Keine Familienbeihilfe bei Haushaltszugehörigkeit bei der Großmutter
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RV/7100345/2014-RS1 | Die Familienbeihilfe ist von der Mutter zurückzufordern, wenn das Kind bei der Großmutter haushaltszugehörig ist, auch wenn die Mutter für die Unterbringung im Schülerheim mehr zahlt als ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht entspricht. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., W., vertreten durch Dr. Wolfgang G. Kiechl, Lerchenfelderstraße 115/9, 1070 Wien gegen den Bescheid des FA Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Rückfoderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate April bis Juli 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurden von der Beschwerdeführerin (Bf.) die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die Monate April bis Juli 2013, die für ihren Sohn A,. , geb. 1111, für diesen Zeitraum ausbezahlt worden waren, zurückgefordert. Zur Begründung wurde auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 FLAG verwiesen, wonach Personen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, zu deren Haushalt das Kind gehört. Personen, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, hätten nur dann Anspruch, wenn sie den Unterhalt überwiegend tragen und keine andere Person anspruchsberechtigt sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben und begründend von der Bf. folgendes ausgeführt:
Die Bf, verwies auf die beiliegende Schulbesuchsbestätigung der
XY , die ihr Sohn während des gesamten Schuljahres 2012/2013 besucht habe und darauf, dass sie für das angeschlossene Schülerheim monatlich € 328.-, somit mehr als sie Familienbeihilfe erhalten habe, bezahlt habe. Auch ergebe sich aus dem Beschluss des BG vom , dass keine Unterhaltsverletzung vorliege, da sie einen weitaus höheren Betrag gezahlt habe, als jener beträgt, zu dem sie gesetzlich verpflichtet wäre. Dadurch dass sie das Schülerheim bezahlt habe, habe der Sohn die Familienbeihilfe bereits verbraucht.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt verwies darauf, dass sich der Sohn lt. seiner niederschriftlichen Aussage vom seit im Haushalt der Großeltern befinde und diese auch überwiegend für seine Kosten aufkämen. Die Rückerstattungspflicht des § 26 FLAG sei eine objektive, d.h. ob und wie der Empfänger die zu Unrecht bezogenen Beiträge verwendet habe, sei unerheblich.
Mit Schriftsatz vom stellte die Bf. einen Vorlageantrag. In diesem brachte sie folgendes vor:
Der Sohn habe sich am ohne ihr Wissen von der bisherigen gemeinsamen Wohnadresse abgemeldet und an der Adresse der Großmutter angemeldet. Tatsächlich habe er sich jedoch im Zeitraum April bis Juli 2013n nicht bei der Großmutter aufgehalten, sondern im Schülerheim der XY . Dafür habe die Bf. monatlich € 328.- bezahlt und damit ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht voll entsprochen, was auch vom BG mit Beschluss vom 28.5.3012, XX festgestellt worden sei. Ihr Sohn sei daher niemals dem Haushalt der Großeltern zugehörig gewesen, bei denen er höchstens Besuchskontakte an einzelnen Wochenenden ausgeübt habe.
Die Bf. legte die Anmeldung für das Schülerheim und die Schulbesuchsbestätigung vor und stellte folgende Beweisanträge:
Einvernahme eines informierten Vertreters der Schule („ obwohl es wohl logisch ist, dass A,., nicht von Wien nach K. gependelt sein kann“)
Beischaffung des Pflegschaftsaktes XX des BG
PV der Einschreiterin
Mit E-Mail vom bestätigte die Schule dem Finanzamt, dass der Sohn von April bis Ende Juni ( letzter Schultag) zum Zweck des Schulbesuchs im Schülerheim wohnte. An den Wochenenden sei der Schüler i.d.R. am Freitag abgereist und am Sonntag Abend wieder angereist. Die Wochenenden von 4.und 5. Mai, 25. und 26. Mai und 8.und 9. Juni habe er im Schülerheim verbracht.
