Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.06.2015, RV/1100553/2012

Sonderausgaben bei Wohnraumsanierung durch unselbständigen Fachmann

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Beschwerdesache a vertreten durch Walser Treuhand- u. RevisionsgmbH, 6991 Riezlern, Westeggweg 2, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom und  betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 in Anwesenheit des Vertreters des Finanzamtes HR Mag. Peter Geiger, der Schriftfüherein VB Jennifer Reinher, jedoch in Abwesenheit des Beschwerdeführers, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Beim Bf. handelt es sich um einen gelernten Zimmerer, welcher bei einem Hochbauunternehmen angestellt ist.

In einer Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 wird verfahrensgegenständlich angeführt, dass der Bf. im Winter 2011/2012 eine Küche in seine Wohnung eingebaut und den Rest der Wohnung saniert habe. Das in diesem Zusammenhang bei einer Bank aufgenommene Darlehen in Höhe von € 4.000,00 sei im Jahr 2011 von ihm mit € 900,00 an Tilgung und Zinsen bedient worden.

Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 vom hat das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen für Wohnraumschaffung  und -sanierung mit der Begründung, dass bloße Instandhaltungen (Reperaturaufwendungen) nicht zur begünstigten Wohnraumsanierung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit c EStG 1988 gehören würden, nicht anerkannt. Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum stellten dann Sonderausgaben dar, wenn dadurch der Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöht oder die Nutzungsdauer wesentlich verlängert werde, welche Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben seien.  

Die Berufung (nunmehr Beschwerde) richte sich dagegen, dass die für Wohnraumschaffung und -sanierung geltend gemachten Sonderausgaben in Höhe von € 285,00 nicht anerkannt worden seien. Bei der im Eigentum des Bf. stehenden Wohnung handle es sich um eine ältere Wohnung mit zwei Zimmern, Flur und WC mit einem ausgeprochenen Substandardniveau. Der Bf. habe bei der Firma b eine Küche mit einem Bruttobetrag von € 1.897,50 erworben und für die Sanierung der Wohnung ein Darlehen in Höhe von € 4.000,00 aufgenommen. Mit diesem Betrag habe sowohl die Anschaffung der Küche als auch das Material für den Ausbau finanziert werden können. Da der Bf. gelernter Zimmerer sei, habe er den Einbau der Küche ebenso selbst vorgenommen wie die weiteren baulichen Sanierungsmaßnahmen. Weitere Proffesionistenrechnungen für Gipskarton- Feuerschutzbauplatten würden sich auf € 558,33 belaufen, der Gesamtbetrag an vorliegenden Rechnungen somit auf € 2.655,83. Im Gegensatz zur Begründung des Einkommensteuerbescheides 2011 vertrete der Bf. sehrwohl die Auffassung, dass sich insbesondere unter Berücksichtigung des Substandardniveaus der Wohnung sowohl der Nutzungswert wesentlich erhöhen als auch die Nutzungsdauer wesentlich verlängern würde.

In der abweisenden Berufungs(Beschwerde)vorentscheidung des Finanzamtes vom wurde begründend ausgeführt, dass eine Sanierung nach dem seit geltenden Gesetzeswortlaut über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen vorgenommen werden müsse. Die Sanierungsarbeiten seien nicht von einem befugten Unternehmer durchgeführt worden, weshalb die Aufwendungen für Wohnraumsanierung nicht berücksichtigt werden hätten können.

Hiergegen wurde vom Bf. bzw. seiner steuerlichen Vertretung Vorlageantrag (Beschwerde) sowie Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Im Wesentlichen wurde hierzu ergänzend zum bereits Vorgebrachten ausgeführt, dass sehrwohl bekannt sei, dass nach dem geltenden Gesetzeswortlaut die Durchführung von Arbeiten durch Professionisten zu erfolgen habe, weshalb darauf hingewiesen worden sei, dass der Bf. gelernter Zimmerer sei und er daher den Einbau der Küche ebenso selbst vorgenommen habe wie die weiteren baulichen Maßnahmen. Hätte der Bf. einen befugten Unternehmer beauftragt, hätten sich die Fremdkosten von rund € 2.600,00 vermutlich verdoppelt und die Abgabengutschrift wäre entsprechend höher ausgefallen.

In einer Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 wird angeführt, dass der Bf. im Winter 2011/2012 eine Küche in seine Wohnung eingebaut und den Rest der Wohnung saniert habe. Das in diesem Zusammenhang bei einer Bank aufgenommene Darlehen in Höhe von € 4.000,00 sei im Jahr 2012 von ihm mit € 3.255,67 an Tilgung und Zinsen bedient worden.

Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2012 vom hat das Finanzamt die o.a. Aufwendungen unter Hinweis auf die vorjährige Begründung nicht als Sonderausgaben anerkannt.

