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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.06.2015, RV/7500668/2015

Beschwerde gegen den Titelbescheid einer Vollstreckungsverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde vom des Bf. , gegen die Vollstreckungsverfügung Parkometerstrafen des Magistrats der Stadt Wien vom , Geschäftszahl MA 67-PA-765060/4/6, Zahlungsreferenz ZZ , entschieden:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung als un­begründet abgewiesen. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung wird bestätigt.

II. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG sind eine ordentliche Revision und eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.

III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist eine ordentliche Revision der belangten Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Vollstreckungsverfügung – Parkometerstrafen vom , Geschäftszahl MA 67-PA-765060/4/6 , Zahlungsreferenz ZZ , hatte der Magistrat der Stadt Wien die Zwangsvollstreckung einer Geldstrafe und Verfahrenskosten iHv insgesamt EUR 70,00 gemäß § 3 VVG iVm § 10 VVG verfügt. Die Geldstrafe und die Verfahrenskos­ten wurden mit dem – lt. Spruch – rechtskräftigen Straferkenntnis vom , Ge­schäfts­zahl MA 67-PA-765060/4/6 , wegen Übertretung von § 4 Abs 3 Wiener Parkometer­ge­setz am in Wien 20, Pasettistraße 63, über den Beschwerdeführer (Bf.) ver­hängt.

Am sandte der Bf. folgende eMail an den Magistrat der Stadt Wien: „… hier­mit er­hebe ich Beschwerde gegen die rechtskräftige Strafe zu GZ MA 67-PA-765060/4/6 vom , Für den 20. Bezirk sind wir im Besitz eines rechtsgültigen Parkpickerls. Anbei die Bestätigung.

Aus den Verwaltungsakten:

Im Straferkenntnis vom hat der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. die Ver­wal­tungs­übertretung vorgeworfen, dass er sein Fahrzeug nicht mit einem ordnungsgemäß an­ge­brachten Parkkleber gekennzeichnet hat, da der Parkkleber nicht gut lesbar in der rech­ten oberen Ecke hinter der Windschutzscheibe sondern so angebracht war, dass der Be­zirk und die Gültigkeitsdauer durch den Windschutzscheibenrand verdeckt waren. Da­durch hatte der Bf. § 5 Abs 3 Wiener Pauschalierungsverordnung iVm § 4 Abs 3 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt. Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs 3 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfrei­heits­strafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden die Verfahrenskos­ten mit EUR 10,00 festgesetzt.

Das Straferkenntnis wurde wie folgt begründet: „Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt: Das Fahrzeug wurde beanstandet, da das Fahrzeug ohne gültigen Parknach­weis abge­stellt war, da der Parkkleber so angebracht war, dass der Bezirk und die Gültig­keit nicht lesbar waren. Dieser Sachverhalt gründet sich auf die aufgrund eigener dienst­li­cher Wahr­nehmung aus­ge­stellte Organstrafverfügung eines Parkraumüberwachungs­organes der Landespolizeidirektion Wien. Im Zuge des Verfahrens gaben Sie bekannt, dass Sie Inhaber eines gültigen Parkklebers sind. Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie fol­gend zu beurteilen: Gemäß § 5 Abs 1 der Pauschalierungsverordnung gilt als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung ein Parkkleber und gemäß Abs 3 dieser Verordnung ist dieser bei Kraft­fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar in der rechten oberen Ecke, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Der Parkkleber kann nur dann als Nachweis der (pauschalen) Abgabenentrichtung dienen, wenn er ordnungsgemäß ange­bracht ist. Allein der Besitz ist dafür nicht ausschlaggebend. Wie aus den Anzeigeangaben und den Fotos hervorgeht, war der Parkkleber nicht lesbar am Fahrzeug angebracht. Die Verschuldensfrage war zu bejahen und die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen. Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach§ 5 Abs 3 der Pauschalierungsverordnung verwirklicht. Zur Strafbemessung hat die erkennende Be­hörde Folgendes erwogen: Zum Tatbestand der Übertretung der zitierten Verordnung ge­hört nicht der Eintritt einer Gefahr oder eines Schadens und zieht schon die bloße Nichtbe­fol­gung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot Strafe nach sich, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Nachweis wurde nicht erbracht, weshalb die Verwaltungs­über­tretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen war. Nach§ 4 Abs 3 des Parkometergesetzes 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote die­ses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwal­tungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 120,00 zu bestrafen. Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Stra­fe durch ihre Höhe ge­eignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometer­ge­setzes anzuhalten. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu lhren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch ge­macht haben, für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein An­haltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war. Als mil­dernd war das Fehlen von einschlägigen Vormerkungen, als erschwerend war hinge­gen kein Umstand zu werten. Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs 2 VStG be­grün­det.

