TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.12.2014, RV/7300056/2014

Abgabenhehlerei, Monopolhehlerei, Zigaretten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 7 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den vorsitzenden Richter R1, den Richter R2 und die fachkundigen Laienrichter L1 und L2 in der Finanzstrafsache gegen A. , vertreten durch B., wegen der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Monopolhehlerei gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer a., Spr.Sen.J.Nr. b., Zl. c., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers B, des Amtsbeauftragten C. sowie im Beisein der Schriftführerin D. am folgendes Erkenntnis gefällt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Punkt 1. Des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses wird in Bezug auf den Bf. wie folgt geändert:

A ist  schuldig, er hat am vorsätzlich Waren, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich 226.400 Stück gefälschte Zigaretten der Marke Marlboro rot, hinsichtlich welche zuvor eine Verkürzung von Verbrauchsteuern begangen worden ist und auf welche Tabaksteuer in Höhe von 21.862,32 Euro lasteten, an sich gebracht und verheimlicht, indem er mit E. vereinbarte, dass die Zigaretten in E s Garage eingelagert wurden und dieser mit einem unbekannt gebliebenen weiteren Täter diese Zigaretten in die Garage des E verbrachte.

Der Bf. hat dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Gem. §§ 37 Abs. 2 und 46 Abs. 2 FinStrG wird über den Bf. unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 21 und 23 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 11.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit gem. § 20 FinStrG mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen verhängt.
Vom Bf. sind gemäß § 185 FinStrG die Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe des Pauschalbetrages von 500 Euro sowie allfälligen Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , Zl.  c. , StrafNr. a. , hat der Spruchsenat beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde den Beschwerdeführer (nunmehr Dr.)  A+ (Bf.), geboren am 5/82 in Rumänien, Student (nunmehr xy ), österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in X. , vertreten durch B. , und E. für schuldig erkannt, sie hätten am (nach der Aktenlage richtig: ) vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich 226.400 Stück Zigaretten der Marke Marlboro rot (das sind 1.132 Stangen a`200 Stück), bei welchen es sich um Falsifikate handelte und hinsichtlich welcher zuvor eine Verkürzung von Verbrauchsteuern begangen worden war, im Bereich des Zollamtes Wien an sich gebracht und verheimlicht, indem der Bf. mit E. vereinbarte, dass die Zigaretten in E s Garage eingelagert wurden und mit einem unbekannt gebliebenen weiteren Täter diese Zigaretten in die Garage des E verbrachte. Der Bf. habe dadurch das Finanzvergehen der (vorsätzlichen) Abgabenhehlerei und der (vorsätzlichen) Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 (richtig: § 46 Abs. 1 lit. a) FinStrG begangen. Gem. §§ 37 Abs. 2 und 46 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von 11.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 22 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gemäß § 185 FinStrG wurde dem Bf. die Bezahlung der Kosten des Finanzstrafverfahrens in der Höhe von 500 Euro aufgetragen.

Begründend führte der Spruchsenat in seinem Erkenntnis wie folgt aus:

E. (der Erstbeschuldigte) und F. seine Lebensgefährtin (die Zweitbeschuldigte) lebten in K. , der Bf. (als Drittbeschuldigter) in unmittelbarer Nähe im Elternhaus. Die Eltern des Bf. seien mit dem Erst- und der Zweitbeschuldigten gut bekannt gewesen; der Bf. sei bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall im Haus des Erst- und der Zweitbeschuldigten gewesen.

Einige Tage vor dem (richtig: ) sei der Bf. zum Erstbeschuldigten gekommen und habe ihn gefragt, ob dieser damit einverstanden sei, dass gegen Entgelt Schachteln in seiner Garage eingelagert werden. Der Erst- und die Zweitbeschuldigte hätten gewusst, dass gegen den Bf. in Österreich bereits einmal ein verfahren wegen Zigarettenhehlerei geführt, der Bf. jedoch freigesprochen worden sei. Am (richtig: ) sei der Bf. mit einem PKW und in dessen Gefolge ein Bus, der von einer Person mit Vornamen " Y. " gelenkt wurde gekommen, der Erstbeschuldigte habe gesehen, dass sich im Bus Schachteln mit Zigaretten befanden. Der Bf. habe dem Erstbeschuldigten 200 Euro gegeben dafür, dass die Zigaretten in seiner Garage eingelagert wurden, und sei davongefahren. Der Erstbeschuldigte und " Y. " hätten die Kartons mit den 1.132 Stangen Zigaretten aus dem Bus ausgeladen und in der Garage verstaut. Die Zweitbeschuldigte habe die beiden Männer, den Bf. und " Y. " im Auto ankommen gesehen, sei aber unmittelbar danach mit einer Bekannten weggegangen und habe vom Vorhandensein der Zigaretten erst anlässlich der vom Zollamt durchgeführten Hausdurchsuchung Kenntnis erlangt.

