Mieter war, begründet, sodass somit kein Anknüpfungstatbestand des Grunderwerbsteuergesetzes verwirklicht ist.
Ich darf sohin um Rücküberweisung der zu Unrecht bezahlten Grunderwerbsteuer in Höhe von EUR 2.831,36 zu meinen Handen auf mein umseits in der Fußzeile angeführtes Kanzleikonto ersuchen.“
Beigelegt wurden der Kaufvertrag vom , 2 Berechnungsblätter für Grunderwerbsteuer vom , der Sachbeschluss des BG Innere Stadt Wien zu =1/l/v vom , der Sachbeschluss des LG für ZRS Wien zu 2/l/v vom und der Beschluss des OGH zu 3/l/v vom .
Mit Schriftsatz vom wurde, da noch keine Stellungnahme vorgelegen ist, dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel das Schreiben vom neuerlich zur Kenntnis gebracht.
Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde dieser Antrag mit Zurückweisungsbescheid vom zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass die Eingabe nicht zulässig ist, da der Antrag hinsichtlich des Erwerbes von Frau C. M. nicht von der Abgabenschuldnerin bzw. verspätet eingebracht wurde.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde vorgebracht:
„1) Der hiermit angefochtene Zurückweisungsbescheid ist in mehrfacher Hinsicht mangelhaft: Wie bereits im Antrag vom ausgeführt, haben mit Kaufvertrag vom Herr A. M. , geb. 0 1 , und dessen damalige Ehefrau, Frau C. M. , geb. =2 , von Frau Vk. , Z. , im Zusammenhang mit der Übernahme eines Mietvertrages betreffend das Objekt =W. , das Frau Vk. gehörige Inventar und sonstige Einrichtungsgegenstände bzw. getätigte Investitionen der Vormieterin an diesem Mietobjekt gekauft, der Kaufpreis hierfür betrug EUR 80.896,00. Die Gebühranzeige wurde vom Vertragserrichter, der Anwaltskanzlei Dr. E. und F. G. , am erstattet und die Grunderwerbssteuer im Gesamtbetrage von EUR 2.831,36 von Herrn und Frau M. über die Kanzlei Dr. G. an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zur Anweisung gebracht.
Im Zuge eines nachfolgenden Scheidungsverfahrens hat Frau C. M. ihre sämtlichen Ansprüche aus dem ob genannten Kaufvertrag - und damit auch allfällige Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigt bezahlter Grunderwerbssteuer - an ihren nunmehr geschiedenen Gatten, Herrn =A. M. , abgetreten.
Herr A. M. ist somit allein antragslegitimiert hinsichtlich der hier nunmehr geforderten Rückzahlung der errichteten Grunderwerbssteuer.
Es wird hiezu auf den Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zu =1/l/v auf Seite 1 letzter Absatz verwiesen, in dem das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ausdrücklich feststellt, dass Frau C. M. ihre allfälligen Rückforderungsansprüche aus dem seinerzeitigen Kaufvertrag an ihren geschiedenen Gatten, den hier einschreitenden Antragsteller =A. M. abgetreten hat. Ausdrücklich festgestellt wird dies nochmals vom BG Innere Stadt Wien in dem gleichen Sachbeschluß auf Seite 7 in der Mitte.
Die Sach- und Antragslegitimation des Antragstellers ist sohin jedenfalls gegeben.