Das Straferkenntnis vom war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Be­schwer­de anfechtbar und wurde als RSB-Brief versandt. Der RSB-Brief mit dem Straf­er­kenntnis vom wurde nach dem Zustellversuch vom beim zu­stän­di­gen Postamt hinterlegt und am erstmals zur Abholung bereitgehalten. Er wur­de nicht behoben und das Straferkenntnis vom wurde nicht angefochten.

Geldstrafe und Verfahrenskosten iHv insgesamt EUR 70,00 wurden de dato nicht bezahlt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beschwerdepunkt:

Der Bf. hat die rechtskräftige Strafe zu GZ MA 67-PA-765060/4/6 vom mit „Für den 20. Bezirk sind wir im Besitz eines rechtsgültigen Parkpickerls.“ angefochten.

Sach- und Beweislage:

Da die rechtskräftige Strafe zu GZ MA 67-PA-765060/4/6 vom Gegenstand der Vollstreckungsverfügung vom ist, ist dieser Entscheidung die Sachlage zu­grunde zu legen, dass der Bf. mit seiner Beschwerde die Vollstreckungsverfügung vom angefochten hat.

Aus dem in dieser Entscheidung wortwörtlich zitierten Straferkenntnis vom geht hervor, dass der vom Bf. als „Parkpickerl“ bezeichnete Parkkleber Gegenstand des Straferkenntnisses vom gewesen ist. Der ggstl. Entscheidung ist daher auch die Sachlage zugrunde zu legen, dass der Bf. die (jetzt angefochtene) Vollstreckungs­ver­fü­gung vom mit einem aus dem Straferkenntnis vom stammenden Be­schwerdegrund angefochten hat.

Rechtslage:

Gemäß § 10 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bun­desgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinn­gemäß an­zu­wen­den.

Gemäß § 3 Abs 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu voll­strecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das ge­richtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst.

Gemäß § 54b Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemes­se­ne Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Er­folgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Un­rechts­folge zu vollstrecken.

Rechtliche Würdigung und Entscheidung:

Nach der zu § 10 VVG idF vor der Änderung durch das BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in , mwN ist im Vollstreckungsverfahren die Gesetzmäßigkeit und nicht die Rechtsmäßigkeit des Ti­telbescheides der zulässige Beschwerdegrund (, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf § 10 VVG idF nach der Änderung durch das BGBl. I Nr. 33/2013 anzuwenden.

Da das „rechtsgültigeParkpickerl für den 20. Bezirk“ Gegenstand des Straferkenntnisses vom gewesen ist, hat der Bf. mit „wir haben ein rechtsgültiges Parkpickerl für den 20. Bezirk“ einen Beschwerdegrund genannt, der sich gegen die Rechtmäßigkeit des Strafer­kennt­nisses vom richtet.

Das Straferkenntnis vom ist der Be­scheid, der mit der Vollstreckungsverfü­gung vom zwangsvollstreckt wird. Das Straferkenntnis vom ist da­her der Titelbescheid, dessen Rechtmäßigkeit nach der vorzit. VwGH-Rechtsprechung im Vollstreckungsverfahren nicht mehr angefochten werden darf.

Das Bundesfinanzgericht legt die vorzit. VwGH-Rechtsprechung seiner Entscheidung zu­grun­de und weist die Beschwerde vom ab, da der Bf. die Vollstreckungs­ver­fügung vom mit einem im Vollstreckungsverfahren unzulässigen Beschwerde­grund angefochten hat.

Revision:

Da die im ggstl. Beschwerdeverfahren angefochtene Entscheidung einen Antrag zum Ge­genstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, ist sie nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung in ; , u.v.a. eine "Verwaltungs­straf­sache" iSd § 25a Abs 4 VwGG.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist eine Revision wegen Ver­let­zung von Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkennt­nis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der beschwerdeführenden Partei sind daher unzulässig.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist nicht zulässig, da der Verwaltungs­ge­richtshof die Rechtsfrage der im Vollstreckungserfahren zulässigen Beschwerdegründe bspw. in seinem Erkenntnis , bereits beantwortet und das Bundesfinanzgericht dieses Erkenntnis als Rechtsgrundlage für die Entscheidung in die­sem Beschwerdeverfahren verwendet hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500668.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at