Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 08.05.2015, RV/3300005/2013

Eintritt der absoluten Verjährung der Strafbarkeit von Finanzvergehen im Beschwerdeverfahren vor dem BFG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3300005/2013-RS1
Ein Ablauf einer Verjährungsfrist betreffend die Strafbarkeit von Finanzvergehen ist auch dann beachtlich, wenn dieser Umstand erst im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht eintreten sollte.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat C 2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Mag. Peter Maurer und die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Hilgart und Dr. Jörg Hofer in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, whft. XXX, vertreten durch Dkfm. Erwin Baldauf & Mag. Reinhard Eberle WTH-Gesellschaft OG, Cer Straße 8, 6600 Reutte, wegen fahrlässiger Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung (Beschwerde) des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Spruchsenates IV beim Finanzamt C als Organ des Finanzamtes C als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. yyyy, Amtsbeauftragter Dr.B, in der Sitzung am in Anwesenheit der Schriftführerin Angelika Aichinger folgendes Erkenntnis gefällt:

I. Der als Beschwerde nach § 151 FinStrG zu wertenden Berufung des Beschuldigten wird stattgegeben und die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

Das gegen A beim Finanzamt C unter der StrNr. yyyy wegen des Verdachtes, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes C als für die steuerlichen Belange der Gemeinde D verantwortlicher Gemeindesekretär betreffend die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 fahrlässig eine Verkürzung an (teilweise von ATS umgerechnet) € 34.748,84 (2000: ATS 413.468,71 + 2001: € 4.700,90) bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt im steuerlichen Rechenwerk der Gemeinde Erlöse nicht zum Ansatz gebracht und aus einer Teilrechnung die Vorsteuer doppelt abgezogen habe (BP-Bericht vom zu ABNr. eeee, Tz. 12.a und 14.b) und hiedurch fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird wegen eingetretener absoluter Verjährung gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom war gegen A beim Finanzamt C als Finanzstrafbehörde (damals: erster Instanz) zu StrNr. yyyy ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes C als für die steuerlichen Belange der Gemeinde D verantwortlicher Gemeindesekretär betreffend die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 fahrlässig eine Verkürzung an (teilweise von ATS umgerechnet) € 34.748,84 (2000: ATS 413.468,71 + 2001: € 4.700,90) bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt im steuerlichen Rechenwerk der Gemeinde Erlöse nicht zum Ansatz gebracht und aus einer Teilrechnung die Vorsteuer doppelt abgezogen hat (BP-Bericht vom zu ABNr. eeee, Tz. 12.a und 14.b) und hiedurch fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen, eingeleitet worden (Finanzstrafakt Bl. 29 f).

Ein (erstes) Straferkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt C als Organ der Finanzstrafbehörde C vom (Finanzstrafakt Bl. 49 ff) wurde wegen Unzuständigkeit des einschreitenden Spruchsenates durch den Unabhängigen Finanzsenat (als damalige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz) mit Berufungsentscheidung vom , FSRV/0027-I/06, aufgehoben und die Finanzstrafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch einen Spruchsenat im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. b FinStrG zurückverwiesen (Finanzstrafakt Bl. 62 ff).

Am hat ein in der Sache zuständiger Spruchsenat in der Finanzstrafsache verhandelt und A (neuerlich) der fahrlässigen Verkürzungen von Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 in Höhe von insgesamt € 32.294,67 nach § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt und über ihn nach § 34 Abs. 4 FinStrG [iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe von € 2.500,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt; überdies wurde dem Beschuldigten der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 250,00 auferlegt (Finanzstrafakt Bl. 86 ff).

Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat zugrunde, dass A in der Zeit von 1967 bis 2007 als Gemeindesekretär der Gemeinde D- fungiert habe, als solcher habe er immer die steuerlichen Angelegenheiten der Gemeinde erledigt und wäre für diese zuständig und verantwortlich gewesen. Als solcherart Verantwortlicher habe er im steuerlichen Rechenwerk der Gemeinde [mangels Anwendung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt] in den Jahren 2000 und 2001 vom Schotterwerk F (2000: ATS 60.000,00), vom Gipswerk G (2000: ATS 91.435,32 + 2001: ATS 108.578,65) und von H (2000: ATS 13.500,00 + 2001: ATS: 46.000) nicht der 20 %igen Umsatzsteuer unterworfen und überdies im Jahr 2000 die Vorsteuer aus einer Eingangsrechnung der Fa. I in Höhe von ATS 380.481,65 doppelt abgezogen.

Solcherart errechnet sich eine Verkürzung an Umsatzsteuer von ATS 413.468,71 (2000) und € 2.246,73, entspricht ATS 30.915,73 (2001), insgesamt ATS 444.384,44, umgerechnet € 32.294,67, entsprechend dem Spruch des Straferkenntnisses.

Hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschuldigte habe fahrlässig zu Unrecht [im steuerlichen Rechenwerk der Gemeinde] im Jahre 2001 Vorsteuern in Höhe von ATS 33.770,00, umgerechnet € 2.454,16, im Zusammenhang mit Aufwendungen für ein in deren Eigentum stehendes Gebäude geltend gemacht ("nicht ausgeschieden"), hielt der Spruchsenat die Rechtswidrigkeit dieses Vorganges für nicht erwiesen (Finanzstrafakt Bl. 90), weshalb diesbezüglich der ursprüngliche Vorwurf laut Einleitungsbescheid modifiziert worden war.

