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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.04.2015, RV/7102047/2015

Zulässigkeit zur Erteilung einer das Bankgeheimnis durchbrechenden Kontoinformation an eine um Amtshilfe ersuchende ausländische Abgabenbehörde

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1202/2015 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter, Mag. Dieter Fröhlich über die Bescheidbeschwerde des Bf. , vertreten durch Dr. Geza Simonfay, Rechtsanwalt, 1070 Wien, Museumsstraße 5/19 vom gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom über die Feststellung der Voraussetzungen für die Erfüllung eines Amtshilfeersuchens auf Bankinformationen unter Durchbrechung des Bankgeheimnisses gemäß §§ 2 Abs. 3 und 4 Abs. 2 Amtshilfe-Durchführungsgesetz i.V.m. § 4 EU-Amtshilfegesetz und Art. 5 der EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt:

Auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes wird folgender Verfahrensgang und Sachverhalt festgestellt:

Mit Amtshilfeersuchen vom verlangte die ungarische Steuerbehörde (Központi Kapcsolattarto`Iroda, CLO-Ungarn) Informationen über das Bankkonto der ungarischen Firma A. B. Kft (idF kurz A. Kft) bei der Unicredit Bank Austria AG (IBAN: X0 ) für das Jahr 2011.

Die Bank Austria AG teilte dem BMF mit, dass dieses Bankkonto der A. Kft existiere und der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) Organvertreter dieser Gesellschaft und Verfügungsberechtigter für dieses Konto sei.

Im Rahmen des Notifikationsverfahrens gemäß § 4 Amtshilfe-Durchführungsgesetz, ADG idF BGBl. 102/2009 wurde der Bf. vom Bundesminister für Finanzen mit schriftlicher Mitteilung vom (ohne Zustellnachweis am ungarischen Wohnsitz am zugestellt) von dem Amtshilfeersuchen auf Kontoinformation verständigt.

Mit Anbringen vom stellte der Bf. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der verlangten Bankauskunft unter Durchbrechung des Banksgeheimnisses gemäß § 2 Abs. 3 ADG.

Es folgte eine Mängelbehebung zur Begründung des gestellten Antrages. Der Bf. wisse überhaupt nicht, welche Behörde und aus welchem Grunde sie die Kontodaten seiner Firma benötige. Er habe überhaupt keine Kenntnis über ein anhängiges Abgaben- oder Strafverfahren in Ungarn gegen ihn oder seine Firma. Ohne diese Informationen sei ihm aber eine zweckentsprechende Verteidigung gegen eventuelle Vorwürfen nicht möglich. Aus diesem Grunde habe er ein berechtigtes Interesse auf bescheidmäßige Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Kontoinformation unter Durchbrechung des österreichischen Bankgeheimnisses.

Mit dem Bescheid vom , Zl. DIR13-0553, sprach der Bundesminister für Finanzen über den Antrag des Bf. (Bf.), vom ab und stellte fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Kontoinformation, welche die zuständige ungarischen Steuerbehörde gemäß Art. 5 der Amtshilferichtlinie (RL 2011/16/EU) i.V.m. §§ 4 und 1 EU-Amtshilfegesetz (EU-AHG) und 2 Abs. 3 Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG) verlangt habe, erfüllt seien.

In der Bescheidbegründung wurde im Detail ausgeführt, weshalb die von der ausländischen Steuerbehörde angeforderten Kontoinformationen für die Erhebung der Steuern auf Gewinneinkünfte der Firma A. Kft in Ungarn von wesentlicher Bedeutung seien.

