Nachweisführung bei außergewöhnlichen Belastungen (Freibetrag für Benützung eines Kfz)
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Stammrechtssätze | |
RV/5100430/2014-RS1 | Ein Steuerpflichtiger, der eine abgabenrechtliche Begünstigung (hier: außergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (); es obliegt ihm, einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen (; Jakom/Baldauf, EStG 8. Aufl, § 34 Rz 9). Der Freibetrag für die Benützung eines Kraftfahrzeuges ist zwingend an die in § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 angeführten Nachweise gebunden und kann durch andere Beweismittel, wie etwa ärztliche Befunde, nicht ersetzt
werden (vgl ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Renner in der Beschwerdesache XY, vertreten durch P & P Stuerberatung GmbH, Zieglergasse 12, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamt Linz, vertreten durch Mag. Klemens Nenning, vom , betreffend Einkommensteuer für 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2012 an außergewöhnlichen Belastungen ua Krankheitskosten mit Selbstbehalt iHv 2.042,11 € sowie Aufwendungen iZm Behinderungen (Grad der Behinderung: 50 %) sowie den pauschalen Freibetrag für ein eigenes Kraftfahrzeug wegen Behinderung.
Im Einkommensteuerbescheid vom wurde der pauschale Freibetrag für ein eigenes Kraftfahrzeug wegen Behinderung ohne nähere Begründung nicht berücksichtigt.
In der am dagegen eingebrachten Berufung (Beschwerde iSd § 243 BAO idF FVwGG, BGBl I 2013/14) ersuchte der Bf um Zuerkennung des pauschalen Freibetrages wegen Behinderung für ein Kraftfahrzeug „gem den beiliegenden Unterlagen“.
Bei diesen Unterlagen handelt es sich um folgende:
a) Schreiben (Mail) des Bf an den steuerlichen Vertreter (wortwörtliche Wiedergabe):
„Zu den Befunden sei angemerkt, daß ein Bruch der Bauchdecke noch zu sanieren ist. Dieser Eingriff stellt sich als sehr schwierig und aufwendig dar, und wurde wegen eines langen Krankenstandes noch nicht gemacht. Die Befunde sind teilweise schon älter und der Zustand hat sich nicht verbessert. Im Gegenteil: Da der Knochenabbau nicht medizinisch aufhaltbar ist, und nur bestenfalls verlangsamt werden kann, ist eine Verbesserung medizinisch nicht möglich.
Derzeit ist die außergewöhnlich starke Osteoporose, für mein Alter absolut unüblich, eine große Gefahr. Der Zustand der Hüftgelenke und des Beckenknochens und einzelner Wirbel der Wirbelsäule ist besonders bedenklich.
Ein Bruch insbesondere des Hüftgelenkknochens würde mich an den Rollstuhl fesseln, da ein künstliches Gelenk aufgrund des schlechten Knochenzustandes (Knochendichte), im Hüftknochen nicht halten würde!!!!!
Warnung meines Arztes.
Zur Verzögerung bzw. einer eventuellen Verbesserung der Knochendichte wird derzeit mit Ibandronsäure und Kalciumpräparaten therapiert.
Ich möchte aber auch darauf hinweisen, daß ich die Therapien und Ratschläge der Ärzte ernst nehme, und die tägliche Gymnastik, Bewegung mit Dehn- und Rückgratübungen sowie Akupunkturmassage nach Penzel konsequent durchführe!
Sonst würde ich schon seit Jahren nicht mehr menschenwürdig mobil sein.
Außerdem muß ich oftmals Schmerzmittel einnehmen um beim Gehen und Stehen die Schmerzen ins erträgliche zu bringen. Gehen und Stehen ab ca. 10 Minuten Dauer wird sehr schmerzhaft und kaum erträglich!
