Vorsteuerabzug bei Mischnutzung eines Gebäudes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Sonnweber in der Beschwerdesache HR, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Umsatzsteuer 1999 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige ist Einzelunternehmer und gibt seine Tätigkeit mit „Technisches Büro“ (Visitenkarte) und „Produktentwicklung, Konstruktion Maschinenbau, Handel mit Automationstechnik“ (Fragebogen Verf 24 vom ) an. Beginnend mit Juni 1998 errichtete er ein Gebäude, das er 1999 in Betrieb nahm und in der Folge zu 58,80 % der Gesamtfläche betrieblich und zu 41,20 % privat nutzte. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung ersuchte er „im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH für den privaten Anteil an den Baukosten des Gebäudes den Vorsteuerabzug zu berücksichtigen“. Dem Antrag wurde mit dem am ausgefertigten Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1999 nicht entsprochen. Die Begründung der dagegen eingebrachten Berufung beschränkt sich auf den Einwand, die EU-Rechtsprechung im Fall Seeling sei umzusetzen, weshalb ein Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil des Betriebsgebäudes zustehe. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt (u.a.) aus, dass der Ausschluss des Vorsteuerabzuges seit 1998 durch die unechte Steuerbefreiung des Eigenverbrauches gem. § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 erfolge. Österreich habe daher von der Regelung des Art 17 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der 6. EG-RL Gebrauch gemacht. Im Vorlageantrag vom wurde die Berufungsvorentscheidung als nicht akzeptabel bezeichnet, da sie auf die „erneut EU-rechtswidrigen Reparaturversuche Österreichs“ verweise. Nähere Ausführungen zur eingewendeten EU-Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides sind weder in der Berufung noch im Vorlageantrag enthalten.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind, als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Dieselbe Regelung fand sich in § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972.
Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind u.a. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (Z 1) sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung (Z 2 lit. a).
2. Gemäß Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche Bemessungsgrundlage (6. MwSt-RL) legt der Rat auf Vorschlag der Kommission vor Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einstimmig fest, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist ... (Unterabsatz 1). Bis zum Inkrafttreten der vorstehend bezeichneten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten, die in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind (Unterabsatz 2).
3. Im Erkenntnis , hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass die anteilig auf privat genutzte Gebäudeteile entfallende Vorsteuer bereits nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 vom Abzug ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung sei unabhängig von der (seit dem AbgÄG 1997 mehrfach geänderten) Vorschrift des § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 anwendbar und durch Art 17 Abs. 6 Unterabsatz 2 der 6. MwSt-RL gedeckt.
Bei gemischt genutzten Gebäuden steht daher für den privaten Anteil ein Vorsteuerabzug nicht zu (siehe dazu auch Sarnthein, ÖStZ 2009/695; RdW 2009/467; Beiser SWK Heft 20/21/2009, S 627; Prodinger SWK 20/21/2009, S 631). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsansicht bestätigt (vgl. u.a. ).
4. Das Ausmaß der Privatnutzung des Gebäudes (41,20 % der Gesamtnutzfläche) ist nicht strittig und auch nicht mehr als untergeordnet im Sinne der Rechtsprechung anzusehen (vgl. dazu z.B. das bereits zitierte Erkenntnis ). Hinsichtlich der privaten Gebäudeteile ist daher ein (anteiliger) Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
5. Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100006.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at