Der Bf. und der Erstbeschuldigte hätten gewusst, dass die Zigaretten Falsifikate waren. Sie hätten es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass sie durch den Transport bzw. die Einlagerung der Zigaretten den Tatbestand der Abgabenhehlerei und des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte (richtig: vorsätzlicher Monopolhehlerei) begehen.
Der strafbestimmende Wertbetrag an Tabaksteuer betrage 21.862,32, die Bemessungsgrundlage gem. § 46 Abs. 2 FinStrG (in Verbindung mit § 44 Abs. 2 FinStrG) 36.790 Euro.
Die als erwiesen angenommenen Feststellungen gründeten sich auf die Erhebungen des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien sowie auf die Aussagen der Beschuldigten.

Der Bf. habe jeden Zusammenhang mit der Straftat geleugnet, jedoch weder eine Begründung dafür liefern können, weshalb ihn der Erst- und die Zweibeschuldigte belasteten, noch sei er imstande gewesen ein Alibi anzubieten. Die Belastung des Bf. durch den Erst- und die Zweitbeschuldigte sowohl anlässlich deren Erstvernehmungen als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat sei glaubwürdig und nachvollziehbar; es bestehe kein Grund für eine Falschbelastung.

Der Spruchsenat beurteilte bei der Strafzumessung beim Bf. als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und als erschwerend nichts.

Der Spruchsenat stützte seine Entscheidung auf folgende Ermittlungsergebnisse:

Am 10.2.2011erhielt das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien den Hinweis, dass in K mehrere Stangen Zigaretten unbekannter Herkunft verwahrt seien. Im Zuge einer freiwillig gestatteten Nachschau unter Beisein der Bewohner E. und F wurden in der Garage der in Rede stehenden Liegenschaft hinter einem auf F zum Verkehr behördlich zugelassenen PKW VW Polo insgesamt 1.132 Stangen Zigaretten, demnach 226.400 Stück, die, wie sich später herausstellte, Falsifikate der Marke Marlboro rot waren, vorgefunden und beschlagnahmt.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am als Verdächtiger gab E. an, die Zigaretten von einem ihm nur flüchtig bekannten Mann namens A- oder A+- erhalten zu haben, der sie am Vortag, demnach am , zwischen 16:00 und 17:00 Uhr mit einem Bus gebracht habe. Gegen eine Gebühr von 200 Euro, die er vom Überbringer erhalten habe, wollte er die Zigaretten einige Tage lagern, bis sie von diesem wieder abgeholt werden. Auf vorgelegten Fotografien erkannte E. den Bf. als den Mann, der die Zigaretten anlieferte und ihm für die Lagerung 200 Euro gab. Den Bf. habe E vor einigen Jahren kennen gelernt, vor zwei Jahren habe der Bf. ihm billige Zigaretten angeboten, die er aber abgelehnt habe. Am Sonntag, den habe der Bf. ihn besucht und gefragt, ob er bei ihm Zigaretten einlagern darf und ihm dafür 200 Euro angeboten; wegen des Geldes habe er zugestimmt. Seine Lebensgefährtin F sei bei der Zigerattenübergabe nicht anwesend gewesen.