Heben oder Tragen von Lasten ab ca. 3 - 5 kg ist ohnehin ärztlich verboten und kaum möglich, und rächt sich im Schmerzbild unverzüglich und massiv. Z.B.: Ein Einkauf oder eine andere Tätigkeit mit entsprechender kurzen Distanz zum Ziel, ohne KFZ ist völlig ausgeschlossen.“
b) Medizinische Unterlagen (chronologisch geordnet; nur um Überblick wiedergegeben)
Radiologischer Befund vom ; Diagnose (ua): Duscusraumverschmälerung L3/L4;
Befund eines Institutes für Radiologie vom ; Diagnose: unspezifische Entzündungszeichen des Sprunggelenks
Befund einer Fachärztin für Orthopädie vom ; Diagnose: Sprunggelenksarthtitis;
Befundbericht über einen Kuraufenthalt vom ; Diagnose (ua): Arthrose beider Sprunggelenke;
Vorläufiger Arztbericht der Chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses vom ; Grund der Operation: Sanierung bei Hernia inguinalis sinistra;
Densitonomie-Befund der Gynäkologischen Abteilung des operierenden Krankenhauses vom ; Diagnose: Osteoporose.
Mit Vorhalt vom wies die belangte Behörde darauf hin, dass beim pauschalen Freibetrag für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung die Körperbehinderung durch eine Bescheinigung gemäß § 29b StVO 1960, einen (alten) Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs 2 KfzStG 1952, eine vor dem erfolgte Feststellung im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 BBG oder die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass nachzuweisen sei.
Es werde ersucht, die entsprechende Bescheinigung und eine Kopie des Zulassungsscheines bis zum vorzulegen.
Der Vorhalt wurde nicht beantwortet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 mit der Begründung ab, dass der Bf der Aufforderung, einen Nachweis für die Zuerkennung des pauschalen Freibetrages wegen Behinderung für ein Kraftfahrzeug gemäß § 35 EStG 1988 vorzulegen, nicht nachgekommen sei.
Im Vorlageantrag vom ersuchte der Bf um Zuerkennung des pauschalen Freibetrages wegen Behinderung für ein Kraftfahrzeug auf Grund der bereits vorgelegten Unterlagen bzw um das Abwarten auf noch beizubringende Unterlagen, da die Bearbeitung durch das „Sozialamt“ zur nochmaligen Ausstellung der entsprechenden Bestätigungen, die dem Bf nicht mehr zur Verfügung stünden, bis zu drei Monate dauern könne.
Weitere Unterlagen wurden seitens des Bf idF nicht beigebracht.
In der Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht vom wies die belangte Behörde auf folgenden Sachverhalt hin:
„Am wurde die Erklärung für Einkommensteuer 2012 eingereicht. Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2012 ohne Berücksichtigung des Freibetrags für eigenes KFZ (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr. 303/1996 idgF), dafür mit Berücksichtigung der Diätverpflegung (Magen) veranlagt. Mit Beschwerde vom wurde dagegen Berufung eingebracht und um Anerkennung des pauschalen Freibetrages für das eigene Kraftfahrzeug wegen Behinderung aufgrund der beigelegten Unterlagen ersucht. Die beigelegten Unterlagen umfassen eine Stellungnahme des Steuerpflichtigen und diverse Befunde verschiedener Ärzte. Aktenkundig ist (aufgrund der Übermittlung durch das Bundessozialamt), dass ein Grad der Behinderung von 50 % und eine Diätverpflegung wegen Magenkrankheit, andere innere Erkrankung vorliegt. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. ein § 29b StVO-Ausweis sind im Behindertenpass-Nr: 2409094 nicht vermerkt. Mit Vorhalt vom wurde der Beschwerdewerber aufgefordert, die Körperbehinderung durch eine Bescheinigung gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, einen (alten) Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrsteuergesetz 1952, eine vor dem erfolgte Feststellung im Sinne des § 36 Abs, 2 Zi.3 BBG oder die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass nachzuweisen. Der Vorhalt wurde nicht beantwortet“.