Das Informationsersuchen sei von der ungarischen Behörde damit begründet worden, dass konkreter Verdacht bestehe, dass die Firma A. Kft von slowakischen Unternehmen über einen mehrjährigen Zeitraum Holzwaren in Höhe von insgesamt € 605.000 erworben habe. Dabei habe es sich um „Schwarzeinkäufe“ gehandelt, die durch „Schwarzzahlungen“ mittels Überweisung von dem angefragten österreichischen Bankkonto beglichen worden seien. Dieses Bankkonto sei dem ungarischen Finanzamt nicht gemeldet und nicht in den Büchern der Firma A. Kft erfasst worden. Ebenso sei ein Teil der Rechnungen über diese slowakischen Wareneinkäufen in der Buchhaltung des Unternehmens nicht erfasst und der andere Teil, sei als Bareinkauf verbucht worden. Die Kontoauskunft diene daher der Ermittlung der vollständigen – bislang von der ungarischen Firma nicht erklärten – Einnahmen und sei damit für den gesetzmäßigen Steuervollzug in Ungarn notwendig.

Auf Grund dieser Sachlage sei der Bundesminister für Finanzen zu der Rechtsauffassung gelangt, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 4 Abs. 3 EU-AHG vorliegen und die positiven Voraussetzungen für die Informationserteilung betreffend das Bankkonto der Firma A. Kft alle erfüllt seien. Die verlangte Amtshilfe sei daher zu leisten.

Gegen diesen Feststellungsbescheid erhob der Bf. form- und fristgerecht Bescheidbeschwerde und führte in dem Schriftsatz vom Folgendes aus:

Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und leide an einem Begründungsmangel. Es fehle die Subsumtion des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes unter die für ihre Entscheidung maßgebenden Rechtsnormen. Die Entscheidung sei inhaltlich unrichtig, weil die gesetzliche Voraussetzung der Erforderlichkeit der verlangten Kontoinformation für ein konkretes Verfahren nicht erfüllt sei. Die im Amtshilfeersuchen erklärte Relevanz der Auskunft für die Erhebung der Vermögenssteuer könne nicht stimmen, weil in Ungarn die Vermögenssteuer ab 2010 aufgehoben und abgeschafft worden sei. Die ersuchende Behörde habe auch nicht nachgewiesen, dass sie sämtliche innerstaatliche Mittel zur Beschaffung der gewünschten Information ergriffen habe.

Es sei zwar zutreffend, dass die Firma A. Kft dieses österreichische Bankkonto dem ungarischen Finanzamt nicht gemeldet habe. Dazu habe aber weder ein Verpflichtung noch eine Möglichkeit bestanden, weil ein entsprechendes Formular zur Erklärung eines ausländischen Bankkontos bei der ungarischen Finanzverwaltung nicht vorhanden sei.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Kontoinformation unter Durchbrechung des Bankgeheimnisses an die ersuchende Steuerbehörde in Ungarn nicht vorliegen.

Zur Abklärung des Einwandes, dass im deutschsprachigen Formular des Amtshilfeersuchens als Steuerart „Vermögenssteuer“ bei gleichzeitigem Ankreuzen der Einkunftsart „Gewinneinkünfte“ angeführt wurde, ersuchte das BMF mit Mail vom  die ausländische Abgabenbehörde, das CLO-Ungarn, um Stellungnahme (§ 262 Abs. 1 BAO i.V.m.§ 2 Abs. 3 ADG). Diese teilte mit Mail vom mit, dass im Formular irrtümlich die falsche Steuerart angekreuzt worden sei. Statt „Vermögenssteuer“ wäre die „Körperschaftssteuer“ die zutreffende Steuerart. Dies ergebe sich u.a. schon daraus, dass es im Auskunftsersuchen um den Erwerb von Holzwaren zwischen Firmen gehe. Das Amtshilfeersuchen werde hiermit dahingehend berichtigt, dass die für die Auskunft erhebliche Abgabenart die Körperschaftsteuer sei. Das BMF möge diese Form der Berichtigung des eingebrachten Amtshilfeersuchens gelten lassen.

Mit Vorlagebericht vom wurde das Rechtsmittel dem Bundesfinanzgericht (BFG) gemäß § 262 Abs. 4 BAO zur Entscheidung vorgelegt.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der vorstehende Sachverhalt liegt der rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Soweit entscheidungserhebliche Sachverhaltsmerkmale strittig sind, ist im Erwägungsteil ausgeführt auf Grund welcher Überlegungen das Verwaltungsgericht zu welchem Beweisergebnis gelangt ist.