F , ebenfalls als Verdächtige vernommen, gab am zu Protokoll, die Zigaretten seien am Vortag gegen 17:00 Uhr von einer Person namens " Y. " und einem zweiten Mann in die Garage gebracht worden. Sie sei selbst nicht dabei gewesen, weil sie in Begleitung einer Frau spazieren gegangen sei. Sie habe von den Zigaretten erst von E. erfahren, als sie zurückgekommen war.  Sie habe aber nicht gewusst, was sich in den Kartons befand.  Petru sei bereit gewesen gegen ein Entgelt von 200 Euro die Zigaretten zu lagern; sie habe vielleicht nicht wissen wollen, was sich in den Schachteln befand. F gab weiters an, sie vermute, dass ein Herr A++ der Kopf der Organisation war; dieser soll im großen Stil mit Zigaretten handeln und habe es bei ihr auch mit Parfüms probiert, die sie für ihn verkaufen sollte. F erkannte ebenfalls auf vorgelegten Fotos den Bf. als den ihr bekannten A++ .

Der Bf. selbst war für eine Aussage im Vorverfahren unerreichbar und konnte erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat der Finanzstrafbehörde befragt werden.

In der Spruchsenatsverhandlung am wiederholte der Erstbeschuldigte E. im Wesentlichen seine als Verdächtiger gemachten Angaben. Er kenne den Bf. (Drittbeschuldigten), der ihn einige Tage vor der mit einem Kleinbus erfolgten Anlieferung kontaktiert habe. Er sei auf der Hochzeit des Bf. eingeladen gewesen. Er habe dem Bf. gestattet gegen ein Entgelt von 200 Euro die Zigaretten bei ihm zu lagern, weil er dringend Geld benötigte, und geholfen, die Kartons mit den Zigaretten in seiner Garage einzulagern. Er sei sich ganz sicher, dass der Bf. die Zigaretten gebracht hat. Der Bf. sei gleichzeitig mit dem Bus in einem PKW gekommen und gleich nach der Bezahlung der 200 Euro wieder weggefahren. Der Bf. habe gesagt, er müsse weg. Ausgeladen hätten er, E , und der ihm unbekannte Busfahrer, möglicherweise habe dieser " Y. " geheißen. Die Zweitbeschuldigte F sei nicht anwesend gewesen und habe von der Aktion nichts gewusst, weil sie spazieren gewesen sei.

Auch F blieb im Wesentlichen bei ihrer Darstellung. Y. , glaublich der Cousin des Bf., sei mit dem Bus gekommen und der Bf. mit einem PKW. Sie habe sie kommen gesehen, sei aber mit einer Bekannten und deren Hund spazieren gegangen.

Der Bf. hingegen bestritt vehement die ihm vorgeworfenen Handlungen. Er sei am (richtig: ) nicht bei E gewesen. Er glaube, er sei in Rumänien gewesen. Er habe mit E keine Vereinbarung über eine Zigarettenlagerung vereinbart und sicher keine Zigaretten gebracht. Er vermute, er werde von E und F+ belastet, weil diese wussten, dass gegen ihn einmal in Österreich ein derartiges Verfahren geführt, er aber freigesprochen worden war. Es treffe aber zu, dass er schon im Haus der beiden gewesen war. Beide seien über Vorschlag seines Vaters bei seiner Hochzeit eingeladen gewesen. Er habe einen Cousin, der " Y. " heißt und in Rumänien lebt.