Am wurde mit der Großmutter im Finanzamt eine Niederschrift aufgenommen. Folgendes wurde festgehalten:
„Meine Tochter hat meinen Enkel am aus der Wohnung verwiesen, worauf er mich angerufen hat, ob er zu mir und meinem Mann kommen darf. Weil ihm von der Mutter keine Dokumente ausgehändigt wurden, konnte er sich erst mit Volljährigkeit im März 2013 bei und polizeilich melden. Seit dem kommt er jedes Wochenende , außer zwei Wochenenden im Mai, und jede Ferien zu mir, übernachtet bei mir und wird von mir versorgt. Des weiteren lege ich eine Aufstellung der Kosten vor, die ich außer den Verpflegungskosten für ihn gezahlt habe.“
Am wurde eine ergänzende Niederschrift mit folgenden Aussagen der Großmutter beim Bundesfinanzgericht aufgenommen:
Ich bin die Großmutter von A,., geb. 1111. A,. wohnte im Rückforderungszeitraum April bis Juni 2013 in meinem Haushalt.
Der Bestätigung der Schule, wonach A,. von insges 12 Wochenenden 3 Wocheneden in der Schule verbrachte, stimme ich zu.
Die Liste über meine Ausgaben für A,., erstellt vom Finanzamt anlässlich der Aufnahme einer Niederschrift mit mir am , ist mir bekannt. Diese Liste habe ich erstellt und Fr. Grössing ausgehändigt.
Auf Ersuchen des BFG lege ich heute Rechnungen über meine Ausgaben für A,. vor.
Ich habe sämtliche Belege kopiert und händige sie dem Gericht aus. Zu den einzelnen Belegen führe ich folgendes aus:
Firseurrechnungen habe ich nicht alle. A,. geht ca. jeden 2. Monat zum Friseur.
Ab Juli 2013 haben wir die Kosten für die Fahrschule übernommen.
Bezügl. Taschengeld kann ich an Hand von Kontoauszügen Überweisungen nachweisen.
Am : € 10.-, am € 20.- und € 105.-. Er hat aber darüberhinaus auch noch bar wöchentlich ca. € 10.- bekommen.
Mit dem von der Mutter bezahlten Schulgeld war die Unterkunft und Verpflegung (Frühstück, Mttagess, Abendessen) abgedeckt.
Mit Essen, Wäschewaschen, Strom-Gas lt. Liste habe ich den Aufwand für A,. gemeint, der an den Wochenenden und in den Ferien (Ostern, Pfingsten) durch seine Aufenthalte bei mir entstanden ist.
Vom 20.7.- war er mit uns auf Urlaub in der Steiermark im "ZZ Hof".
Bei Ferienbeginn am 22.3., am 17.5. und am 28.6 haben wir ihn von der Schule abgeholt, möglicherweise auch wieder gebracht, das weiß ich aber nicht mehr so genau.
Die Ausgaben lt. Liste ab "Geldbörse" waren Ausgaben für das neue Schuljahr ab Herbst 2013.
Für folgende Ausgaben wurden Rechnungen bzw. Belege vorgelegt:
Passbilder, 11.8., € 9,90
NÖ-Card, 8.8., € 60.-
Pendeluhr, 23.5., € 293.-
Werkzeug, 19.8., € 608.-
Arbeitsmantel, 6.7., € 32,40
Werkzeugkoffer, 2.7., 19.95
Gürtel, 29.6., 6.95
Überweisungen Taschengeld, 6.6.,€ 10.-, 7.6., € 20.- und € 105.-
Der Sohn sei nicht zur Großmutter gezogen, sondern habe nahe der Schule ein selbständiges Leben begonnen. A,. organisiere sich seinen Lebensunterhalt unabhängig von seiner Großmutter. Seine überwiegenden Lebensinteressen wie Freunde, Schule, Wohnung seien nicht bei seiner Großmutter gelegen.
Die Ferienaufenthalte seien gerade nicht das tägliche Leben. Sporadische Ausgaben wie Friseur, Geldbörse und Taschengeld fielen unter eine Kategorie, wie sie im alltäglichen Leben durchaus vorkommen, nämlich dass Großeltern ihrem Enkel Geld geben. Bei einer einheitlichen Wirtschaftsführung komme es auf das bewusste Zusammenwirken beider Seiten an, einen gemeinsamen Haushalt zu führen.
