Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 23.06.2015, RV/6100410/2011

Absolutes Scheingeschäft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. Maria-Luise Wohlmayr und die weiteren Senatsmitglieder Dr. Bruno Hübscher, Dr. Otmar Sommerauer und Dr. Walter Zisler in der Beschwerdesache Verlassenschaft nach Bf, zuletzt wohnhaft in Adresse, vertreten durch Mag. Christoph Pichler als Verlassenschaftskurator, 5071 Wals-Siezenheim, Kasernenstraße 2, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Umsatzsteuer 2009 in der Sitzung am zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Beschwerdeführende Partei ist die Verlassenschaft nach dem am verstorbenen Bf (in der Folge kurz: Bf). Mit Beschluss des BG Salzburg vom , rechtskräftig seit , wurde Mag. Christoph Pichler, p.A. Notariat Dr. Gottfried Schachinger, zum Verlassenschaftskurator bestellt.

Der Bf war gelernter Architekt und betrieb im Streitjahr unter der Geschäftsadresse Adresse, nachstehende Firmen als Einzelunternehmer:

  • FN 1 g R e.U.

  • FN 2 a G e.U.

Geschäftszweige waren laut Firmenbuch zum einen "Interiordesign" und zum anderen "Bau- und Generalunternehmen".

Im Zuge einer im Dezember 2009 und Jänner 2010 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer ua. folgende Feststellungen:

"3) Ankauf Edelsteine

Mit Datum vom 05.09. und wurden von der S-GmbH Ausgangsrechnungen betreffend Verkauf von Edelsteinen (9 Topasse; 3 Heliodore) zum Gesamtkaufpreis von EURO 125.000,-- netto + USt an den Abgabepflichtigen erstellt. Lt. Vermerk auf den Rechnungen wurde die Ware bar bezahlt und übernommen.

Zum Sachverhalt wurde vom Abgabepflichtigen - im Zuge der Verfassung einer Niederschrift - dazu Folgendes ausgesagt:

Es bestanden offene Forderungen in Höhe von EURO 11.000,-- des Abgabepflichtigen gegenüber der 'H-GmbH'. Da er von Geschäftsführer L über den Verkauf seiner Anteile und die Umbenennung des Unternehmens in 'S-GmbH' informiert worden ist, wandte er sich betreffend dieser offenen Forderungen nunmehr an die neubestellte Geschäftsführung. Auf Vermittlung von Hr. L wurde schlussendlich der Verkauf der Edelsteine von der 'S-GmbH' an den Abgabepflichtigen abgewickelt. Die Bezahlung erfolgte bar, die Übergabe der Steine in Salzburg. Die Steine wurden vorerst in einem Safe des Hr. L gelagert, etwa 11/2009 wurde ein Schließfach bei der BAWAG gemietet, wo sich die Steine bis Ende Dezember 2009 befunden haben; dann wurden sie vom Abgabepflichtigen in seine Wohnung in Traunstein gebracht, wo sie sich nunmehr im privaten Safe befinden.

Lt. vorliegender Rechnung wurde ein Teil der Steine an Herrn L weiterverkauft, ein Interessent aus Katar ist für die übrigen Steine schon vorhanden.

Die Finanzierung des Ankaufes durch den Abgabepflichtigen erfolgte durch einen Privatkredit bei dem deutschen Unternehmen 'H B Renovierungen' vertreten durch Herrn O in Höhe von EURO 150.000,--. Das Geld wurde bar in Salzburg übergeben und in weiterer Folge bar an die Vertreter der S-GmbH ausgehändigt.

Zur Sachverhaltsklärung wurden im Zuge der Prüfung weitere Unterlagen zu diesem Kreditvertrag angefordert, worauf bei der Prüfungsfortsetzung vom steuerlichen Vertreter - nach Rücksprache mit dem Abgabepflichtigen - die schriftlich dokumentierte Aussage dahingehend korrigiert worden ist, dass es sich bei dem vorgelegten Kreditvertrag um eine Fälschung handelte und die Finanzierung mit eigenen Geldmitteln erfolgte.

Auch die schriftlich dokumentierte Aussage des Hr. L zum Sachverhalt des Edelsteingeschäftes wurde vom steuerlichen Vertreter - auf Aufforderung des Hr. L - korrigiert.

Die vom Abgabepflichtigen angeführten Vertreter der 'S-GmbH' sind der BP weder bekannt noch greifbar und können daher für eine Bestätigung der Aussagen nicht befragt werden.