2) Zur Rechtzeitigkeit des Antrages des Antragstellers vom ist nochmals auszuführen, dass der Einschreiter A. M. die geleisteten Zahlungen aus dem Kaufvertrag vom gemäß § 27 Absatz 1 MrG angefochten hatte, da es sich nach seiner Ansicht bei den vertragsgegenständlichen Zahlungen um eine verbotene Ablöse im Sinne der obzitierten gesetzlichen Bestimmung handelt. Dem Begehren des Antragstellers wurde zwischenzeitig rechtskräftig vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Umfange von EUR 63.099,17 stattgegeben (Verfahren =1/l/v des BG Innere Stadt Wien), diese Entscheidung des BG Innere Stadt Wien wurde vom Berufungsgericht, dem Landesgericht für ZRS Wien zu 2/l/v , und dem OGH zu 3/l/v (Beschluß des OGH über den außerordentlichen Revisionsrekurs) rechtskräftig bestätigt. Aus diesen Entscheidungen ergibt sich eindeutig, dass jedenfalls in Höhe von EUR 63.099,17 eine verbotene Ablöse geleistet wurde, die an den Antragsteller von der Gegenseite zurückzuzahlen ist. In diesem Umfang ist jedenfalls kein Tatbestand verwirklicht, der eine Verpflichtund zur Berichtigung einer Grunderwerbssteuer nach sich ziehen würde, sodass zumindest in diesem Umfange jedenfalls die entrichtete Grunderwerbssteuer zurückzuzahlen sein wird.
Der Rückforderunsantrag vom ist insoweit rechtzeitig gestellt worden, als der Antragsteller erst mit Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung an ihn bzw. dessen Rechtsvertreter die Frist zur Rückforderung des zu Unrecht geleisteten Betrages der Grunderwerbssteuer zu laufen beginnt. Die obzitierten Entscheidungen sind jeweils mit einem Vollstreckbarkeits- bzw. Rechtskraftvermerk versehen, der vom datiert und der dem hier einschreitenden Antragstellervertreter am zugestellt wurde. Damit ist jedenfalls die Frist, insbesondere mit Hinblick auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewahrt, selbst wenn man als Beginn des Fristenlaufes das Datum des Rechtskraftvermerkes, also den heranziehen würde, so wäre der gegenständliche Antrag vom immer noch fristgerecht gestellt. Im Übrigen trat die hier maßgebliche neue Sach- und Rechtslage, nämlich, dass die geleistete Ablösezahlung in Höhe von zumindest EUR 63.099,17 jedenfalls ungerechtfertigt war, erst mit Wirkung der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, also mit ein, sodass erst ab diesem Zeitpunkt jedenfalls für den Antragsteller ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne einer Kenntnis von einer neuen Tatsachen- und Rechtslage vorlag.
Es wird hiezu auf die Kopie der beigeschlossenen Entscheidungen =1/l/v des BG Innere Stadt Wien, 2/l/v des Landesgerichtes für ZRS Wien sowie 3/l/v (Beschluss des OGH über den außerordentlichen Revisionsrekurs) verwiesen wobei alle diese Entscheidungen eben die obzitierter Rechtskraftbestätigung mit Datum tragen.
Sohin ergibt sich zweifelsfrei, dass jedenfalls die Grunderwerbssteuer für die Bemessungsgrundlage von EUR 63.099,17 ungerechtfertigter weise abgeführt wurde und an den hier alleinlegitimierten A. M. , also den Antragsteller zurückzuzahlen ist, dies jedenfalls auf der Grundlage des § 201 BAO.
3) Ergänzend ist darüber hinaus auszuführen, dass sich aus den hier zitierten Entscheidungen darüber hinaus aber auch ergibt, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Grunderwerbssteuer a priori nicht gegeben war, da durch den obzitierten Kaufvertrag im Ergebnis kein Tatbestand des Grunderwerbssteuergesetzes verwirklicht wurde, zumal der aus dem Kaufvertrag abgeleitete Anspruch des Antragstellers zivilrechtlich nicht auf die endgültige Verschaffung von Eigentum an Grund und Boden gerichtet war, da letztlich Liegenschaftseigentümerin die GmbH ist, der letztlich auch die mit dem Gebäude fest verbundenen Investitionen der Verkäuferin zugekommen sind, der hier gegenständliche Kaufvertrag war somit nicht auf die Verschaffung von Eigentum an diesen Investitionen zu Gunsten des Käufers A. M. (allenfalls C. M. ) gerichtet und nicht geeignet, diesen das Eigentum auch verschaffen zu können, der Kaufvertrag konnte den genannten Käufern lediglich die mietvertragliche Nutzung an diesen Investitionen verschaffen.
