Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.05.2015, RV/7100810/2014

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde der Bf., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Dezember 2012 bis November 2013, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.), geb. im November 1988, begann im Wintersemester 2008/2009 mit dem zehnsemestrigen Diplomstudium Psychologie und dem Bachelorstudium Bildungswissenschaft.

Sie bezog für sich selbst in dem hier strittigen Zeitraum Dezember 2012 bis November 2013 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen forderte das Finanzamt die für den oben genannten Zeitraum bezogenen Beträge unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) mit der Begründung zurück, dass die Bf. das Studium nach Vollendung des 19. Lebensjahres begonnen habe. 

Die Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid mit folgender Begründung Beschwerde:

"1. Sachverhalt

Mit dem Bescheid vom wurde mir die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Beträge Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) in Gesamthöhe von € 2.533,20 vorgeschrieben. Als Begründung wurde angeführt, dass das Studium nach Vollendung des 19. Lebensjahres begonnen wurde und damit gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die Rückzahlung zu erfolgen hat.

2. Unbilligkeit der Rückforderung

2.1. Sachliche Unbilligkeit

Bereits am wurde mir mit der beiliegenden Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe (OB: ...) vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg mitgeteilt, dass mir die FB sowie der KG bis einschließlich November 2013 zustehe.

Diese Mitteilung erfolgte nach einer Überprüfung durch das Finanzamt anlässlich der Vollendung meines 24. Lebensjahres im November 2012. Aufgrund dieser Überprüfung habe ich der Behörde diverse Unterlagen (Einkommensnachweis, Studienbuchblatt und Sammelzeugnis) übermittelt, worauf diese mir mit Mitteilung vom den weiteren Bezug der FB sowie des KB bis einschließlich November 2013 bestätigt hat. Jedenfalls war aus meinen Unterlagen erkennbar, dass ich im Oktober 2008 mein Studium begonnen habe, nachdem ich im Juni 2008 maturiert hatte. Aufgrund der Versicherungsnummer und meines daraus ersichtlichen Geburtsdatums (X11.1988) wäre sofort erkennbar gewesen, dass ich bei meinem Studienbeginn bereits das 19. Lebensjahr überschritten hatte.

Somit hätte der Behörde schon bei der Prüfung und schließlich bei der Erstellung der Mitteilung auffallen müssen, dass ich nicht die gesetzliche Voraussetzung erfülle, um die FB sowie den KG bis zum November 2013 zu erhalten. Dennoch hat die Behörde mir dies so bestätigt.

Mir ist als rechtlicher Laie dieser Fehler nicht aufgefallen. Ich habe meine Einkommensplanung für das Jahr 2013 daher dementsprechend so vorgenommen, dass ich dieses Geld zur Verfügung habe.

Dem Rückforderungsanspruch steht daher eine sachliche Unbilligkeit entgegen, weil mir (= der Abgabepflichtigen) gegenüber von der für mich zuständigen Abgabebehörde erster Instanz eine falsche Rechtsauskunft erteilt wurde, auf die ich mich verlassen hatte. Ich war somit gutgläubig und habe selbst keinen Fehler gemacht. Die Rückforderung würde daher dem allgemeinen Fairnessgedanken (Grundsatz von Treu und Glauben in der Rechtsordnung) widersprechen, auch wenn der Mitteilung selbst nicht ein voller Bescheidcharakter zukommt. Eine Verletzung des - im Gesetz nicht vorgesehenen, dennoch aber als ein allgemeines Rechtsprinzip respektierten - Grundsatzes von Treu und Glauben ist an sich geeignet, eine Unbilligkeit der Einhebung von Ansprüchen des Abgabengläubigers nach sich zu ziehen (VwGH 98/13/0101).

Gemäß § 26 Abs. 4 FLAG sind die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechts die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Hier liegt eine sachliche Unbilligkeit gemäß § 236 BAO iVm § 26 Abs. 4 FLAG vor, weil aufgrund des Fehlers des Finanzamtes die Einhebung der Abgabe nach der Lage meines Falles durch die Behörde verschuldet und somit als unbillig einzustufen ist.

Wie soeben dargestellt, liegt hier eine sachliche Unbilligkeit vor. Der Fehler in der Falschauskunft ist allein von der Behörde verursacht worden. Ich hatte meine Unterlagen der Behörde vollständig übermittelt; mich trifft daher kein Verschulden an dieser Fehlinformation.

Ich ersuche daher im Rahmen der Berufung die Oberbehörde hier miteinzubeziehen und den Rückforderungsbescheid schon aufgrund der vorliegenden sachlichen Unbilligkeit ersatzlos beheben zu lassen.

2.2. Persönliche Unbilligkeit

Neben der sachlichen Unbilligkeit liegt bei mir auch eine persönliche Unbilligkeit der Rückforderung vor:

Eine persönliche Unbilligkeit liegt gemäß § 236 BAO insbesondere vor, wenn die Einhebung

(1.) die Existenz des Abgabepflichtigen oder  gefährden würde;

(2.) mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.

Mit der Rückforderung der FB sowie des KG ist meine wirtschaftliche Existenz gefährdet. Ein Betrag von € 2.533,20 stellt für mich eine derart hohe Summe dar, die ich unmöglich zurückzahlen kann.