A,. sei lediglich an ein paar Wochenenden und in den Ferien zeitweise bei seiner Oma.
Die Ummeldung laut Melderegister könne nicht als Beweis für einen gemeinsamen Haushalt gelten, da diese nichts über die tatsächlichen Verhältnisse aussage
Da also keine anspruchsberechtigte Person iSv §2 Abs 2 Satz 1 FlaG vorhanden sei, gehe der Anspruch auf Familienbeihilfe auf die Person über, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage.
Dies sei im gegenständlichen Fall eindeutig die Bf., die trotz eines immens geringen Einkommens dessen Wohnung bei seiner Schule finanzie. Wie bereits das Pflegschaftsgericht festgestellt habe, komme sie ihrer Unterhaltsverpflichtung damit nach und leiste definitiv mehr als seine Oma (siehe Belege).
Zudem solle man der Betrachtung auch noch ein gewisses „Gerechtigkeitskorrektiv“ zu Grunde legen.
Die Bf. lebe mit zwei weiteren Kindern unter dem Existenzminimum und leiste Aufwendungen deutlich über die Familienbeihilfe hinaus für ihren Sohn. Die Nachzahlung würde zu einer Härte führen, worunter sowohl die Beschwerdeführerin samt Kindern als auch letztendlich der Sohn leiden müssten. Sie habe es geschafft, ihrem Sohn unter Anpassung ihrer Möglichkeiten den nötigen Unterhalt zu leisten und diesen zu sichern, um ihm eine Ausbildung zu ermöglichen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder. Gemäß lit. b leg. cit. besteht Anspruch für volljährige Kinder, die das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet habe, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden.
Nach Abs. 2 leg. cit. hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach Abs. 5 leg. cit. gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, .....
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich "50,90 Euro" für jedes Kind zu. ...Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall bringt die Bf. vor, sie sei im Rückforderungszeitraum beihilfenanspruchsberechtigt gewesen, weil sie den Unterhalt dadurch überwiegend geleistet habe, dass sie für ihren Sohn den monatlichen Heimbeitrag für dessen Aufenthalt in der Höheren XY i.H. von € 328.-, somit in einem ihre gesetzliche Unterhaltspflicht übersteigenden Ausmaß, beglichen habe. Damit räumt die Bf. ein, dass ihr Sohn im betreffenden Zeitraum nicht ihrem Haushalt angehört hat, denn nur dann hat die Frage, wer den Unterhalt überwiegend trägt überhaupt Relevanz.
Demgegenüber bringt die Bf. vor, der Sohn habe dadurch, dass er während der Woche in dem der Schule angeschlossenen Heim aufhältig gewesen sei, dem Haushalt der Großmutter nicht angehört, sondern habe diese an einigen Wocheneden und in den Ferien lediglich besucht. Er habe in der Nähe der Schule ein selbständiges Leben geführt, seine Lebensinteressen wie Freunde usw. seien außerhalb des Haushaltes der Großmutter gelegen. Die polizeiliche Meldung sei nur ein Indiz.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Unter "Haushalt" im Sinne des § 2 Abs. 5 FLAG ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wobei es für die Frage nach der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes unerheblich ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind angehört.
Hauhaltszugehörigkeit besteht zu jener Person, mit der das Kind eine Wohnung teilt. Das ist jener Ort, an dem es regelmäßig nächtigt und an dem die mit diesen Nächtigungen in Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen gesetzt werden (). Wie auch die Bf. richtig anmerkt, ist die polizeiliche Meldung ist diesfalls nur ein Indiz. Diesfalls spricht aber die polizeiliche Meldung i.Z. damit, dass der Sohn bis auf eineige Ausnahmen immer wieder reglmäßig in den Hauhalt der großmutter zurückkehrte dafür, dass er dort tatsächlich haushaltszugehörig war und es sich nicht nur um eine "Pro forma" Anmeldung handelte. Er verbrachte nicht bloß "einige" Wochenenden bei der Großmutter, sondern von insges. 12 Wochenenden zwischn April und Schulschluss nur drei Wochenden nicht bei der Großmutter.
