Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.06.2015, RV/7400075/2014

Vorlage einer Beschwerde, ohne dass die belangte Behörde die zwingend erforderliche Beschwerdevorentscheidung erlassen hätte

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7400075/2014-RS1
Hier: Vorlage der Beschwerde durch die Abgabenbehörde an das Bundesfinanzgericht, ohne dass die zwingend zu erlassende Beschwerdevorentscheidung erlassen worden wäre.
Folgerechtssätze
RV/7400075/2014-RS1
wie RV/7100219/2015-RS1
Da der Vorlagebericht nach der Rechtsprechung () kein Antrag der Abgabenbehörde als Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist, kommt eine Zurückweisung des Vorlageberichts nicht in Betracht. Auch wenn die Bundesabgabenordnung die Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss nicht gesondert erwähnt, hat die Einstellung bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. ).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über das Beschwerdeverfahren, welches durch die im Mai 2014 von der belangten Behörde vorgenommene Vorlage an das Bundesfinanzgericht der

  • Beschwerde des Bf (Beschwerdeführer, Bf.), AdrBf , vom gegen den mit datierten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) unter der Zahl MA 70 TZzahl , mit welchem dem Bf. für die am   erfolgte Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes 577 Euro Gebühr vorgeschrieben wurde,

beim Bundesfinanzgericht anhängig gemacht wurde, beschlossen:

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) erließ einen mit datierten Bescheid an den Beschwerdeführer (Bf.), mit welchem unter der Zahl MA 70 TZzahl dem Bf. die Zahlung von 577 Euro Gebühr für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes am vorgeschrieben wurde. (Verwaltungsakt Bl. 13)

Blatt 16 (Vorderseite) des Verwaltungsaktes enthält folgenden, vom Bf. unterschriebenen Text:
„NS am
Lt. pers. Vorsprache gibt Hr. FamNameBf neuerlich an, nicht die Person zu sein, für die der RD am in adresseBf stattgefunden hat. Trotz Vorlage d. Einsatzprotokolles und d. Aufzeichnung d. Gespräches bestreitet er, d. sein Neffe d. RD für ihn angefordert hat. Er hatte sehr wohl Schmerzen, war auch am Vormittag beim Arzt (Kopie) aber es wurde am Nachmittag nicht d. RD für ihn angefordert. Er ersucht neuerlich um Überprüfung und legt Berufung gg. Bescheid ein.“

Das gegenständliche Rechtsmittel wurde am als Berufung erhoben. Gemäß § 323 Abs. 37 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die mit in Kraft getretenen Bestimmungen über Beschwerden auch für alle am unerledigten Berufungen anzuwenden. Das gegenständliche Rechtsmittel ist daher seit als Beschwerde zu behandeln.

Der Magistrat der Stadt Wien (MA 70) legte mit Vorlagebericht vom die Beschwerde (ursprünglich: Berufung) vom sowie den Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor, wo sie am einlangten.

Laut Aktenlage ist keine Berufungsvorentscheidung bzw. Beschwerdevorentscheidung (BVE) erlassen worden und kein Vorlageantrag gestellt worden. Auch im Vorlagebericht sind die Felder für Datum BVE und Datum Vorlageantrag leer.

Zur grundsätzlichen Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Art. 131 Abs. 3 B-VG idF BGBl I 51/2012 lautet: „(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.“

Art. 131 Abs. 5 B-VG idF BGBl I 51/2012 lautet: „(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

Das (Wiener) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben, LGBl 45/2013, änderte das Landesgesetz mit der abgekürzten Bezeichnung ´WAOR´ (Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien). § 5 WAOR lautet nunmehr: „§ 5. Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht.“

Mit Beschluss vom beantragte das BFG beim Verfassungsgerichtshof, § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. 21/1962 idF LGBl. 45/2013 wegen Überschreitung der Ermächtigung des Art. 131 Abs. 5 B-VG durch den Landesgesetzgeber als verfassungswidrig aufzuheben. Dieses Normenprüfungsverfahren endete durch das Erkenntnis des unter Zahl G 139/2014-10, mit welchem der Antrag des BFG zur Aufhebung (einer Wortfolge) des § 5 WAOR abgewiesen und ansonsten zurückgewiesen wurde.

Somit wäre das Bundesfinanzgericht (Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen) – und nicht das Verwaltungsgericht Wien – für die Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Bf. vom zuständig, sofern zum aktuellen Verfahrensstand bereits die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes bestünde. Es wird sich jedoch im folgenden erweisen, dass zum jetzigen Zeitpunkt, zu welchem (noch) keine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden ist und (noch) kein Vorlageantrag gestellt worden ist, nach der Bundesabgabenordnung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch) keine verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zu einer Entscheidung (in der Sache) besteht.

