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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.06.2015, RV/7103459/2014

Rechtzeitigkeit einer Beschwerde bei Zustellung ohne Zustellnachweis?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr1, gegen den Bescheid des Finanzamt A vom , mit dem die Beschwerde betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2012 als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: 

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am reichte der Insolvenzverwalter ua die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 beim Finanzamt ein.

Mit Umsatzsteuerbescheid vom wurde eine Vorsteuerberichtigung iHv 18.399,24 € hinzugerechnet und in der Begründung auf die Berufungsvorentscheidung betreffend die Umsatzsteuer 09/2012 vom verwiesen. Dieser Bescheid wurde ohne Zustellnachweis (mit einfachem Briefkuvert) versendet.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom (Poststempel ), beim Finanzamt eingelangt am , Berufung (Beschwerde) erhoben und gleichzeitig eine Neufestsetzung der Umsatzsteuer für 2012 entsprechend der gleichzeitig übermittelten berichtigten Umsatzsteuererklärung für 2012 beantragt. Darin wird weiters behauptet, dass die postalische Zustellung in der Kanzlei am erfolgt sein soll.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (zugestellt am ) wurde die Beschwerde vom gemäß § 260 BAO als verspätet zurückgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt: "Die Zurückweisung erfolgte, weil die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde."  

Im Schreiben vom (eingelangt am ) wurde dagegen vorgebracht, dass der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom dem Insolvenzverwalter auf dem Postwege am zugestellt und von der Kanzlei die einmonatige Beschwerdefrist mit vorgemerkt worden sei. Zum Nachweis hierfür werde der Originalumsatzsteuerbescheid samt Eingangsstempel ("Rechtsanwalt IV Eingelangt B ") und Fristvormerk der Kanzlei vorgelegt. Die Postabfertigung der Beschwerde sei am (Aufgabekuvert in Kopie) und somit innerhalb der Frist erfolgt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO hat die Abgabenbehörde eine Beschwerde, die nicht fristgerecht eingebracht wurde, mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen.

Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für die Fristberechnung (insbesondere für das Fristende) gilt § 108 Abs 2 und 3 BAO.

Für die Beschwerdefrist gilt weiters § 108 Abs 4 BAO, wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden. Daher reicht es zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Frist erfolgt, sofern das Rechtsmittel überhaupt bei der Behörde einlangt (vgl zB ) (Ritz, BAO, 5. Aufl. § 245 Tz 1ff).

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (§ 109 BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen Zustellung.

Gemäß § 97 BAO werden Erledigungen der Abgabenbehörde dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Die rechtliche Existenz von Erledigungen setzt daher grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Vor Bekanntgabe entfaltet daher ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen. Ein Bescheid gehört erst mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 97 Tz 1).

Wurde eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument nach § 26 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Die Zustellung gilt zwar als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan (zB Post) bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung aber von Amts wegen festzustellen.

Die gesetzliche Vermutung,wonach Zustellungen am dritten Werktag nach der Übergabe an die Post als bewirkt gelten, ist daher widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers reichen, es sei denn, die Behörde kann die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen. Die Beweislast trifft somit die Behörde (zB 162 BlgNR 15. GP, 12; ; , Slg 12.010; ; , 2001/13/0302-0316; , 2007/16/0175; , 2007/17/0202; Stoll, BAO, 1167; Hauer/Leukauf , Verwaltungsverfahren6, 1949; Larcher, Zustellrecht, Rz 315) (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 26 ZustellG Tz 3).

Streitgegenständlich hat das Finanzamt mit Datum einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2012 erlassen, wozu weder ein Vermerk über die Abfertigung zur Post ersichtlich noch ein Rückschein (Zustellnachweis) vorhanden ist. Am ist gegen diesen Bescheid beim Finanzamt eine mit datierte Beschwerde eingelangt, die nach dem Poststempel am zur Post gegeben wurde.

Mit dem bekämpften Bescheid wurde diese Beschwerde als verspätet zurückgewiesen, weil das Finanzamt davon ausgegangen ist, dass offenkundig unter Berücksichtigung des Postlaufes der Umsatzsteuerbescheid 2012 spätestens am zugestellt worden und die Beschwerde vom demnach als verspätet anzusehen sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss im Falle einer Zustellung ohne Zustellnachweis der Beweis der erfolgten Zustellung von der Behörde auf eine andere Weise erbracht werden (). Es obliegt der Behörde, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn des Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Hat die Behörde den Zustellnachweis für entbehrlich gefunden, so muss sie die Folgen auf sich nehmen, wenn sie späterhin der Behauptung der Partei, sie hätte den Bescheid nicht empfangen, nicht wirksam entgegenzutreten vermag. Dasselbe hat für den Fall zu gelten, dass die Partei behauptet, den Bescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten zu haben.

Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall müsse – mangels Zustellnachweis – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise durch die Behörde erbracht werden. Gelinge dies nicht, müsse die Behauptung der Partei über die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden.

Streitgegenständlich wurden vom Finanzamt weder aktenmäßige Grundlagen (Vermerk über die Postaufgabe, Versendung mit Zustellnachweis) geschaffen, woraus verlässlich ein Rückschluss auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung gezogen werden könnte, noch wurden auf andere Weise Erhebungen zum Nachweis des tatsächlichen Zustellungszeitpunktes durchgeführt.

Nachdem der Insolvenzverwalter eine spätere Zustellung – nämlich am – behauptet und durch Vorlage des Originalumsatzsteuerbescheides samt Eingangsstempel auch nachgewiesen hat, liegt diesbezüglich ein Zweifelsfall vor, wonach die Zustellvermutung des § 26 ZustellG nicht zur Anwendung kommt. Mangels erbrachtem gegenteiligen Beweises durch die Abgabenbehörde kann demnach der Behauptung des Insolvenzverwalters nicht wirksam entgegen getreten werden.

Die mit datierte und am zur Post gegebene Beschwerde, eingelangt am , ist somit als rechtzeitig eingebracht zu beurteilen und die Zurückweisung der Beschwerde ist daher zu Unrecht erfolgt. In der Folge wird vom Finanzamt über die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 in der Sache selbst abzusprechen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutsamen Rechtsfragen sind in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet. Die Voraussetzungen einer Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG sind damit nicht gegeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103459.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at