Für das Bundesfinanzgericht steht auf Grund der niederschriftlichen Aussagen des Kindes (auf die in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen wird) und der Großmutter unzweifelhaft fest, dass das Kind jedenfall im April (Beginn des Rückforderungszeitraumes) nicht im Haushalt der Mutter wohnte. Dies wird auch von der Bf. nicht vorgebracht. Vielmehr vermeint diese, dass eine Haushaltszugehörigkeit zur Großmutter nicht bestehe, weil sich der Sohn im Zeitraum April bis Juli im Schülerheim befunden habe.
Gemäß § 2 Abs. 5 lit. a ist die Haushaltszugehörigkeit jedoch nicht dadurch aufgehoben, dass sich das Kind vorübergehend anderweitig aufhält, wie dies etwa für Zwecke einer Ausbildung der Fall ist ( bezügl. Studentenheim). Anders hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch entschieden bei einem zweijährigen Aufenthalt in einem Kinderheim () oder bei Anstaltspflege (). In diesen Fällen wurde die Abwesenheit nicht mehr als "vorübergehend" qualifiziert.
Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt ist die Wohnung der Großmutter jene, die der Sohn der Bf. mit dieser teilte und in die er regelmäßig, d.h. nach Ende einer Schulwoche (bzw in den Osterferien und zu den Pfingstfeiertagen), zurückkehrte. Dass er von insgesamt 12 Wochenenden im betreffenden Zeitraum 3 Wochenenden in der Schule verbrachte, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Weiters ist davon auszugehen, dass der Sohn während des Aufenthaltes in der großmütterlichen Wohnung von dieser betreut und versorgt wurde. So wurde etwa nach den Angaben der Großmutter für ihn gekocht, die Wäsche gewaschen, die Freizeit mit ihm verbracht. Auch wurde dafür Sorge getragen, dass er von ihr von der Schule abgeholt bzw. rechtzeitig dorthin zurückgebracht wurde. Weiters bekam er von den Großeltern Tachengeld und war mit ihnen auf Uralub.
Dass ein Kind, das außerhalb des Heimatortes die Schule besucht und dort auch nächtigt ein selbstbestimmteres Leben führt und möglicherweise an diesem Ort auch Freunde gewinnt, ergibt sich aus der Lebenserfahrung und ändert nichts an der einmal begründeten Haushaltszugehörigkeit.
Für das Bundesfinanzgericht steht daher fest, dass der Sohn der Bf. im Rückforderungszeitraum April bis Juli 2013 bei der Großmutter haushaltszugehörig war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass von der Mutter finanzielle Zuwendungen in Form der Kostentragung für das Schülerheim geleistet wurden (vgl. UFS vom29.9.2005, RV/0156-K/05).
Wenn die Bf. vermeint duch die Kostentragung für das Schülerheim, den Unterhalt überwiegend getragen zu haben und daurch anspruchsberechtigt zu sein, weshalb die Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei, so dazu folgendes auszuführen:
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG begründet die Haushaltszugehörigkeit vorrangig den Anspruch auf Familienbeihilfe. Nur wenn kein anderer Elternteil (auch Groß-,Stief-, Wahl- oder Pflegeelternteil) infolge Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist, kann die überwiegende Unterhaltsleistung anspruchsbegründend sein. Da jedoch die Großmutter auf Grund der Haushaltszugehörigkeit des Kindes anspruchsberechtigt ist, kommt es auf die Höhe der von der Bf. geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht an. Selbst wenn diese jedoch entscheidungswesentlich wären, so bedeutet "überwiegend" im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung nicht, so wie die Bf. unter Hinweis auf den Beschluss BG vom vermeint, "mehr als ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht entspricht". Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind mit dem Begriff der Unterhaltskosten im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 nicht der gesetzliche, notwendige, angemessene oder gerichtlich festgelegte Unterhalt angesprochen, sondern lediglich die Feststellung der tatsächlichen Unterhaltskosten. Dies bedeutet, dass immer von den in einem bestimmten Zeitraum tatsächlichen für den Unterhalt eines Kindes aufgewendeten Kosten auszugehen, jedoch kein Bezug auf den Begriff " Unterhaltskosten" im Sinne des § 140 ABGB zu nehmen ist.