1. Verfahrensrechtliche Prüfung:

Gemäß Art 131 Abs. 3 B-VG erkennt das BFG über Beschwerden gegen Bescheide von Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist (§ 243 BAO).

§ 2 Abs. 1ADG lautet:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich der Umfang der auf Grund von Gemeinschaftsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, anderen völkerrechtlichen Verträgen oder sonstigen innerstaatlichen oder im Verhältnis zu ausländischen Gebieten anzuwendenden Rechtsgrundlagen zu leistenden verwaltungsbehördlichen Amtshilfe nach den Bestimmungen dieser Normen und nach den inländischen Abgaben- und sonstigen maßgeblichen Rechtsvorschriften. Im Rahmen der anzuwendenden Vorschriften sind die in Erfüllung eines ausländischen Amtshilfeersuchens erforderlichen Erhebungsmaßnahmen in gleicher Weise vorzunehmen, als ob es sich bei den ausländischen Abgaben um inländische handelte. Die Erhebungsmaßnahmen gelten als abgabenbehördliche Maßnahmen zur Durchführung der Abgabenvorschriften im Sinn des § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung.“

Der Bundesminister für Finanzen wird in Vollziehung des ADG daher als Abgabenbehörde des Bundes tätig und hat dabei die BAO als Verfahrensrecht anzuwenden. Für die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide gemäß § 4 Abs. 2 ADG ist das BFG zuständig.

§ 279 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) idgF. lautet:

„Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.“

Mit BGBl 40/2014, kundgemacht am , wurde das ADG in wesentlichen Punkten novelliert und das bisher vorgesehene Notifikationsverfahren abgeschafft. Diese Novelle des ADG ist mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, das ist der , in Kraft getreten (§ 8 Abs. 2 und Abs.2 ADG idF BGBl. 40/2014).

Die Übergangsbestimmung des § 8 Abs. 3 ADG idF BGBl. 40/2014 lautet:

„§ 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2009 ist nach Maßgabe von Art. 131 Abs. 3 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf begründete Anträge der vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen auf einen Bescheid, welcher über das Vorliegen der gemäß § 2 Abs. 3 für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses maßgeblichen Voraussetzungen für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens abspricht, anzuwenden, welche bei der zuständigen Behörde vom bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, eingelangt sind.“

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV53AB130S25) wird klargestellt, dass durch den neuen Absatz 3 eine Übergangsregelung für das ab geltende finanzverwaltungsgerichtliche Verfahren geschaffen werden soll. Damit wurde implizit auch zum Ausdruck gebracht, dass alle bis zum Inkrafttreten der ADG-Novelle am gestellten Anträge auf Erlassung eines Feststellungbescheide ihre Wirksamkeit behalten und nach der alten Rechtslage des § 4 ADG idF BGBl 102/2009 zu entscheiden sind.

Der am vom Bf. gestellte Antrag (Eingangsstempel des CLO/ wurde daher vom Bundesminister für Finanzen im Bescheid vom zu Recht nach dem § 4 ADG in der früheren Fassung, BGBl. 102/2009 behandelt und dem BFG als zuständiges Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Inhaltliche Prüfung

Artikel 5 der Amtshilferichtlinie (EU-AHRL, 2011/16/EU) über das Verfahren für den Informationsaustausch auf Ersuchen lautet:

„Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen, die sie besitzt oder die sie im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat.“

Gemäß Art. 1 Abs. 1 EU-AHRL legt diese Richtlinie die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten untereinander im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind.

Art. 2 EU-AHRL lautet:

„(1) Diese Richtlinie gilt für Steuern aller Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat bzw. von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt diese Richtlinie nicht für die Mehrwertsteuer und Zölle oder für Verbrauchsteuern, die in anderen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind. Diese Richtlinie gilt auch nicht für Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen, die an den Mitgliedstaat, eine Gliederungseinheit des Mitgliedstaats oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind.