In seiner Beschwerde vom wandte der Bf. ein, dass es trotz umfangreicher Ermittlungen keinen Beweis für seine Täterschaft gebe. Die Verurteilung sei nur auf Grund der Aussagen der beiden Mitbeschuldigten erfolgt. Einzig nachweisbar sei gewesen, dass Zigaretten in der Garage des Erst- und der Zweibeschuldigten gefunden wurden. Wesentlich wahrscheinlicher sei, dass E. und seine damalige Lebensgefährtin F die Tat ohne Beteiligung des Bf. begingen. Da E und F+ wussten, dass der Bf. in einem Verfahren wegen Schmuggelzigaretten involviert gewesen war, habe es sich für die beiden geradezu aufgedrängt den Bf. als Haupttäter zu nennen, weil sie davon ausgehen hätten können, dass er von den Behörden verdächtigt würde und sie beide hoffen hätten können, einer Bestrafung dadurch zu entgehen.
In der Beschwerde verwies der Bf. darauf, dass E in seiner Vernehmung am niemals eine zweite Person erwähnt habe; er habe nur von einem weißen Lieferwagen gesprochen. F+ , seine Lebensgefährtin, habe am ihrerseits keine Angabe über einen PKW gemacht sondern nur von einem weißen Bus gesprochen. Im angefochtenen Erkenntnis fänden sich diesbezüglich - obschon essentiell für eine Schuld des Bf. -  keine Feststellungen.
Der Bf. erachtete in der Beschwerde die Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, F+ habe die beiden Männer A+++ und " Y. " in Autos ankommen gesehen, sei aber mit einer Bekannten und deren Hund "äußerln" gegangen und habe Kenntnis von den Zigaretten in der Garage erst anlässlich der vom Zollamt durchgeführten Hausdurchsuchung erlangt, als lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Es erscheine ungewöhnlich, dass ein PKW und ein Lieferwagen gesehen wurden, die sich dem Haus näherten. Offensichtlich müsse F+ noch gewartet haben, bis der Fahrer des Lieferwagens ausgestiegen war, zumal sie ihn in der Beschuldigten- (richtig: Verdächtigten) Vernehmung nicht hatte identifizieren können. F+ sei mit einer Bekannten und deren Hund spazieren gegangen, bevor die Zigaretten ausgeladen wurden. Dass ein Hund dabei war, sei erst in der Spruchsenatsverhandlung hervorgekommen. Die Feststellung des Spruchsenates, F+ habe Kenntnis von den Zigaretten in der Garage erst anlässlich der vom Zollamt durchgeführten Hausdurchsuchung erlangt, stehe im Widerspruch zu ihren Angaben in ihrer Einvernahme vom , als sie mitteilte, sie habe Kenntnis von den Zigaretten nach ihrem Spaziergang erhalten.

Der Bf. verwies in der Beschwerde darauf, dass die Zigaretten am , demnach an einem Mittwoch angeliefert wurden. Die Zigaretten seien in der Garage hinter dem Fahrzeug der F+ , einem VW Polo", gefunden worden. Es sei anzunehmen, dass sie am für die Fahrt zu ihrer ca. 11 Kilometer entfernten Arbeitsstelle ihr Auto verwendet hat und ihr daher die beachtliche Menge an Kartons aufgefallen sind. Zutreffender sei wohl ihre Aussage in der Vernehmung vom , wonach sie vielleicht nicht sehen habe wollen, was drinnen war.

Bemängelt wurde vom Bf. auch die unzutreffende und zu den Aussagen der beiden anderen Beschuldigten, die am aussagten, "gestern", also am seien die Zigaretten geliefert worden, widersprüchliche Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, dass der Bf. am mit seinem PKW und in dessen Gefolge ein Bus, der von " Y. " gelenkt wurde, gekommen seien.

Schließlich brachte der Bf. ergänzend vor, er habe sich in der Zeit von Ende Jänner bis an der Universität in Rumänien aufgehalten um zu lernen und Prüfungen abzulegen. Unter Verweis auf die vorgelegte Bestätigung (Katalog für Prüfungen und Verifizierungen) der Universität O. , Fakultät für Q , verwies der Bf. darauf, dass er am an der Universität die Prüfung " AR " absolviert habe. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass der Bf. am - oder wie der erkennende Senat annimmt, am -  in K+ war, weil (laut "Google Maps, ohne Pause) zwischen der Universität und K+ ca. sieben bis acht Stunden Autofahrt liegen.

Der Bf. beantragte, die Bekannte der F+ , mit welcher sie spazieren gegangen ist, auszuforschen und als Zeugin zu vernehmen.

Auf Grund der widersprüchlichen Aussagen von E und F+ sei nicht einmal von hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bf. die ihm vorgeworfenen Finanzvergehen begangen hat.

Über Ersuchen, den Namen und eine ladungsfähige Anschrift der angesprochenen Bekannten der F zu ermitteln, teilte die Finanzstrafbehörde dem Bundesfinanzgericht am unter Beigabe einer Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister mit, dass die namentlich ausgeforschte Person namens M. , zuletzt wohnhaft in K. , im Jahr 2013 verstorben war. Dem in Rede stehenden Beweisantrag des Bf. konnte demnach nur teilweise entsprochen werden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes am wiederholte der Bf. seine bisherige Verantwortung, mit der in Rede stehenden Zigarettenanlieferung nichts zu tun gehabt zu haben. Er sei zur maßgeblichen Zeit und schon vorher zum Zweck der Prüfungsvorbereitung und Ablegung einer Prüfung in Rumänien gewesen. Inzwischen habe er das Studium der Z. mit der Promotion abgeschlossen. Der Bf. könne sich nicht erklären, weshalb er von  E. und F belastet werde. Es habe auch keine Streitsituation bestanden, die solches rechtfertigen würde.