Doch auch die Bestimmungen des FLAG selbst lassen eine Bezugnahme auf den Begriff "Unterhaltskosten" im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltes nach den Bestimmungen des § 140 ABGB nicht zu. So spricht § 2 Abs. 2 leg. cit. lediglich von "Unterhaltskosten" und wird nicht wie hingegen etwa im § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 vom "gesetzlichen Unterhalt" gesprochen. Selbst wenn daher die Bestimmung des § 2 Abs.2 2. Satz des FLAG anzuwenden wäre, müsste daher das Überwiegen durch eine Feststellung der Anteile, die jeder am ebenfalls festzustellenden Gesamtaufwand für den Unterhalt des Kindes trägt, ermittelt werden (siehe z.B. ).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass für den Rückforderungsmonat Juli das Vobringen der Bf., mit dem sie ihren Familienbeihilfenanspruch begründet, jedenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann, weil im Juli keine Heimbeiträge mehr zu zahlen waren (das Schuljahr 2013 endete am ).
Hinsichtlich des Vorbringens, die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge könnten deshalb nicht zurückgezahlt werden, weil sie vom Sohn bereits verbraucht worden seien, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der in § 26 Abs. 1 FLAG normierten Rückzahlungsverpflichtung um eine objektive Erstattungspflicht desjenigen handelt, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. z.b. VwGh vom , 96/15/0001).
Zu den im Vorlageantrag gestellten Beweisanträgen ist folgendes auszuführen:
Beweisanträge haben das Beweismittel und das Beweisthema, somit die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen, anzugeben.
Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden sollen, braucht die Abgabenbehörde im Sinne des § 183 Abs. 3 BAO nicht zu entsprechen.
Dem Antrag auf Beischaffung des Pflegschaftaktes des BG, XX (vermutlich gemeint...13a) war daher nicht nachzukommen, da nicht dargelegt wurde, zu welcher Nachweisführung dieser dienlich gewesen sein soll. Das Vorbringen der Bf., vom Gericht sei festgestellt worden, dass sie für ihren Sohn mehr geleistet habe, als ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht entspreche, weswegen eine Verletzung der Unterhaltspflicht nicht vorgelegen sei, war für das Bundesfinanzgericht aus dem im Finanzamtsakt erliegenden Beschluss des BG vom XYZ zu ersehen.
Auch dem Antrag auf Einvernahme der Bf. war nicht zu entnehmen, zu welchem Beweisthema diese erfolgen hätte sollen.
Dem Antrag auf Einvernahme eines informierten Vertreters der HBLA K. war nicht zu entprechen, da die Bf. selbst eines Schulbesuchsbestätigung und eine Anmeldung für das Schülerheim vorlegte. Welcher Beweis darüber hinaus durch die Einvernahme geführt werden hätte sollen, war dem Antrag nicht zu entnehmen.
Auf die von der Großmutter anlässlich der Vorsprachen beim Finanzamt am und beim Bundesfinanzgericht am vorgelegten Belege braucht im Einzelnen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht näher eingegangen zu werden. Teilweise runden sie das Bild ab, dass der Sohn bei der Großmutter haushaltszugehörig war, etwa Taschengeld und Ausgaben für die Schule, teilweise betreffen sie aber auch den Monat August, der außerhalb des Rückforderungszeitraumes liegt.
Die von der Bf. angesprochene prekäre finanzielle Situation, in der sie sich auch auf Grund weiterer Sorgepflichten befindet, kann im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, da es sich wie bereits ausgeführt, bei der in § 26 BAO geregelten Rückzahlungsverpflichtung um eine Objekteiv Verpflichtung handelt. Jedoch steht es der Bf. frei, einen begründeten Antrag auf Nachsicht gem. § 236 Abs. 1 BAO bei der Abgabenbehörde einzubringen. Im Rahmen dieses Antrages ist auch eine allfällige persönliche Unbilligkeit der Einhebung zu prüfen. Diese liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es sich bei der Frage, wann ein Kind zu einem Eltern-(Großeltern)teil haushaltszugehörig ist nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, zu der eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die bisherige Rechtsprechung widersprüchlich ist oder das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung abweicht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100345.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at