Damit lag allerdings schon von Anbeginn an ein die Grunderwerbssteuer auslösender Tatbestand gar nicht vor.
Sohin ist auch aus diesem Grunde die gesamt errichtete Grunderwerbssteuer in Höhe von EUR 2.831,36 an den hier einschreitenden Antragsteller zurückzuweisen.“
Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:
„Vorerst ist zu sagen, dass die Abtretung der Ansprüche aus dem Scheidungsverfahren nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.
Wer zu steuerlichen Anträgen legitimiert ist, richtet sich danach, wer Partei im Abgabenverfahren ist. Antragsbefugt für Abgabenrückzahlungen sind die Eigenschuldner ( 2850, 3004, 3005/78).
Daher war Ihr Rückzahlungsantrag hinsichtlich der von C. M. entrichteten Grunderwerbsteuer zurückzuweisen.
Der nach Meinung des Vertragserrichters Rechtsanwalt Dr. G. grunderwerbsteuerpflichtige Vorgang wurde von ihm im Wege der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer unterzogen. Die Möglichkeiten einer Berichtigung ergeben sich aus den Bestimmungen des § 201 BAO. Wie im Zurückweisungsbescheid vom ausgeführt, sind alle Fristen des § 201 BAO bereits verstrichen. Im Übrigen kann ein Übereignungsanspruch durchaus auch bestehen, wenn grundbücherlich noch ein anderer Eigentümer aufscheint.“
In dem gegen diese Erledigung eingebrachten Vorlageantrag wurde ausgeführt:
„Ergänzend zu den Ausführungen in der Berufung vom wird weiters ausgeführt, dass zwar die Abtretung der Ansprüche an den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer aus dem Scheidungsverfahren nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein mögen, sie sind jedenfalls gleichwohl in diesem Verfahren zu beachten: Es mag grundsätzlich richtig sein, dass zur Stellung von Anträgen bzw. antragsbefugt für Abgabenrückzahlung der jeweilige Abgabenschuldner ist, im gegenständlichen Falle jedoch hat Frau C. M. im Scheidungsverfahren 4/l/v des BG Döbling mit Vergleich vom ihre Ansprüche aus der gegenständlichen Causa an Herrn A. M., also den einschreitenden Beschwerdeführer abgetreten. Es fehlt sohin Frau C. M. an der materiellen Legitimation zur Stellung irgendwelcher Anträge, insbesondere zur Stellung eines Antrages auf Rückzahlung von geleisteten Abgaben. Nachdem Frau C. M. nicht mehr materiell berechtigt ist, sondern diese materielle Berechtigung auf den Beschwerdeführer und Antragsteller A. M. übergegangen ist, ist der Übergang dieser materiellen Berechtigung aufgrund des obzitierten Scheidungsvergleiches sehr wohl auch im gegenständlichen Abgabenverfahren zu beachten, der Grundsatz der materiellen Berechtigung zur Antragstellung ist in jedem behördlichen Verfahren, also auch im Abgabenverfahren jedenfalls zu beachten.
Es wird unter einem der obzitierte Scheidungsvergleich ergänzend vorgelegt.
Zur Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages wird insbesondere auf die Ausführungen in der Berufung (Beschwerde) verwiesen, in der im Detail und ausdrücklich ausgeführt wird, dass die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls gewahrt ist, sodass auch in der Sache selbst materiell über den Antrag zu entscheiden sein wird.“
Diesem Vorlageantrag beigelegt wurde der in diesem erwähnte Scheidungsvergleich.
In der Beschwerdevorlage, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel folgende Stellungnahme abgegeben:
„Grundsätzlich ist zur Stellung eines Antrags auf Rückzahlung derjenige berechtigt, auf dessen Namen das Abgabenkonto lautet (vgl ). Wer zu steuerlichen Anträgen legitimiert ist, richtet sich danach, wer Partei im Abgabenverfahren ist. Antragsbefugt für Abgabenrückzahlungen sind die Eigenschuldner ( 2850, 3004, 3005/78). Die Zurückweisung des Rückzahlungsantrags des Herrn M. hinsichtlich der von C. M. entrichteten Grunderwerbsteuer erfolgte daher zu Recht. Im Übrigen wird auf die bereits im Zurückweisungsbescheid vom und in der Beschwerdevorentscheidung vom ergangene ausführlichen Begründungen verwiesen.
