Haftung gemäß § 14 BAO, Verbindlichkeiten waren im Jahresabschluss erwähnt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M. in der Beschwerdesache Frau D., Wien, über die Beschwerde der Haftungspflichtigen vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Haftung gemäß § 14 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde Frau D. (in weiterer Folge: Bf.) als Haftungspflichtige gemäß § 14 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma A-GmbH in Adresse , im Ausmaß von € 56.793,28, nämlich
Umsatzsteuer 03/2011 in Höhe von € 555,99,
Umsatzsteuer 04/2011 in Höhe von € 1.545,76,
Lohnsteuer 06/2011 in Höhe von € 331,74,
Umsatzsteuer 05/2011 in Höhe von € 485,78,
Umsatzsteuer 03/2012 in Höhe von € 2.254,44,
Umsatzsteuer 04/2012 in Höhe von € 2.159,29,
Umsatzsteuer 05/2012 in Höhe von € 1.659,33,
Umsatzsteuer 07/2012 in Höhe von € 958,51,
Lohnsteuer 10/2012 in Höhe von € 148,63,
Lohnsteuer 11/2012 in Höhe von € 2.149,72 sowie
Umsatzsteuer 11/2012 in Höhe von € 44.544,09
in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Als Begründung wurde nach § 14 BAO ausgeführt, dass die leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich des Nichtwissens über die aushaftende Abgabenschuldigkeit damit zu begründen sei, dass durch die Buchführungspflicht einer protokollierten Gesellschaft die Verbindlichkeiten offensichtlich gewesen seien. Für den Erwerber bestehe demnach eine Erkundungspflicht.
Laut Kaufvertrag vom sei das Inventar, Material sowie der Kundenstock übereignet worden.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom führe die Bf. lediglich aus, dass sie allen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei, also nichts mehr offen wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und wie folgt ausgeführt:
"Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber gemäß § 14 Abs. 1 BAO a) für Abgaben, bei denen die Abgabenpflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen; b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.
Die Haftung gemäß § 14 BAO besteht nach dem Vorbild des § 1409 ABGB lediglich insoweit, als der Erwerber die in Betracht kommenden Abgabenschulden im Zeitpunkt der Übereignung kannte oder kennen musste. Nach der Judikatur genügt leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich des Nichtwissens zur Begründung der Haftung. Die Unkenntnis der Schuldigkeiten steht einer Haftungsinanspruchnahme vor allem dann nicht entgegen, wenn der Erwerber bei gehöriger, allgemein üblicher Sorgfaltsanwendung von der Schuld Kenntnis erlangen hätte müssen.
Hierbei ist jene Sorgfalt zugrunde zu legen, die bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann, und darüber hinaus jene besondere Sorgfalt, die gerade ein Unternehmensübergang erfordert. Die so verstandene Sorgfalt erfordert die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, die Befragung des Vorgängers über den Stand der Passiven und die genaue Prüfung der auf diese Weise hervorgekommenen oder sonst bekannten Schulden.
Eine Übereignung eines Unternehmens bzw. eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen liegt vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen übernimmt. Dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bilden und den Übernehmer in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen.
Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlagen des Unternehmens bilden, ist dabei in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Unternehmenstyp zu beantworten.
Mit Kaufvertrag vom wurde von der Fa. A-GmbH die in ihrem Eigentum befindliche Kfz-Werkstatt im Standort Adresse an Fr. D., geb. , übereignet.
Bestandteil des Vertrages bildete das Inventar, Material und der Kundenstock zum Gesamtkaufpreis inkl. USt von € 267.600,00.
Laut Gewerberegisterauszug betrieb die GmbH im haftungsgegenständlichen Zeitraum lediglich den veräußerten Betrieb, so dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgaben direkt mit dem gekauften Betrieb in Zusammenhang stehen.
Die Haftungsinanspruchnahme des Erwerbers liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Wie bei jeder Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Ermessen einräumenden Norm zu berücksichtigen. § 14 BAO dient dem Zweck, die im Unternehmen als solchen liegenden Sicherung für die auf den Betrieb sich gründende Abgabenschuld durch den Übergang des Unternehmens nicht verloren gehen zu lassen. Bei der Ermessensübung ist ferner der Grundsatz der Nachrangigkeit der Haftung zu beachten, d. h. der Haftende darf in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ansonsten die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre.
Im vorliegenden Fall sind aber die gegenständlichen Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin aus folgenden Gründen zumindest erschwert einbringlich:
Die offenen Abgabenrückstände der GmbH reichen zurück bis zum . Einbringungsmaßnahmen waren bisher wenig erfolgreich. Mangels Zahlungen muss die GmbH als Hauptschuldner (nicht jedoch der übereignete Betrieb) als insolvent betrachtet werden. Die Umsatzsteuer aus dem Verkauf wurde nicht entrichtet.
Laut Gewerberegister wurde die Gewerbeberechtigung der GmbH gelöscht.
