Festsetzung von Säumniszuschlägen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bfin, Adr, vertreten durch die V., Adr1, gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom , St.-Nr. ***/****, betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit den Bescheiden vom schreib das Finanzamt der Beschwerdeführerin gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO erste Säumniszuschläge betreffend die Lohnsteuer 06/2014, den Dienstgeberbeitrag 06/2014 und die Umsatzsteuer 05/2014 in Höhe von insgesamt € 1.262,21 vor, weil die Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der Frist () entrichtet worden seien.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom jeweils Bescheidbeschwerde und brachte begründend vor, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung der vorgeschriebenen Säumniszuschläge nicht bestehe. Die Frist für die Entrichtung der Abgaben habe unter Berücksichtigung der Respirofrist nach § 211 Abs. 2 BAO und der fünftägigen Frist nach § 217 Abs. 5 BAO erst am geendet. Die Zahlung sei bereits am erfolgt.
Das Finanzamt wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , als unbegründet ab. Da innerhalb der letzten sechs Monate - die am fällige Kammerumlage 10-12/2013 sei erst mit Wirkung entrichtet worden - bereits eine Säumnis vorliegen würde, könne die Toleranzfrist von fünf Tagen nicht mehr berücksichtigt werden.
Dagegen richtet sich der vorliegende Vorlageantrag (über FinanzOnline) vom . Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde auf die Bestimmung des § 210 Abs. 4 BAO und das nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht vorliegende grobe Verschulden hingewiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
II. Sachverhalt:
Die Lohnsteuer 06/2014, der Dienstgeberbeitrag 06/2014 und die Umsatzsteuer 05/2014 waren bis zum selbst zu berechnen und zu entrichten.
Die verspätete Entrichtung ergab sich dadurch, dass die mit Online-Banking erfolgte Überweisung durch die Fehleingabe des TAN-Codes nicht durchgeführt und dies erst nach drei Tagen entdeckt worden ist. Die Entrichtung erfolgte in der Folge erst mit Wirkung vom .
Die Kammerumlage 10-12/2013 mit Fälligkeit erfolgte mit einem Teilbetrag von € 63,58 erst mit Wirkung vom .
III. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus der Gebarung auf dem Abgabenkonto und dem Parteivorbringen.
IV. Rechtliche Erwägungen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.
Nach § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nach Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Gemäß § 211 Abs. 1 lit. d BAO gelten Abgaben bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet.
Nach § 211 Abs. 2 BAO hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben, wenn in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist erfolgt.
Die Abgabenschuldigkeiten, bei denen ein erster Säumniszuschlag festgesetzt worden ist, waren am fällig. Die Entrichtung durch Banküberweisung erfolgte jedoch erst mit Wirkung und somit nach Ablauf der in § 211 Abs. 2 normierten dreitägigen Respirofrist.
Die im § 217 Abs. 5 BAO vorgesehen ausnahmsweise Säumigkeit von fünf Tagen kann in den vorliegenden Säumnisfällen nicht angewendet werden, weil in den vorhergehenden sechs Monaten bereits eine weitere Säumnis vorgelegen hat.
Gemäß § 122 Abs. 5 Z 1 WirtschaftskammerG ist der zu entrichtende Umlagebetrag kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am fünfzehnten Tag nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten.
Daraus folgt, dass die Kammerumlage betreffend das vierte Quartal 2013 spätestens am fällig gewesen ist. Die Entrichtung eines Teilbetrages in Höhe von € 63,58 erfolgte jedoch erst mit Wirkung .
Mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 210 Abs. 4 BAO, wonach dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zusteht, wenn Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt werden, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Die Säumnis betreffend die Kammerumlage 10-12/2013 ist bereits mit Ablauf des eingetreten.
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass durch die Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO die Fälligkeit einer Abgabe nicht verschoben wird (vgl. ; Ritz, BAO5 § 210 Tz 9). Im Übrigen beginnt die Nachfrist erst mit der Bekanntgabe des Bescheides und somit in der Regel erst nach dem Fälligkeitstag.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag es Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Entscheidung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl. zB , wonach eine Beschwerde gegen einen Säumniszuschlagsbescheid bei verständiger Würdigung der Parteienerklärung auch als Antrag gemäß § 214 Abs. 5 BAO zu werten sein kann).
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Fall zu erschließen, dass sie beantragen wollte, die vorgeschriebenen Säumniszuschläge nach § 217 Abs. 7 BAO nicht festzusetzen, weil sie ihrer Ansicht nach kein grobes Verschulden treffe.
Mit dem Vorbringen, dass am die Zahlung mittels TAN freigegeben worden und ein Zahlensturz bei der Eingabe des TAN erst drei Tage später aufgefallen sei, weil danach ein Ausstieg aus dem Online-Banking-Programm erfolgt sei, vermag das Nichtvorliegen eins groben Verschuldens nicht aufzuzeigen.
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (vgl. ). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (; , ).
Eine sorgfältig handelnde Person hätte vor dem Ausstieg aus der Online-Banking-Anwendung die Rückmeldung des Bankservers abgewartet. Darauf wird in der Regel auf der entsprechenden Website auch hingewiesen. Das Nichterkennen eines Zahlensturzes bei der Eingabe des TAN wäre bei Einhaltung dieser (üblichen) Sorgfaltsmaßnahme vermieden worden. Das Abwarten der Rückmeldung ist schon deshalb erforderlich, weil nie auszuschließen ist, dass zwischen der Erfassung der Zahlungsdaten und der TAN-Übermittlung ein Verbindungsfehler auftreten kann. Von einer nur leichten Fahrlässigkeit, also einem Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht, kann in diesem Zusammenhang deshalb nicht gesprochen werden. Für die Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge fehlen somit die Voraussetzungen.
V. Zulässigkeit einer Revision
Die für die Lösung des Beschwerdefalls bedeutsamen Rechtsfragen sind, soweit sich deren Lösung nicht ohnedies bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, in der (zitierten) Rechtsprechung des VwGH ausreichend beantwortet worden. Die Voraussetzungen einer ordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen damit nicht vor.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 211 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100257.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at