E. und F wurden in der Verhandlung infolge Eintrittes der Rechtskraft der an sie gerichteten Erkenntnisse der Finanzstrafbehörde vor dem Bundesfinanzgericht als Zeugen befragt. Beide bestätigten die Richtigkeit ihrer vor der Finanzstrafbehörde getätigten Aussagen. E. blieb bei seiner Darstellung, dem Bf. gestattet zu haben, gegen ein Entgelt von 200,00 Euro am in seiner Garage die verfahrensgegenständlichen Zigaretten aufzubewahren; die Zigaretten seien mit einem weißen Bus angeliefert worden, der Bf. sei dabei anwesend gewesen. F habe sich zum Zeitpunkt der Anlieferung mit einer – zwischenzeitig verstorbenen – Bekannten und ihrem Hund zu einem Spaziergang auf den Weg gemacht, aber noch gesehen, dass ein weißer Bus angekommen und der Bf. dabei gewesen ist. Erst als die Beamten des Zollamtes am nächsten Tag erschienen und die Zigaretten vorfanden, habe sie erfahren, dass es sich um Zigaretten handelte. Beide Zeugen gaben an, in keiner Streitsituation mit dem Bf. gewesen zu sein. Im Übrigen verwiesen sie auf ihre Aussagen vor der Finanzstrafbehörde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:   

In finanzstrafrechtlicher Hinsicht sind folgende, auszugsweise angeführte Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes in der anzuwendenden Fassung relevant:

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begeht das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei, wer vorsätzlich eine Sache oder ein Erzeugnis aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;
Gemäß Abs. 2 leg.cit. wird die Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in den verhehlten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.
Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. wird die vorsätzliche Monopolhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Diese ist bei Tabakwaren gemäß § 44 Abs. 2 lit. c der inländische Kleinverkaufspreis bzw. der gemeine Wert. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Täter einen pauschalen Kostenersatz in Höhe von 10 von Hundert der verhängten Geldstrafe, höchstens aber € 500,00 € zu leisten sowie gemäß lit. d die Kosten eines allfälligen Strafvollzugs zu ersetzen.
Gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG ist bei Verwirklichung mehrerer Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei im Fall, dass die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen abhängen, die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend ist.
Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG ist bei Verhängung einer Geldstrafe oder eines Wertersatzes zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, die gemäß Abs. 2 jeweils drei Monate nicht übersteigen darf.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Gem. § 23 Abs. 2 und Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe unter sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Es zeigten sich im gesamten Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür, aus welchen Gründen E. und F. im gesamten Finanzstrafverfahren, vor dem Bundesfinanzgericht sogar zur wahrheitsgemäßen Aussage als Zeugen unter Sanktionsandrohung verpflichtet, den Bf. zu Unrecht als den verfügungsberechtigten Überbringer der verfahrensgegenständlichen Falsifikat-Zigaretten belastet haben sollte. Hinweise für persönliche Anschuldigungsgründe wurden nicht evident. Selbst der Bf. konnte nicht schlüssig erklären, weshalb E. und F. die ihn belastenden Angaben gemacht hatten. Eine Beschuldigung des Bf. um sich selbst zu exkulpieren, wie der Bf. vermeint, wäre sinnlos gewesen, denn beide mussten sich für ihr eigenes Verhalten vor der Finanzstrafbehörde rechtfertigen und verantworten.

Die vermeintlichen Widersprüche in den Aussagen E und F+ kann der Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes nicht erkennen. Beide identifizierten den Bf. als die Person, die die Schachteln mit den Zigaretten zur Garage des E anliefern ließ und die den weißen Kleinlastwagen, in welchem die Schachteln transportiert wurden, begleitete.