Eine wirtschaftliche Unbilligkeit in der Haftungsinanspruchnahme kann nicht festgestellt werden, da die Haftungspflichtige in der Lage war, den Betrieb zum oben angeführten Preis zu erwerben.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass für eine Ermessensübung zu Gunsten der Haftungspflichtigen kein Raum blieb.
Nach den oben angeführten gesetzlichen Tatbeständen und ständiger Rechtsprechung war daher der angefochtene Bescheid zu erlassen.
In der nun vorliegenden Berufung wird angeführt, die Berufungswerberin wäre "allen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen". Mangels anderer möglicherweise zutreffenden Möglichkeiten muss das Finanzamt annehmen, dass hiermit die Zahlungsverpflichtung zwischen Käuferin und Verkäuferin gemeint ist. Dies ist jedoch in Zusammenhang mit der angewandten Haftungsbestimmung unerheblich. Zum besseren Verständnis wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Kaufpreisentrichtung keine Abgabenentrichtung darstellt. Zahlungen auf das Abgabenkonto der GmbH durch die Haftungspflichtige sind nicht vorhanden. Das aus dem Kauf resultierende Vorsteuerguthaben wurde nicht auf das Verkäuferkonto überrechnet, sondern die Rückzahlung beantragt. Die GmbH selbst hat diese Umsatzsteuer nicht entrichtet.
Im Schreiben vom beantragt die Bf. die Entscheidung über die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die mit datierte Berufungsvorentscheidung sei ihr mit zugestellt worden, insofern befinde sie sich in offener Frist.
Es werde beantragt, den Haftungsbescheid zurückzunehmen, da der Bf. weder aus der Bilanz noch aus den sonstigen Befragungen des Verkäufers bei der Übernahme Hinweise auf die aufgeführten Abgabenschulden bekannt gewesen waren bzw. seien.
Nach ihren Informationen seien sämtliche Verpflichtungen aus der Zeit vor dem Übernahmestichtag bezahlt worden. Selbstverständlich hätte die Kenntnis über diese Schulden und deren fehlende Entrichtung einen erheblichen Einfluss auf den Kaufpreis bzw. auf die Übernahme insgesamt gehabt.
Insofern bitte die Bf. um eine antragsgemäße Entscheidung
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Übergangsregelung, Rechtslage:
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Mit der Einführung des Bundesfinanzgerichtes haben sich auch diverse Bezeichnungen geändert. So wurde das frühere Rechtsmittel der Berufung ab zur Beschwerde. Die Ausdrücke werden in weiterer Folge jeweils angepasst.
§ 14 Abs. 1 BAO: Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber
a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen mußte und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.
Für eine Übereignung im Sinne des § 14 BAO genügt es, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes bloß im wirtschaftlichen Sinn übereignet wurden, wenn also ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Betriebes auf den Erwerber übergegangen ist. Unter Übereignung ist daher die Verschaffung der Verfügungsmacht über den Betrieb im Ganzen, also die Einräumung der Herrschaftsmacht (Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums) zu verstehen. Es kommt daher nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an, sondern darauf, dass ein solcher tatsächlicher Zustand geschaffen wird, der wirtschaftlich betrachtet als Übergang des Unternehmens als Ganzes angesehen werden kann (Stoll, BAO, 164 mwN). ().
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung dann erfüllt, wenn auch die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. Betriebes übereignet werden (vgl zB ; ; ; ; ; Stoll, BAO I, S. 162; Ritz, BAO-Kommentar 5 § 14 Rz 6). Für die Haftung ist entscheidend, ob die übernommenen Grundlagen den Erwerber in die Lage versetzen, ohne wesentliche Unterbrechung und ohne bedeutende Investitionen einen dem übernommenen Betrieb gleichartigen Betrieb fortzuführen (vgl. ).
zur Beschwerde:
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Bf. mit Kaufvertrag vom das Inventar, Material und den Kundenstock der Firma A-GmbH übernommen hat und die haftungsgegenständlichen Abgaben auf den Betrieb des veräußerten Unternehmens zurückzuführen sind. Aufgrund der Auflistung im Kaufvertrag ist davon auszugehen, dass mit den gekauften Teilen der GmbH die wesentlichen Unternehmens- bzw. Betriebsgrundlagen übereignet wurden und es sich um ein lebensfähiges Unternehmen gehandelt hat.
Die Bf. bestreitet, dass sie die haftungsgegenständlichen Abgaben im Zeitpunkt der Übereignung kannte. Ihr wären keine Hinweise auf die aufgeführten Abgabenschulden bekannt.
Die Unkenntnis der Abgabenschuldigkeiten steht einer Haftungsinanspruchnahme vor allem dann nicht entgegen, wenn der Erwerber bei gehöriger, allgemein üblicher Sorgfaltsanwendung von der Schuld Kenntnis hätte erlangen müssen. Hiebei ist jene Sorgfalt zugrunde zu legen, die (nach § 1297 ABGB) bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann, und darüber hinaus (nach § 1299 ABGB) jene besondere Sorgfalt, die gerade ein Unternehmensübergang erfordert.