Zur Zuständigkeit des BFG beim derzeitigen Verfahrensstand

§ 262 BAO lautet: „(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.“

§ 323 Abs. 42 BAO lautet: „Wurde eine Berufung vor dem , ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, so ist § 262 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar.“

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO hat somit die belangte (Abgaben)Behörde – auch der Magistrat der Stadt Wien ist Abgabenbehörde – zwingend eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) zu erlassen, außer eine der genannten Ausnahmen ist erfüllt. Im vorliegenden Fall ist keine der Ausnahmen erfüllt:

  • Die Ausnahme des § 262 Abs. 2 BAO ist nicht gegeben, weil das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung nicht beantragt worden ist und die Vorlage an das BFG mehr als drei Monate nach dem Einlangen der Beschwerde (ursprünglich: Berufung) erfolgt ist, wobei beides erfüllt sein müsste.

  • Die Ausnahme des § 262 Abs. 3 BAO ist nicht gegeben, weil in der Beschwerde (ursprünglich: Berufung) kein Vorbringen iSd § 262 Abs. 3 BAO erstattet worden ist, und somit nicht ausschließlich ein solches Vorbringen erstattet worden ist.

  • Die Ausnahme des § 262 Abs. 4 BAO kommt für den Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde nicht in Betracht.

  • Die Ausnahme des § 323 Abs. 42 BAO ist nicht erfüllt: Die MA 70 ersuchte zwar mit Schreiben vom an die MA 6 um Entscheidung über die Berufung (Verwaltungsakt Bl. 20). Mit Schreiben vom (Verwaltungsakt Bl. 21) antwortete die MA 6 der MA 70 mit dem Ersuchen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und für den Fall eines Vorlageantrages die Vorlage an das BFG zu machen.
    Eine Vorlage an die Abgabenberufungskommission der Stadt Wien, welche bis die zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz war, ist jedoch laut Aktenlage nicht erfolgt.

Es handelt sich somit gegenständlich um eine Beschwerde (ursprünglich: Berufung), über welche eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist.

§ 265 Abs. 1 BAO lautet: „Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.“

Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde (ursprünglich: Berufung, nunmehr: Bescheidbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) vorgelegt, obwohl keiner der beiden Tatbestände des § 265 Abs. 1 BAO – erstens: Bescheidbeschwerde, über die keine BVE zu erlassen ist; oder zweitens: Vorlageantrag (als Reaktion des Beschwerdeführers auf die BVE) – erfüllt ist.

Wie das BFG in einem solchen Fall der unzulässigen Vorlage einer Beschwerde vorzugehen hätte, wurde in der Fachliteratur und der Rechtsprechung des BFG bisher vorwiegend dahingehend gesehen, dass am Vorlageantrag anzusetzen wäre, welcher zurückzuweisen wäre. Eine Entscheidung über die Beschwerde durch das BFG sei nicht möglich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis Folgendes vorgegeben:

  • „Der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes unterliegt nach diesen Bestimmungen die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.“ Die Sichtweise, wonach über eine unzulässigerweise vorgelegte Beschwerde das BFG nicht entscheiden dürfe, wurde somit bestätigt.

  • „Der Vorlagebericht dient hingegen - wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht - bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern. Der Vorlagebericht (für sich) ist nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren (§ 265 Abs. 5 BAO) zu beurteilen, der gemäß § 291 Abs. 1 BAO der Entscheidungspflicht unterliegen würde.“ Die bisher überwiegende Sichtweise, wonach am Vorlageantrag (durch dessen Zurückweisung) anzusetzen wäre, hat der VwGH somit verworfen.

Da das BFG somit weder den Vorlagebericht zurückweisen darf noch die Beschwerde zurückweisen ( mit dem Endeffekt des Verlustes des Rechtes des Bf. auf Entscheidung über die Beschwerde) darf , verbleibt nur die Möglichkeit, das mit der Vorlage der Beschwerde beim BFG anhängig gemachte Beschwerdeverfahren einzustellen.

Die BAO erwähnt zwar die Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss nicht gesondert, dennoch hat die Einstellung durch das Verwaltungsgericht mittels Beschlusses zu erfolgen ( mit Verweis auf ).

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16).

Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele ; ; ; ; ). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. oder ).

Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. oder ). Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, etwa ; oder ).

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da die Rechtsfrage, wie im Fall einer unzulässigen Vorlage einer Beschwerde durch die Abgabenbehörde vorzugehen ist, durch die von der zitierten Rechtsprechung vorgegebenen Leitlinien hinlänglich geklärt erscheint.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7400075.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at