(3) In keinem Fall sind die Steuern im Sinne von Absatz 1 dahingehend auszulegen, dass sie Folgendes einschließen:

a) Gebühren, wie sie für von Behörden ausgestellte Bescheinigungen und andere Dokumente erhoben werden oder

b) vertragliche Gebühren, wie etwa Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe.

(4) Diese Richtlinie gilt für die in Absatz 1 genannten Steuern, die in dem Gebiet erhoben werden, auf das die Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union Anwendung finden.“

Die EU-Amtshilferichtlinie wurde innerstaatlich mit dem EU-AmtshilfegesetzEU-AHG, BGBl. 112/2012 umgesetzt. Für den gegenständlichen Fall ist daher die Zulässigkeit der Beschaffung und Weitergabe der verlangten Bankkontoinformation an die ersuchende ungarische Steuerbehörde nach den Bestimmungen der §§ 1 und 4 EU-AHG zu beurteilen. Diese lauten:

„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 genannten Steuern auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (Amtshilferichtlinie), ABl. Nr. L 64 vom S. 1, voraussichtlich erheblich sind. Soweit in diesem Bundesgesetz, ausgenommen in § 4 Abs. 6, auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Steuern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Steuern aller Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden.

(3) Ungeachtet des Abs. 2 gilt dieses Bundesgesetz nicht für

1. die Umsatzsteuer;

2. Zölle;

3. Verbrauchsteuern, die in anderen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind;

4. Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen, die an den Mitgliedstaat, eine Gliederungseinheit des Mitgliedstaats oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;

5. Gebühren, die für von Behörden ausgestellte Bescheinigungen und ähnliche Dokumente erhoben werden und

6. vertragliche Gebühren wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe.

(4) Die justizielle Zusammenarbeit nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.

(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, richtet sich die Beschaffung erbetener Informationen oder die Durchführung erbetener behördlicher Ermittlungen nach den Vorschriften des Amtshilfe-DurchführungsgesetzesADG, BGBl. I Nr. 102/2009.

§ 4. (1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt das zentrale Verbindungsbüro an die ersuchende Behörde alle in § 1 Abs. 1 genannten Informationen, die es besitzt oder die es im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat, sofern diese Informationen für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke voraussichtlich erheblich sind. Originaldokumente sind auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaats zu übermitteln, soweit dies nach österreichischem Recht zulässig ist.

(2) Zur Beschaffung der erbetenen Informationen oder zur Durchführung der erbetenen behördlichen Ermittlungen geht das zentrale Verbindungsbüro nach denselben Verfahren vor, die es anwenden würde, wenn es von Amts wegen oder auf Ersuchen einer anderen österreichischen Behörde handeln würde. Zu diesem Zweck leitet das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen an die für die Beschaffung der Informationen oder die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen zuständige Abgabenbehörde weiter. Vor Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Abgabenbehörde prüft das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen auf dessen formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und leitet es erforderlichenfalls zur Mängelbehebung an die ersuchende Behörde zurück.

(3) Das zentrale Verbindungsbüro erteilt keine Informationen, wenn

1. der ersuchende Mitgliedstaat die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die ihm zur Erlangung der erbetenen Informationen zur Verfügung stehen, ohne dabei die Erreichung des Ziels zu gefährden;

2. deren Beschaffung für österreichische Besteuerungszwecke mit österreichischen Rechtsvorschriften unvereinbar wäre;

3. zu deren Beschaffung der ersuchende Mitgliedstaat im reziproken Fall seinerseits aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage wäre;

4. deren Übermittlung zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führte oder deren Preisgabe die öffentliche Ordnung (ordre public) verletzte.

(4) Ersucht ein Mitgliedstaat gemäß Abs. 1 um Informationen, so hat das zentrale Verbindungsbüro die zur Beschaffung der Informationen zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu veranlassen, selbst wenn Österreich diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Diese Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Abs. 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass Österreich die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil es kein eigenes Interesse an solchen Informationen hat.