Die Verfügung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Zustellung der schriftlichen Ausfertigungen des Straferkenntnisses vom (Finanzstrafakt Bl. 94 verso) blieb bis April 2013 irrtümlich in der Finanzstrafbehörde unbeachtet, bis letztendlich eine - unter Außerachtlassung der Zustellvollmacht der Verteidigerin - beim Beschuldigten am eingelangte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses (Finanzstrafakt Bl. 98) die Verteidigerin veranlasste, mit Schriftsatz vom Berufung zu erheben: Es lägen lediglich entschuldbare Fehlleistungen des unter permanenter Arbeitsüberlastung leidenden Beschuldigten vor, weshalb "eine vollinhaltliche Aufhebung des Straferkenntnisses" [erkennbar: die Einstellung des Finanzstrafverfahrens] beantragt werde (Finanzstrafakt Bl. 99 ff).

Die noch dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegte Berufung ist gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG durch das Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG bzw. § 151 FinStrG zu behandeln.

Ohne auf den Aspekt der in Streit stehenden subjektiven Tatseite der dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Verfehlungen einzugehen, ist aber der Ausgang des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens bereits durch folgenden Umstand entschieden:

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit von Finanzvergehen durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand (der fahrlässigen Verkürzung von Jahresumsatzsteuern nach § 34 Abs. 1 FinStrG) ein Erfolg (hier: die Festsetzung der zu niedrigen Abgabenbescheide bzw. ab Novellierung des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG durch das FVwGG 2012 BGBl I 2013/14 mit Wirkung ab die durch die Bekanntgabe der Bescheide, mit denen die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben zu niedrig festgesetzt werden, herbeigeführte rechtswidrige Abgabenvermeidung), so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.

Im gegenständlichen Fall ist dieser Erfolg mit dem Ergehen der unrichtigen Jahressteuerbescheide für 2000 und 2001 vom und (siehe die Buchungsabfrage vom betreffend das Abgabenkonto der Gemeinde) eingetreten.

Zwar ist in die Verjährungsfrist von jeweils fünf Jahren (Abs. 2 leg.cit.) die Zeit der Anhängigkeit des Finanzstrafverfahrens (ab dessen Einleitung) nicht einzurechnen (Abs. 4 lit. b leg.cit.), doch erlischt gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und (hier nicht relevant) gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c leg.cit genannte Zeit (im Falle von Höchstgerichtsverfahren) verstrichen sind.

Daraus ergibt sich sohin, dass hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten fahrlässigen Abgabenverkürzungen bereits am (USt 2000) bzw. am (USt 2001) eine absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist.

Zu prüfen ist noch, ob nicht etwa lediglich ein Ausspruch einer Strafe durch eine Finanzstrafbehörde innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 FinStrG zu erfolgen hat oder ob auch die Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes im Falle von Beschwerden gegen ein Erkenntnis eines Spruchsenates innerhalb dieser Frist zu erfolgen hat:

Laut Verfassungsgerichtshof (vgl. ) ist eine Verjährung (hier: die Verjährung der Strafbarkeit, also im Ergebnis - so - die Verfolgungsverjährung) keine allgemeine, der gesamten österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution. Insbesondere im Bereich des öffentlichen Rechtes greife daher eine Verjährung nur, wenn sie - wie hier in § 31 FinStrG - ausdrücklich angeordnet sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (für viele konkret ; ; u.a.), mit welcher angeordnet wird, dass ein Eintritt der Verjährung einer Strafbarkeit beachtlich ist - selbst wenn lediglich ein bereits ausgesprochenes Straferkenntnis im Instanzenweg zu bestätigen wäre, bezieht sich sämtlich auf ein zweistufiges verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren, in welchem die Entscheidung einer Finanzstrafbehörde erster Stufe nach von Verfahrensparteien erhobener Berufung durch  durch Organe der Finanzlandesdirektionen als Finanzstrafbehörden zweiter Instanz einer Überprüfung unterzogen wurde.

Für die Irrelevanz einer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht überschrittenen Verjährungsfrist nach § 31 FinStrG spräche daher ansich, dass mit Einrichtung des Bundesfinanzgerichtes diesem gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des diesbezüglichen Bescheides der Finanzstrafbehörde (vormals: Finanzstrafbehörde erster Instanz) aufgetragen wurde. Auf dem Prüfstand stehe somit ansich die Rechtsrichtigkeit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde (der Finanzstrafbehörde) als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde.

Diese Aufgabe des Verwaltungsgerichtes wurde jedoch vom Materiengesetzgeber dergestalt formuliert, dass das vormalige verwaltungsbehördliche Rechtsmittelverfahren in seiner Prüfkompetenz praktisch unverändert auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren übertragen worden ist: Die mögliche Modifikation eines im Finanzstrafverfahren z.B. durch den Spruchsenat gefällten Erkenntnisses im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis einschließlich zur reformatorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erster Stufe entspricht im Ergebnis dem vormaligen finanzstrafbehördlichen Verfahren (vgl. z.B. § 161 Abs. 1 FinStrG aF und § 161 Abs. 1 FinStrG nF). Ist dem aber so, ist auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Relevanz eines Überschreitens der Verjährungsfrist im Rechtsmittelverfahren weiterhin anwendbar.

Da somit der im gegenständlichen Fall eingetretene Fristablauf bezüglich der Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 FinStrG auch durch das Bundesfinanzgericht zu beachten ist, war spruchgemäß zu entscheiden und das anhängige Finanzstrafverfahren einzustellen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 158 Satz 1 FinStrG in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 Satz 2 FinStrG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Wie ausgeführt, ist der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes eine dieser entsprechende, weiterhin anwendbare Judikatlinie des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde zu legen. Gegen diese Entscheidung ist somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

C, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verjährung im Beschwerdeverfahren
absolute Verjährung
Verfolgungsverjährung
fahrlässige Abgabenverkürzung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3300005.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at