Laut Selbstberechnungsblatt des Teilnehmers Dr. G. E. und F. GesbR wurde ein Kaufvertrag vom zwischen Vk. und den Ehegatten M. der GrESt unterzogen. Da die Steuerschuld nach diesen Unterlagen am entstanden ist, sind im Zeitpunkt der Antragstellung des Herrn A. M. am bereits sämtliche Fristen des § 201 BAO verstrichen.
Im Sachbeschluss des BG Innere Stadt =1/l/v –ON11 wurde ausschließlich darüber entschieden, ob und mit welchem Betrag die Antragsgegnerin zu Rückzahlungen nach dem Mietrechtsgesetz zu verpflichten ist, die ohne Gegenleistung an die Antragsgegnerin gezahlt worden sind. Über eine Vermögensübertragung wurde nicht entschieden.
Im Scheidungsvergleich hat Frau C. M. ihre allenfalls bestehenden Ansprüche gegen Vk. an A. M. abgetreten.
Aus dieser Übertragung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche ist jedenfalls keine Antragslegitimation für abgabenrechtliche Ansprüche abzuleiten.“
Erwägungen
Festgestellt wird, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Zurückweisung des Antrages vom auf Rückzahlung (Rückforderung) der Grunderwerbsteuer ist, welcher vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zurückgewiesen wurde.
Unbestritten ist, dass die Grunderwerbsteuer selbst berechnet wurde und die Steuerschuld laut Berechnungsblatt am entstanden ist und der selbst berechnete Betrag dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern überwiesen wurde. Geht man vom Datum des vorgelegten Kaufvertrages aus, ist die Steuerschuld mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages am entstanden. Damit steht fest, dass die Steuerschuld auf jeden Fall im Jahr 2007 entstanden ist, für diesen Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer selbst berechnet wurde und die Grunderwerbsteuer auch noch im Jahr 2007 an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern überwiesen wurde.
Stellt der Abgabenpflichtige nach der durch Selbstberechnung erfolgten Festsetzung der Abgabe, wie im vorliegenden Fall, einen Antrag auf Rückerstattung und setzt die Entscheidung eines solchen Antrages voraus, dass die Behörde die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet, dann ist der Antrag auch als Begehren auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu werten. In einem solchen Fall hat die Abgabenbehörde zuerst über die Frage der Abgabenfestsetzung und danach über das Rückerstattungsbegehren zu entscheiden.
Die §§ 201 und 202 BAO lauten:
§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
§ 202. (1) Die §§ 201 und 201a gelten sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1) geltend zu machen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit ein zu Unrecht einbehaltener Betrag gemäß § 240 Abs. 3 zurückgezahlt wurde oder im Fall einer Antragstellung nach dieser Bestimmung zurückzuzahlen wäre.
Die Bestimmung des § 201 BAO in der derzeitigen Form geht im Wesentlichen auf das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I 2002/97 zurück. In den Materialien zur Gesetzwerdung wird zur Zweckbestimmung dieses Gesetzes u.a. ausgeführt (666/A BlgNR 21. GP, 9):
„Die Neufassung des § 201 BAO dient primär der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und von Verwaltungsbescheiden.
Erstmalige Festsetzungen von Selbstberechnungsabgaben (zB von Dienstgeberbeiträgen) sollen somit grundsätzlich nur innerhalb jener Fristen (und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) zulässig sein, in denen bei Veranlagungsabgaben die Abgabenbescheide gemäß § 299 BAO aufhebbar sind bzw. Wiederaufnahmen der betreffenden Verfahren in Betracht kommen.
…..
Die erstmalige Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben hat zwingend zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen einer beantragten Wiederaufnahme (abgesehen von einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren) vorliegen. Dies bewirkt einen Gleichklang mit der bei einem Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage.