(5) Abs. 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne Österreich die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

(6) Ungeachtet des Abs. 5 erteilt das zentrale Verbindungsbüro keine Informationen, wenn diese Informationen vor dem liegende Besteuerungszeiträume betreffen und wenn die Übermittlung dieser Informationen auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, ABl. Nr. L 336 vom S. 15 gemäß § 4 EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994 in der am geltenden Fassung, hätte verweigert werden können, falls vor diesem Zeitpunkt um sie ersucht worden wäre.“

Im Hinblick auf diese Bestimmungen des EU-AHG bringt der Bf. vor, dass die verlangte Information für die im Amtshilfeersuchen angegebene Vermögenssteuer nicht erheblich ist, weil diese Steuer für den Auskunftszeitraum 2011 in Ungarn nicht mehr bestanden hat.

Das für die Behandlung des Amtshilfeersuchens zuständige Verbindungsbüro des BMF (CLO) hat gemäß § 4 Abs. 2 EU-AHG durch Schriftwechsel mit dem Verbindungsbüro der ersuchenden Abgabenbehörde eine Mängelbehebung veranlasst. Die ungarische Steuerbehörde erklärte im Anbringen vom , dass die Kontoauskunft richtigerweise für die gesetzmäßige Erhebung der Körperschaftssteuer erforderlich sei. Diese Erklärung möge als Berichtigung des Amtshilfeersuchens vom wegen eines Schreibfehlers und nicht als neues Amtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der Erhebung der Körperschaftsteuer der Fa. A. Kft behandelt werden.

Für das Verwaltungsgericht ist aus dem gesamten Inhalt des Amtshilfeersuchens vom einwandfrei erkennbar, dass die Auskunft hinsichtlich der ungarischen Ertragsteuer der A. Kft für die ersuchende Behörde von Bedeutung ist. Dies ergibt sich aus dem detailliert geschilderten Sachverhalt über den begründeten Verdacht von Schwarzeinkäufen, die über ein Schwarzgeldkonto in Österreich bezahlt worden sein sollen, auf dass sich das Informationsersuchen auch ganz konkret bezieht. Das Vorliegen eines Versehens, beim Markieren des Feldes für die betroffene Steuer in dem deutschsprachigen Amtshilfeformular, indiziert auch der Hinweis auf die betroffene Einkunftsart „Gewinneinkünfte“. Diese weitere Angabe ist nämlich nur im Zusammenhang mit einer Ertragsteuer stimmig. Im Falle einer Kapitalgesellschaft, wie der A. Kft, ist das eben die Körperschaftsteuer.

Es besteht daher keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass dem eingebrachten Amtshilfeersuchen ein objektiv erkennbarer Ausfertigungsfehler (Erklärungsirrtum) hinsichtlich der angegebenen Steuerart anhaftete, der durch das hinzutretende Schreiben der ersuchenden Behörde vom ausreichend berichtigt wurde.

Der Einwand des Bf., dass das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit des Auskunftsersuchens für die Erhebung einer Steuer im Sinne des § 1  EU-AHG nicht erfüllt sei, weil es in Ungarn ab 2011 keine Vermögenssteuer mehr gebe, geht daher völlig ins Leere.

Die Amtshilfe beruht auf dem Grundsatz der Reziprozität. Einlangende Amtshilfeersuchen werden grundsätzlich nur auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft. Darüber hinaus besteht im Amtshilfeverfahren daher weder eine Nachweispflicht der ersuchenden Behörde noch eine Verpflichtung der ersuchten Behörde, die Richtigkeit der Angaben im Amtshilfeersuchen zu erforschen. Es ist davon auszugehen, dass die am Amtshilfeverfahren beteiligten Behörden ihrer Wahrheitspflicht entsprechende richtige Angaben vornehmen. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Erklärungen des Amtshilfeersuchens durch die ersuchte Behörde ist nur insoweit berechtigt, um konkret vorliegende Widersprüche aufzuklären. Nur in diesem Umfang keine somit eine Nachweispflicht der ersuchenden Behörde vorliegen.

Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand des Bf. ist entgegenzuhalten, dass die ersuchende Behörde in ihrem Amtshilfeersuchen vom unter Pkt. A1-6 ausdrücklich bestätigt hat, dass alle üblichen Informationsquellen ausgeschöpft wurden, auf die in diesem Fall hätte zurückgreifen können, um die erforderliche Information einzuholen, ohne das Risiko einzugehen, die abgabenbehördlichen Ermittlungen zu gefährden.

Damit ist ausreichend dargetan, dass der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 3 Z. 1 EU-AHG nicht zu Anwendung gelangen kann.

Die Richtigkeit der Erklärung der ersuchenden Steuerbehörde ist auch völlig plausibel. Der Bf. hat selbst eingestanden, dass das auskunftsgegenständliche Bankkonto der A. Kft gehört und dass das Unternehmen dieses Auslandsbankkonto dem ungarischen Finanzamt nicht gemeldet hat. Die Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Abgabenerklärung umfasst zwangsläufig auch die Offenlegung dieses österreichischen Bankkontos in den Büchern, insb. im Jahresabschluss.

Es steht somit eindeutig fest, dass der Bf. dieser abgabenrechtlichen Verpflichtung in Ungarn nicht entsprochen und deshalb ein berechtigter Informationsbedarf der ungarischen Steuerbehörde gegeben ist. Die gesamten Kontobelege eines betrieblichen Bankkontos – somit auch des österr. Bankkontos der A. Kft - gehören zu den wesentlichen Grundaufzeichnungen der Buchhaltung eines Unternehmens und hätte der Steuerpflichtige ihm Rahmen einer Steuerprüfung dem Finanzamt ohnehin vorzulegen.

Der Bf. ist dieser Verpflichtung bislang nicht nachgekommen, weil die ersuchende Steuerbehörde im Schreiben vom ihr Amtshilfeersuchen hinsichtlich der betroffenen Steuerart berichtigt und dabei ausdrücklich aufrechterhalten hat.

Wenn ein Steuerpflichtiger ein ausländisches, betriebliches Bankkonto in seinen Büchern nicht offenlegt und dem Finanzamt die dazu gewünschten Kontobelege nicht ausfolgt, ist die Informationsbeschaffung im Wege eines Amtshilfeersuchens die einzige noch zielführende Ermittlungsmöglichkeit der nationalen Abgabenbehörde.

Dem Vorwurf einer „fishing expedition“ fehlt jede Substanz und ist angesichts der konkreten und detaillierten Sachverhaltsschilderungen in dem Amtshilfeersuchen nicht berechtigt.

Weitere Einwendungen, auf die noch einzugehen wäre, wurden in der Beschwerde nicht erhoben. Zur relevierten, unzureichenden Bescheidbegründung ist anzumerken, dass die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Bescheidbegründung tritt. Ein solcher Verfahrensfehler berechtigt das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht zur Bescheidaufhebung gemäß § 278 BAO, wenn wie im gegenständlichen Fall der Sachverhalt von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde.

Im angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag des Bf. somit zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der ersuchten Amtshilfe gemäß den Bestimmungen der EU-Amtshilferichtlinie (insb. Art. 5 EU-AHRL) in Verbindung mit den Bestimmungen des EU-AHG (insb. § 4 EU-AHG) vorliegen. Gemäß § 2 Abs. 3 ADG sind die angeforderten Bankkontoinformationen für das Jahr 2011 unter Durchbrechung des Bankgeheimnisses im Hinblick auf die mit Ungarn bestehende Gegenseitigkeit vom Bundesminister für Finanzen zu beschaffen und zu erteilen.

Der Beschwerde musste daher ohne Erfolg bleiben.

3. Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die entschiedenen Tatfragen (z.B. Erheblichkeit der Auskunft für die Erhebung der ungarischen Körperschaftsteuer, Richtigkeit der Erklärungen der ersuchenden Behörde) sind einer ordentlichen Revision nicht zugänglich. Die Lösung der behandelten Rechtsfragen ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen, weshalb diesen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 4 EU-AHG, EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102047.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at