Die hiergegen erhobene Berufung (Beschwerde) wurde dem UFS (nunmehrige Zuständigkeit BFG) direkt vorgelegt. In der Berufung (Beschwerde) wird im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte wiederholt und darauf verwiesen, dass der Bf. im Jahr 2011 eine Küche im Bruttobetrag von € 3.795,00 erworben und für die Sanierung der Wohnung ein Darlehen in Höhe von € 4.000,00 augenommen habe. Mit diesem Betrag habe zum größten Teil die Anschaffung der Küche als auch das Material für den Ausbau finanziert werden können. Es werde beantragt, für das Jahr 2012 Sonderausgaben in Höhe von € 3.255,67 unter dem Titel der Wohnraumschaffung steuerlich zu berücksichtigen.

Der Bf. ist trotz seines Antrages auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen, weshalb der Beschluss gefasst wurde, in seiner Abwesenheit zu verhandeln.

In der mündlichen Verhandlung vom hat der Vertreter des Finanzamtes nochmals den in den Bescheidbegründungen bzw. der BVE vertretenen Standpunkt der Behörde dargelegt und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, sowie den Antrag gestellt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, nämlich, dass es sich beim Bf. um einen gelernten Zimmerer handelt, welcher bei einem Hochbauunternehmen beschäftigt ist und somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, ist unbestritten. Auch steht fest, dass es sich beim Bf. nicht um einen befugten Unternehmer handelt.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit c EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum (Instandsetzungsaufwendungen im Sinne des lit c sowie Herstellungsaufwendungen) dann abzuziehen, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist.

Gemäß § 18 Abs. Z 3 lit d EStG 1988 sind weiteres Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigten Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit a bis lit c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen als Sonderausgaben abzuziehen.

Begünstigt sind nur Aufwendungen zur Sanierung bereits vorhandenen Wohnraumes.

Sanierungsaufwand ist nur begünstigt, wenn die Sanierungsmaßnahmen von einem befugten Unternehmer durchgeführt wurden. Befugter Unternehmer ist, wer nach den maßgeblichen gewerberechtlichen Rechtsvorschriften Leistungen, die Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 18 EStG 1988 darstellen, selbständig erbringt. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn auf Grund der Rechnung die Befugnis zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen anzunehmen ist. Die bloße Bezahlung von Material, das nicht von einem befugten Unternehmer verarbeitet wird, ist nicht absetzbar. Als befugter Unternehmer gilt auch ein Generalunternehmer, doch muss die Unternehmenseigenschaft aus den jeweils gelegten Rechnungen einwandfrei ersichtlich sein. Ist der Wohnungsinhaber selbst befugter Unternehmer, genügen auch Materialrechnungen für den Abzug. Der Wert der Eigenleistungen fällt nicht unter die Begünstigung.

Die gegenständliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 dient einerseits der Sanierung von Wohnraum und damit dem Steuerpflichtigen unmittelbar, ein wesentliches Motiv ist aber auch die Bekämpfung des Pfuscherunwesens; begünstigt ist daher nur die Sanierung durch "befugte Unternehmer" (siehe Doralt/Renner EStG10, § 18 Tz 181).

Sonderausgaben sind in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie entrichtet worden sind. Sie sind in dem Jahr der Bezahlung abzuziehen, unabhängig davon, ob die Bezahlung mit eigen- oder Fremdmitteln erfolgt ist. Werden Aufwendungen für die Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung nicht mit Eigenmitteln, sondern mit Fremdmitteln bezahlt, dann steht der Sonderausgabenbezug erst im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlungen zu.

Bloße Materialeinkäufe stellen keine Ausgaben im Sinne der Bestimmung des § 18 EStG 1988 dar.

Im Zuge des Berufungs(Beschwerde)verfahrens wurde der Bf. darauf aufmerksam gemacht, dass lediglich Aufwendungen, die von befugten Unternehmern durchgeführt worden seien, anerkannt werden könnten. Auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.

Auch wenn das Bundesfinanzgericht dem Bf. bedenkenlos die fachliche Kompetenz für den Einbau der Küche und die sonstigen von ihm durchgeführten Sanierungsarbeiten in seiner Wohnung unterstellt, so führt auch dieser Umstand aufgrund des Wortlautes des Gesetzes nicht zum gewünschten Erfolg, da es sich beim Bf. eben nicht um einen befugten Unternehmer, sondern um einen Angestellten eines Hochbauunternehmens handelt.

Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber auch schon entschieden.

Ein Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen erübrigt sich demzufolge, da es der Beschwerde jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen kann.

Die Beschwerden waren aus den o.a. Gründen als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Erkenntnis werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, da dieses in rechtlicher Hinsicht der eindeutigen Gesetzeslage und der zitierten Kommentarmeinung folgt.

Gegen diese Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100553.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at