…..“
Der Gesetzgeber bezweckte damit eine Harmonisierung der Rechtswirkungen von Selbstberechnungen und von Bescheiden.
Nach § 201 Abs. 2 Z. 1 BAO kann eine Festsetzung nur innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages erfolgen. Fristen zur Antragstellung ergeben sich aus § 201 Abs. 2 Z. 2 (ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages) und § 201 Abs. 3 Z. 1 (ein Monat ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages) BAO. Die Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages erfolgte im Jahr 2007. Der Antrag auf Rückerstattung wurde jedoch erst im Jahr 2013, somit Jahre nach Ablauf dieser Fristen gestellt. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Bei diesen Fristen handelt es sich um solche, die nicht geändert werden können. Eine Festsetzung auf Grund dieser Bestimmungen ist, da diese Fristen bereits längst abgelaufen sind, auf keinen Fall mehr möglich.
Die Voraussetzungen für § 201 Abs. 2 Z. 5 und Abs. 3 Z. 3 BAO liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Bleibt nur mehr die Bestimmung des § 201 Abs. 2 Z. 3 BAO (Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens).
Bescheide gemäß § 201 BAO sind Abgabenbescheide. Als Abgabenbescheide unterliegen sie der Verjährung. Zu den Wiederaufnahmen des Verfahrens bestimmt § 304 BAO, dass nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig ist, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.
Im Grunde des § 207 Abs. 2 erster Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Grunderwerbsteuer fünf Jahre (vgl. ). Nach § 208 Abs. 1 lit. a) BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, also grundsätzlich sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, sofern nicht in Abgabenvorschriften besondere Bestimmungen über diesen Zeitpunkt enthalten sind (vgl. ). Nach § 8 Abs. 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Nach den vorgelegten Berechnungsblättern ist im gegenständlichen Fall die Steuerschuld am entstanden.
Für die Grunderwerbsteuer beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre und ist im gegenständlichen Fall der Abgabenanspruch betreffend die Grunderwerbsteuer im Jahr 2007 entstanden. Die Verjährungsfrist begann daher mit Ablauf des Jahres 2007 zu laufen und endete daher mit Ablauf des Jahres 2012. Ein Antrag auf Rückerstattung hätte daher, um als vor dem Ende der Verjährungsfrist eingebracht zu gelten, bis spätestens beim Finanzamt eingebracht werden müssen.
Bemerkt wird, dass bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist bekannt war, dass beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein Verfahren anhängig war. Der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zu =1/l/v erging bereits am , also noch Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, einen Antrag auf „Rückforderung“ der Grunderwerbsteuer vor Ablauf der Verjährungsfrist zu stellen.
Da der Antrag auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer, welcher im gegenständlichen Fall auch als Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 201 BAO zu werten ist, sohin nach Eintritt der Verjährung, nämlich erst am , gestellt wurde, war das Finanzamt auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht in der Lage, einen Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen.
Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach die Frist erst mit Zustellung der rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichte (Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zu =1/l/v , Sachbeschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien zu 2/l/v und Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 3/l/v ) zu laufen beginne, lässt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der §§ 207 und 208 der Bundesabgabenordnung nicht ableiten.
Dieser Antrag hat somit als verspätet eingebracht zu gelten und war daher als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen (Ritz, BAO5, § 201 Tz 29). Aus diesen Gründen braucht auf die weiteren Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht mehr weiter eingegangen werden.
Zu den Ausführungen in der Berufung (nunmehr Beschwerde) betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ist festzuhalten, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Gegenstand dieses Verfahrens ist, wie bereits oben ausgeführt, die Zurückweisung des Antrages auf Rückzahlung (Rückforderung) der Grunderwerbsteuer. Nach § 310 Abs. 1 BAO obliegt die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Für die Erledigung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens bleibt, auch wenn ein derartiger Antrag in einer Beschwerde oder einem Vorlageantrag gestellt wird, die Abgabenbehörde zuständig.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die getroffene Entscheidung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. ).
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101960.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at