Zumindest stellt die Rückforderung jedenfalls eine außergewöhnliche wirtschaftliche Auswirkung auf mein Leben dar. Ich weiß nicht wie ich diesen Betrag auch nur ansatzweise aufbringen kann, da ich die ausbezahlte FB sowie den KG für meinen Lebensunterhalt im guten Glauben verbraucht habe und über keinerlei Finanzierungsmöglichkeiten verfüge diese Mittel zurückzuzahlen.

Die Rückzahlung würde mich in besonderer Weise daher unverhältnismäßig beeinträchtigen. Eine persönliche Unbilligkeit ist laut dem VwGH anzunehmen, wenn die Einhebung der Forderung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des Schuldners in besonderer Weise unverhältnismäßig beeinträchtigen würde (VwGH 98/13/0101).

Als ich mein Studium im Wintersemester 2008/09 begonnen hatte, war eine finanzielle Unterstützung durch meine Eltern nicht vorhanden. Ich habe daher damals - wie der Finanzbehörde bekannt ist und in meinem Akt aufscheint - die Auszahlung der FB sowie des KG auf mich persönlich beantragt. Seither bestreite ich mein Einkommen alleine und erhalte keinen Unterhalt durch meine Eltern. Diese Situation hat sich bis heute nicht geändert.

Mir ist daher nicht möglich auch nur auf einen Teil meines „Einkommens" (worin ich auch als wesentliches Element die FB sowie den KG ansehe) zu verzichten. Seit Beginn meines Studiums bin ich daher durchgehend nebenberuflich tätig...

Die Übernahme eines anderen - vielleicht besser bezahlten - Jobs würde mein eigentliches Ziel eines erfolgreichen und breiter aufgestellten Studienabschlusses verhindern. Meine Einkommenssituation erlaubt mir aber keinerlei Spielräume...

Es liegt daher bei mir in diesem Fall eine persönliche Unbilligkeit vor, die die Rückforderung der ausbezahlten Bezüge betrifft, weil die Rückzahlung meine Existenz gefährden würde.

Ich ersuche daher die Oberbehörde hier miteinzubeziehen und den Rückforderungsbescheid aufgrund der vorliegenden persönlichen Unbilligkeit ersatzlos zu beheben."

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FlAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.

Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches wegen Berufsausbildung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist nur möglich, wenn

• der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes zum 24. Geburtstag abgeleistet wird oder bereits abgeleistet wurde,

• eine erhebliche Behinderung vorliegt (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967),

• das Kind ein eigenes Kind geboren hat oder zum 24. Geburtstag schwanger ist,

• ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens zehn Semestern betrieben wird,

• vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig eine freiwillige praktische soziale Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland in der Dauer von mindestens acht Monaten ausgeübt wurde.

Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums ist nach § 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) nur dann möglich, wenn

• das Kind das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen hat,

• und die gesetzliche Studiendauer bis zum ehestmöglichen Abschluss mindestens zehn Semester beträgt,

• und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

Sie haben das 19. Lebensjahr im Jahr 2007 vollendet, das Studium der Psychologie jedoch erst mit Wintersemester 2008/2009 begonnen.

Es bestand daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe über das vollendete 24. Lebensjahr hinaus.

Einer "Mitteilung" im Sinn des § 12 Abs. 1 FLAG 1967 kommt kein Bescheidcharakter zu, weshalb aus einer "Mitteilung" über die voraussichtliche Dauer eines Beihilfenanspruchs keine Rechtsansprüche abgeleitet werden können und diese "Mitteilung" einer Rückforderung bezogener Familienbeihilfe nicht entgegensteht.

Der Beihilfenanspruch endet nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen und nicht durch Ablauf des auf einer "Mitteilung" genannten Zeitraums.

Gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen.

Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.

Aus § 26 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der FB, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat.

Von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlte Familienbeihilfenbeträge sind auch dann zurück zu zahlen, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

In ihrem dagegen gerichteten Vorlageantrag verwies die Bf. wiederum auf vorliegende Unbilligkeitsgründe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Bestimmungen:

Verwiesen wird zunächst auf § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, den das Finanzamt bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom wörtlich zitiert hat.

Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Sachverhalt und rechtliche Würdigung:

Die Bf. begann im Wintersemester 2008/2009 mit dem zehnsemestrigen Diplomstudium Psychologie (Hauptstudium) und dem Bachelorstudium Bildungswissenschaft.

Die Bf. bestreitet nicht, dass sie das Studium erst im auf das 19. Lebensjahr folgenden Kalenderjahr begonnen hat und dass somit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsdauer bis zum 25. Lebensjahr nicht vorliegen.

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (sh. Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3 unter Verweis auf ).

Die Bf. begründet in ihrer Beschwerde sowie in ihrem Vorlageantrag ausführlich, warum bei ihr sachliche und persönliche Unbilligkeiten vorlägen, die dazu führten, dass von einer Rückforderung Abstand zu nehmen sei.

Dies alles sind aber Umstände, die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, bei dem es lediglich darauf ankommt, ob die Bf. die in Rede stehenden Beträge zu Unrecht erhalten hat, nicht zu berücksichtigen sind. Dem Bundesfinanzgericht ist auch bei seiner Entscheidung kein Ermessen eingeräumt. Aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen.

Es wird daher von der Finanzverwaltung in einem nachgelagerten Verfahren - sei es nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967, sei es nach § 236 BAO - zu prüfen sein, ob die von der Bf. vorgebrachten Unbilligkeitsgründe geeignet sind, von einer Rückforderung Abstand zu nehmen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht normiert, die von subjektiven Momenten unabhängig ist, ist durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist daher eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100810.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at