Lt. BP handelt es sich gem. § 21 ff BAO um ein Scheingeschäft, da davon auszugehen ist, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Hr. L ständig im Besitz der Edelsteine war und ist und die Gestaltungsform nur gewählt wurde, um Steuerguthaben zu lukrieren.

Da es sich - analog zu Punkt 3 - um Abrechnungen mit Steuerausweis handelt, obwohl die Leistungen nicht erbracht worden sind, ist die beantragte Vorsteuer daraus nicht abzugsfähig; weiters weisen die vorliegenden Rechnungen Mängel auf, weshalb ein VSt-Abzug auch aus diesem Grund nicht zu gewähren wäre.

Die Umsatzsteuer aus dem 'Weiterverkauf' von 4 Steinen vom an Hr. L schuldet der Abgabepflichtige gem. § 11 (14) UStG."

Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ zunächst einen entsprechenden Festsetzungsbescheid betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 07-09/2009.

Innerhalb offener Frist wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass sich die Berufung gegen die Feststellung, der Verkauf der Edelsteine an Herrn L über € 35.000 netto zuzüglich 20% wäre ein Scheingeschäft und begründe eine Steuerschuld iSd § 11 Abs. 14 UStG, richten würde. In der Niederschrift vom Dezember 2009, aufgenommen mit dem Bf, wurde festgehalten, dass der Bf auf der Fahrt nach Wien im September 2009 von Herrn L von einem Gegengeschäft der Firma 'S-GmbH' informiert worden sei. Beim Zusammentreffen des Bf mit Fr. K und Hrn. M sei dem Bf das Gegengeschäft erläutert worden. Der Bf hätte die Möglichkeit, Edelsteine zu besonders günstigen Konditionen zu erwerben. Er habe dabei auf die Fachkenntnis von Herrn L vertrauen müssen, da er selbst keine Erfahrungen besaß. Aufgrund der Expertise des Herrn L habe sich der Bf zum Kauf der Edelsteine entschlossen. Die Übernahme der Edelsteine und Bezahlung des Kaufpreises von € 150.000 sei Anfang September in Adresse, erfolgt. Einen Teil der Edelsteine habe der Bf an Herrn L um € 35.000 netto mit Rechnung weiterverkauft. Erst im Zuge der Ermittlungen der Finanzverwaltung und den Niederschriften vom Dezember 2009 wurde festgestellt, dass die Edelsteine von Herrn L an die Firma 'S-GmbH' verkauft wurden. Die Edelsteine waren über Jahre im Besitz von Herrn L. Im Zuge der Anteilsabtretung von Herrn L an der H-GmbH (nunmehr 'S-GmbH') sei der Verkauf aus dem Privatvermögen des Herrn L durchgeführt worden. Aufgrund dieses Sachverhaltes könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Bf die Abwicklung eines Scheingeschäftes bewusst war. Der Bf sei bis Dezember 2009 davon ausgegangen, dass er Edelsteine der Fa. 'S-GmbH' gekauft hat. Die Herkunft und Inhaberschaft von Herrn L sei dem Bf bis Dezember 2009 nicht bekannt gewesen. Diese Einschätzung gehe aus den Niederschrift vom Jänner 2010 hervor. Es wird daher ersucht, den Verkauf an Herrn L als steuerpflichtige inländische Lieferung zu behandeln. 

Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen und wie folgt begründet:

"Beim Berufungswerber (Bw) fand eine Umsatzsteuerprüfung über den Zeitraum 01-09/2009 statt. Dabei wurde eine Rechnung über den Verkauf von Edelsteinen von der 'S-GmbH' an den Bw zum Gesamtpreis von 125.000,- netto + USt aufgrund des Vorliegens eines Scheingeschäftes nicht anerkannt und die Vorsteuer gestrichen. Die BP begründete dies damit, dass das og. Rechtsgeschäft nur zum Schein mit der 'S-GmbH' abgeschlossen wurde, in Wahrheit die Edelsteine jedoch immer im Besitz des Herrn L waren. Das Geschäft sei nur vorgetäuscht worden, um Vorsteuer zu lukrieren.

Im Anschluss sei ein Teil der Edelsteine an Herrn  L um € 35.000,- (Rechnung vom ) - ebenfalls zum Schein - weiterverkauft worden. Die USt wurde von der BP gemäß § 11 Abs. 14 vorgeschrieben.

Dagegen richtet sich die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Bw der Abschluss des Scheingeschäftes nicht bewusst gewesen sei.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf den von der Betriebsprüfung festgestellten Sachverhalt und den entsprechenden Bericht vom verwiesen.