Die so verstandene Sorgfalt erfordert die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, die Befragung des Veräußerers über den Stand der Passiven, über die er dem Erwerber nach der Übung des redlichen Verkehrs ein lückenloses Verzeichnis auszuhändigen hat, und die genaue Prüfung der auf diese Weise hervorgekommenen oder sonst bekannten Schulden (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung 5, § 14, Tz. 16).
Zu überprüfen war, ob die Bf. dieser ihrer besonderen Verpflichtung ausreichend nachgekommen ist, um die Abgabenverbindlichkeiten entsprechend zu prüfen. Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, ob sich die Bf. überhaupt mit den offenen Abgabenschuldigkeiten des gekauften Unternehmens auseinandergesetzt hat. Die Bf. behauptet nur, dass ihr weder aus der Bilanz noch aus den sonstigen Befragungen des Verkäufers bei der Übernahme Hinweise auf die aufgeführten Abgabenschulden bekannt gewesen waren.
Betrachtet man jedoch den (im Firmenbuch aufliegenden) Jahresabschluss der A-GmbH zum vom , so werden darin Verbindlichkeiten von € 152.957,01 ausgewiesen. Eine Aufgliederung nach einzelnen Gläubigern ist darin nicht vorgenommen worden. Doch ist davon auszugehen, dass die Bf. diese Zahlen, da sie selbst erwähnt hat, die Bilanz (Jahresabschluss) gesehen zu haben, gekannt hat und es an ihr gelegen wäre, die Zusammensetzung dieser Gesamtforderungen zu hinterfragen. Es wäre j edenfalls von der Bf. zu erwarten gewesen, dass sie - wenn sie ein Unternehmen oder einen Teilbetrieb erwerben wollte - auch Einsicht in die Buchhaltung des beabsichtigten Kaufobjekts nimmt und sich auch über die offenen Finanzamtsverbindlichkeiten erkundigt. Zudem wäre es seitens der Verkäuferin durchaus möglich und auch rechtlich geboten gewesen, entsprechende Aufklärung zu leisten; aus welchen Gründen dies unterlassen wurde, bleibt Spekulation. Im Übrigen wurde die "Rest-GmbH" mit Notariatsakt vom um den Abtretungspreis von einem Euro abgetreten.
Zusammengefasst stellt die Sorgfaltsverletzung der Bf. im Zusammenhang mit der Frage der offenen Abgabenverbindlichkeiten insofern ein fahrlässiges Verhalten dar, als sie ein Unternehmen gekauft hat, ohne sich über die tatsächliche Höhe der Forderungen aller Gläubiger - darunter auch die Forderungen des Finanzamtes - ausreichend erkundigt zu haben.
Soweit die Bf. ausführt, dass sie allen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen wäre, kann sie damit nur die Zahlungen aufgrund des Kaufvertrages gemeint haben, die hier nicht zu überprüfen waren.
Ob der Kaufpreis angemessen war und ob die Verbindlichkeiten laut Jahresabschluss 2011 von gesamt € 152.957,01 bei der Kaufpreisgestaltung ausreichend Berücksichtigung gefunden haben, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Berufungsvorentscheidung Vorhaltcharakter zu (). Von der Bf. wurden jedoch keine hinreichenden Argumente oder Beweise vorgebracht, die dem Inhalt der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom widersprechen würden.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. , oder ) entspricht, dass eine durch die Unternehmensveräußerung entstehende Umsatzsteuerschuld vom Haftungstatbestand des § 14 Abs. 1 lit. a BAO erfasst wird. In diesem Zusammenhang hat das Finanzamt schon darauf hingewiesen, dass d as aus dem Kauf resultierende Vorsteuerguthaben nicht auf das Verkäuferkonto überrechnet, sondern die Rückzahlung beantragt wurde. Die GmbH selbst hat diese Umsatzsteuer nicht entrichtet.
Dass die Haftung des § 14 Abs. 1 lit. a BAO zeitlich auf solche Abgaben beschränkt ist, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen, wurde von der Abgabenbehörde bereits gesetzeskonform berücksichtigt.
Grundsätzlich kommt die Heranziehung zur Haftung dann nicht in Frage, wenn die Abgabenschuld beim Hauptschuldner ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.
Die Geltendmachung einer Haftung des Erwerbers ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (). Wie bei jeder Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Ermessen einräumenden Norm zu hinterfragen. § 14 BAO dient dem Zweck, die im Unternehmen als solchem liegende Sicherung für darauf sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen ().
Im gegenständlichen Fall sind die Abgabenschulden beim Hauptschuldner derzeit nicht einbringlich, da laut Firmenbuch beim Gericht ein Konkursverfahren mangels Kostendeckung mit Beschluss vom zur GZ. 5 aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG gelöscht wurde. Es war daher dem Interesse des Abgabengläubigers, wenigstens einen Teil des erlittenen Abgabenausfalles (Schadens) einbringlich zu machen, der Vorzug vor dem Interesse der Bf., nicht zur Haftung herangezogen zu werden, zu geben.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben angeführte Judikatur wird verwiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102009.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at