Wenn der Bf. meint, die Feststellung des Spruchsenates, F+ habe Kenntnis von den Zigaretten in der Garage erst anlässlich der vom Zollamt durchgeführten Hausdurchsuchung erlangt, stehe im Widerspruch zu ihren Angaben in ihrer Einvernahme vom , als sie mitteilte, sie habe Kenntnis von den Zigaretten nach ihrem Spaziergang erhalten, so ist nach Ansicht des Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichtes darin ein Widerspruch nicht zu erkennen. Dass F+ erst nachträglich, ob unmittelbar nach ihrem Spaziergang, allenfalls am nächsten Morgen oder erst im Zuge der freiwilligen Nachschau durch die Zollorgane vom Inhalt der Schachteln Kenntnis erlangte, ist für ihre Feststellung, dass der Bf. den Transport und die Anlieferung begleitet hatte, unmaßgeblich. Jedenfalls hat auch sie den Bf. als denjenigen identifiziert, der den Transport und die Anlieferung begleitet hatte.

Es hatte das Bundesfinanzgericht daher als den zu beurteilenden Sachverhalt davon auszugehen, dass der Bf.
- einige Tage vor dem E. ersucht hatte, gegen Bezahlung eines Geldbetrages von 200 Euro die verfahrensgegenständlichen Falsifikat-Zigaretten in dessen Garage lagern zu lassen,
- den Transport der in Schachteln verpackten Zigaretten zum Zweck der Lagerung in der Garage des E. am begleitete,
- und nach dem Eintreffen des Transportes am das Lagergeld über 200 Euro an E. ausfolgte.

Wenn der Bf. vermeint, mit dem Nachweis, er habe am in Rumänien an der Universität O. eine Prüfung abgelegt, an einem Ort, der vom Tatort K+ eine Sieben-bis-acht-Stunden-Autofahrt-Strecke entfernt sei, sein Alibi nachgewiesen zu haben, so ist festzustellen, dass die Zigarettenübergabe am Vortag, den zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr stattgefunden hat und der Bf. sogleich nach dem Eintreffen und nach der Bezahlung der 200 Euro an E mit dem Fahrzeug wieder weggefahren ist, sodass der Bf. nicht daran gehindert war, gegen Mitternacht an seinem Studienort einzutreffen und nach einer entsprechenden Ruhepause in der Nacht am die Prüfung abzulegen. Der in Rede stehende Einwand erscheint daher nicht geeignet die Tatbegehung am ernstlich in Frage zu stellen.

Zur objektiven Tatseite ist zudem zu sagen, dass Zigaretten-Falsifikate illegaler Herkunft sind. Es hat auch das Bundesfinanzgericht als erwiesen angesehen, dass mit den illegalen Tabakwaren eine Verkürzung von Verbrauchsteuern, nämlich der Tabaksteuer sowie eine illegale Handelstätigkeit als Vortat gegeben waren und somit für diese Zigaretten die Vortat der Verkürzung von Verbrauchsteuern nach § 33 Abs.1 FinStrG (zu § 37 FinStrG) sowie die Vortat des Eingriffs in die Monopolrechte nach § 44 Abs.1 lit. a FinStrG (zu § 46 FinStrG) vorlagen. Im Rahmen der §§ 37 und 46 FinStrG ist schon das bloße „An-sich-bringen“ solcher Waren ein objektiv strafbarer Tatbestand, ob man die Zigaretten für den Eigenverbrauch, Weiterverkauf oder zur unentgeltlichen Weitergabe erwirbt, ist dafür nicht von Belang.

Es sei vermerkt, dass in der Textierung des § 37 Abs.1 lit. a FinStrG als Vortat u.a. die „Verkürzung von Verbrauchsteuern“ angeführt ist, was aber nicht nur die fahrlässige Verkürzung im Sinne des § 34 FinStrG, sondern auch die vorsätzliche Begehung als Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 FinStrG umfasst ().

Bei der Abgabenhehlerei handelt es sich um ein Delikt, das durch verschiedene, rechtlich aber gleichwertige Verfügungen über eine Sache, hinsichtlich welcher eine der in § 37 Abs. 1 lit. a aufgezählten strafbaren Vortaten begangen wurde, verwirklicht werden kann (vgl. ). Die Tätigkeit des Hehlers erstreckt sich ua. darauf, dass der Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben oder Zoll verkürzt wurden, auf irgendeine Weise, nach der demonstrativen Aufzählung auch durch Kauf oder Pfandnahme an sich gebracht, also eine tatsächliche Verfügungsmacht über ihn erlangt wird.