Dieser festgestellte Sachverhalt wird in der Berufung nicht bestritten.

Dieser Umstand, dass es sich um Scheingeschäfte handelte, war jedoch, entgegen den Ausführungen in der Berufung, dem Bw sehr wohl bewusst. Genau im Zeitraum als die Betriebsprüfung stattfand, wurde ein Banksafe zur Aufbewahrung der Edelsteine angemietet. Der Safe wurde nur angemietet um die Edelsteine der BP zu präsentieren. Zuvor waren die Steine im Safe des Herrn L, was der Bw laut eigener Aussage (Niederschrift vom ) auch wusste. In Folge dessen war dem Bw klar, dass die 'S-GmbH' nur vorgeschoben wurde und die Steine in Wahrheit immer im Eigentum des Herrn L waren. Einziger Grund für den Abschluss dieses Geschäftes war die Geltendmachung der Vorsteuern, ohne auf der anderen Seite die Umsatzsteuer abzuführen, da ihm ansonsten Hr. L die Steine direkt verkaufen hätte können. Dies ist auch die einzige logisch nachvollziehbare Begründung für deine derartige Vorgehensweise. Im Übrigen konnten die vom Bw angegebenen Vertreter der  'S-GmbH' nicht ausfindig gemacht werden bzw. wird deren Existenz generell bestritten.

Ein weiteres Indiz dafür, dass der Bw vom Vorliegen des Scheingeschäftes wusste, ist seine nachweisliche Falschaussage bezüglich der Finanzierung des Edelsteinkaufes. Der Kreditvertrag, welcher der BP vorgelegt wurde, stellte sich als Fälschung heraus. Der gesamte Zahlungsfluss ist somit nicht nachvollziehbar. Die Falschaussagen des Bw stellen außerdem seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage.

Rechtlich:

Gemäß § 23 Abs. 1 BAO sind Scheingeschäfte und anderen Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung.

Ein Scheingeschäft (iSd § 916 ABGB) liegt vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmten Inhalt hervorriefen.

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er die Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt, schuldet nach § 11 Abs. 14 UStG diesen Betrag.

Nach den obigen Ausführungen war dem Bw der Abschluss des Scheingeschäftes bewusst. Aus diesem Grund war ihm auch klar, dass der Rückkauf der Edelsteine wiederum an Herrn L nur zum Schein stattfand, zumal schon das erste Geschäft in Wahrheit nie stattgefunden hat und die Edelsteine immer im Eigentum des Herrn L waren.

Der Bw schuldet daher die Umsatzsteuer aufgrund des unberechtigten Steuerausweises nach § 11 Abs. 14 UStG."

Fristgerecht wurde der Antrag gestellt, die Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen und den gesamten Berufungssenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden zu lassen.

Das Finanzamt legte die Berufung und den entsprechenden Verwaltungsakt an die Abgabenbehörde II. Instanz vor.

Am wurde vom Finanzamt der Jahresbescheid betreffend Umsatzsteuer 2009 erlassen. Die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung wurden hiebei berücksichtigt.

Gemäß § 253 BAO idF FVwGG 2012, BGBl I Nr. 14/2013, gilt die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.

Die Berufung gilt daher als auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 gerichtet. Im übrigen wurde gegen den Jahresbescheid gesondert ein als "Berufung" bezeichneter Schriftsatz mit dem gleichen Inhalt eingebracht.

Der Bf ist verstorben, die Verlassenschaft wird durch den Verlassenschaftskurator vertreten. Am wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Gemäß § 323 Abs. 38 1. Satz BAO idF FVwGG 2012, BGBl I Nr. 14/2013, sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 1. Satz UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Vorsteuerabzug

Auch wenn gegen die Kürzung der Vorsteuer durch das Finanzamt keine Einwendungen erhoben wurden, so ist dazu auszuführen:

Die 'Rechnung' vom weist einen "Preis" von "75.000,-", plus "MwSt 15.000,-", sohin "Gesamt 90.000,-" aus. Der Kaufgegenstand wird lediglich mit "Topas div. Farbvarianten aus einer Schliffkollektion" bezeichnet.

Die 'Rechnung' vom weist einen "Preis" von "50.000,-", plus "MWSt 10.000,-", sohin "Gesamt 60.000,-" aus. Der Kaufgegenstand wird mit "Heliodor (Farbvariante von aus der Reihe Smaragd, Morganit, Aquamarin) 3 Stück" bezeichnet.

Auf beiden Rechnungen fehlt eine Rechnungsnummer.

