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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.06.2015, RV/7502138/2014

Unterlassene Lenkerauskunft - Herabsetzung der Strafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache gegen Bf, adresse, vertreten durch Vertreter, adresse1, über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-rrrr, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)  insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 300,00 € auf 150,00 € und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden auf 30 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

2. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die  Geldstrafe (150 Euro) und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (15 Euro, das sind 10% der verhängten Strafe) sind zusammen an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG) durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am forderte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer (Bf.) auf, als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx , gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung, Auskunft darüber zu erteilen, wem der Bf. dieses Fahrzeug am um 20:59 Uhr überlassen hatte, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 3, Rennweg 11 gestanden ist.

Der Bf. hat diese Aufforderung am nach einer von ihm handschriftlich unterzeichneten Zustellbestätigung eines Deutschen Postamtes erhalten.

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. angelastet, im Zusammenhang mit dem Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx am um 20:59 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Rennweg 11, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

„Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats der Stadt Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 In Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gem. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in Höhe von 300,00 €,  falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden.“  

Der Magistrat der Stadt Wien ersuchte das Landesverwaltungsamt, in A ,  schriftlich die beigeschlossene Strafverfügung unter Hinweis auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom , kundgemacht mit dem Bundesgesetz vom , Nr. 526,  nachweislich an den Bf.  zuzustellen. Die Zustellung erfolgte am .

Am gab der Bf. dem Magistrat der Stadt Wien per Fax bekannt, dass der Vorwurf, dass am etwas zugestellt wurde, nicht nachvollzogen werden könne. Der Bf. ersuchte um Zustellung weiterer diesbezüglicher Informationen.

Daraufhin gab der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. schriftlich das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme wie folgt bekannt:

"Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom wurde von Ihnen persönlich übernommen und gilt mit diesem Tag als ordnungsgemäß zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Da innerhalb dieser gesetzlichen Frist die verlangte Auskunft nicht erteilt wurde, war das gegenständliche Verfahren einzuleiten."

Der Magistrat der Stadt Wien legte dem Schreiben überdies eine Kopie des internationalen Rückscheines, welcher eine Urkunde darstellt, bei.

Diese Darstellung der Beweisaufnahme wurde dem Bf. am zugestellt. Am gab der Bf. dem Magistrat der Stadt Wien per e-mail bekannt, dass er am um 21:33 Uhr eine dieser e-mail angehängten mit datierten Lenkerauskunft an den Magistrat der Stadt Wien von seinem Faxgerät mit der Nummer + yyy geschickt habe. Der Sendebericht zeige das Ergebnis „ok“, somit sei er seiner Pflicht fristgerecht nachgekommen.

Der Bf. gab in der genannten Auskunft Herrn X , als Lenker des genannten Fahrzeuges bekannt.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Magistratsabteilung 67 am vom Bf. nur eine leere Faxseite übermittelt worden ist.

Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom hat nachfolgenden Spruch:

„Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx am um 20:59 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Rennweg 11, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 in der geltenden Fassung. Gem. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).“

Begründend dazu führte der Magistrat der Stadt Wien unter Zitierung der §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes aus, dass der Aktenlage entnommen werden könne, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch die persönliche Übernahme am zugestellt wurde. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.

Der Magistrat der Stadt Wien führte weiters aus:

"Im Einspruch vom brachten Sie vor, keine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers erhalten zu haben und gaben Frau Y , in Ungarn als Fahrzeuglenkerin zum Tatzeitpunkt bekannt. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom wurden Ihnen die genauen Zustelldaten der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit geboten, einen konkreten Zustellmangel geltend bzw. glaubhaft zu machen.

In Ihrer Stellungnahme vom machten Sie keinen Zustellmangel geltend, sondern behaupteten, die gewünschte Lenkerauskunft am an die Behörde gefaxt zu haben und legten das ausgefüllte Auskunftsersuchen bei. Hierzu wird mitgeteilt, dass bei der Magistratsabteilung 67 nur eine leere Faxseite eingelangt ist."

Der Magistrat der Stadt Wien verwies in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 84/17/0068, wonach eine Eingabe nur dann als eingebracht gilt, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist, wofür die Partei beweispflichtig ist und führte weiters aus:

"Daher wäre es Ihnen unter Anwendung der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht zuzumuten gewesen, eine Überprüfung des ordnungsgemäßen und vollständigen Einlangens einer mittels Fax übermittelten Lenkerauskunft vorzunehmen. Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist demnach nicht erwiesen und der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen.

Die Nennung eines Fahrzeuglenkers nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde (Strafverfügung vom ) kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setzt somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.

Zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, es handelt sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit – die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt – bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens, zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann. Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gem. § 19 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat. Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die nunmehr ausgesprochene Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Als mildernd wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten."

In der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. vor, dass er die Übersendung der Ermittlungsakte zur Einsicht wünsche. In einem weiteren Schriftsatz vom beantragte er, noch vor Akteneinsicht das Straferkenntnis vom aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Das Straferkenntnis sei rechtswidrig und auch in der Höhe deutlich übersetzt. Der Bf. habe  ihn etwaig treffende Pflichten nicht verletzt. Zur weiteren Begründung wurde auf die bereits beantragte Akteneinsicht Bezug genommen und nochmals um "Herreichung" derselben gebeten. Danach würden die Gründe weiter spezifiziert werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht auf Basis der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , der Verständigung des Bf. vom Ergebnis der Beweisaufnahmen, zugestellt am und der am vom Bf. an den Magistrat der Stadt Wien gesandten leeren Faxseite davon aus, dass der Bf. als Zulassungsbesitzer dem Magistrat der Stadt Wien nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, mitteilte, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx am um 20:59 Uhr überlassen hatte, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 3, Rennweg 11, gestanden ist.