Weiters gab die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage folgende Stellungnahme ab:
„Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro (153 Euro bis einschließlich Kalenderjahr 2010) monatlich zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF). Das Vorliegen einer Körperbehinderung ist durch einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, einen ("alten") Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, eine vor dem erfolgte Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 BBG oder die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 BBG) nachzuweisen. Die Nachweisführung ist durch § 3 Abs. 1 der Verordnung abschließend festgelegt. Ein solch geforderter Nachweis wurde vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Befunde sind nicht als Nachweis gem. § 3 Abs. 1 der VO zulässig und das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel somit nicht nachgewiesen. Es wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.“
Mit Schreiben (Mail) vom führte der verfahrensführende Richter gegenüber dem zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass ihm vom Finanzamt als belangte Behörde bereits mehrfach mitgeteilt worden sei, dass der beantragte Freibetrag von 190 € pro Monat für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eines Körperbehinderten ausschließlich nur mittels Vorlage der in § 3 der VO des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/203, angeführten Beweismittel zuerkannt werden könne. Diese Beweismittel seien bislang jedoch nicht vorgelegt worden. Es ergehe daher nochmals die Anfrage, ob diese Beweismittel für das beschwerdegegenständliche Jahr bereits existiert hätten und daher vorgelegt werden könnten.
Nachdem diese Anfrage unbeantwortet blieb, richtete der verfahrensführende Richter am erneut eine Anfrage (Mail) an den steuerlichen Vertreter, welche dieser gleichfalls nicht beantwortet hat.
Festgestellter Sachverhalt
Der vom Bundesfinanzgericht dem Erkenntnis zugrundegelegte Sachverhalt ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht vom .
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt basiert insbesondere auf den im Verwaltungsakt aufliegenden unbedenklichen Unterlagen.
Rechtslage
Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, die folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, so steht ihm gemäß § 35 Abs 1 Teilstrich 1 EStG 1988 jeweils ein Freibetrag iSd § 35 Abs 3 zu.
Der Bundesminister für Finanzen kann gemäß § 35 Abs 7 EStG 1988 nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen iSd Abs 3 führen.
Gemäß § 1 Abs 1 Teilstrich 1 der diesbezüglich erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr 303/1996 sind die in den §§ 2 bis 4 genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, sofern der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat.
Gemäß 3 Abs 1 dieser Verordnung ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.
Erwägungen
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Bf auf Grund diverser - ua auch den Bewegungsapparat betreffenden - Leiden eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % aufweist und im angefochtenen Bescheid deshalb aus diesem Titel auch außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Ein Steuerpflichtiger, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, hat nach der Judikatur selbst einwandfrei und „unter Ausschluss jeden Zweifels“ das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzlenen anzuführen sind (); es obliegt ihm, einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen (; Jakom/Baldauf, EStG8, § 34 Rz 9). Der vom Bf beantragte Freibetrag von 190 Euro für die Benützung eines Kraftfahrzeuges ist - worauf auch schon die belangte Behörde dem Bf gegenüber hingewieswen hat - zwingend an die in § 3 der Verordnung angeführten Nachweise gebunden und kann durch andere Beweismittel, wie etwa ärztliche Befunde, nicht ersetzt werden (vgl ).
Der Bf hat diese erforderlichen Nachweise trotz wiederholter Ersuchen – sowohl seitens der belangten Behörde als auch des Bundesfinanzgerichts - nicht beigebracht, sodass eine Berücksichtigung des Freibetrages für die Benützung eines Kraftfahrzeuges nicht möglich ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen eine Berücksichtigung des strittigen Freibetrags für die Benützung eines Kraftfahrzeuges unmittelbar aus der hiefür relevanten Verordnung des Bundesministers für Finanzen bzw existiert, was die Nachweisführung betrifft, eine gesicherte Rechtsprechung. Der zu lösenden Rechtsfrage kam daher keine grundsätzliche Bedeutung zu, sodass eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis nicht zulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100430.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at