§ 12 Abs. 1 UStG ist so zu lesen, dass der Leistungsempfänger über eine Urkunde verfügen muss, die den Anforderungen des § 11 entspricht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 eine materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges. Weist eine Urkunde nicht die von § 11 Abs. 1 geforderten Angaben auf, berechtigt sie auch dann nicht zum Vorsteuerabzug, wenn die Leistung tatsächlich erfolgt sein sollte und objektiv auch die übrigen materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage, § 12 Tz 43, mwN).

Rechnungen müssen gemäß § 11 Abs. 1 UStG grundsätzlich ua. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände sowie eine fortlaufende Nummer enthalten.

Die gegenständlichen Rechnungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht, weshalb bereits aus diesen Gründen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig ist.

Scheingeschäfte

Gemäß § 23 Abs. 1 1. Satz BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung.

Ein Schein­geschäft (iSd § 916ABGB ) liegt vor, wenn sich die Parteien dahin gehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechts­geschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechts­geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich verein­bart eintreten lassen wollen. Das Schein­geschäft setzt somit gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Schein­vertrages gegeben sein muss. Zum Wesen eines Schein­geschäftes gehört auch, dass die Parteien über­einkommen, den äußeren Schein des Abschlusses von Rechts­geschäften zu wahren (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, §23 Tz 1, mwN).

Leistung bedeutet tatsächliches Erbringen der Leistung. Maßgebend ist somit - bei vertraglich vereinbarten Leistungen - nicht der Vertragsabschluss (das Verpflichtungsgeschäft), sondern die Erfüllung. Diese ist aber bereits gegeben, wenn der Leistende die vereinbarte Leistung zur Disposition des Leistungsempfängers stellt, somit Leistungsbereitschaft derart gegeben ist, dass der Partner über den Nutzen der Leistung verfügen kann. Bei Diskrepanz zwischen Verpflichtungsgeschäft und Ausführung der Leistung richtet sich die umsatzsteuerliche Beurteilung nach der ausgeführten Leistung. Daraus folgt auch, dass absolute Scheingeschäfte für die Umsatzsteuer ohne Bedeutung sind, da sie nicht ernsthaft auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind (zB ; , 2006/15/0198). Wird durch das Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt, ist umsatzsteuerlich dieses maßgebend.(vgl. Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage, § 1 Tz 1, mwN).

Absolute Scheingeschäfte sind für die Umsatzsteuer ohne Bedeutung, da sie nicht ernsthaft auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage, § 1 Tz 17, mwN).

Zunächst ist festzuhalten, dass der Handel mit Edelsteinen nicht zum Geschäftsbereich des Bf gehört. Die Finanzbehörde hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dem der Bf und Herr L einvernommen wurden.

Der Ankauf der Edelsteine soll jeweils bar erfolgt sein. Der Bf wurde am befragt, wie er den (nicht unbeträchtlichen) Barbetrag in Höhe von insgesamt € 150.000 finanziert hat. Er gab an, dass die Finanzierung über einen Privatkredit erfolgt sei. Zum Beweis dafür legte er einen Kreditvertrag mit der "Fa. H" in Kölnlind (BRD), vertreten durch "Herrn O", über € 150.000 vor. Der Geldbetrag sei ihm am im Salzburger Büro persönlich ausgehändigt worden.

Der Erlös aus dem Weiterverkauf von einigen Steinen ('Rechnung' vom ) - die Zahlung (wiederum in bar) von Herrn L in Höhe von € 35.000 - sei zur Rückzahlung an den Kreditgeber verwendet worden.

Im Zuge der weiteren Ermittlungen musste der Bf eingestehen, dass der Kreditvertrag eine Fälschung war. Er änderte seine Rechtfertigung dahingehend, dass die Finanzierung aus eigenen Geldmitteln erfolgt sei.

Die An- und Verkäufe mit insgesamt beträchtlichen Beträgen sollen allesamt in bar in Salzburg abgewickelt worden sein. Dazu konnten keine korrespondierenden Unterlagen (Bankauszüge, Ein- und Auszahlungsbelege, Nachweis über Eigenmittel, etc.) vorgelegt werden.

Die Ermittlungen brachten ferner zu Tage, dass die Edelsteine im Eigentum von Herrn L waren. Herr L habe diese an die S-GmbH verkauft. Diese habe, über Vermittlung und Beistand von Herrn L, an den Bf verkauft. Der Bf soll dann wiederum einen Teil an Herrn L weiterverkauft haben.

Hiezu wird angemerkt, dass Herr L laut Firmenbuch bis zum  als Alleingesellschafter-Geschäftsführer der S-GmbH eingetragen war. 

