Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.06.2015, RV/7500598/2015

Parkometerstrafe, verspätete Einbringung der Beschwerde, Einwand des nicht erhaltenen Erkenntnisses

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf. , Anschrift , vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG, Josefstraße 13, 3100 St. Pölten, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom , GZ. MA 67-PA-681093/4/9, betreffend fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz den Beschluss gefasst:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien erließ am gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) eine Strafverfügung und führte aus, dass er am um 09:48 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 11, Simmeringer Hauptstraße 37, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, begangen habe. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz in Anwendung des § 47 VStG werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 62,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitstrafe von 14 Stunden verhängt.

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Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom fristgerecht Einspruch und brachte vor, dass er um 09:48 Uhr am Ereignistag einen gültigen Parkschein gehabt habe, wie aus der beigelegten Bestätigung der Parkgebührenentrichtung entnommen werden könne. Er erwarte daher die Einstellung des Verfahrens.

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Im Straferkenntnis vom führte der Magistrat der Stadt Wien aus, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY am um 09:48 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne bei Beginn des Abstellens für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll über die durchgeführte Transaktion (Bestätigung) nicht abgewartet worden sei. Die Parkometerabgaben sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz werde über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 62,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 14 Stunden verhängt. Es werde ihm zudem ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 72,00.

Auf die Wiedergabe der weiteren Begründung wird mangels Relevanz verzichtet.

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Dagegen brachte der Bf. mit Schriftsatz vom (neben einem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Straferkenntnisses, einem Antrag auf Zustellung des Straferkenntnisses sowie einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) das Rechtsmittel der Beschwerde ein und erklärte, das Straferkenntnis nicht erhalten und die Tat nicht begangen zu haben. Er habe sämtliche Voraussetzungen des Parkometergesetzes erfüllt und keine Verwaltungsübertretung begangen. Die Behörde habe dies zu Unrecht angenommen.

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In Beantwortung eines Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes vom , die Behauptung, es lägen Zustellmängel vor, entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die Vermutung der ordnungsgemäßen Zustellung des Straferkenntnisses zu widerlegen geeignet sind, teilte der Bf. mit Schreiben vom mit, dass er äußerst gewissenhaft sei. Jedes amtliche Schreiben, welches mit einer Frist verbunden sei, werde von ihm in den Kalender eingetragen.

Das gegenständliche Schreiben habe er nicht bekommen. Der Nachweis, dass er es tatsächlich nicht erhalten habe, sei ihm nahezu unmöglich, da es per se schon nicht möglich sei, etwas zu beweisen, was tatsächlich nicht geschehen sei. Der Bf. habe lediglich die Möglichkeit, seine sonstigen Gewohnheiten mit amtlichen Schriftstücken zu dokumentieren und unter Beweis zu stellen und somit das Gericht davon zu überzeugen, dass im gegenständlichen Fall tatsächlich keine Zustellung erfolgt sein könne.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle (…) zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. (…)

Gemäß § 17 Abs. 4 Zustellgesetz ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (…) beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Sie beginnt laut Z 1 leg.cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrunde gelegt:

Das Straferkenntnis vom wurde mit RSb-Rückschein durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz am zugestellt. Nach ungenütztem Verstreichen der Abholfrist retournierte der Zustelldienst das Schriftstück am mit dem Vermerk „Nicht behoben“.

Wer behauptet, es lägen Zustellmängel vor, hat diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die genannte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (zB ).

Das Vorbringen des Bf., dass er das gegenständliche Schreiben nicht erhalten habe, geht ins Leere, da unstrittig ist, dass das Erkenntnis nach ungenütztem Verstreichen der Abholungsfrist wieder an den Magistrat retourniert wurde, weshalb sich auch aus dem Einwand des gewissenhaften Umgangs mit behördlichen Schriftstücken sowie der Unmöglichkeit des Nachweises eines tatsächlich nicht geschehenen Vorganges nichts gewinnen lässt.

Gegenstand des Verfahrens ist jedoch die Frage, ob eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz bewirkt wurde.

Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde (zB ). Ein „unbedenklicher“ – dh die gehörige äußere Form aufweisender – Zustellnachweis begründet die Vermutung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (zB ).

Ein auf die Unechtheit oder Unrichtigkeit des Zustellnachweises gerichtetes Vorbringen wurde seitens des Bf. nicht erstattet.

Auch wurden keine Behauptungen bzw. Nachweise zum Vorliegen einer Ortsabwesenheit während der Dauer der Abholfrist vorgebracht.

Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass die Hinterlegung des RSb-Briefes mit dem Straferkenntnis am , erfolgte. Mit diesem Tag gilt das Straferkenntnis gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz als zugestellt. Mit diesem Tag beginnt aber auch die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG zu laufen. Die vierwöchige Beschwerdefrist des Bf. endete demnach am . Der Bf. hat seine Beschwerde jedoch erst am bei der belangten Behörde eingebracht. Die Beschwerde des Bf. war daher verspätet.

Im Falle der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen des Bf. einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zahlung:

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen (…) binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Dazu wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Geldstrafe (€ 62,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:


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Empfänger:
MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen (Parkometerstrafen MA 67)
BIC:
BKAUATWW
IBAN:
AT38 1200 0006 9625 5207
Verwendungszweck:
Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-681093/4/9)

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch die beschwerdeführende Partei nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500598.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at