Zur subjektiven Tatseite ist es als allgemein bekannt anzusehen, dass es in Österreich ein Tabakmonopol gibt, demzufolge der Handel mit Tabakwaren nur einem eingeschränkten Personenkreis erlaubt ist bzw. dass Tabakwaren steuerbelastet sind, was bei regulär in Verkehr gesetzten Tabakwaren zu höheren Preisen führt. Ebenfalls allgemein bekannt ist der Umstand, dass sich zur Umgehung dieser gesetzlichen Bestimmungen und Vermeidung der Abgaben ein umfangreicher Schwarzhandel mit gefälschten bzw. aus Niedrigpreisländern eingebrachten Zigaretten entwickelt hat. Dem Bf. ging es offensichtlich darum, diese Preisvorteile auszunutzen und dafür auch ein deliktisches Handeln zu setzen.

Zum in der Beschwerde kritisierten Umstand, dass im angefochtenen Erkenntnis eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung (Rechtsmittel der Berufung, Finanzstrafbehörde I. Instanz, Unabhängiger Finanzsenat) ausgewiesen wird, ist festzustellen:

Gem. § 137 lit. e FinStrG hat die Ausfertigung des Erkenntnisses des Spruchsenates die Rechtsmittelbelehrung und die Zahlungsaufforderung zu enthalten. Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren ist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (§ 150 Abs. 1 FinStrG). Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses (Abs. 2 leg.cit.).  Die Beschwerde ist gem. Abs. 3 leg.cit. bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis erlassen hat und gilt auch als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzgericht eingebracht worden ist.
Gem. § 140 Abs. 1 erster Satz  FinStrG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob das Erkenntnis noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist.

Im vorliegenden Fall wurde das Erkenntnis des Spruchsenates als Organ der Finanzstrafbehörde am zugestellt. Die Beschwerde wurde nach rechtzeitiger Anmeldung gem. § 150 Abs. 4 FinStrG beim Bundesfinanzgericht am , demnach rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist, mittels Fax unmittelbar beim Bundesfinanzgericht eingebracht.

Die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung hatte keine rechtlich relevanten Auswirkungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis vom , 1554/73, dargetan, es entspreche dem systematischen Aufbau des § 140 Abs. 1 FinStrG, in der Rechtsmittelbelehrung eines Straferkenntnisses der Finanzstrafbehörde zunächst anzuführen, ob das Erkenntnis einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht. Der Gesetzgeber verlangt nicht ausdrücklich, dass dem Bestraften auch noch eröffnet wird, an welche im Instanzenzug übergeordnete Stelle (damals Behörde, jetzt Verwaltungsgericht) der weitere Rechtszug führt, doch konnte der vom Zollamt der Belehrung beigefügte Zusatz (damals "an die Finanzlandesdirektion", danach - wie hier geschehen - bis "an den Unabhängigen Finanzsenat") nur die Bedeutung einer möglichst genauen Umschreibung des Instanzenzuges beigemessen werden, gerade um den juristischen Laien nicht im Unklaren darüber zu lassen, dass über seine (damals "Berufung, jetzt) Beschwerde nicht die (damals Finanzstrafbehörde erster Instanz jetzt) Finanzstrafbehörde sondern (damals die übergeordnete Behörde, jetzt) das Bundesfinanzgericht abzusprechen hat. Diesfalls wäre, da der Bf. rechtskundig vertreten war, die angesprochene Servicefunktion nicht erforderlich gewesen.

Der Spruch des Erkenntnisses war in Bezug auf den Tatzeitpunkt auf Grund des als erwiesen anzunehmenden Sachverhaltes, dass die Anlieferung der Zigaretten-Falsifikate am und nicht am erfolgte, und hinsichtlich der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung für die Monopolhehlerei (statt § 44 Abs. 1 FinStrG richtig: § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG) zu korrigieren.

Im Übrigen wird - insbesondere für die  Anwendung des § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG -  auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses verwiesen.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch der Bf, vertreten durch seinen Verteidiger, sowie der Amtsvertreter der Finanzstrafbehörde haben in der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgeschlossen, zumal im Verfahren ausschließlich eine Beweiswürdigung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und dessen Subsumtion unter den maßgeblichen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes vorzunehmen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenhehlerei
Zigaretten
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7300056.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at