Nach dem Akteninhalt ist erwiesen, dass der Bf. die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch persönliche Übernahme am entgegengenommen hat. Feststeht auch, dass der Bf. innerhalb der ihm eingeräumten vierzehntätigen Frist bis zum keine Lenkerauskunft erteilt hat.

Die am dem Magistrat der Stadt Wien übermittelte leere Faxseite sowie die im Einspruch gegen die Strafverfügung am  getroffene Behauptung des Bf., nicht nachvollziehen zu können, dass am etwas zugestellt worden sei, zeigen klar einen Widerspruch auf.

Der Bf. behauptete im Einspruch gegen die Strafverfügung vom keine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers erhalten zu haben und führte demgegenüber in seiner Stellungnahme vom aus, am die gewünschte Lenkerauskunft an die Behörde gefaxt zu haben, wobei nach dem Akteninhalt, wie bereits ausgeführt, bei der Behörde lediglich eine leere Faxseite eingelangt ist. Damit hat der Bf. keinesfalls bewiesen, dass die der Stellungnahme vom beigelegte Lenkerauskunft tatsächlich am beim Magistrat der Stadt Wien eingelangt ist. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gilt eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden, also ihr tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig (, vwGH , 82/16/0119). Der Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen (vgl. ). Eine Partei hat demnach selbst zu ermitteln, ob er eine Berufung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, und muss sich in der Folge auch vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung der Berufung veranlaßt, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung der Berufung bei der zuständigen Behörde nicht aus ().

Die Erteilung einer unrichtigen (), einer unvollständigen () einer unklaren bzw. widersprüchlichen () aber auch einer verspäteten Auskunft () ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es genügt insoweit die Tatanlastung, dass der Bf. als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges die begehrte Auskunft innerhalb der angegebenen Frist nicht erteilt hat.

Vor diesem Hintergrund hat der Bf. objektiv den Tatbestand der Übertretung des § 2 Parkometergesetzes verwirklicht.

Dazu kommt, dass sich der Bf. nach der Aktenlage nicht vergewissert hat, ob die von ihm veranlasste Übertragung auch erfolgreich durchgeführt worden ist.  Dabei ist es nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auch unerheblich, ob das vom Bf. verwendete Telefaxgerät ein Übermittlungsprotokoll ausdruckt, weil es im Sinne dieses Erkenntnisses dem Bf. jedenfalls zumutbar und in einem solchen Fall auch geboten war, bei der Behörde nachzufragen, ob die übermittelte Nachricht eingelangt ist. Aus diesen Gründen war dem Bf. eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Einlangens seiner Eingabe mittels Fax zuzumuten, weshalb auch der subjektive Tatbestand verwirklicht ist und das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen ist.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gem. § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist gem. § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Die Regelung des § 2 Parkometergesetz 2006 ist verfassungsrechtlich durch die Verfassungsbestimmung des Art. 11 des Bundesgesetzes vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986 gedeckt.

Gem. § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsüberschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 2. Satz VStG. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters.

Bei Anwendung der erforderlichen und dem Bf. ohne weiteres zumutbaren Sorgfalt ist ihm schon aufgrund des ausdrücklichen und unmissverständlichen Inhaltes des Aufforderungsschreibens zur Lenkerauskunft die ihn treffende Pflicht zur Auskunftserteilung sowie die Rechtsfolgen einer Nichterteilung bzw. einer unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung der verlangten Auskunft zur Kenntnis gebracht worden.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der der Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht, die Bf hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Der Umstand, dass der Bf. im Zusammenhang mit dem Einspruch gegen die zunächst erlassene Strafverfügung einen Fahrzeuglenker bekanntgegeben hat, setzt die bereits bewirkten Verwaltungsübertretungen nicht außer Kraft. Dies wurde bereits durch die Nichtbekanntgabe innerhalb der gesetzten Frist verwirklicht

Dem Beschwerdevorbringen, die Ermittlungsakte zur Einsicht zu übersenden, ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde in keinem Fall verpflichtet ist, Akten, Aktenteile oder Kopien davon an die Partei zu übersenden (, ). Im Beschwerdefall hat der Magistrat der Sadt Wien, dem Bf. in diversen oben genannten Schriftsätzen alle Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und darüber hinaus den Bf. oder einen an seiner Stelle Bevollmächtigten oder gemeinsam mit einem Bevollmächtigten zur mündlichen Erörterung eingeladen, bzw. ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme geboten. Der Magistrat der Stadt Wien hat dem Bf. alle Tatsachen, auf die er sich bei Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses bezogen hat, schriftlich bekanntgegeben, weshalb das Bundesfinanzgericht im konkreten Fall im Sinne der vorhin genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Verpflichtung als gegeben erachtete, Aktenteile oder Kopien davon an die Partei zu versenden.

Strafzumessung:

Gem. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 365,00 zu bestrafen. Gem. § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. § 19 Abs. 2 VStG bestimmt, dass im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der zeitnahen und inhaltlich richtigen Auskunftserteilung besteht, wem ein Kraftfahrzeug überlassen wurde, um einen allfälligen Strafanspruch gegenüber dem Lenker durchsetzen zu können.

Als mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechltiche Unbescholtenheit zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass die Auskünfte zwar verspätet aber doch erteilt wurden.

Aus diesen Gründen war die Geldstrafe auf 150,00 € und im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabzusetzen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Diese Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens aber mit 10 Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten, wenn der Beschwerde auch nur teilweise folge gegeben wird.

Der Bf. hat demnach insgesamt 165,00 € (150,00 € und 15,00 € Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, das sind 10% der verhängten Geldstrafe) zu zahlen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zahlungshinweis

Die Geldstrafen (600 Euro) sind zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (60 Euro) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen

BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7502138.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at