Parkometer - Verjährung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (MA 67), Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, vom , GZ. GZ wegen Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsbarkeitsgesetz (BFGG) der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Euro 20,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (Euro 100,00) und dem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Euro 10,00) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt zu entrichten.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom , zu Zl. GZ lastete die Magistratsabteilung 67 dem Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, folgende Verwaltungsübertretung an:
„Sie haben am um 16:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen A folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometer-abgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien, Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 100,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 20 Stunden."
Die Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am beim zuständigen Posteamt hinterlegt und dort ab diesem Tag zur Abholung bereit gehalten.
Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom rechtzeitg Einspruch und führte in diesem begründend aus, dass sich dieser auch gegen die Höhe der verhängten Strafe richte. Deren Höhe stehe in keinem Verhältnis zur ursprünglichen Strafhöhe von Euro 21,00. Davon abgesehen, verweise der Bf. darauf, dass die Strafe verjährt sei.
Am erging folgendes Straferkenntnis:
„Sie haben am um 16:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen A folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometer-abgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien, Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 110,00."
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da der Parkschein fehlte und kein elektronischer Parkschein aktiviert war. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde.
Es wird der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung im Spruch der Strafverfügung vom ersichtlich ist, zumal Sie diesen Sachverhalt in Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung in den tatbestandswesentlichen Teilen insgesamt unwidersprochen ließen.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgend zu beurteilen:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichet und somit fahrlässig verkürzt.
Zu Ihrem Einwand, es sei Verjährung eingetreten, ist Folgendes anzuführen:
Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes-, Bezirks oder Gemeindeabgaben ein Jahr (§ 31 Abs 2 VStG).
Eine Verjährung ist im gegenständlichen Fall nicht eingetreten, da innerhalb dieser Frist eine Verfolgungshandlung mit einer am zugestellten Strafverfügung gesetzt wurde.
Weiters ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG).
Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nicht gelungen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.
Zur Strafbemessung hat die erkennende Behörde Folgendes erwogen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Bei der Strafbemessung war auch zu berücksichtigen, dass zahlreiche zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, welche als erschwerend zu berücksichtigen sind, nicht ausreichten, um Sie von weiteren Übertretungen der Parkometerabgabeverordnung abzuhalten, da sie offenbar zu milde bemessen waren.
Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten
sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Das Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am beim zuständigen Posteamt hinterlegt und dort ab diesem Tag zur Abholung bereit gehalten.
Mit Schreiben vom erhob der Bf. gegen das Straferkenntnis innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist Beschwerde und führte hierin aus, dass sich diese auch gegen die Höhe der verhängten Strafe richte. Deren Höhe stehe in keinem Verhältnis zur ursprünglichen Strafhöhe von Euro 21,00.
Zu der gemäß § 44 Abs 1 VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung erschien der Bf. trotz ausgewiesener ordnungsgemäßer Ladung - in dieser wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fernbleiben einer ordnungsgemäß geladenen Partei der Durchführung der Verhandlung nicht entgegenstehe - nicht. Die Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Bf. durchgeführt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Bf. hat am um 16:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen A abgestellt. Das Kraftfahrzeug war nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet, ein elektronischer Parkschein war nicht aktiviert.
Im Vorstrafenauszug sind für den Bf. zwei einschlägige Vorstrafen vorgemerkt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt. Für das BFG ist kein Grund ersichtlich, den in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des (behördlichen) Meldungslegers anlässlich der Beanstandung am 1 nicht zu folgen, zumal erstens kein Grund einsichtig ist, weshalb er wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und zweitens sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass er den Bf. durch seine Angaben hätte wahrheitswidrig belasten wollen (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt er auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides und seiner besonderen verfahrensrechtlichen Stellung als Zeuge der Wahrheitspflicht, sodass ihn im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen (vgl. ). Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht. Vielmehr hat der Bf. lediglich die Höhe der Strafe bekämpft sowie vorgebracht, dass die Strafe verjährt sei. Vor diesem Hintergrund durfte das BFG die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtliche Würdigung:
Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45 vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).
Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen wird gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates (Parkometerabgabeverordnung) eine Abgabe vorgeschrieben, welche mit Beginn des Abstellens zu entrichten ist. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung sind Parkscheine zu verwenden (§ 1 Kontrolleinrichtungenverordnung). Den gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung trifft, Parkscheine zu verwenden und die für die Dauer des Abstellens entsprechende Gebühr zu entrichten.
Ein Verkehrsteilnehmer, der diesem Gebot nicht entspricht, hat damit die Parkgebühr verkürzt.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Bf. sein Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt ohne Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein abgestellt hat und damit die Parkgebühr verkürzt hat.
Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes ist der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Dafür, dass es dem Bf. nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zum Ausfüllen ausreichender Parkscheine nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Bf. hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung und dem vorgelagert, am richtigen Ausfüllen des Parkscheines besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Als Milderungsgrund wäre eine allfällige Unkenntnis der Rechtsvorschriften anzuführen. Da der Bf. jedoch bereits zwei Mal einschlägig vorbestraft ist, kommt dieser Milderungsgrund nicht zum Tragen, vielmehr sind die vorliegenden Vorstrafen erschwerend bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Vor dem Hintergrund des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens und der einschlägigen Vorstrafen erachtet das Bundesfinanzgericht die von der Erstbehörde mit 100,00 Euro im unteren Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen, um den Bf. von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Die die Höhe der Strafe betreffenden Ausführungen des Bf. gehen in Ansehung des oben Gesagten somit ins Leere.
Hinsichtlich des Vorbringens im Einspruch gegen die Strafverfügung, wonach die Strafe verjährt sei, ist der Bf. zunächst darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber im § 31 Abs. 2 VStG eine Verjährung der Strafbarkeit nach drei Jahren ab Tatzeitende - im vorliegenden Fall der - vorsieht und dass die belangte Behörde innerhalb dieser Frist - Erlassung der Strafverfügung am - tätig wurde.
§ 31 Abs. 1 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
„(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist."
Diese Bestimmung, mit der die Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten (vgl. den geltenden § 31 Abs. 2 VStG) auf ein Jahr verlängert wurde, trat gemäß § 66b Abs. 19 Z 3 VStG mit in Kraft.
Mit der VStG-Novelle BGBl I Nr. 33/2013 wurde die Verfolgungsverjährung, das ist der Verlust des Rechts, eine Verfolgungshandlung zu setzen, von sechs Monaten auf ein Jahr erweitert.
In jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist nach der bis zum bestehenden Rechtslage am (mit Ablauf des ) oder später enden würde, verlängert sich die Verfolgungsverjährungsfrist daher um weitere sechs Monate.
Dem Eintritt der Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist auf ein Jahr für Taten, die zwar vor dem begangen, aber am mangels Ablaufs der geltenden sechsmonatigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt sind, steht auch § 1 Abs. 2 VStG nicht entgegen, weil sich diese Bestimmung nur auf die Strafe bezieht, nicht aber auf Verjährungsregelungen. Ein allgemeines, auch die Verjährungsbestimmungen erfassendes Günstigkeitsprinzip lässt sich auch aus Art. 7 Abs. 1 MRK nicht ableiten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 523, 525/79 [betreffend die Verlängerung der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG durch die Novelle BGBl. Nr. 101/1977], VwSlgNF 12.570 A/1987, und vom , Zl. 89/02/0120, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.212/1987).
Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG ausschließt, eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben. Dies erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. zB ; ; ).
Im vorliegenden Fall erließ die belangte Behörde die, die gegenständliche Verwaltungsübertretung - begangen am - betreffende, Strafverfügung am . Damit wurde von dieser eine Verfolgungshandlungen gesetzt, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung in Ansehung der obigen bezughabenden Ausführungen ausschließt.
Somit ist im gegenständlichen Fall weder Verfolgungsverjährung noch Strafbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 VStG eingetreten.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Eine Revision wegen Verletzung von Rechten ist gemäß § 25a VwGG n icht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe nicht mehr als Euro 400,00 verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor. Die Revision ist für den Bf. daher ausgeschlossen.
Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision ausgeschlossen, da die in Streit stehenden Rechtsfragen durch die Judikatur des VwGH hinreichend geklärt sind, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 31 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 32 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 31 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501067.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at