Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2015, RV/2100759/2013

Fristgebundene Eingaben im FinanzOnline-Verfahren: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100759/2013-RS1
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer im Dialogverfahren in FinanzOnline übermittelten fristgebundenen Eingabe (hier: Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist) ist einzig und allein entscheidend, ob diese vor Ablauf des letzten Tages der Frist, somit bis spätestens 24:00 Uhr im Zentralrechner der BRZ GmbH, die als Dienstleister iSd Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, im Auftrag der zuständigen Abgabenbehörde tätig wird, eingelangt ist. Der Umstand, dass die Eingabe in der Folge nach der entsprechenden Verarbeitung mit einer gewissen Zeitverzögerung dem Finanzamt zur Verfügung gestellt wird, stellt einen behördeninternen Vorgang – vergleichbar mit dem amtsinternen Lauf eines Papieraktes – dar, dem keine rechtliche Relevanz für den Zeitpunkt der elektronischen Einbringung zukommt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, L, vertreten durch Mag. Hubert Plesiutschnig, Wirtschaftstreuhänder, Harterstraße 1, 8053 Graz, gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Zurückweisung der Beschwerde vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 wegen Verspätung, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (Bf) hat am Montag, den um 23:44:27 Uhr, am letzten Tag der Beschwerdefrist, bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2010 vom - unbestritten zugestellt in die Databox am um 04:15:18 Uhr - und ebenfalls am Montag, den um 23:41:37 Uhr, am letzten Tag der Beschwerdefrist, bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2011 vom - unbestritten zugestellt in die Databox am um 04:15:18 Uhr - jeweils einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis  im Dialogverfahren in FinanzOnline (siehe Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom unter Bezugnahme auf das Ermittlungsergebnis der zuständigen Abteilung V/8 des BMF) eingebracht.

Die am zur Post gegebene Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 hat das Finanzamt gemäß § 273 Abs. 1 BAO bescheidmäßig zurückgewiesen und diese Entscheidung mit dem "Ablauf der Berufungsfrist gemäß § 245 bzw. 276 BAO" begründet.

Gegen die Zurückweisungsbescheide hat der Bf mit nachstehender Begründung Beschwerde erhoben:

Der bevollmächtigte Vertreter des Bf habe am fristgerecht elektronische Anträge auf Verlängerung der Rechtsmittelfristen betreffend die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 eingebracht. Dazu werde auf die beiden beigeschlossenen Anträge "Fristverlängerung Berufungsfrist", beide datiert mit , mit dem jeweiligen Vermerk - "Der Antrag wurde beim zuständigen Finanzamt eingebracht, wo die weitere Bearbeitung erfolgt." - verwiesen. Somit sei die Beschwerde vom fristgerecht innerhalb der beantragten Rechtsmittelfristverlängerung bis eingebracht worden.

Das Finanzamt hat in der Vorhaltsbeantwortung vom unter Hinweis auf die detaillierte Anfragebeantwortung des zum gegenständlichen Sachverhalt, dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass "die Einbringung der Fristverlängerungsansuchen vom fristgerecht erfolgte. Die eingebrachte Berufung (Beschwerde) vom ist daher gleichfalls als innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht, anzusehen." 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006 idF BGBl. II Nr. 114/2009, regelt diese Verordnung automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

Zufolge § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.

§ 5 FOnV 2006 - "Unbeachtliche Anbringen" - lautet:

"Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen."

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage war der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden:

Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die beiden strittigen Fristverlängerungsanträge im Dialogverfahren in FinanzOnline eingebracht worden sind (vgl. Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes vom unter Hinweis auf die Anfragebeantwortung des wonach die strittigen "Fristverlängerungsansuchen am Montag, den um 23.41.37 bzw. um 23.44.27 im Dialogverfahren in FinanzOnline eingebracht wurden.").

Aus der Bestimmung des § 5 zweiter Satz FOnV 2006 kann nicht abgeleitet werden, dass die durch die Verarbeitung der übermittelten Daten im Zentralrechner der BRZ GmbH und die anschließende Weiterleitung an das Finanzamt bedingte Zeitverzögerung zu Lasten des Abgabepflichtigen geht. Nach der authentischen Interpretation dieser Bestimmung in der Anfragebeantwortung vom durch die Abteilung V/8 des Bundesministeriums für Finanzen "bezieht sich § 5 zweiter Satz der FOnV 2006 nicht auf die behördeninterne elektronische Weiterleitung und Zurverfügungstellung einer rechtswirksam eingebrachten Eingabe."

Vielmehr gelten nach dieser Bestimmung Datenstromübermittlungen - ausdrücklicher Verweis auf § 1 Abs. 2 letzter Satz FOnV 2006 - die der vorgeschriebenen Datenstruktur (zB XML-Struktur; WSDL) nicht entsprechen, erst dann als eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form einlangen.  

Somit ist im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der beiden strittigen, im Dialogverfahren in FinanzOnline übermittelten Fristverlängerungsanträge einzig und allein entscheidend, ob sie vor Ablauf des letzten Tages der Frist, somit am Montag, den bis spätestens 24:00 Uhr im Zentralrechner der BRZ GmbH, die als Dienstleister iSd Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, im Auftrag der zuständigen Abgabenbehörde tätig wird, eingelangt sind. Diese Voraussetzung erfüllt sowohl der Fristverlängerungsantrag betreffend Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 - "erstellt 23:44:27" - als auch jener betreffend Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 - "erstellt 23:41:37".

Der Umstand, dass die beiden Anträge in der Folge nach der entsprechenden Verarbeitung mit einer gewissen Zeitverzögerung - rd. 20 Minuten - von der BRZ GmbH unstrittig erst am , jeweils um 00:03:35 Uhr (versehen mit dem Vermerk "eing. ADB"), dem Finanzamt zur Verfügung gestellt wurden, stellt einen behördeninternen Vorgang - vergleichbar mit dem amtsinternen Lauf eines Papieraktes - dar, dem keine rechtliche Relevanz für den Zeitpunkt der elektronischen Einbringung zukommt (vgl. auch Fristerstreckungsantrag im FinanzOnline-Verfahren: Nachweis der rechtzeitigen Einbringung in UFSjournal, 5/2013, 181 - das unter 2013/13/0043 und 2013/13/0044 protokollierte Amtsbeschwerdeverfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof nach Klaglosstellung mit Beschluss vom eingestellt).

Im Übrigen wurde die erfolgreiche Übermittlung der Fristverlängerungsanträge, entsprechend § 5 dritter Satz FOnV 2006, dem bevollmächtigten Vertreter des Bf jeweils mit folgendem Wortlaut, datiert mit , bestätigt:

"Der Antrag wurde beim zuständigen Finanzamt eingebracht, wo die weitere Bearbeitung erfolgt."

Da demnach die Beschwerde vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 innerhalb der beantragten Fristverlängerung - die diesbezüglichen Anträge wurden auf Grund der obigen Ausführungen am und damit rechtzeitig am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht - bis  eingebracht worden ist, waren die angefochtenen Zurückweisungsbescheide ersatzlos aufzuheben.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Vielmehr ergibt sich die Entscheidung bezüglich der Rechtzeitigkeit der im Dialogverfahren in FinanzOnline eingebrachten Fristverlängerungsanträge zwingend aus der Bestimmung des § 5 FOnV 2006; die Revision ist somit nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 1 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Verweise
Fristerstreckungsantrag im FinanzOnline-Verfahren: Nachweis der rechtzeitigen Einbringung in UFSjournal 5/2013, 181
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100759.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at