Der Bf hat anlässlich seiner Befragung am eingeräumt, dass die Steine seit ca. 2 Wochen in einem von ihm angemieteten Schließfach liegen und vorher im Safe von Hrn. L waren.

Der Bf gab weiters zu Protokoll, die Vertreter der Fa. S-GmbH, Fr. K und Hr. M, hätten in seinem Büro, in Anwesenheit von Herrn L, die Steine übergeben und die Barzahlung erhalten. Die vom Bf namhaft gemachten Vertreter waren jedoch im Zuge der Ermittlungen nicht auffindbar.

Sehr unglaubwürdig ist, dass

  • jemand um € 150.000 (die er nicht hat) Edelsteine kauft, deren Wert er eigenen Aussagen zufolge selbst nicht beurteilen kann,

  • er sich zur Beurteilung des Wertes völlig auf die Expertise des Geschäftsvermittlers verlässt,

  • er die Edelsteine sodann in der Verfügungsmacht (Safe) dieses Vermittlers belässt und

  • er ein eigenes Schließfach nur kurzfristig anmietet, um Edelsteine den Betriebsprüfern zeigen zu können.

Unbestritten ist, dass der Bf zur Finanzierung des Geschäftes nachweislich falsch ausgesagt und einen gefälschten Kreditvertrag vorgelegt hat. Damit ist aber der gesamte Zahlungsfluss (An- und Verkauf), der angeblich nur bar abgewickelt wurde, nicht nachvollziehbar und, da er auch sonst in keinster Weise durch sonstige Unterlagen nach außen hin in Erscheinung tritt, unglaubwürdig.

Durch die Falschaussage wurde etwa auch dem Weiterverkauf - mit dem bar kassierten Veräußerungserlös soll der Kredit bar zurückgezahlt worden sein - die Glaubwürdigkeit entzogen.

Das ganze Konstrukt besteht im Ergebnis aus zwei Personen, der Bf und Herr L. Die vom Bf namhaft gemachten Vertreter waren nicht auffindbar, weitere Unterlagen konnten nicht vorgelegt werden und wurden auch nicht angeboten. Ergänzende Beweisanträge wurden ebenfalls nicht gestellt.

In Würdigung dieser Umstände ist das Finanzamt zu dem Ergebnis gelangt, dass die gegenständlichen 'Kaufverträge und Rechnungen' vom sowie (Ankäufe) und vom (Weiterverkauf) nur zum Schein abgeschlossen wurden, um Vorsteuer zu lukrieren. Eine tatsächliche Lieferung hat nie stattgefunden. Damit ist aber auch klar, dass dem Bf die Abwicklung eines Scheingeschäftes bewusst war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben im Detail wiedergegebene Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Berufungsvorentscheidung Vorhaltecharakter zu (zB Erkenntnisse vom , Zl. 93/16/0163, und vom , Zl. 90/14/018).

Dieser Beweiswürdigung ist der Bf im Vorlageantrag gegen den Festsetzungsbescheid und in der als ergänzenden Schriftsatz zu wertenden Berufung gegen den Umsatzsteuer(Jahres-)bescheid 2009 im Ergebnis auch nicht entgegengetreten. In der Berufung wird lediglich beantragt, den Weiterverkauf nicht als Scheingeschäft und damit als Steuerschuld iSd § 11 Abs. 14 UStG, sondern als steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz zu behandeln. Dies würde im Ergebnis zur gleichen Steuerlast wie im angefochtenen Bescheid führen. Ergänzende Beweisanträge wurden zudem nicht gestellt.

Die Beweiswürdigung des Finanzamtes ist schlüssig. Der erkennende Senat kann keine Rechtswidrigkeit darin erkennen, wenn die Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei den fraglichen Rechnungen um absolute Scheingeschäfte handelt.

Unberechtigter Steuerausweis

§ 11 Abs. 14 UStG lautet:

"Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet den Betrag."

§ 11 Abs. 14 UStG erfasst ua die Legung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis durch Unternehmer, obwohl eine Leistung bzw die in der Rechnung angegebene Leistung nicht ausgeführt wird (Scheinrechnung, fingierte Rechnung; zB ; vgl. Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage, § 11 Tz 140, mwN).

Wie oben ausführlich dargestellt, ist der "Kaufvertrag und Rechnung" vom als Scheingeschäft anzusehen. Die Steuerschuld ist gemäß § 11 Abs. 14 UStG entstanden.

Der angefochtene Bescheid entspricht sohin der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beant­wortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine (ordentliche) Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100410.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at